{"id":28079,"date":"1981-02-17T00:27:37","date_gmt":"1981-02-16T22:27:37","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28079"},"modified":"2013-08-09T09:13:49","modified_gmt":"2013-08-09T07:13:49","slug":"bfh-urteil-vom-17-2-1981-viii-r-95_80-bstbl-1981-ii-s-466","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-2-1981-viii-r-95_80-bstbl-1981-ii-s-466\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 17.2.1981 (VIII R 95\/80) BStBl. 1981 II S. 466"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 17.2.1981 (VIII R 95\/80) BStBl. 1981 II S. 466<\/strong><\/p>\n<p>Hat sich der Erwerber einer Eigentumswohnung verpflichtet, ein dem Ver\u00e4u\u00dferer bei dessen Darlehensaufnahme einbehaltenes Disagio zu erstatten, so geh\u00f6rt der Erstattungsbetrag nicht zu den Finanzierungskosten und damit nicht zu den sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung, sondern zu den Anschaffungskosten des Erwerbers.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, \u00a7 21.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Bremen<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) erwarben durch Kaufvertrag vom 4. Mai 1976 von einer Grundst\u00fccksgesellschaft (Ver\u00e4u\u00dferin) eine von dieser im Juli 1974 fertiggestellte Eigentumswohnung zum 1. November 1976 (Liefertag). In dem Kaufvertrag verpflichteten sie sich, neben dem Kaufpreis von 175.170 DM einen Disagiobetrag von 14.430 DM f\u00fcr \u00fcbernommene Grundpfandrechte zu erstatten. Sie \u00fcbernahmen mit Wirkung vom Liefertag an zwei Grundpfandrechte &#8222;zu den jeweils geltenden Bedingungen in H\u00f6he ihrer Valutierung am Lieferungstag&#8220;. Der durch die Schuld\u00fcbernahme nicht gedeckte Restkaufpreis zuz\u00fcglich des Disagio war bis zum 1. November 1976 zu entrichten. Durch Vertrag vom 22. Juli 1976 \u00fcbertrug das Kreditinstitut, f\u00fcr das die Pfandrechte eingetragen waren, den Kl\u00e4gern die zuvor der Ver\u00e4u\u00dferin gew\u00e4hrten Darlehen in der am 1. November 1976 bestehenden H\u00f6he. Die Darlehensvaluta war im Juni 1975 zum Auszahlungskurs von 90,75 v.H. an die Ver\u00e4u\u00dferin ausgezahlt worden. Ihre nach Anrechnung der Verbindlichkeiten noch verbleibende Schuld gegen\u00fcber der Ver\u00e4u\u00dferin tilgten die Kl\u00e4ger am 27. Oktober 1976 durch eine von einem anderen Kreditinstitut zu ihren Lasten vorgenommene \u00dcberweisung.<\/p>\n<p>In der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 1976 machten die Kl\u00e4ger den Disagiobetrag als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte einen Abzug ab mit der Begr\u00fcndung, es handele sich nicht um eigenen Finanzierungsaufwand der Kl\u00e4ger, sondern um &#8222;weitergegebene&#8220; Fremdkapitalkosten der Ver\u00e4u\u00dferin, mithin um Anschaffungskosten der Kl\u00e4ger. Dementsprechend erging ein Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1976.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) mit der in Entscheidungen der Finanzgerichte 1980 S. 325 (EFG 1980, 325) ver\u00f6ffentlichten Entscheidung der Klage zum Teil statt und f\u00fchrte dazu aus:<\/p>\n<p>Bei Anwendung der in den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. April 1977 VIII R 44\/74, VIII R 119\/75 und VIII R 237\/73 (BFHE 122, 108, 111 und 116, BStBl II 1977, 600, 601 und 598) sowie vom 2. August 1977 VIII R 104\/74 (BFHE 124, 27, BStBl II 1978, 143) ausgesprochenen Grunds\u00e4tze auf den Streitfall sei der Teil des Disagiobetrags, der auf die Zeit ab Beginn der Kapitalnutzung durch die Kl\u00e4ger entfalle, als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Insoweit handele es sich um Finanzierungskosten der Kl\u00e4ger. Nicht abziehbar sei lediglich der Teil, der wirtschaftlich auf die Zeit bis zum Beginn der Kapitalnutzung durch die Kl\u00e4ger &#8211; hier Juni 1975 bis Ende Oktober 1976 &#8211; entfalle.