{"id":28080,"date":"1981-02-24T00:19:40","date_gmt":"1981-02-23T22:19:40","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28080"},"modified":"2013-08-09T10:39:50","modified_gmt":"2013-08-09T08:39:50","slug":"bfh-urteil-vom-24-2-1981-viii-r-122_79-bstbl-1981-ii-s-468","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-2-1981-viii-r-122_79-bstbl-1981-ii-s-468\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 24.2.1981 (VIII R 122\/79) BStBl. 1981 II S. 468"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 24.2.1981 (VIII R 122\/79) BStBl. 1981 II S. 468<\/strong><\/p>\n<p>Aufwendungen f\u00fcr die Wiederherstellung der durch Witterungseinfl\u00fcsse besch\u00e4digten offenen balkon\u00e4hnlichen Wohnungszug\u00e4nge und f\u00fcr deren Verglasung rechnen zum Erhaltungsaufwand des Hauses.<\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a7 9, 21.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 1971 bis 1973 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Sie sind Eigent\u00fcmer von vier achtgeschossigen Mietwohngrundst\u00fccken. Dem Zugang zu den einzelnen Wohnungen dienen an den einzelnen Geschossen angebrachte sog. Laubeng\u00e4nge. Diese waren \u00fcberdachte, zu dem Haus abgewandten Seite hin offene balkon\u00e4hnliche G\u00e4nge, die aus einer Eisenkonstruktion bestanden und mit Holz verkleidet waren. Als das Holz Witterungssch\u00e4den zeigte und durchfeuchtete, lie\u00dfen die Kl\u00e4ger die Holzkonstruktion abrei\u00dfen und statt ihrer eine Eternitverkleidung mit einer Fensterreihe anbringen, so da\u00df der Zugang zu den einzelnen Wohnungen nach au\u00dfen abgeschlossen war. Au\u00dferdem wurden besondere Entl\u00fcftungsrohre bis zur neuen Au\u00dfenwand gezogen, Malerarbeiten an der Au\u00dfenfassade und in den G\u00e4ngen ausgef\u00fchrt und ein Fu\u00dfbodenbelag aus PVC-Platten verlegt. Die Aufwendungen in den Jahren 1971 bis 1973 beliefen sich auf rd. 660.000 DM.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend die Kl\u00e4ger die Aufwendungen als Erhaltungsaufwand ansahen, behandelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) die Aufwendungen als auf die Nutzungsdauer der H\u00e4user zu verteilenden Herstellungsaufwand. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) hat sein Urteil wie folgt begr\u00fcndet: Den Urteilen des erkennenden Senats vom 9. November 1976 VIII R 27\/75 und VIII R 28\/76 (BFHE 121, 179 bzw. 185, BStBl II 1977, 306 bzw. 279) und vom 7. Dezember 1976 VIII R 42\/75 (BFHE 121, 188, BStBl II 1977, 281) und dem Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. November 1973 GrS 5\/71 (BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132) sei zu entnehmen, da\u00df Herstellungsaufwand dann vorliege, wenn das Geb\u00e4ude durch die Ma\u00dfnahme in seiner Substanz wesentlich vermehrt, in seinem Wesen ver\u00e4ndert oder \u00fcber seinen bisherigen Zustand hinaus verbessert werde. Durch den Einbau der Fensterreihen seien die H\u00e4user der Kl\u00e4ger in ihrer Substanz wesentlich vermehrt, in ihrem Wesen ver\u00e4ndert und \u00fcber ihren bisherigen Zustand hinaus verbessert worden. Der umschlossene Raum sei in seinem Volumen vergr\u00f6\u00dfert worden. Das Wesen der Geb\u00e4ude sei ver\u00e4ndert worden, indem ihre wesentliche Funktion, die Einwohner vor Wettereinfl\u00fcssen zu sch\u00fctzen, auch auf den Zugang zu den einzelnen Wohnungen erweitert worden sei. Da eine einheitliche Bauma\u00dfnahme vorliege, komme eine Aufteilung der