{"id":28086,"date":"1981-03-24T00:18:15","date_gmt":"1981-03-23T22:18:15","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28086"},"modified":"2013-08-09T10:57:04","modified_gmt":"2013-08-09T08:57:04","slug":"bfh-beschluss-vom-24-3-1981-vii-b-64_80-bstbl-1981-ii-s-475","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-24-3-1981-vii-b-64_80-bstbl-1981-ii-s-475\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 24.3.1981 (VII B 64\/80) BStBl. 1981 II S. 475"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 24.3.1981 (VII B 64\/80) BStBl. 1981 II S. 475<\/strong><\/p>\n<p>1. Entscheidungen der FG \u00fcber die Art und Weise der Gew\u00e4hrung von Akteneinsicht sind keine proze\u00dfleitenden Verf\u00fcgungen und daher mit der Beschwerde anfechtbar.<\/p>\n<p>2. Der BFH als Beschwerdegericht hat bei der \u00dcberpr\u00fcfung der Ermessensentscheidung des FG eigenes Ermessen auszu\u00fcben.<\/p>\n<p>3. Die \u00dcberlassung der Akten an einen proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten Rechtsanwalt in seine Kanzlei kommt nur in Ausnahmef\u00e4llen in Betracht.<\/p>\n<p>FGO \u00a7\u00a7 78, 128.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg &#8211; Au\u00dfensenate Freiburg &#8211;<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) beantragten die Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin), ihnen die Akten des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt &#8211; HZA -) in ihrer Kanzlei zug\u00e4nglich zu machen. Sie machten im wesentlichen geltend, eine Akteneinsicht in A sei unzumutbar, das Versendungsrisiko in die Kanzlei oder zu einer Beh\u00f6rde in B sei gleichhoch zu veranschlagen und der Rechtsanwalt sei anders als z. B. ein Steuerbevollm\u00e4chtigter ein Organ der Rechtspflege.<\/p>\n<p>Mit dem angefochtenen Beschlu\u00df lehnte das FG den Antrag ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus: Im finanzgerichtlichen Verfahren h\u00e4tten Rechtsanw\u00e4lte keinen Anspruch darauf, Akten der Verwaltung in ihren Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen einzusehen. Die Versendung stehe vielmehr im pflichtm\u00e4\u00dfigen Ermessen des Gerichts. Bei der Aus\u00fcbung des Ermessens seien das Interesse an einem geordneten Gesch\u00e4ftsgang (Vermeidung von Aktenverlusten, Wahrung des Steuergeheimnisses nach \u00a7 30 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) dem Interesse an einer Wahrnehmung des Vertretungsauftrags gegen\u00fcberzustellen (vgl. Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 10. August 1978 IV B 20\/77; BFHE 126, 1, BStBl II 1978, 677). Die Akteneinsicht sei nach billigem Ermessen nicht in der von den Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin begehrten Art und Weise zu gew\u00e4hren gewesen.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung legte die Kl\u00e4gerin Beschwerde ein mit dem Antrag, das FG anzuweisen, ihren Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten in deren Kanzlei die vom HZA X vorgelegten Akten zug\u00e4nglich zu machen. Sie macht geltend: Die Beschwerde sei zul\u00e4ssig. Die angefochtene Entscheidung sei eine solche i. S. des \u00a7 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), durch die sie, die Kl\u00e4gerin betroffen werde. Der Beschlu\u00df geh\u00f6re nicht zu den nach \u00a7 128 Abs. 2 FGO durch Beschwerde nicht angreifbaren proze\u00dfleitenden Verf\u00fcgungen. Die Beschwerde sei auch begr\u00fcndet. Die Entscheidung liege zwar im pflichtm\u00e4\u00dfigen Ermessen des Gerichts. Die vom Gericht als Gr\u00fcnde f\u00fcr die Verweigerung der Akten\u00fcbersendung angegebenen Gr\u00fcnde seien aber unzutreffend.<\/p>\n<p>Das HZA h\u00e4lt die Beschwerde f\u00fcr unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beschwerde ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 128 Abs. 1 FGO steht gegen Entscheidungen des FG, die nicht Urteile oder Vorbescheide sind, den Beteiligten die Beschwerde an den BFH zu, soweit nicht in der Finanzgerichtsordnung etwas anderes bestimmt ist. Etwas anderes ist in \u00a7 128 Abs. 2 FGO u. a. bez\u00fcglich der proze\u00dfleitenden Verf\u00fcgungen bestimmt; sie k\u00f6nnen nicht mit Beschwerde angefochten werden. Die Entscheidung des FG nach \u00a7 78 Abs. 1 FGO dar\u00fcber, ob die Akten des HZA den Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin in ihre Kanzlei \u00fcbersandt werden k\u00f6nnen, ist jedoch keine proze\u00dfleitende Verf\u00fcgung in diesem Sinne.