{"id":28068,"date":"1981-02-11T00:27:31","date_gmt":"1981-02-10T22:27:31","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28068"},"modified":"2013-08-09T09:12:34","modified_gmt":"2013-08-09T07:12:34","slug":"bfh-urteil-vom-11-2-1981-i-r-128_77-bstbl-1981-ii-s-448","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-2-1981-i-r-128_77-bstbl-1981-ii-s-448\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 11.2.1981 (I R 128\/77) BStBl. 1981 II S. 448"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 11.2.1981 (I R 128\/77) BStBl. 1981 II S. 448<\/strong><\/p>\n<p>Gr\u00fcndet ein Werbeberater zusammen mit seiner Ehefrau in der Rechtsform einer GmbH eine Werbeagentur, an der er mit Mehrheit beteiligt und deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer er ist, sind auch die Eink\u00fcnfte des Werbeberaters aus einer pers\u00f6nlich ausge\u00fcbten Werbeberatung der GmbH zuzurechnen, wenn keine vertraglichen Vereinbarungen \u00fcber eine klare und eindeutige Aufgabenabgrenzung beider Unternehmensbereiche vorliegen.<\/p>\n<p>KStG \u00a7 6 Abs. 1 Satz 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>An der im Jahre 1960 mit einem Stammkapital von 20.000 DM gegr\u00fcndeten Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) &#8211; einer GmbH &#8211; waren M zu 3\/4 und seine Ehefrau zu 1\/4 beteiligt. Alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin ist M.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 2 des Gesellschaftsvertrags ist Gegenstand des Unternehmens &#8222;das Entwerfen, das Herstellen und die Verbreitung (Streuung) von Werbemitteln. Die Gesellschaft arbeitet als Werbeagentur. Sie f\u00fchrt auch Auftr\u00e4ge f\u00fcr Formgestaltung, Aufmachung, Packungsgestaltung, Verkaufsf\u00f6rderung und allgemeine Werbung aus. Sie vermittelt und \u00fcberwacht Arbeiten der Werbemittelproduktion sowie Auftr\u00e4ge f\u00fcr repr\u00e4sentative und psychologische Markt- und Meinungsforschung.&#8220;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist aus dem Einzelunternehmen ihres Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers hervorgegangen, das sich mit Anzeigenexpedition und Werbeberatung befa\u00dfte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war nach ihrer Gr\u00fcndung auf dem Gebiet der Werbung f\u00fcr andere t\u00e4tig. Sie beriet z.B. eine AG bei der \u00e4u\u00dferen und inhaltlichen Gestaltung von Firmenzeitschriften und weiterhin Werbeinserenten f\u00fcr die von ihr redaktionell betreuten Zeitschriften; sie beschaffte f\u00fcr die von Kunden hergestellten Werbemittel geeignete Werbetr\u00e4ger.<\/p>\n<p>Der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer M bet\u00e4tigte sich nach der Gr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin weiter als selbst\u00e4ndiger Werbeberater. In dem mit der Kl\u00e4gerin geschlossenen Anstellungsvertrag ist vereinbart, da\u00df er &#8222;neben seiner Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit auch seine bisherige, der Gesellschaft bekannte freiberufliche T\u00e4tigkeit weiterhin aus\u00fcben&#8220; darf. Den Gewinn aus seiner selbst\u00e4ndigen Werbeberatungst\u00e4tigkeit ermittelte er in einer Einnahme-\u00dcberschu\u00dfrechnung und setzte ihn in seinen Einkommensteuererkl\u00e4rungen unter den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit an.