{"id":28072,"date":"1981-02-20T00:27:28","date_gmt":"1981-02-19T22:27:28","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28072"},"modified":"2013-08-09T09:15:32","modified_gmt":"2013-08-09T07:15:32","slug":"bfh-urteil-vom-20-2-1981-iii-r-42-47_78-bstbl-1981-ii-s-458","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-2-1981-iii-r-42-47_78-bstbl-1981-ii-s-458\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 20.2.1981 (III R 42, 47\/78) BStBl. 1981 II S. 458"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 20.2.1981 (III R 42, 47\/78) BStBl. 1981 II S. 458<\/strong><\/p>\n<p>Hotelgrundst\u00fccke sind im Sachwertverfahren zu bewerten.<\/p>\n<p>BewG 1965 \u00a7 76 Abs. 3 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Umstritten ist, ob Hotelgrundst\u00fccke zu Recht auf den 1. Januar 1964 im Sachwertverfahren bewertet worden sind.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Eigent\u00fcmer zweier Hotelgrundst\u00fccke. Er betreibt in beiden Anwesen in Eigenregie ein Hotel.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) ermittelte den Wert dieser Grundst\u00fccke im Sachwertverfahren und stellte zum 1. Januar 1964 durch Hauptfeststellung die Grundst\u00fccksart Gesch\u00e4ftsgrundst\u00fcck fest. Auf die Einspr\u00fcche, mit dem sich der Kl\u00e4ger insbesondere gegen die Wertermittlung im Sachwertverfahren wandte, erm\u00e4\u00dfigte das FA lediglich die Einheitswerte.<\/p>\n<p>Die Klagen blieben ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Mit den Revisionen greift der Kl\u00e4ger erneut die Bewertung im Sachwertverfahren an. Seiner Ansicht nach kann auch f\u00fcr Hotelgrundst\u00fccke eine Jahresrohmiete ermittelt werden. Er verweist insoweit auf die Regelung des \u00a7 33 Abs. 1 Nr. 3 des Grundsteuergesetzes i. d. F. vom 7. August 1973 (GrStG), wonach f\u00fcr die Entscheidung, ob ein Grundsteuererla\u00df wegen wesentlicher Ertragsminderung zu gew\u00e4hren ist, unter bestimmten Voraussetzungen an die Jahresrohmiete anzukn\u00fcpfen ist. Folge man der Auffassung des Finanzgerichts (FG), so ergebe sich ein Widerspruch zwischen \u00a7 76 Abs. 3 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) und \u00a7 33 Abs. 1 Nr. 3 GrStG. Der Begriff der Jahresrohmiete in beiden Vorschriften k\u00f6nne aber nicht verschieden ausgelegt werden. Andernfalls k\u00f6nne \u00a7 33 Abs. 1 Nr. 3 GrStG tats\u00e4chlich nicht angewendet werden; denn k\u00f6nne eine Jahresrohmiete nicht ermittelt werden, dann k\u00f6nne diese auch nicht als Berechnungsgrundlage in Frage kommen. Diese Widerspr\u00fcchlichkeit erfordere es, das Verfahren auszusetzen und gem\u00e4\u00df Art. 100 des Grundgesetzes (GG) eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist im \u00fcbrigen der Auffassung, da\u00df \u00a7 76 Abs. 2 Nr. 3 BewG als Ausnahmevorschrift eng auszulegen sei. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift verdeutliche dies. Das FG habe sich zu Unrecht auf die Regelung des Abschn. 16 Abs. 