<\/p>\n<p>In Rechtsprechung und Literatur ist streitig, ob die Verweigerung der \u00dcbersendung der Akten an einen bevollm\u00e4chtigten Rechtsanwalt in dessen Kanzlei eine proze\u00dfleitende Verf\u00fcgung ist. Der BFH hat diese Frage bisher stets verneint und daher die Beschwerde f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtet, ohne seine Entscheidungen n\u00e4her zu begr\u00fcnden (Beschl\u00fcsse vom 29. September 1967 III B 31\/67, BFHE 90, 312, BStBl II 1968, 82; vom 16. Juli 1974 VII B 31\/74, BFHE 113, 94, BStBl II 1974, 716; vom 3. Dezember 1974 VII B 88\/74, BFHE 114, 173, BStBl II 1975, 235, und BFHE 126, 1, BStBl II 1978, 677; zum gleichen Ergebnis gelangten der I. und VI. Senat des BFH in den nichtver\u00f6ffentlichten Beschl\u00fcssen vom 19. Mai 1976 I B 112\/75 und vom 5. M\u00e4rz 1976 VI B 77\/75). Diese Ansicht des BFH wird geteilt vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (vgl. Beschlu\u00df vom 12. Oktober 1965 Nr. 145 III 66, Bayerische Verwaltungsbl\u00e4tter 1966, S. 427 &#8211; BayVBl 1966, 427 -) und vom Oberlandesgericht &#8211; OLG &#8211; Schleswig-Holstein (Beschlu\u00df vom 26. November 1975 I W 215\/75, Der Deutsche Rechtspfleger 1976, S. 108 &#8211; Rpfleger 1976, 108 -) sowie in der Literatur von H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler (Kommentar zur Abgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., \u00a7 78 FGO Anm. 11), Tipke\/Kruse (Abgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 10. Aufl., \u00a7 78 FGO Anm. 6), Ziemer\/Birkholz (Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., \u00a7 78 Anm. 7), Schunck\/de Clerk (Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 3. Aufl., \u00a7 100 Anm. 1h) und Gr\u00e4ber (Akteneinsicht durch Beteiligte und ihre Bevollm\u00e4chtigten im finanzgerichtlichen Verfahren, Deutsche Steuer-Zeitung, Ausgabe A 1980, S. 443, 445 &#8211; DStZ A 1980, 443, 445 -). Andere gehen davon aus, da\u00df eine proze\u00dfleitende Verf\u00fcgung vorliegt (Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 23. November 1972 IX ZR 29\/71, Lindenmaier\/M\u00f6hring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs , \u00a7 193 BEG 1956 Nr. 2, Beschlu\u00df des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juli 1970 Nr. 38 I 70, BayVBl 1971, 395. Beschlu\u00df des Oberverwaltungsgerichts &#8211; OVG &#8211; M\u00fcnster vom 13. Dezember 1972 IV B 698\/72, Monatsschrift f\u00fcr Deutsches Recht 1973, S.436 &#8211; MDR 1973,436 &#8211; = Die \u00d6ffentliche Verwaltung 1973 S. 279 &#8211; D\u00d6V 1973, 279 -; Eyermann\/Fr\u00f6hler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 8. Aufl., \u00a7 100 Anm. 5 und \u00a7 146 Anm. 13; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl., \u00a7 100 Anm. 9 und \u00a7 146 Anm. 8, Redeker\/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl., \u00a7 100 Anm. 5; Meyer\/Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, \u00a7 172 Anm. 6 unter Hinweis auf Zeihe, Das Sozialgerichtsgesetz, 4. Aufl., \u00a7 172 Anm. 5c).