<\/p>\n<p>Der abziehbare Teil des Disagiobetrags stehe in einem sachlichen Zusammenhang mit der Beschaffung der f\u00fcr eine f\u00e4llige Zahlung erforderlichen Mittel. Nach dem Kaufvertrag sei die Kaufpreisforderung am 1. November 1976 f\u00e4llig geworden. Soweit die Kl\u00e4ger den von diesem Zeitpunkt an geschuldeten Kaufpreis durch \u00dcbernahme der Darlehensschulden der Ver\u00e4u\u00dfern tilgten, h\u00e4tten sie damit eine eigene Darlehensverbindlichkeit gegen\u00fcber dem Kreditinstitut begr\u00fcndet. Die durch die Inanspruchnahme und Nutzung des Fremdkapitals entstandenen Kosten seien damit Aufwand zur Finanzierung der Anschaffungskosten. Da\u00df der Auszahlungsverlust zun\u00e4chst der Ver\u00e4u\u00dferin entstanden sei, sei unerheblich, wenn der Erwerber die Fremdmittel in Anrechnung auf den Kaufpreis \u00fcbernehme und danach aufgrund eigener Verpflichtung Zinsen an den Darlehensgl\u00e4ubiger zahle. Gehe die Kapitalnutzung auf den Erwerber \u00fcber und werde dieser Schuldner der Verbindlichkeit, so sei das f\u00fcr die Zeit der Nutzung gezahlte Entgelt Finanzierungsaufwand. Dazu geh\u00f6re auch ein dem Ver\u00e4u\u00dferer ersetzter Auszahlungsverlust. Der der Ver\u00e4u\u00dferin erstattete Disagiobetrag sei der Preis daf\u00fcr, da\u00df die Kl\u00e4ger die von jener beschafften Finanzierungsmittel h\u00e4tten \u00fcbernehmen und langfristig nutzen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung materiellen Rechts und macht dazu geltend:<\/p>\n<p>Ein Disagiobetrag sei nur dann als Werbungskosten sofort abziehbar, wenn er dem Erwerber selbst als Darlehensnehmer bei der Kreditaufnahme erwachsen sei, wie sich aus dem BFH-Urteil vom 11. Dezember 1973 VIII R 11\/71 (BFHE 112, 244, BStBl II 1974, 476) ergebe. Dies sei hier nicht der Fall, weil das Disagio bei der Kreditaufnahme durch die Ver\u00e4u\u00dferin angefallen sei. Diese habe bei dem Kreditinstitut eine Globalhypothek aufgenommen, bei deren Auszahlung das Disagio einbehalten worden sei. Durch die Erstattung des Betrags habe die Ver\u00e4u\u00dferin sich eigenen Finanzierungsaufwand ersetzen lassen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen Zur\u00fcckweisung der Revision.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Aufwendungen der Kl\u00e4ger f\u00fcr den von der Ver\u00e4u\u00dferin in Rechnung gestellten Disagiobetrag sind keine eigenen Finanzierungskosten der Kl\u00e4ger und deshalb keine sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung (\u00a7 9 Abs. 1, \u00a7 21 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -).<\/p>\n<p>1. Rechtlich zutreffend ist das FG davon ausgegangen, da\u00df die dem Erwerber eines Geb\u00e4udes vom Hersteller in Rechnung gestellten Finanzierungskosten nur dann beim Erwerber sofort abziehbare Werbungskosten sein k\u00f6nnen, wenn sie nicht Anschaffungskosten, sondern eigene Finanzierungskosten des Erwerbers sind. Das FG ist jedoch bei der Annahme eigener Finanzierungskosten der Kl\u00e4ger einem Rechtsirrtum unterlegen, weil es als Finanzierungskosten nicht den von der Ver\u00e4u\u00dferin verausgabten und den Kl\u00e4gern in Rechnung gestellten Disagiobetrag, sondern den von den Kl\u00e4gern gezahlten Erstattungsbetrag angesehen hat. F\u00fcr das Vorliegen eigener oder fremder Finanzierungskosten ist auf den Disagiobetrag abzustellen.