<\/p>\n<p>Bei einer Betriebspr\u00fcfung, die sich auf die Jahre 1966 bis 1969 erstreckte, wurde festgestellt, da\u00df sich die Kl\u00e4gerin und ihr Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer M auf demselben Gebiet bet\u00e4tigt hatten, ohne ihre Gesch\u00e4ftsbereiche vorher klar gegeneinander abgegrenzt zu haben. Bei den endg\u00fcltigen K\u00f6rperschaftsteuerveranlagungen 1966 bis 1969 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) die bei der Betriebspr\u00fcfung ermittelten Gewinne des Einzelunternehmens des M dem k\u00f6rperschaftsteuerpflichtigen Einkommen der Kl\u00e4gerin hinzu.<\/p>\n<p>Gegen diese Hinzurechnung wandte sich die Kl\u00e4gerin nach erfolglosem Einspruch mit der Klage. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit der in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1978 S. 42 ver\u00f6ffentlichten Entscheidung abgewiesen.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der Revision. Sie r\u00fcgt Verletzung materiellen Rechts und f\u00fchrt aus, im Streitfall liege die Besonderheit vor, da\u00df der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer urspr\u00fcnglich ein Einzelunternehmen betrieben habe, aus dem er einen Gesch\u00e4ftszweig ausgegliedert und in einer GmbH &#8211; der Kl\u00e4gerin &#8211; verselbst\u00e4ndigt habe. Demnach sei das fortgef\u00fchrte Einzelunternehmen nicht zum Zwecke der Manipulierung des Gewinns der Kl\u00e4gerin betrieben worden. Die historische Entwicklung zeige, da\u00df nicht die Kl\u00e4gerin dem Einzelunternehmen des M Gesch\u00e4fte zur Ausf\u00fchrung \u00fcberlassen habe, sondern allenfalls M der Kl\u00e4gerin. Durch den Anstellungsvertrag seien die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin von der des M in seinem Einzelunternehmen klar abgegrenzt worden und f\u00fcr die Finanzverwaltung nachpr\u00fcfbar gewesen.<\/p>\n<p>Das FG habe den Grundsatz von Treu und Glauben unrichtig angewendet. Bei der Betriebspr\u00fcfung f\u00fcr die Streitjahre 1966 bis 1969 seien keine neuen Tatsachen hinzugekommen, die eine andere rechtliche W\u00fcrdigung als in den vorhergehenden Jahren erfordert h\u00e4tten.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Das FG hat zu Recht die streitigen Betr\u00e4ge als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen an ihren Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer M behandelt (\u00a7 6 Abs. 1 Satz 2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes alter Fassung &#8211; KStG -).<\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH darf, auch wenn es ihm nicht ausdr\u00fccklich verboten ist, im Gesch\u00e4ftszweig der GmbH grunds\u00e4tzlich keine Gesch\u00e4fte f\u00fcr eigene Rechnung machen; erst recht darf er die von der GmbH abgeschlossenen Gesch\u00e4fte weder auf eigene Rechnung abwickeln noch sonst irgendwie beeintr\u00e4chtigen oder gar vereiteln (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 1976 II ZR 104\/75, Der Betrieb 1977 S. 158, mit Hinweis auf eine st\u00e4ndige Rechtsprechung). Das schlie\u00dft es jedoch nicht aus, da\u00df die Gesellschaft ihm gestattet, in ihrem Gesch\u00e4ftszweig au\u00dferhalb seiner Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit pers\u00f6nlich selbst\u00e4ndig oder gewerblich t\u00e4tig zu werden. Handelt es sich, wie im Streitfall, um einen beherrschenden Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, mu\u00df er im Falle einer Gestattung durch die Gesellschaft daf\u00fcr sorgen, da\u00df von vornherein der Kreis seiner pers\u00f6nlichen T\u00e4tigkeit von seiner Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit im einzelnen klar abgegrenzt wird. Es darf