{"id":28083,"date":"1981-03-05T00:24:26","date_gmt":"1981-03-04T22:24:26","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28083"},"modified":"2013-08-09T10:07:38","modified_gmt":"2013-08-09T08:07:38","slug":"bfh-urteil-vom-5-3-1981-ii-r-80_77-bstbl-1981-ii-s-471","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-5-3-1981-ii-r-80_77-bstbl-1981-ii-s-471\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 5.3.1981 (II R 80\/77) BStBl. 1981 II S. 471"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 5.3.1981 (II R 80\/77) BStBl. 1981 II S. 471<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Entstehung des Haftungsanspruchs nach \u00a7 15 Abs. 6 Satz 1 ErbStG 1959 ist nicht vom Verschulden des Versicherungsunternehmens sowie nicht davon abh\u00e4ngig, da\u00df dem Versicherungsunternehmen bekannt war, es handele sich um einen ausl\u00e4ndischen Berechtigten.<\/p>\n<p>2. Der Erla\u00df des Haftungsbescheides stellt eine Ermessensentscheidung dar; dementsprechend hat sich die finanzgerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung nach \u00a7 102 FGO zu richten.<\/p>\n<p>ErbStG 1959 \u00a7 15 Abs. 6 Satz 1; FGO \u00a7 102.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG des Saarlandes<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) hatte mit dem Erblasser Lebensversicherungsvertr\u00e4ge geschlossen, in denen Frau X als Bezugsberechtigte benannt war. Nach dem Tode des Erblassers h\u00e4ndigte die Kl\u00e4gerin zur Bewirkung der Versicherungsleistungen der Bezugsberechtigten am 14. August und 5. September 1972 Verrechnungsschecks aus. Hier\u00fcber erstattete sie dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) am 4. und 6. September 1972 Anzeige. Wegen der Auszahlungsbetr\u00e4ge setzte das FA gegen die in . . . (Ausland) lebende Bezugsberechtigte Erbschaftsteuer fest; die Bezugsberechtigte hatte die Steuer nicht gezahlt.<\/p>\n<p>Mit Haftungsbescheid vom 10. Januar 1974 nahm das FA die Kl\u00e4gerin wegen der Erbschaftsteuerschuld nach \u00a7 15 Abs. 6 Satz 1 des Erbschaftsteuergesetzes i. d. F vom 1. April 1959 (ErbStG 1959) mit der Begr\u00fcndung in Anspruch, die Kl\u00e4gerin habe vor Berichtigung oder Sicherstellung der Steuer die Versicherungssummen an einen ausl\u00e4ndischen Berechtigten ausgezahlt. Der Einspruch der Kl\u00e4gerin blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Die Klage ist als unbegr\u00fcndet abgewiesen worden. Das Finanzgericht (FG) hat ausgef\u00fchrt, die Kl\u00e4gerin sei zu Recht zur Haftung herangezogen worden. Die Beweisaufnahme habe das FG zu der \u00dcberzeugung kommen lassen, da\u00df die Bezugsberechtigte schon vor der Entgegennahme der Versicherungsleistungen ihren Wohnsitz und gew\u00f6hnlichen Aufenthalt nach &#8230; verlegt habe, so da\u00df von der Kl\u00e4gerin die Versicherungsleistungen einem ausl\u00e4ndischen Berechtigten zur Verf\u00fcgung gestellt worden seien.<\/p>\n<p>Mit der Revision beantragt die Kl\u00e4gerin, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Haftungsbescheid aufzuheben. Sie r\u00fcgt Verletzung des \u00a7 15 Abs. 6 Satz 1 ErbStG 1959 und hilfsweise des \u00a7 118 der Reichsabgabenordnung (AO).<\/p>\n<p>Das FA ist der Revision entgegengetreten.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Auf die Revision wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckverwiesen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -); es l\u00e4\u00dft sich nicht ausschlie\u00dfen, da\u00df das FG die Pr\u00fcfung unterlassen hat, ob vom FA bei der Geltendmachung des nach dem Gesetz entstandenen Haftungsanspruchs das Ermessen ordnungsgem\u00e4\u00df ausge\u00fcbt worden ist.