<\/p>\n<p>Den Begriff &#8222;proze\u00dfleitende Verf\u00fcgungen&#8220; enthalten die beinahe wortgleichen \u00a7\u00a7 128 Abs. 2 FGO, 146 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und 172 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). \u00a7 140 der Zivilproze\u00dfordnung (ZPO) verwendet einen \u00e4hnlichen Begriff (Anordnung in bezug auf die &#8222;Sachleistung&#8220;; vgl. Baumbach\/Lauterbach\/Albers\/Hartmann, Zivilproze\u00dfordnung, 39. Aufl., \u00dcbersicht vor \u00a7 128 Anm. 2A). Der Begriff der proze\u00dfleitenden Verf\u00fcgung ist gesetzlich zwar nicht bestimmt. Aus seinem Wortlaut und Sinn ist jedoch zu entnehmen, da\u00df es sich um Entscheidungen des Gerichts oder seines Vorsitzenden handeln mu\u00df, die einen gesetzm\u00e4\u00dfigen und zweckf\u00f6rdernden Verlauf des Verfahrens, eine ersch\u00f6pfende und doch schleunige Verhandlung und eine Beendigung des Rechtsstreits auf k\u00fcrzestem Weg zum Ziele haben (Rosenberg, Zivilproze\u00dfrecht, 12. Aufl., \u00a7 62 I). Es mu\u00df sich also um Entscheidungen handeln, die unmittelbar den Verlauf des gerichtlichen Verfahrens selbst betreffen. Ferner d\u00fcrfen die Entscheidungen keinen besonders hohen Stellenwert haben (vgl. Beschlu\u00df des Verwaltungsgerichtshofs &#8211; VGH &#8211; Mannheim vom 10. August 1964 I 83\/64, Deutsches Verwaltungsblatt 1964 S. 878 &#8211; DVBl 1964, 878 -, und Beschlu\u00df des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in BayVBl 1971, 395). Da\u00df der Gesetzgeber an solche Entscheidungen gedacht hat, ergibt sich auch aus den anderen gerichtlichen Entscheidungen, die in \u00a7 128 Abs. 2 FGO als nicht mit der Beschwerde angreifbar aufgef\u00fchrt sind.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des Richters \u00fcber die Art und Weise, in der einem Beteiligten Akteneinsicht zu gew\u00e4hren ist, hat dagegen eine andere Qualit\u00e4t. Sie ber\u00fchrt das Grundrecht des Verfahrensrechts, das rechtliche Geh\u00f6r, und hat deshalb eine Bedeutung, die jene der in \u00a7 128 Abs. 2 FGO ausdr\u00fccklich aufgef\u00fchrten Entscheidungen \u00fcbertrifft. Sie ist eine Entscheidung in einem Zwischenstreit und mu\u00df ebenso wie z. B. Entscheidungen in \u00e4hnlichen Zwischenstreiten &#8211; z. B. \u00fcber die Ablehnung von Richtern oder die Zur\u00fcckweisung eines Bevollm\u00e4chtigten &#8211; der Beschwerde zug\u00e4nglich sein (vgl. auch Gr\u00e4ber, a. a. O., S. 445).<\/p>\n<p>Die Beschwerde ist aber nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Entscheidung dar\u00fcber, ob die Akten einem Rechtsanwalt in dessen Kanzlei \u00fcberlassen werden k\u00f6nnen, ist eine Ermessensentscheidung. F\u00fcr den Zivilproze\u00df hat das der BGH entschieden (Urteil vom 12. Dezember 1960 III ZR 191\/59, Neue Juristische Wochenschrift 1961 S. 559 &#8211; NJW 1961, 559 -). F\u00fcr die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist das ausdr\u00fccklich im Gesetz festgeschrieben (\u00a7 100 Abs. 2 Satz 3 VwGO: &#8222;Nach dem Ermessen des Vorsitzenden k\u00f6nnen die Akten dem bevollm\u00e4chtigten Rechtsanwalt zur Mitnahme, in seine Wohnung oder in seine Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume \u00fcbergeben werden.&#8220;). In \u00a7 78 FGO fehlt die letztgenannte Bestimmung. Sie wurde nach der Begr\u00fcndung der Bundesregierung zum Entwurf des \u00a7 75 FGO, der als \u00a7 78 unver\u00e4ndert Gesetz geworden ist (Bundestags-Drucksache IV\/1446, S. 53), nicht \u00fcbernommen, weil die vor\u00fcbergehende \u00dcberlassung der Akten an einen bevollm\u00e4chtigten Rechtsanwalt eine Bevorzugung der Rechtsanw\u00e4lte gegen\u00fcber den anderen als Bevollm\u00e4chtigte in Betracht kommenden Berufsgruppen bedeuten w\u00fcrde. Daraus kann jedoch nicht entnommen werden, da\u00df der Gesetzgeber den FG grunds\u00e4tzlich habe untersagen wollen, Rechtsanw\u00e4lten Akteneinsicht in ihrer Kanzlei zu gew\u00e4hren; vielmehr liegt der Schlu\u00df nahe, der Gesetzgeber habe die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts stellen wollen (so wohl auch BFHE 90, 312, BStBl II 1968, 82; H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, a. a. O., \u00a7 78 FGO Anm. 8a; Tipke\/Kruse a.a.O., \u00a7 78 FGO Anm. 4a; Gr\u00e4ber, a.a.O., DStZ A 1980, 443, III 1 d; in den Beschl\u00fcssen des BFH in BFHE 114, 173, BStBl II 1975, 235 und in BFHE 126, 1, BStBl II 1978, 677, sowie im nichtver\u00f6ffentlichten BFH-Beschlu\u00df vom 28. Mai 1979 I R 76\/77 ist diese Frage unentschieden geblieben). F\u00fcr die Sozialgerichtsbarkeit &#8211; die Rechtslage ist dort die gleiche wie im finanzgerichtlichen Verfahren, da in \u00a7 120 SGG ebenso