Kosten nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4ger mit folgender Begr\u00fcndung: Entgegen der Ansicht des FG seien die Geb\u00e4ude weder in ihrer Substanz wesentlich vermehrt noch in ihrem Wesen erheblich ver\u00e4ndert noch \u00fcber ihren bisherigen Zustand hinaus deutlich verbessert worden. Denn die Zug\u00e4nge zu den Wohnungen seien auch nach der Verglasung in ihrer Funktion unver\u00e4ndert geblieben. Der Mi\u00dfstand der Verwitterung der Holzverkleidung sei nicht durch die Verglasung, sondern durch die Eternitverkleidung beseitigt worden. Auch sei kein zus\u00e4tzlicher Wohn- oder Nutzraum geschaffen worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, das Urteil des FG aufzuheben und die Aufwendungen von insgesamt 660.263 DM in den Streitjahren 1971 bis 1973 in voller H\u00f6he als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung zuzulassen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Die Aufwendungen der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Wiederherstellung der Wohnungszug\u00e4nge sind trotz des Einbaus der Fenster als sofort abzugsf\u00e4hige Werbungskosten zu behandeln, weil sie Erhaltungsaufwand darstellen (\u00a7\u00a7 21, 9 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -).<\/p>\n<p>Das FG ist zutreffend von den Merkmalen ausgegangen, nach denen Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand zu unterscheiden sind, hat aber die Unterscheidung unzutreffend durchgef\u00fchrt. Wie dem Urteil des erkennenden Senats vom 13. M\u00e4rz 1979 VIII R 83\/77 (BFHE 127, 383, BStBl II 1979, 435) zu entnehmen ist, kann von entscheidender Bedeutung sein, ob der Geb\u00e4udeteil, f\u00fcr den die Kosten entstanden sind, nach wie vor die gleiche Funktion erf\u00fcllt. In dem zu entscheidenden Falle war der bisherige Verputz des Hauses durch eine Eternitverkleidung ersetzt worden. Der Senat hat diese Ver\u00e4nderung nicht als Wesens\u00e4nderung des Hauses angesehen und festgestellt, da\u00df die Eternitverkleidung dem Schall- und W\u00e4rmeschutz ebenso dient wie der bisherige Putz. Die Funktion ist die gleiche. Auch die Wohnungszug\u00e4nge, deren Ausbaukosten im gegenw\u00e4rtigen Verfahren umstritten sind, haben durch die Bauma\u00dfnahmen der Kl\u00e4ger ihre Funktion nicht ge\u00e4ndert. Sie haben nach wie vor die gleiche Aufgabe und haben auch keine wesentlichen anderen Eigenschaften erlangt. Da\u00df die Mieter ihre Wohnungen witterungsgesch\u00fctzt erreichen k\u00f6nnen, was bisher nicht der Fall war, ist keine wesentliche \u00c4nderung des Charakters der H\u00e4user. Eine Substanzvermehrung, die das FG annimmt, fehlt gleichfalls, denn die Kl\u00e4ger haben durch den Umbau keinen zus\u00e4tzlichen vermietbaren Raum gewonnen. Schlie\u00dflich ist auch die Verbesserung des Zustands der H\u00e4user, die sicherlich vorliegt, keineswegs von derart ausschlaggebender Bedeutung, da\u00df sie f\u00fcr sich allein die Verneinung des Erhaltungsaufwands rechtfertigen k\u00f6nnte. Denn einen gewissen Schutz gew\u00e4hrten die Wohnungszug\u00e4nge bereits, ehe sie verglast wurden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 24.2.1981 (VIII R 122\/79) BStBl. 1981 II S. 468 Aufwendungen f\u00fcr die Wiederherstellung der durch Witterungseinfl\u00fcsse besch\u00e4digten offenen balkon\u00e4hnlichen Wohnungszug\u00e4nge und f\u00fcr deren Verglasung rechnen zum Erhaltungsaufwand des Hauses. EStG \u00a7\u00a7 9, 21. 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