{"id":28078,"date":"1981-02-11T00:27:32","date_gmt":"1981-02-10T22:27:32","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28078"},"modified":"2013-08-09T09:12:48","modified_gmt":"2013-08-09T07:12:48","slug":"bfh-urteil-vom-11-2-1981-i-r-98_76-bstbl-1981-ii-s-465","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-2-1981-i-r-98_76-bstbl-1981-ii-s-465\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 11.2.1981 (I R 98\/76) BStBl. 1981 II S. 465"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 11.2.1981 (I R 98\/76) BStBl. 1981 II S. 465<\/strong><\/p>\n<p>Die Ver\u00e4u\u00dferung einer typischen stillen Beteiligung an einen Dritten hat als Vorgang in der privaten Verm\u00f6genssph\u00e4re grunds\u00e4tzlich keine ertragsteuerlichen Auswirkungen. Ein \u00fcber den Betrag der Einlage hinausgehender (Mehr-) Erl\u00f6s z\u00e4hlt &#8211; wenn darin keine Gewinnanteile aus einem schon abgelaufenen Wirtschaftsjahr enthalten sind &#8211; nicht zu den Eink\u00fcnften i. S. des \u00a7 20 EStG.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 20.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war nach dem Gesellschaftsvertrag als stiller Gesellschafter an der X-KG (im folgenden: KG) beteiligt. Diese Beteiligung geh\u00f6rte zu seinem Privatverm\u00f6gen. Seine Einlage hatte mit 10.000 DM dem Betrag entsprochen, der als Nennbetrag seiner Kommanditeinlage bei seinem Ausscheiden als Kommanditist aus der KG festgestellt worden war. Die Finanzbeh\u00f6rden hatten angenommen, da\u00df von der KG &#8222;stets s\u00e4mtliche Gewinne ausgesch\u00fcttet&#8220; worden seien, es deshalb &#8222;bei Beendigung der Kommanditbeteiligung f\u00fcr keinen der ausscheidenden Kommanditisten offene Reserven&#8220; gegeben habe und diese bei ihrem Ausscheiden nur ihre nominellen Kapitalanteile erhalten h\u00e4tten. Der Kl\u00e4ger war am Gewinn der KG als stiller Gesellschafter in dem gleichen Verh\u00e4ltnis wie in den Vorjahren als Kommanditist (0,2% des Gewinns) beteiligt; eine Beteiligung am Gesellschaftsverm\u00f6gen und an Verlusten der KG war ausgeschlossen. Mit der Beendigung der stillen Gesellschaft sollte der Kl\u00e4ger den Nennbetrag seiner Einlage zur\u00fcckerhalten.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte, das Finanzamt &#8211; FA -, hatte die Ertr\u00e4ge des Kl\u00e4gers aus der stillen Beteiligung als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen erfa\u00dft.<\/p>\n<p>Durch schriftlichen Vertrag hatte der Kl\u00e4ger &#8222;im Einvernehmen mit der Kommanditgesellschaft in Firma &#8230;&#8220; (KG) seine stille Beteiligung gegen Zahlung von 125.000 DM auf die Y-GmbH &#8211; im folgenden: GmbH &#8211; \u00fcbertragen. Die KG war aufgel\u00f6st worden.<\/p>\n<p>Das FA hatte nach Bekanntwerden der \u00dcbertragung die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus Kapitalverm\u00f6gen unter Hinweis auf \u00a7 20 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) um den (\u00dcbertragungs-) Mehrerl\u00f6s (115.000 DM) erh\u00f6ht und in dem berichtigten Steuerbescheid 1966 die Steuer entsprechend h\u00f6her festgesetzt.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage blieben erfolglos.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere die Verletzung der \u00a7\u00a7 20 Abs. 1 Nr. 2, 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des FG-Urteils sowie des angefochtenen Steuerbescheides in Gestalt der Einspruchsentscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Der angefochtene Steuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig. Der dem Kl\u00e4ger zugeflossene Mehrerl\u00f6s aus der \u00dcbertragung seiner stillen Beteiligung unterliegt nicht der Einkommensteuer.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>In dem Rechtsstreit geht es noch um die steuerliche Behandlung eines Teilbetrages von jenen 125.000 DM, die im Streitjahr 1966 f\u00fcr die \u00dcbertragung der stillen Beteiligung auf die GmbH von dieser an den Kl\u00e4ger gezahlt worden sind. Die Beteiligten gehen \u00fcbereinstimmend und zutreffend davon aus, da\u00df 10.000 DM als R\u00fcckzahlung der von dem Kl\u00e4ger 1960 erbrachten Kapitaleinlage zu werten sind und daher steuerfrei bleiben.