<\/p>\n<p>a) Mit der Frage, ob die dem Erwerber eines Geb\u00e4udes vom Hersteller in Rechnung gestellten Finanzierungskosten eigene Finanzierungskosten des Erwerbers sind oder zu seinen Anschaffungskosten geh\u00f6ren, hat der Senat sich in seinen Urteilen in BFHE 122, 108, BStBl II 1977, 600; BFHE 122, 111, BStBl II 1977, 601, und BFHE 122, 116, BStBl II 1977, 598 befa\u00dft und f\u00fcr vom Hersteller in Rechnung gestellte sog. Bauzeitzinsen entschieden, da\u00df diese eigene Finanzierungskosten des Erwerbers sind, wenn dieser unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten Schuldner dieser Zinsen war. Wirtschaftlicher Schuldner der Finanzierungskosten ist der Erwerber, wenn die Kosten in einem sachlichen Zusammenhang mit der Beschaffung der f\u00fcr eine f\u00e4llige Zahlung erforderlichen Mittel stehen. Unerheblich ist daf\u00fcr, wer als Kreditgeber beteiligt ist, wie die Beteiligten die Zahlungsverpflichtung bezeichnet haben, ob ein Vertrag oder mehrere Vertr\u00e4ge abgeschlossen oder die zu zahlenden Betr\u00e4ge in einer oder mehreren Endabrechnungen ausgewiesen wurden. Voraussetzung f\u00fcr eine wirtschaftliche Schuldnerschaft ist jedoch stets, da\u00df bei Anfall der Finanzierungskosten bereits eine b\u00fcrgerlich-rechtliche Verpflichtung des Erwerbers zur Zahlung der Hauptschuld &#8211; bei Finanzierung des Kaufpreises also F\u00e4lligkeit dieses Entgelts &#8211; besteht. Vor F\u00e4lligkeit der Hauptforderung besteht f\u00fcr den Erwerber weder eine b\u00fcrgerlich-rechtliche noch eine wirtschaftliche Veranlassung zur Finanzierung. Steuerlich unbeachtlich ist auch eine sp\u00e4tere r\u00fcckwirkende Vereinbarung \u00fcber die \u00dcbernahme solcher Kosten.<\/p>\n<p>b) Diese Grunds\u00e4tze zur Abgrenzung von Anschaffungskosten und eigenen Finanzierungskosten bei vom Erwerber erstatteten Bauzeitzinsen gelten uneingeschr\u00e4nkt, wenn ein vom Ver\u00e4u\u00dferer eines Geb\u00e4udes bei seiner Darlehensaufnahme verausgabter Disagiobetrag dem Erwerber in Rechnung gestellt und von diesem erstattet wird. Voraussetzung f\u00fcr eine Zugeh\u00f6rigkeit des Disagiobetrags zu den eigenen Finanzierungskosten des Erwerbers ist, da\u00df bei Verausgabung des Disagio die F\u00e4lligkeit einer zu finanzierenden Hauptschuld des Erwerbers gegeben ist. Ein vor F\u00e4lligkeit der Hauptschuld vom Ver\u00e4u\u00dferer geleisteter Disagiobetrag geh\u00f6rt bei Erstattung durch den Erwerber des Geb\u00e4udes zu dessen Anschaffungskosten.<\/p>\n<p>Die Gleichbehandlung von Bauzeitzinsen und Disagio bei der Abgrenzung von Anschaffungskosten und eigenen Finanzierungskosten des Erwerbers ist gerechtfertigt, weil es sich bei beiden Ausgaben um Entgelt f\u00fcr eine Kapitalnutzung handelt (zum Charakter des Disagio oder Damnum als Verg\u00fctung f\u00fcr den Gebrauch eines Kapitals vgl. BFH-Beschlu\u00df vom 6. Dezember 1965 GrS 2\/64 S, BFHE 84, 399, BStBl III 1966, 144).