{"id":28082,"date":"1981-03-10T00:24:27","date_gmt":"1981-03-09T22:24:27","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28082"},"modified":"2013-08-09T10:07:24","modified_gmt":"2013-08-09T08:07:24","slug":"bfh-urteil-vom-10-3-1981-viii-r-195_77-bstbl-1981-ii-s-470","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-3-1981-viii-r-195_77-bstbl-1981-ii-s-470\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 10.3.1981 (VIII R 195\/77) BStBl. 1981 II S. 470"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 10.3.1981 (VIII R 195\/77) BStBl. 1981 II S. 470<\/strong><\/p>\n<p>Reisekosten, die einem Steuerpflichtigen auf der Suche nach einem zum Kauf geeigneten Einfamilienhaus entstehen, k\u00f6nnen Werbungskosten sein.<\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a7 21, 9.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Bremen<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger, Revisionskl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind zusammenveranlagte Eheleute; sie machten bei ihrer Einkommensteuerveranlagung f\u00fcr das Jahr 1975 als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung die Aufwendungen geltend, die ihnen in Form von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen dadurch entstanden waren, da\u00df sie vor dem Kauf ihres Einfamilienhauses mehr als 30 andere Objekte besichtigt hatten. Au\u00dferdem wollten die Kl\u00e4ger Parkgeb\u00fchren, die dem Ehemann anl\u00e4\u00dflich von Dienstreisen entstanden waren, als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit der Jahre 1974 und 1975 ber\u00fccksichtigt wissen.<\/p>\n<p>Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) lie\u00df diese Aufwendungen nicht zum Abzug zu.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) mit seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte 1977 S. 580 (EFG 1977, 580) ver\u00f6ffentlichten Entscheidung der Klage teilweise statt. Die Parkgeb\u00fchren lie\u00df es in der von den Kl\u00e4gern gesch\u00e4tzten H\u00f6he als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit zu. Die beschr\u00e4nkte Abziehbarkeit der Fahrtkosten begr\u00fcndete das FG im wesentlichen wie folgt: Die Reisekosten stellten nur insoweit Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung dar, als sie sich dem sp\u00e4ter von den Kl\u00e4gern erworbenen Geb\u00e4ude zuordnen lie\u00dfen.<\/p>\n<p>Allerdings k\u00f6nnten die Aufwendungen im Jahr 1975 nicht in voller H\u00f6he, sondern nur als Teil der Anschaffungskosten im Rahmen des \u00a7 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgezogen werden. \u00a7 21a EStG stehe dem nicht entgegen, da diese Bestimmung erst vom Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit ab anwendbar sei. Soweit die Kl\u00e4ger auch andere Bauobjekte besucht h\u00e4tten, l\u00e4gen keine Anschaffungskosten vor, da insoweit nichts angeschafft worden sei. Sofort abziehbare Werbungskosten k\u00f6nnten die Fahrtkosten zu den anderen Bauobjekten deshalb nicht darstellen, weil sich zu diesem Zeitpunkt anhand gewichtiger objektiver Umst\u00e4nde noch nicht klar und eindeutig feststellen lasse, da\u00df die Kl\u00e4ger zur Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung entschlossen gewesen seien. Denn es erscheine nach der Lebenserfahrung ausgeschlossen, da\u00df jemand drei\u00dfigmal einen festen Kaufentschlu\u00df gefa\u00dft habe und dieser Entschlu\u00df ebensooft nicht verwirklicht werden k\u00f6nne. So h\u00e4tten die Kl\u00e4ger in der Klagebegr\u00fcndung selbst auch nur vorgetragen, sie seien &#8222;auf der Suche nach geeigneten Objekten&#8220; gewesen.<\/p>\n<p>Das FG hat die Revision zugelassen, weil es der Kl\u00e4rung der Frage, ob und inwieweit die Parkgeb\u00fchren durch die KilometerPauschbetr\u00e4ge in Abschn. 21 Abs. 7 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1972 und in Abschn. 25 Abs. 8 LStR 1975 abgegolten sind, grunds\u00e4tzliche Bedeutung beigemessen hat.