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift \u00fcber die Richtlinien zur Bewertung des Grundverm\u00f6gens (BewRGr) berufen. Diese Regelung entbehre jeglicher gesetzlichen Grundlage. Die Finanzbeh\u00f6rde habe mit der Verwaltungsanweisung unzul\u00e4ssigerweise in den Bereich der gesetzgebenden Gewalt eingegriffen und dabei den Willen des Gesetzgebers verf\u00e4lscht. Eine so weitgehende \u00c4nderung des materiellen Rechtes w\u00e4re nicht einmal durch eine rechtswirksam zustande gekommene Rechtsverordnung m\u00f6glich gewesen. Dessen ungeachtet kann nach Ansicht des Kl\u00e4gers f\u00fcr Hotelgrundst\u00fccke eine Jahresrohmiete ermittelt bzw. die \u00fcbliche Miete gesch\u00e4tzt werden. Soweit erforderlich, k\u00f6nne die Nutzungsverg\u00fctung f\u00fcr Betriebsvorrichtungen und \u00e4hnliche Wirtschaftsg\u00fcter aus dem Gesamtentgelt ausgeschieden werden. Von dieser M\u00f6glichkeit gehe Abschn. 21 Abs. 2 BewRGr ausdr\u00fccklich aus. Der Kl\u00e4ger macht im \u00fcbrigen geltend, f\u00fcr Wohngrundst\u00fccke mit m\u00f6blierten Appartements sei eine genaue Miete errechenbar. F\u00fcr Hotelgrundst\u00fccke k\u00f6nne aber nichts anderes gelten, zumal auch bei den Appartements h\u00e4ufig noch Dienstleistungen erbracht w\u00fcrden. Auch die sog. Mischkalkulation (Gastst\u00e4ttenbetriebe\/Beherbergungsbetriebe) stehe der Ermittlung einer Jahresrohmiete bzw. Sch\u00e4tzung einer \u00fcblichen Jahresmiete nicht entgegen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht schlie\u00dflich geltend, die f\u00fcr die Sch\u00e4tzung der \u00fcblichen Miete erforderliche hinreichende Zahl vermieteter Objekte sei im Bundesgebiet vorhanden. Er nimmt dabei auf die im bisherigen Verfahren eingereichten Unterlagen Bezug.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidungen aufzuheben und die Einheitswerte f\u00fcr die Grundst\u00fccke im Ertragswertverfahren zu ermitteln.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revisionen als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Verfahrensbeteiligten haben auf m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet. Der Senat hat die Revisionen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (\u00a7 73 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revisionen sind unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 76 Abs. 1 Nr. 2 BewG wird der Wert eines Gesch\u00e4ftsgrundst\u00fccks grunds\u00e4tzlich im Ertragswertverfahren ermittelt. Abweichend davon ist das Sachwertverfahren anzuwenden bei solchen Gruppen von Gesch\u00e4ftsgrundst\u00fccken und in solchen Einzelf\u00e4llen von Gesch\u00e4ftsgrundst\u00fccken, f\u00fcr die weder eine Jahresrohmiete ermittelt noch die \u00fcbliche Miete nach \u00a7 79 Abs. 2 BewG gesch\u00e4tzt werden kann (\u00a7 76 Abs. 3 Nr. 2 BewG).<\/p>\n<p>Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, da\u00df der Gesetzgeber f\u00fcr die in \u00a7 76 Abs. 3 BewG n\u00e4her bezeichneten Gesch\u00e4ftsgrundst\u00fccke die Bewertung im Sachwertverfahren angeordnet hat. Das Nebeneinander von Ertragswert- und Sachwertverfahren bei bebauten Grundst\u00fccken nach dem Bewertungsgesetz beruht auf sachgerechten Erw\u00e4gungen. Dies hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 4. Juni 1976 1 BvR 360\/74 (BStBl II 1976, 637) ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>2. Das FG hat die Grundst\u00fccke des Kl\u00e4gers zu Recht einer Gruppe von Gesch\u00e4ftsgrundst\u00fccken i. S. des \u00a7 76 Abs. 3 Nr. 2 BewG zugeordnet; denn die Hotelgrundst\u00fccke bilden eine Gruppe von Gesch\u00e4ftsgrundst\u00fccken, f\u00fcr die weder eine Jahresrohmiete ermittelt, noch die \u00fcbliche Miete gesch\u00e4tzt werden kann.