dem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht \u00fcberlassen bleiben, jeweils von Fall zu Fall dar\u00fcber zu befinden, welche &#8211; im Rahmen des gleichen Gesch\u00e4ftsbereichs &#8211; ausgef\u00fchrten Gesch\u00e4fte er der Gesellschaft und welche er seiner pers\u00f6nlichen T\u00e4tigkeit zurechnen will. Fehlt es an einer Vereinbarung oder grenzt eine diesbez\u00fcgliche Vereinbarung die beiden T\u00e4tigkeitsbereiche nicht hinreichend ab, ist davon auszugehen, da\u00df der beherrschende Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr die Gesellschaft t\u00e4tig geworden ist (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 15. Dezember 1965 I 181\/63 U, BFHE 84, 342, BStBl III 1966, 123; vom 30. September 1970 I R 130\/68, BFHE 100, 240, BStBl II 1971, 68; vom 27. Januar 1971 I R 79\/68, BFHE 101, 361, BStBl II 1971, 352).<\/p>\n<p>Der erkennende Senat ist mit dem FG der Auffassung, da\u00df im Streitfall die Vereinbarung, M d\u00fcrfe &#8222;seine bisherige, der Gesellschaft bekannte freiberufliche T\u00e4tigkeit&#8220; weiter aus\u00fcben, nicht ausreicht, die beiderseitigen T\u00e4tigkeitsbereiche im einzelnen klar gegeneinander abzugrenzen. Es kann nicht \u00fcbersehen werden, da\u00df die der Kl\u00e4gerin zugewiesenen T\u00e4tigkeitsbereiche sich weitgehend mit dem T\u00e4tigkeitsbereich, den sich M pers\u00f6nlich vorbehalten hat, \u00fcberschneiden. Nach ihrem Vorbringen hat die Kl\u00e4gerin vornehmlich eine Werbeagentur betrieben, w\u00e4hrend M pers\u00f6nlich als Werbeberater t\u00e4tig gewesen ist. Eine Werbeagentur befa\u00dft sich in der Regel mit der Planung, Durchf\u00fchrung, Kontrolle, mitunter auch mit der Vermittlung von Werbema\u00dfnahmen f\u00fcr andere Unternehmen; sie erstellt Werbeanalysen, ber\u00e4t Auftraggeber in der Auswahl der Werbemittel und Werbetr\u00e4ger, arbeitet Werbepl\u00e4ne aus, entwirft und gestaltet Werbemittel und sorgt f\u00fcr deren Streuung. Der Werbeberater ber\u00e4t gew\u00f6hnlich Unternehmen, meist solche ohne eigene Werbeabteilung, bei ihrer Werbung. Oft hat er ein Werbeb\u00fcro mit fachlich ausgebildeten Angestellten und \u00fcbernimmt dann neben der Aufstellung des Werbeplans auch die Ausf\u00fchrung der Werbemittel und die Durchf\u00fchrung der Werbeaktionen; er arbeitet vielfach mit Graphikern, Klischeeanstalten, Druckereien, Anzeigenmittlern usw. zusammen (vgl. zu Vorstehendem Gablers Wirtschaftslexikon, 10. Aufl., Stichworte: &#8222;Werbeagentur&#8220; und &#8222;Werbeberater&#8220;). Beide T\u00e4tigkeitsbereiche weisen von ihrer Aufgabenstellung her viele Gemeinsamkeiten auf. Werbeagenturen und Werbeberater sind auf dem Gebiet der Kommunikationswirtschaft &#8211; Planung, Gestaltung, Ausf\u00fchrung und Wirkungskontrolle von Werbema\u00dfnahmen jeglicher Art &#8211; in Wirtschaft und Gesellschaft t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Unter diesen Gegebenheiten reicht es f\u00fcr eine klare Abgrenzung der beiderseitigen T\u00e4tigkeitsbereiche nicht aus, da\u00df auch der Kunde eine Entscheidung trifft, wem er den Auftrag &#8211; der Kl\u00e4gerin oder dem M pers\u00f6nlich &#8211; erteilt. Oft ist es dem Kunden gleichg\u00fcltig, ob die Kl\u00e4gerin oder M in seinem Einzelunternehmen die verlangten Werbema\u00dfnahmen durchf\u00fchren. M als der an der Spitze seines Einzelunternehmens und als mit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Kl\u00e4gerin betraute Werbefachmann hat es in der Hand, die Auftragserteilung an das eine oder andere Unternehmen zu steuern. Durch das Erfordernis einer vorherigen klaren Abgrenzung der beiden T\u00e4tigkeitsbereiche soll gerade verhindert werden, da\u00df die hinter beiden Unternehmen stehende Person &#8211; hier M &#8211; von Fall zu Fall nach ihrem Gutd\u00fcnken entscheidet, ob sie im Rahmen der von ihr beherrschten Gesellschaft oder f\u00fcr ihr Einzelunternehmen t\u00e4tig werden will.