{"id":28077,"date":"1981-01-28T00:30:35","date_gmt":"1981-01-27T22:30:35","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28077"},"modified":"2013-07-29T10:08:18","modified_gmt":"2013-07-29T08:08:18","slug":"bfh-urteil-vom-28-1-1981-i-r-234_78-bstbl-1981-ii-s-464","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-1-1981-i-r-234_78-bstbl-1981-ii-s-464\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.1.1981 (I R 234\/78) BStBl. 1981 II S. 464"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.1.1981 (I R 234\/78) BStBl. 1981 II S. 464<\/strong><\/p>\n<p>Werden Gesellschaftsschulden bei der Ver\u00e4u\u00dferung eines Gesellschaftsanteils vom \u00fcbertragenden Gesellschafter mit befreiender Wirkung gegen\u00fcber der Gesellschaft und dem eintretenden Gesellschafter \u00fcbernommen, so verlieren sie ihren betrieblichen Charakter. Vom bisherigen Gesellschafter auf diese Schulden gezahlte Zinsen sind keine nachtr\u00e4glichen Betriebsausgaben.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 4, \u00a7 16 Abs. 2, \u00a7 24 Nr. 2; HGB \u00a7\u00a7 128, 130, 159, 171, 172.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) und seine Ehefrau hatten bis M\u00e4rz 1974 als pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter und als Kommanditistin die X-KG (KG) betrieben. Mit Vertrag vom 7. M\u00e4rz 1974 hatten sie ihre Gesellschaftsanteile auf A und B \u00fcbertragen und waren fortan nur noch als Arbeitnehmer im Betrieb der KG t\u00e4tig. Weiter war in Nr. 2 des Vertrages vom 7. M\u00e4rz 1974 vereinbart worden, da\u00df Bankschulden der KG in H\u00f6he von ca. 100.000 DM beim Kl\u00e4ger &#8222;privat verbleiben und nicht von A und B \u00fcbernommen werden&#8220; sollten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger lie\u00df den vollen Schuldsaldo von der kreditgew\u00e4hrenden Bank auf sein ebenfalls dort unterhaltenes privates Konto \u00fcbertragen. Die Bank berechnete ihm deswegen ein Disagio in H\u00f6he von 7.250 DM. Der Kl\u00e4ger wickelte \u00fcber dieses Konto teilweise auch einen privaten Wohnhauskauf ab. Die im Jahre 1974 und im Streitjahr 1975 auf das Privatkonto gezahlten Zinsen in H\u00f6he von je ca. 10.000 DM machte der Kl\u00e4ger als nachtr\u00e4gliche Betriebsausgaben (Verluste aus Gewerbebetrieb) geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) versagte den Abzug.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage sind erfolglos geblieben. Das Finanzgericht (FG) hat in dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 1979 S. 114 (EFG 1979, 114) ver\u00f6ffentlichten Urteil ausgef\u00fchrt, der Kl\u00e4ger habe die von ihm \u00fcbernommenen Bankschulden &#8222;tats\u00e4chlich&#8220; in sein Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt. Er habe diese Verbindlichkeiten aus dem Gesamthandsverm\u00f6gen der KG entnommen. Sp\u00e4testens zu dem Zeitpunkt, als A und B das \u00fcbrige Betriebsverm\u00f6gen \u00fcbernommen h\u00e4tten, sei die betriebliche Zweckbindung hinsichtlich der vom Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich zu tilgenden Schulden weggefallen.<\/p>\n<p>Dagegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit der vom FG zugelassenen Revision. Er r\u00fcgt Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe den Begriff des Betriebsverm\u00f6gens verkannt. Der Kl\u00e4ger habe die Bankschulden nicht ausdr\u00fccklich aus dem Betriebsverm\u00f6gen entnommen. Die zivilrechtliche Vereinbarung vom 7. M\u00e4rz 1974 lasse keinen Schlu\u00df auf ein steuerrechtlich relevantes Verhalten zu. Die sp\u00e4tere &#8222;bankinterne Umbuchung&#8220; der Verbindlichkeiten sei n\u00f6tig gewesen, um f\u00fcr die KG die alte Bankverbindung aufrechtzuerhalten. Im Streitfall k\u00f6nne auch nicht von einer zwangsweisen Entnahme ausgegangen werden. Die seinerzeit aus betrieblichen Gr\u00fcnden entstandenen Bankschulden seien aus ebensolchen Gr\u00fcnden zur\u00fcckbehalten worden. H\u00e4tte der Kl\u00e4ger der \u00dcbernahme der Verbindlichkeiten (durch ihn) nicht zugestimmt, w\u00e4re der Vertrag vom 7. M\u00e4rz 1974 nicht zustandegekommen; der Kl\u00e4ger h\u00e4tte mit hohen gewerblichen Verlusten rechnen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Vorentscheidungen aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr 1975 dahingehend abzu\u00e4ndern, da\u00df Schuldzinsen in H\u00f6he von 10.000 DM als Betriebsausgaben bei den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb anerkannt werden.