<\/p>\n<p>a) Zu der Frage, wann die Sch\u00e4tzung der \u00fcblichen Miete i. S. des \u00a7 76 Abs. 3 Nr. 2 BewG m\u00f6glich ist, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 7. November 1975 III R 120\/74 (BFHE 118, 59, BStBl II 1976, 277) Stellung genommen. Er hat dabei die Auffassung vertreten, da\u00df die Sch\u00e4tzung der \u00fcblichen Miete f\u00fcr die im Ertragswertverfahren zu bewertenden Gruppen von Gesch\u00e4ftsgrundst\u00fccken nur anhand einer hinreichenden Zahl vermieteter Objekte gleicher oder \u00e4hnlicher Art, Lage und Ausstattung m\u00f6glich ist. Diese Zahl mu\u00df so gro\u00df sein, da\u00df die daraus abgeleitete Miete als regelm\u00e4\u00dfig gezahlte gesichert ist. Die Vermietungsf\u00e4lle m\u00fcssen \u00fcberdies \u00fcber das Bundesgebiet so verteilt sein, da\u00df es jedem FA m\u00f6glich ist, die Bewertung eigenverantwortlich durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Die gleichen Grunds\u00e4tze gelten entsprechend auch bei der Entscheidung, ob f\u00fcr eine Gruppe von Grundst\u00fccken eine Jahresrohmiete ermittelt werden kann. Dabei ist entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers davon auszugehen, da\u00df \u00a7 76 Abs. 3 Nr. 2 BewG nicht zu eng auszulegen ist, weil diese Vorschrift anderenfalls sinnwidrig nur auf ganz wenige Fallgruppen beschr\u00e4nkt w\u00fcrde (BFHE 118, 59, 62, BStBl II 1976, 277). Folglich kann die Bewertung im Sachwertverfahren nicht allein mit der Begr\u00fcndung ausgeschlossen werden, es sei rein rechnerisch oder in Einzelfallen m\u00f6glich, eine zutreffende Jahresrohmiete zu ermitteln. Die Anwendung des Ertragswertverfahrens setzt vielmehr voraus, da\u00df bei der jeweiligen Gruppe von Gesch\u00e4ftsgrundst\u00fccken eine hinreichende Zahl vermieteter Objekte vorhanden und dabei eine Jahresrohmiete i. S. des \u00a7 79 Abs. 1 BewG vereinbart ist. Unerheblich ist, in welchem Umfang Verpachtungen vorliegen; denn die Pacht bezieht sich nicht nur auf den Grundst\u00fccksgebrauch, sondern regelm\u00e4\u00dfig auch auf die Nutzung eines eingerichteten Gewerbebetriebs und damit auf Wirtschaftsg\u00fcter, die wie beispielsweise Betriebsvorrichtungen jedenfalls nicht zum Grundst\u00fcck i. S. des Bewertungsrechts geh\u00f6ren (BFHE 118, 62, BStBl II 1976, 277).<\/p>\n<p>b) Bei Hotelgrundst\u00fccken handelt es sich um im allgemeinen eigengenutzte Zweckbauten (vgl. R\u00f6ssler\/Langner, Sch\u00e4tzung und Ermittlung von Grundst\u00fcckswerten, 3. Aufl., 1975, S.275). Soweit diese Grundst\u00fccke nicht eigengenutzt werden, werden sie \u00fcberdies regelm\u00e4\u00dfig verpachtet, nicht aber vermietet. Damit steht in Einklang, da\u00df der Kl\u00e4ger lediglich behauptet hat, ein Drittel der an einem j\u00e4hrlich durchgef\u00fchrten Betriebsvergleich teilnehmenden Betriebe geh\u00f6re der Gruppe &#8222;Pachtbetriebe&#8220; an. Auch bei den vom Kl\u00e4ger namentlich aufgef\u00fchrten Hotels handelt es sich seinen eigenen Angaben zufolge um Verpachtungsf\u00e4lle.