<\/p>\n<p>1. Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, da\u00df die Annahme des FG, dem FA stehe der umstrittene Haftungsanspruch gegen die Kl\u00e4gerin zu, rechtsfehlerhaft sei. Aufgrund des \u00a7 15 Abs. 6 Satz 1 ErbStG 1959 haften Versicherungsunternehmen, die vor Berichtigung oder Sicherstellung der Steuer die von ihnen zu zahlende Versicherungssumme ausl\u00e4ndischen Berechtigten zur Verf\u00fcgung stellen, in H\u00f6he des ausgezahlten Betrages f\u00fcr die Steuer. Ausl\u00e4nder in diesem Sinne ist entsprechend der Regelung in \u00a7 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG 1959 der Berechtigte dann, wenn er im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH &#8211; vom 8. Juni 1934 III eA 34\/33, RStBl 1934, 925). Nach den vom FG getroffenen Feststellungen, gegen welche zul\u00e4ssige und begr\u00fcndete Revisionsgr\u00fcnde nicht vorgebracht worden sind und die darum den Senat binden (\u00a7 118 Abs. 2 FGO), hatte die Bezugsberechtigte ihren Wohnsitz und ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt sp\u00e4testens am 19. Juli 1972 nach &#8230; verlegt, so da\u00df sie seither als ausl\u00e4ndische Berechtigte i. S. des \u00a7 15 Abs. 6 Satz 1 ErbStG 1959 anzusehen war. Damit ist der Haftungstatbestand verwirklicht.<\/p>\n<p>2. Entgegen der Annahme der Kl\u00e4gerin kommt es nicht darauf an, ob dem Versicherungsunternehmen ein Verschulden zur Last f\u00e4llt oder ob ihm die Ausl\u00e4ndereigenschaft des Berechtigten bekannt war. Da\u00df die Haftung nach \u00a7 l5 Abs. 6 Satz 1 ErbStG 1959 nicht von einem Verschulden des Versicherungsunternehmens abh\u00e4ngig ist, hat der Senat bereits fr\u00fcher ausgesprochen (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 12. August 1964 II 125\/62 U, BFHE 80, 481, 487, BStBl III 1964, 647; vgl. auch RFH-Urteil in RStBl 1934, 925). Hieran h\u00e4lt er nach \u00dcberpr\u00fcfung seiner Ansicht anhand des Revisionsvorbringens fest.<\/p>\n<p>Der Senat ist ferner der Auffassung, \u00a7 15 Abs. 6 Satz 1 ErbStG 1959 ist nicht dahin auszulegen, der Haftungsanspruch entstehe nur dann, wenn dem Versicherungsunternehmen die Umst\u00e4nde bekannt gewesen sind, von denen es abh\u00e4ngt, da\u00df es sich bei dem Empf\u00e4nger um einen ausl\u00e4ndischen Berechtigten handelt. Der Gesetzeswortlaut gibt f\u00fcr eine derartige einschr\u00e4nkende Interpretation keinen Anhalt. Sie ist auch nicht nach Sinn und Zweck der Vorschrift und nach deren systematischem Zusammenhang gerechtfertigt. Durch \u00a7 15 Abs. 6 Satz 1 ErbStG 1959 ist lediglich geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Haftungsanspruch entsteht. Zur Inanspruchnahme des Haftenden bedarf es zus\u00e4tzlich des Ergehens eines Haftungsbescheides, dessen Erla\u00df ins Ermessen der Finanzbeh\u00f6rde gestellt war (vgl. \u00a7 118 AO), die hierbei nach Billigkeit und Zweckm\u00e4\u00dfigkeit (vgl. \u00a7 2 Abs. 2 des damals geltenden Steueranpassungsgesetzes &#8211; StAnpG -) vorzugehen hatte. Dabei konnte im Einzelfall eine Entscheidung des Inhalts geboten sein, da\u00df von einer Inanspruchnahme des Haftenden selbst dann abzusehen war, wenn sich die Abgabenforderung auf andere Weise nicht durchsetzen lie\u00df (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 1961 IV 140\/60, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1961 S. 109 &#8211; HFR 1961, 109 -).