<\/p>\n<p>Der dem Kl\u00e4ger zugeflossene Mehrerl\u00f6s (115.000 DM) unterliegt nicht der Einkommensteuer. Insoweit fehlt es an einem Steuertatbestand, der den Mehrerl\u00f6s aus der \u00dcbertragung einer privat gehaltenen stillen Beteiligung der Steuer unterwirft.<\/p>\n<p>1. Die Rechtsauffassung des FG, die Zahlungen an den Kl\u00e4ger seien aufzuteilen in Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen (stille Gesellschaft) und nachtr\u00e4gliche Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb (&#8222;Bez\u00fcge zur Abfindung f\u00fcr die Aufgabe der ungew\u00f6hnlich hohen Gewinnaussichten des KG-Anteils&#8220;), ist nicht frei von Rechtsirrtum. Der Kl\u00e4ger hatte im Streitjahr keine nachtr\u00e4glichen Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb i.S. des \u00a7 2 Abs. 3 Nr. 2, \u00a7 15 Nr. 2 EStG (wird ausgef\u00fchrt).<\/p>\n<p>2. Die dem Kl\u00e4ger zugeflossenen Einnahmen unterliegen auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG der Besteuerung. Nach dieser Vorschrift geh\u00f6ren zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen (\u00a7 2 Abs. 3 Nr. 5 EStG) zwar auch die Eink\u00fcnfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter. Um solche Einnahmen eines still Beteiligten i.S. des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG, die in der Regel aus den zugeflossenen Gewinnanteilen (vgl. dazu auch BFH-Entscheidung vom 1. Juni 1978 IV R 139\/73, BFHE 125, 386, 388 ff., BStBl II 1978, 570) bestehen, handelt es sich aber bei den Zahlungen an den Kl\u00e4ger im Streitfall nicht. Gewinne, die durch die Verwertung der Kapitaleinlage erzielt werden, sind keine Kapitalertr\u00e4ge (so schon Entscheidung des Reichsfinanzhofs vom 14. M\u00e4rz 1934 VI A 1125\/33, RStBl 1934, 711). Die Ver\u00e4u\u00dferung hat als Vorgang in der Verm\u00f6genssph\u00e4re keine ertragsteuerlichen Auswirkungen. Der \u00fcber den Betrag der Einlage hinausgehende Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s (115.000 DM) z\u00e4hlt deshalb nicht zu den Eink\u00fcnften i.S. des \u00a7 20 EStG (vgl. Lademann\/S\u00f6ffing\/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 20 &#8211; Nachtrag 36, Mai 1977 &#8211; Anm. 206).<\/p>\n<p>3. Der dem Kl\u00e4ger zugeflossene Mehrerl\u00f6s kann auch nicht den steuerpflichtigen &#8222;besonderen Entgelten und Vorteilen&#8220; i.S. des \u00a7 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG zugerechnet werden. Der gegenteiligen Auffassung des FG folgt der Senat nicht.<\/p>\n<p>\u00a7 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG enth\u00e4lt keinen selbst\u00e4ndigen Besteuerungstatbestand, sondern dient lediglich der Klarstellung (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 1969 VI R 301\/67, BFHE 97, 546, BStBl II 1970, 212), indem er den Umfang der von den Tatbest\u00e4nden des Abs. 1 erfa\u00dften Einnahmen klarstellt (so Herrmann\/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer, 18. Aufl., \u00a7 20 EStG Anm. 353, 356; Bl\u00fcmich\/Falk, Einkommensteuergesetz, 11. Aufl., \u00a7 20 Anm. XVII; Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 12. Aufl., \u00a7 20 Rdnr. 74). Danach kommt es nicht auf die Bezeichnung der Ertr\u00e4ge an; zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen z\u00e4hlen vielmehr alle Vorteile, die neben den in \u00a7 20 Abs. 1 EStG bezeichneten Eink\u00fcnften oder an deren Stelle gew\u00e4hrt werden. Dazu geh\u00f6rt alles, was der stille Gesellschafter als Gegenleistung f\u00fcr die \u00dcberlassung der Einlage erh\u00e4lt. Das sind u.a. Bez\u00fcge aufgrund von Wertsicherungsklauseln oder von Kursgarantien, ein Damnum und ein Aufgeld.<\/p>\n<p>Dazu z\u00e4hlt nicht der dem Kl\u00e4ger zugeflossene Mehrerl\u00f6s. Diesen hat der Kl\u00e4ger von der GmbH f\u00fcr die \u00dcbertragung seiner gesellschaftlichen Beteiligung erhalten, nicht aber von der KG im Zusammenhang mit der (Nutzungs-) \u00dcberlassung der Einlage. &#8230;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 11.2.1981 (I R 98\/76) BStBl. 1981 II S. 465 Die Ver\u00e4u\u00dferung einer typischen stillen Beteiligung an einen Dritten hat als Vorgang in der privaten Verm\u00f6genssph\u00e4re grunds\u00e4tzlich keine ertragsteuerlichen Auswirkungen. 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