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Auffassung des Senats, da\u00df Hotelgrundst\u00fccke mangels einer hinreichenden Zahl von Vermietungsf\u00e4llen im Sachwertverfahren zu bewerten sind, spricht auch der Umstand, da\u00df der Grundst\u00fccksmarkt den Verkehrswert von Hotelgrundst\u00fccken nicht auf der Grundlage des Ertrags, sondern nach dem Sachwert beurteilt (vgl. R\u00f6ssler\/Langner, a. a. O., S. 10). Auch der Gesetzgeber geht bei der Bewertung von Hotelgrundst\u00fccken vom Sachwertverfahren aus, wie \u00a7 90 BewG sowie \u00a7 2 der zur Durchf\u00fchrung dieser Vorschrift ergangenen Verordnung zeigen. Danach ist in den F\u00e4llen, in denen die Einheitswerte der bebauten Grundst\u00fccke im Sachwertverfahren zu ermitteln sind, der Ausgangswert durch Anwendung einer Wertzahl an den gemeinen Wert anzugleichen. Die \u00dcbersicht in \u00a7 2 der VO enth\u00e4lt dazu in Abschn. A Nr. 4 eine ausdr\u00fcckliche Regelung f\u00fcr die Grundst\u00fccksgruppe &#8222;Hotels&#8220;.<\/p>\n<p>Damit fehlt es bei Hotelgrundst\u00fccken an den f\u00fcr eine Bewertung im Ertragswertverfahren erforderlichen Voraussetzungen.<\/p>\n<p>c) Der Kl\u00e4ger beruft sich zur Begr\u00fcndung seiner gegenteiligen Auffassung zu Unrecht auf einen vermeintlichen Widerspruch zwischen \u00a7 76 Abs. 3 Nr. 2 BewG einerseits und \u00a7 33 Abs. 1 Nr. 3 GrStG andererseits. Er \u00fcbersieht dabei, da\u00df die grundsteuerliche Regelung gerade die bebauten Grundst\u00fccke betrifft, deren Wert im Sachwertverfahren zu ermitteln ist. Dar\u00fcber hinaus gelten f\u00fcr den Erla\u00df von Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundst\u00fccken gem\u00e4\u00df \u00a7 33 Abs. 2 GrStG andere Ankn\u00fcpfungsmerkmale.<\/p>\n<p>Ebensowenig kann die Bewertung im Sachwertverfahren mit dem Hinweis ausgeschlossen werden, die \u00fcbliche Miete lasse sich jedenfalls in H\u00f6he der Kostenmiete ermitteln (BFH-Urteil BFHE 118, 59, 63, BStBl II 1976, 277).<\/p>\n<p>Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ist es ferner nicht mehr entscheidungserheblich, welchen rechtlichen Charakter Abschn. 16 Abs\u00e4tze 6 und 7 BewRGr hat.<\/p>\n<p>d) Gegen die Vorentscheidungen im \u00fcbrigen hat der Kl\u00e4ger keine Einwendungen erhoben. Fehler sind insoweit nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>e) Der vom Kl\u00e4ger beantragten Aussetzung der Verfahren nach Art. 100 GG bedarf es damit nicht.<\/p>\n<p>3. Dem Antrag des Kl\u00e4gers, da\u00df Verfahren III R47\/78 aus &#8222;proze\u00df\u00f6konomischen Gr\u00fcnden&#8220; auszusetzen, konnte der Senat nicht entsprechen, da die Voraussetzungen des \u00a7 74 FGO nicht vorliegen. Es gen\u00fcgt nicht, da\u00df die Aussetzung der Proze\u00df\u00f6konomie oder der Proze\u00dfersparnis dienen w\u00fcrde (vgl. Tipke\/Kruse, Reichsabgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, Tz. 2 zu \u00a7 74 FGO).<\/p>\n<p>Ebensowenig konnte ein Ruhen des Verfahrens nach \u00a7 251 der Zivilproze\u00dfordnung i. V. m. \u00a7 155 FGO angeordnet werden, da es an einem \u00fcbereinstimmenden Antrag der Beteiligten fehlte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 20.2.1981 (III R 42, 47\/78) BStBl. 1981 II S. 458 Hotelgrundst\u00fccke sind im Sachwertverfahren zu bewerten. BewG 1965 \u00a7 76 Abs. 3 Nr. 2. Vorinstanz: FG M\u00fcnchen Sachverhalt &nbsp; Umstritten ist, ob Hotelgrundst\u00fccke zu Recht auf den 1. Januar 1964 im Sachwertverfahren bewertet worden sind. 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