<\/p>\n<p>Durch diese Regelung ist gew\u00e4hrleistet, da\u00df die besonderen Verh\u00e4ltnisse des Einzelfalles ber\u00fccksichtigt werden und da\u00df \u00e4u\u00dferstenfalls die haftungsweise Inanspruchnahme, auf die es dem Haftenden mehr ankommt als auf die Entstehung des Haftungsanspruchs, sogar ganz unterbleibt, wenn besondere Umst\u00e4nde des Einzelfalles dies angemessen erscheinen lassen. Hierbei kann u. a. zu ber\u00fccksichtigen sein, inwieweit das Versicherungsunternehmen in der Lage gewesen ist, den ausl\u00e4ndischen Berechtigten daran zu hindern, dem Steuergl\u00e4ubiger die Versicherungsleistung als Vollstreckungsgrundlage zu entziehen. Angesichts dieser als Komplex zu betrachtenden Regelung von Haftung und haftungsweiser Inanspruchnahme ist es nicht gerechtfertigt, \u00a7 15 Abs. 6 Satz 1 ErbStG 1959 in der von der Kl\u00e4gerin angeregten Weise einschr\u00e4nkend auszulegen.<\/p>\n<p>3. Das FG hat es nicht bei der Pr\u00fcfung bewenden lassen d\u00fcrfen, ob der vom FA gegen die Kl\u00e4gerin geltend gemachte Haftungsanspruch nach dem Gesetz entstanden ist. Es h\u00e4tte dar\u00fcber hinaus pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob die Kl\u00e4gerin als Haftende in Anspruch genommen werden durfte. Denn die finanzbeh\u00f6rdliche Entscheidung, da\u00df ein Haftender durch Erla\u00df eines Haftungsbescheides in Anspruch genommen werden soll, vollzieht sich in zwei Abschnitten: Die Finanzbeh\u00f6rde ermittelt zun\u00e4chst, ob nach dem Gesetz gegen denjenigen, der zur Haftung herangezogen werden soll, ein Haftungsanspruch besteht. Bejahendenfalls trifft sie sodann die Ermessensentscheidung dar\u00fcber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die betreffende Person zur Haftung herangezogen werden soll (vgl. BFH-Urteil vom 13. April 1978 V R 109\/75, BFHE 125, 126, 128f., BStBl II 1978, 508). Dementsprechend l\u00e4\u00dft sich im Rahmen der finanzgerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung ein Haftungsbescheid so lange nicht als rechtm\u00e4\u00dfig ansehen, als nur das Vorhandensein einer entsprechenden Haftungsschuld best\u00e4tigt wird. Erforderlich ist au\u00dferdem, da\u00df festgestellt wird, die Finanzbeh\u00f6rde habe von dem Ermessen in einer dem Zweck der Erm\u00e4chtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. \u00a7 102 FGO).<\/p>\n<p>4. Das angefochtene Urteil enth\u00e4lt in seinen Entscheidungsgr\u00fcnden keine Ausf\u00fchrungen zu der Frage, ob eine fehlerfreie Ermessensaus\u00fcbung des FA vorliegt. Unter diesen Umst\u00e4nden l\u00e4\u00dft sich nicht ausschlie\u00dfen, da\u00df das FG diesen Punkt \u00fcberhaupt nicht gepr\u00fcft hat und dementsprechend auch nicht darauf bedacht gewesen ist, diesbez\u00fcgliche Feststellungen zu treffen. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen. Das FG wird gegebenenfalls noch zu pr\u00fcfen haben, inwieweit der Erla\u00df des Haftungsbescheides trotz fehlerfreier Ermessensaus\u00fcbung etwa wegen unzureichender Bekanntgabe der Abw\u00e4gung des F\u00fcr und Wider einer Inanspruchnahme als rechtswidrig anzusehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 24. September 1976 I R 41\/75, BFHE l20, 212, 216f., BStBl II 1977, 127).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 5.3.1981 (II R 80\/77) BStBl. 1981 II S. 471 1. 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