<\/p>\n<p>Entgegen der Meinung des FG l\u00e4\u00dft sich bei der Abgrenzung von Anschaffungskosten und eigenen Finanzierungskosten des Erwerbers das vom Ver\u00e4u\u00dferer vor F\u00e4lligkeit der Hauptschuld geleistete Disagio auch dann nicht anders als Bauzeitzinsen behandeln, wenn das Darlehen, bei dem das Disagio eingehalten wurde, vom Erwerber in Anrechnung auf den Kaufpreis \u00fcbernommen wird. Zwar wird dann das aufgenommene Darlehenskapital zeitlich nacheinander vom Ver\u00e4u\u00dferer und vom Erwerber genutzt. Eine entsprechende zeitanteilige Aufteilung des vom Ver\u00e4u\u00dferer geleisteten Disagio auf die Nutzungszeiten von Ver\u00e4u\u00dferer und Erwerber ist aber nicht m\u00f6glich, weil das Disagio anders als Zinsen nicht laufzeitbezogen ist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 24. Oktober 1978 VIII R 201\/73, BFHE 126, 277, BStBl II 1979, 178 &#8211; in den Gr\u00fcnden -); das in \u00a7 103 BGB enthaltene Verteilungsgebot bei Lastentragung durch zwei nacheinander Beteiligte gilt nicht f\u00fcr das einmalig anfallende Disagio. Eine zeitanteilige Aufteilung kommt nur in Betracht, wenn ein dem Ver\u00e4u\u00dferer zur Finanzierung des Damnum (Disagio) gew\u00e4hrtes Zusatzdarlehen zu tilgen ist und der Erwerber sich durch Schuld\u00fcbernahme zur Tilgung des auf die Zeit ab F\u00e4lligkeit der Kaufpreisforderung entfallenden Zusatzdarlehens verpflichtet (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21. Januar 1975 VIII R 101\/70, BFHE 115, 209, BStBl II 1975, 503).<\/p>\n<p>Dieser Beurteilung steht das Urteil des Senats in BFHE 124, 27, BStBl II 1978, 143 nicht entgegen. In jenem Fall ging es um das Entgelt des Erwerbers f\u00fcr die \u00dcberlassung zinsg\u00fcnstiger Darlehen und die Bezahlung eines Disagio durch den Ver\u00e4u\u00dferer, wobei die Vereinbarung neben dem Kaufvertrag getroffen wurde und der Kaufpreis des Geb\u00e4udes unabh\u00e4ngig von den Konditionen der Schuld\u00fcbernahme war. Ein solcher Fall mit einer gesonderten Verg\u00fctung f\u00fcr die \u00dcbertragung zinsg\u00fcnstiger Darlehen unterscheidet sich in tats\u00e4chlicher Hinsicht wesentlich von dem hier zu beurteilenden Fall, in welchem der Erwerber neben dem &#8222;Kaufpreis&#8220; Geldbeschaffungskosten zu erstatten hat und zur Vertragserf\u00fcllung die Leistung des Gesamtentgelts geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>c) Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf den Streitfall ist der erstattete Disagiobetrag nicht zu den eigenen Finanzierungskosten der Kl\u00e4ger zu rechnen, weil er von der Ver\u00e4u\u00dferin vor F\u00e4lligkeit des Kaufpreises gezahlt wurde. Das Disagio wurde im Juni 1975 erbracht, der Kaufpreis war zum 1. November 1976 f\u00e4llig.<\/p>\n<p>2. Die Vorentscheidung, die von anderen Rechts\u00fcberlegungen ausging und darauf beruht, war aufzuheben. Der Senat kann selbst entscheiden und weist die Klage ab.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 17.2.1981 (VIII R 95\/80) BStBl. 1981 II S. 466 Hat sich der Erwerber einer Eigentumswohnung verpflichtet, ein dem Ver\u00e4u\u00dferer bei dessen Darlehensaufnahme einbehaltenes Disagio zu erstatten, so geh\u00f6rt der Erstattungsbetrag nicht zu den Finanzierungskosten und damit nicht zu den sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung, sondern zu den Anschaffungskosten &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-2-1981-viii-r-95_80-bstbl-1981-ii-s-466\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 17.2.1981 (VIII R 95\/80) BStBl. 1981 II S. 466<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-28079","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28079","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28079"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28079\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28079"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28079"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28079"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}