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Kl\u00e4ger als auch das FA Revision eingelegt. Das FA hat seine Revision mit Schreiben vom 22. Februar 1980 zur\u00fcckgenommen. Die Kl\u00e4ger tragen zur Begr\u00fcndung ihrer Revision im wesentlichen vor: F\u00fcr erfolglose Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung m\u00fc\u00dften nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die gleichen Grunds\u00e4tze gelten wie bei gewerblichen Eink\u00fcnften. Das bedeute, da\u00df im Streitfall die Reisekosten zu allen besichtigten Objekten Werbungskosten darstellten, weil sie &#8211; was ausreiche &#8211; im mittelbaren Zusammenhang mit dem erworbenen Objekt st\u00fcnden. Das FG verlange zu Unrecht einen unmittelbaren Zusammenhang, wenn es nur die Fahrtkosten als Werbungskosten anerkenne, die dem letztlich erworbenen Objekt zugeordnet werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, den Verlust aus Vermietung und Verpachtung auf 7.207 DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA hat insoweit keinen bestimmten Antrag gestellt.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger ist begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung durch das FG.<\/p>\n<p>1. Die Revision der Kl\u00e4ger ist zul\u00e4ssig, obwohl das FG die Revision nur wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung eines Streitpunktes zugelassen hat, in dem die Kl\u00e4ger obgesiegt haben, das FA seine insoweit eingelegte Revision aber wieder zur\u00fcckgenommen hat. Denn die Einschr\u00e4nkung der Revision auf eine Rechtsfrage ist unzul\u00e4ssig (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts &#8211; BVerwG &#8211; vom 16. Oktober 1975 II C 43\/73, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1976 S. 438 &#8211; HFR 1976, 438 -). Auch der Beteiligte, der in der f\u00fcr grunds\u00e4tzlich gehaltenen Frage obgesiegt hatte, aber in anderen Streitpunkten unterlegen war, kann wegen dieser anderen Streitpunkte Revision einlegen (vgl. BFH- Urteil vom 30. Januar 1970 IV 2\/65, BFHE 98, 326, BStBl II 1970, 383).<\/p>\n<p>2. Das FG hat bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob die Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen, die den Kl\u00e4gern anl\u00e4\u00dflich der Besichtigung zahlreicher Bauobjekte entstanden sind, als Werbungskosten abgezogen werden d\u00fcrfen, den Begriff der vorweggenommenen Werbungskosten (oder: vorab entstandene Werbungskosten, vgl. BFH-Urteil vom 29. Februar 1980 VI R 165\/78, BFHE 130, 282, BStBl II 1980, 395) bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung verkannt.<\/p>\n<p>a) Werbungskosten i.S. des \u00a7 9 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2 EStG sind Aufwendungen, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen stehen (vgl. BFH-Urteil vom 14. Februar 1978 VIII R 9\/76, BFHE 125, 153, BStBl II 1978, 455). Dabei k\u00f6nnen die Werbungskosten schon zu einem Zeitpunkt anfallen, in dem mit dem Aufwand zusammenh\u00e4ngende Einnahmen noch nicht erzielt werden. Voraussetzung f\u00fcr die Anerkennung solcher vorab entstandener Werbungskosten ist allerdings, da\u00df ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart, in deren Rahmen ein Abzug begehrt wird, besteht (vgl. BFH-Urteil vom 6. M\u00e4rz 1975 IV R 146\/70, BFHE 115, 438, BStBl II 1975, 574). Ein solcher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und sp\u00e4teren Eink\u00fcnften besteht von dem Zeitpunkt an, zu dem sich anhand objektiver Umst\u00e4nde feststellen l\u00e4\u00dft, da\u00df ein Steuerpflichtiger den Entschlu\u00df, durch die Errichtung oder den Erwerb eines Geb\u00e4udes die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zu begr\u00fcnden, endg\u00fcltig gefa\u00dft hat (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 1973 VIII R 157\/70, BFHE 110, 556, BStBl II 1974, 161).<\/p>\n<p>b) Aus der Begr\u00fcndung der Vorentscheidung geht hervor, da\u00df das FG die Reisekosten zu den Objekten, die die Kl\u00e4ger letztlich nicht erworben haben, nicht unter diesen Voraussetzungen gepr\u00fcft hat. Denn es geht davon aus, da\u00df der Entschlu\u00df zur Begr\u00fcndung der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung immer erst mit dem Entschlu\u00df zum Kauf eines bestimmten Geb\u00e4udes gefa\u00dft wird.