<\/p>\n<p>Eine vorherige einwandfreie Trennung der beiderseitigen T\u00e4tigkeitsbereiche ist entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch gegeben, da\u00df die GmbH und auch die Mitgesellschafterin mit der &#8222;freiberuflichen T\u00e4tigkeit&#8220; (Werbeberatung) des M einverstanden waren und die jeweiligen Gesch\u00e4fte der GmbH und des M pers\u00f6nlich in einer f\u00fcr jedes Unternehmen eingerichteten Buchf\u00fchrung festgehalten wurden. In der Buchf\u00fchrung werden nur die das jeweilige Unternehmen ber\u00fchrenden Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle dokumentiert. Vorausgegangen ist stets die Entschlie\u00dfung des M, ob der Gesch\u00e4ftsvorfall oder das Gesch\u00e4ft dem Bereich der Kl\u00e4gerin oder seinem pers\u00f6nlichen T\u00e4tigkeitsbereich zuzuordnen ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint in ihrer Revision, eine einwandfreie Trennung der beiderseitigen T\u00e4tigkeitsbereiche lasse sich aus der historischen Entwicklung ableiten: M habe schon vor der Gr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin ein eigenes Werbeunternehmen betrieben und in der Kl\u00e4gerin den Zweig der Werbemittlung (Werbeagentur) verselbst\u00e4ndigt, w\u00e4hrend er den Zweig der Werbeberatung auf eigene Rechnung weiterbetrieben habe. Der Gesellschaftsvertrag erw\u00e4hnt an keiner Stelle, da\u00df M einen Teil seines Einzelunternehmens in die Kl\u00e4gerin eingebracht habe. Der Gegenstand ihres Unternehmens ist im Gesellschaftsvertrag so weit gefa\u00dft, da\u00df davon auch eine typische Werbeberatung umgriffen wird. H\u00e4tte die Kl\u00e4gerin einen bisher selbst\u00e4ndigen und ihr gesellschaftsfremd gegen\u00fcberstehenden Werbefachmann als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer oder leitenden Angestellten eingestellt, w\u00e4re sie bedacht gewesen, durch besondere Vereinbarungen sicherzustellen, da\u00df ihr dieser Angestellte auf ihrem T\u00e4tigkeitsfeld keine Konkurrenz macht. H\u00e4tte dieser Angestellte es durchgesetzt, auf bestimmten Gebieten seines bisherigen Bereichs weiterhin auf eigene Rechnung t\u00e4tig zu bleiben, h\u00e4tte sie zur Vermeidung von Streitigkeiten f\u00fcr eine genaue und klare Abgrenzung in dem Anstellungsvertrag gesorgt. Im Streitfall hat das die Kl\u00e4gerin in dem Vertrag mit dem sie beherrschenden Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht getan. Durch den Hinweis auf die &#8222;der Gesellschaft bekannte freiberufliche T\u00e4tigkeit&#8220; des M l\u00e4\u00dft sich nicht leicht und einwandfrei nachpr\u00fcfen, ob ein Auftrag zu Recht oder zu Unrecht der Kl\u00e4gerin oder dem M pers\u00f6nlich zugewiesen worden ist.<\/p>\n<p>Fehlt es somit im Streitfall an der erforderlichen Abgrenzung zwischen den T\u00e4tigkeiten der Kl\u00e4gerin und des M und hat damit M die M\u00f6glichkeit, in den Bereich der Kl\u00e4gerin fallende Gesch\u00e4fte an sich zu ziehen, ist er in der Lage, den Gewinn der Kl\u00e4gerin zu beeinflussen. Unter diesen Umst\u00e4nden sind die Gewinne aus diesen von M auf eigene Rechnung ausgef\u00fchrten Gesch\u00e4fte der Kl\u00e4gerin zuzurechnen. Hat sie die Gewinne aus diesen Gesch\u00e4ften ihrem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer M belassen, ist der Tatbestand der verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung (\u00a7 6 Abs. 1 Satz 2 KStG) verwirklicht.