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers ist nicht begr\u00fcndet. Die Schuldzinsen sind nicht abzugsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>1. Der Senat hat in dem Urteil vom 11. Dezember 1980 I R 119\/78 (BStBl II 1981, 460) entschieden, da\u00df Zinszahlungen f\u00fcr Verbindlichkeiten, die bis zur Vollendung eines Gewerbebetriebes trotz Verwertung des Aktivverm\u00f6gens nicht getilgt werden konnten, nachtr\u00e4gliche Betriebsausgaben sind (\u00a7 24 Nr. 2, \u00a7 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -). Er hat im Zusammenhang mit der Beendigung der gewerblichen T\u00e4tigkeit drei m\u00f6gliche Stufen unterschieden: (1) Die Betriebsaufgabe i.S. des \u00a7 16 Abs. 3 Satz 1 i.V. m. \u00a7 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG, (2) eine sich an die Betriebsaufgabe m\u00f6glicherweise noch anschlie\u00dfende (weitere) Abwicklung, die mit der Vollbeendigung der betrieblichen T\u00e4tigkeit abgeschlossen ist und (3) das Fortwirken der fr\u00fcheren gewerblichen T\u00e4tigkeit, das zu nachtr\u00e4glichen Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb (\u00a7 24 Nr. 2 EStG) f\u00fchren kann. Diese Grunds\u00e4tze k\u00f6nnen im Streitfall nur mit Einschr\u00e4nkung angewandt werden.<\/p>\n<p>a) Anders als in dem durch Urteil I R 119\/78 entschiedenen Fall entf\u00e4llt im Streitfall eine Liquidation. Nach \u00dcbertragung des Anteils eines ausscheidenden Gesellschafters auf Dritte ist kein aktives Betriebsverm\u00f6gen mehr vorhanden, das der ausgeschiedene Gesellschafter zur Berichtigung von Gesellschaftsschulden einsetzen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>b) Die sich beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft ergebenden einkommensteuerrechtlichen Besonderheiten schlie\u00dfen die Annahme aus, der im fr\u00fcheren Gewerbebetrieb begr\u00fcndete Charakter der \u00fcbernommenen Schulden wirke noch mit der Folge fort, da\u00df die auf diese Schulden gezahlten Zinsen nachtr\u00e4gliche Betriebsausgaben i. S. des \u00a7 24 Nr. 2 EStG sein k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Zur Berechnung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns, den der aus der Gesellschaft ausscheidende Gesellschafter erzielt, ist der Wert seines Anteils am Betriebsverm\u00f6gen nach \u00a7 5 (bzw. \u00a7 4 Abs. 1) EStG zu ermitteln (\u00a7 16 Abs. 2 i.V. m. Abs. 1 Nr. 2 EStG). Vom Erwerber des Gesellschaftsanteils nicht \u00fcbernommene (passivierte) Verbindlichkeiten m\u00fcssen bei der Errechnung des Anteils des Ver\u00e4u\u00dferers am Betriebsverm\u00f6gen im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung ausgeschieden werden (vgl. das zur Ver\u00e4u\u00dferung eines gesamten Betriebes ergangene BFH-Urteil vom 24. Juli 1962 I 280\/61 U, BFHE 75, 414, BStBl III 1962, 418). Dadurch beeinflussen die beim Ver\u00e4u\u00dferer verbleibenden Verbindlichkeiten den Ver\u00e4u\u00dferungspreis. Denn dieser ist um den Betrag h\u00f6her, den der Erwerber nicht zur Abdeckung der Verbindlichkeiten aufzuwenden braucht. Die aus der Anteilsver\u00e4u\u00dferung (etwa) erworbene Kaufpreisforderung oder ein sonstwie erzielter Erl\u00f6s geht unmittelbar in das Privatverm\u00f6gen des bisherigen Gesellschafters \u00fcber (vgl. das BFH-Urteil vom 24. September 1976 I R 41\/75, BFHE 120, 212, 216, BStBl II 1977, 127). Das gleiche mu\u00df bei folgerichtiger Wertung auch f\u00fcr Schulden gelten, die beim ausscheidenden Gesellschafter verbleiben, weil diese die H\u00f6he der Kaufpreisforderung mitbestimmt haben. Werden also Gesellschaftsschulden, die bei der Ver\u00e4u\u00dferung eines Gesellschaftsanteils vom \u00fcbertragenden Gesellschafter mit (wie hier) befreiender Wirkung gegen\u00fcber der Gesellschaft und dem eintretenden Gesellschafter \u00fcbernommen, so verlieren sie ihren betrieblichen Charakter. Vom bisherigen Gesellschafter auf diese Schulden gezahlte Zinsen sind keine nachtr\u00e4glichen Betriebsausgaben.<\/p>\n<p>c) Im Streitfall ist nicht festgestellt, ob und ggf. inwieweit der Kl\u00e4ger Verbindlichkeiten \u00fcbernommen hat, die er im Innenverh\u00e4ltnis (entsprechend seiner bisherigen Beteiligung am Verlust der Gesellschaft, vgl. hierzu BGH-Urteil vom 2. Juli 1962 II ZR 204\/60, BGHZ 37, 299) nicht h\u00e4tte tragen m\u00fcssen. Dies bedarf indessen keiner n\u00e4heren Aufkl\u00e4rung. Insoweit k\u00f6nnte vom Fortwirken eines urspr\u00fcnglichen betrieblichen Charakters der Schulden schon deshalb nicht gesprochen werden, weil im Streitfall kein Anla\u00df zu der Annahme besteht, die Schuld\u00fcbernahme sei insoweit durch die Beteiligung an der Gesellschaft veranla\u00dft gewesen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.1.1981 (I R 234\/78) BStBl. 1981 II S. 464 Werden Gesellschaftsschulden bei der Ver\u00e4u\u00dferung eines Gesellschaftsanteils vom \u00fcbertragenden Gesellschafter mit befreiender Wirkung gegen\u00fcber der Gesellschaft und dem eintretenden Gesellschafter \u00fcbernommen, so verlieren sie ihren betrieblichen Charakter. Vom bisherigen Gesellschafter auf diese Schulden gezahlte Zinsen sind keine nachtr\u00e4glichen Betriebsausgaben. 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