<\/p>\n<p>Ausreichend ist hingegen, da\u00df die Entscheidung f\u00fcr die Begr\u00fcndung der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung endg\u00fcltig gefallen ist, ohne da\u00df sie sich auf ein bestimmtes Geb\u00e4ude bezogen haben mu\u00df. In diesem Fall k\u00f6nnen neben den durch die Fahrten zu dem erworbenen Objekt entstandenen Aufwendungen auch die Aufwendungen, die durch die Besichtigung anderer &#8211; ebenfalls f\u00fcr den beabsichtigten Kauf in Frage kommender &#8211; Objekte entstanden sind, als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden; denn auch diese Aufwendungen sind dann zu dem Zweck erbracht worden, Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen (vgl. auch Urteil des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH &#8211; vom 29. Januar 1936 VI A 4\/35, RStBl 1936, 588, zur Frage von Betriebsausgaben bei Besichtigungsfahrten vor Er\u00f6ffnung eines Betriebs). Die Tatsache, da\u00df ein Steuerpflichtiger nach der Besichtigung einer Anzahl gleichartiger Objekte innerhalb angemessener Zeit eines dieser Objekte erwirbt, wird im allgemeinen als Beweis des ersten Anscheins daf\u00fcr zu werten sein, da\u00df der Steuerpflichtige den Entschlu\u00df zur Begr\u00fcndung der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung von Anfang an gefa\u00dft hatte.<\/p>\n<p>3. Der erkennende Senat kann mangels ausreichender tats\u00e4chlicher Feststellungen im Urteil des FG nicht selbst entscheiden, ob im Streitfall die Voraussetzungen f\u00fcr den Abzug der Reisekosten in der von den Kl\u00e4gern beantragten H\u00f6he vorliegen. Die Sache geht deshalb an das FG zur\u00fcck. Dieses wird bei seiner erneuten Entscheidung auch folgendes zu beachten haben:<\/p>\n<p>Die Aufwendungen f\u00fcr die Fahrten zu den nicht erworbenen Geb\u00e4uden stellen &#8211; falls die dargelegten Voraussetzungen f\u00fcr eine Anerkennung als vorab entstandene Werbungskosten vorliegen und der Anfall der Kosten festgestellt werden kann &#8211; sofort abziehbare Werbungskosten dar. Sie z\u00e4hlen nicht zu den Anschaffungskosten des erworbenen Geb\u00e4udes, weil sie nicht dazu dienten, dieses Geb\u00e4ude von der fremden in die eigene Verf\u00fcgungsmacht zu bringen (vgl. BFH-Urteile vom 19. April 1977 VIII R 44\/74, BFHE 122, 108, BStBl II 1977, 600 und VIII R 119\/75, BFHE 122, 111, BStBl II 1977, 601, und auch in keiner Weise wertbestimmend in das angeschaffte Geb\u00e4ude eingegangen sind (vgl. BFH-Urteil vom 9. September 1980 VIII R 44\/78, BFHE 131, 479).<\/p>\n<p>Hingegen rechnen die Fahrtkosten, die dem erworbenen Geb\u00e4ude zugeordnet werden k\u00f6nnen, wie vom FG angenommen, zu den Anschaffungskosten dieses Geb\u00e4udes. Sie k\u00f6nnen demnach nicht in vollem Umfang im Jahr der Erbringung der Aufwendungen abgezogen, sondern nur nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 7b EStG abgesetzt werden. Das FG wird ggf. festzustellen haben, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Vornahme von erh\u00f6hten Absetzungen nach \u00a7 7b EStG im Streitjahr bereits vorgelegen haben. Das vorinstanzliche Urteil ist davon ausgegangen, obwohl die Kl\u00e4ger und das FA im Revisionsverfahren \u00fcbereinstimmend vorgetragen haben, das Geb\u00e4ude sei erst im Laufe des Jahres 1976 bezugsfertig geworden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 10.3.1981 (VIII R 195\/77) BStBl. 1981 II S. 470 Reisekosten, die einem Steuerpflichtigen auf der Suche nach einem zum Kauf geeigneten Einfamilienhaus entstehen, k\u00f6nnen Werbungskosten sein. EStG \u00a7\u00a7 21, 9. Vorinstanz: FG Bremen Sachverhalt &nbsp; Die Kl\u00e4ger, Revisionskl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind zusammenveranlagte Eheleute; sie machten bei ihrer Einkommensteuerveranlagung f\u00fcr das Jahr 1975 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-3-1981-viii-r-195_77-bstbl-1981-ii-s-470\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 10.3.1981 (VIII R 195\/77) BStBl. 1981 II S. 470<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-28082","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28082","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28082"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28082\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28082"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28082"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28082"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}