<\/p>\n<p>2. Die Hinzurechnung dieser Gewinne als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung verst\u00f6\u00dft nicht gegen Treu und Glauben. Die Kl\u00e4gerin hat nicht behauptet, da\u00df ihr das FA vor Beginn des ersten Streitjahres eine verbindliche Zusage \u00fcber die steuerrechtliche Behandlung der pers\u00f6nlichen Gesch\u00e4fte ihres Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, die den T\u00e4tigkeitsbereich der Kl\u00e4gerin ber\u00fchren, gemacht hat. F\u00fcr die Streitjahre sind nach zun\u00e4chst in vollem Umfang vorl\u00e4ufigen Veranlagungen aufgrund einer sp\u00e4teren Betriebspr\u00fcfung die endg\u00fcltigen Veranlagungen ergangen. Letztere hatten zur Zeit ihres Erlasses ihre Rechtsgrundlage in \u00a7 225 der Reichsabgabenordnung (AO). Es handelte sich somit nicht, was die Kl\u00e4gerin zu verkennen scheint, um Berichtigungsveranlagungen i. S. des \u00a7 222 Abs. 1 Nr. 1 AO, die nur unter den dort n\u00e4her umschriebenen Voraussetzungen ergehen d\u00fcrfen. In den endg\u00fcltigen Veranlagungen war der Sachverhalt unter Ber\u00fccksichtigung aller bei der Betriebspr\u00fcfung aufgedeckten tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde rechtlich selbst\u00e4ndig zu beurteilen. Dabei war das FA an Auffassungen, die es in Veranlagungen f\u00fcr die den Streitjahren vorhergehenden Veranlagungszeitr\u00e4ume vertreten hat, nicht gebunden. Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung bewirkt die Beurteilung in einem Veranlagungszeitraum keine Bindung des FA f\u00fcr k\u00fcnftige Steuerabschnitte. Das gilt auch, wenn das FA in den Vorjahren aufgrund einer Betriebspr\u00fcfung anders verfahren ist (BFH-Urteil vom 25. Mai 1977 I R 93\/75, BFHE 122, 296, BStBl II 1977, 660). Es kommt daher nicht darauf an, da\u00df bei einer die Veranlagungszeitr\u00e4ume 1961 bis 1963 betreffenden Betriebspr\u00fcfung die unzul\u00e4ngliche Trennung der T\u00e4tigkeitsbereiche der Kl\u00e4gerin und des M vom Betriebspr\u00fcfer nicht beanstandet worden ist. M\u00f6glicherweise hat der Pr\u00fcfer damals die jetzt anstehende Rechtsfrage versehentlich nicht erkannt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 11.2.1981 (I R 128\/77) BStBl. 1981 II S. 448 Gr\u00fcndet ein Werbeberater zusammen mit seiner Ehefrau in der Rechtsform einer GmbH eine Werbeagentur, an der er mit Mehrheit beteiligt und deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer er ist, sind auch die Eink\u00fcnfte des Werbeberaters aus einer pers\u00f6nlich ausge\u00fcbten Werbeberatung der GmbH zuzurechnen, wenn keine vertraglichen Vereinbarungen \u00fcber &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-2-1981-i-r-128_77-bstbl-1981-ii-s-448\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 11.2.1981 (I R 128\/77) BStBl. 1981 II S. 448<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-28068","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28068","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28068"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28068\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28068"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28068"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28068"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}