wie in \u00a7 78 FGO der Satz 3 des \u00a7 100 Abs. 2 VwGO fehlt &#8211; hat das Bundessozialgericht (BSG) entsprechend entschieden (vgl. Meyer\/Ladewig, a. a. O., \u00a7 120 Anm. 4 mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>Der erkennende Senat ist nicht auf die \u00dcberpr\u00fcfung der Ermessensaus\u00fcbung durch das FG beschr\u00e4nkt. \u00a7 102 FGO gilt nur f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung von Ermessensentscheidungen von Beh\u00f6rden, nicht von Gerichten. Auf die \u00dcberpr\u00fcfung nur der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Vorentscheidung ist das Rechtsmittelgericht allein bei der Revision und der Rechtsbeschwerde beschr\u00e4nkt. Der BFH als Beschwerdegericht ist dagegen auch Tatsacheninstanz. Die Beteiligten k\u00f6nnen daher mit der ihnen zugestandenen Beschwerde auch eine anderweitige Aus\u00fcbung des Ermessens durch das Beschwerdegericht herbeif\u00fchren. Der BFH als Beschwerdegericht ist dementsprechend gehalten, eigenes Ermessen auszu\u00fcben (vgl. auch zum entsprechenden Problem im Zivilproze\u00df Z\u00f6ller, Zivilproze\u00dfordnung, 12. Aufl., \u00a7 568 Anm. 7; Stein\/Jonas, Kommentar zur Zivilproze\u00dfordnung, 20. Aufl., \u00a7 570 Anm. 1; Behrens, Die Nachpr\u00fcfbarkeit zivilrechtlicher Ermessensentscheidungen, 1979 in Schriften zum Proze\u00dfrecht Bd. 61 S. 65 ff. und die dort zitierte Rechtsprechung). Es kann hier dahinstehen, ob f\u00fcr manche mit der Beschwerde angreifbare Ermessensentscheidungen der Gerichte Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten (vgl. Baumbach\/Lauterbach\/Albers\/Hartmann, a. a. O., 39. Aufl., Einleitung III 4 B b; Behrens, a. a. O., S. 67 ff.). Denn jedenfalls ist die angefochtene Entscheidung keine solche, die v\u00f6llig in das Belieben des Richters erster Instanz gestellt ist; ihm wird nur ein Spielraum f\u00fcr seine Entscheidung belassen. Das ergibt sich aus den Ausf\u00fchrungen im vorstehenden Absatz. Diese Auffassung stellt keine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des BFH dar. Zwar k\u00f6nnten die oben zitierten Entscheidungen auch so verstanden werden, als sei der BFH der Auffassung, da\u00df er nur zur \u00dcberpr\u00fcfung der Ermessensentscheidung des Vorgerichts berufen sei. Keine dieser Entscheidungen nimmt aber zu diesem Rechtsproblem ausdr\u00fccklich Stellung. Einer Anrufung des Gro\u00dfen Senats des BFH bedarf es daher nicht.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Art und Weise der Anwendung des Ermessens ist der vom Gesetzgeber gesteckte Ermessensrahmen ma\u00dfgebend. Dieser ist durch \u00a7 78 FGO so gezogen worden, da\u00df die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll. Schon der Begriff &#8222;Einsehen&#8220; und die Regelung \u00fcber die Erteilung von Abschriften durch die Gesch\u00e4ftsstelle des Gerichts belegen das. Das bedeutet, da\u00df nach der Entscheidung des Gesetzgebers den Beteiligten und ihren Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten zur Vermeidung von Verlustrisiken und im Interesse der st\u00e4ndigen Verf\u00fcgbarkeit der Akten bei Gericht grunds\u00e4tzlich zugemutet wird, sich zur Aus\u00fcbung ihres Rechts auf Akteneinsicht zum Gericht zu begeben. Zwar sind Ausnahmen von dieser Regelung nicht ausgeschlossen. Sie m\u00fcssen sich aber auf Sonderf\u00e4lle beschr\u00e4nken (z. B. k\u00f6rperliche Behinderung des Beteiligten oder seines Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten). Da\u00df der Gesetzgeber den Ermessensrahmen so und nicht weiter ziehen wollte, wird f\u00fcr den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit auch durch die oben geschilderte Entstehungsgeschichte des \u00a7 78 FGO belegt. Die von den Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Gr\u00fcnde begr\u00fcnden keinen Ausnahmefall im genannten Sinn. Die Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten brauchen nach der Entscheidung des FG die Akten nicht beim Gericht selbst einzusehen, sondern k\u00f6nnen dies bei einer Beh\u00f6rde des Ortes tun, in dem ihre Kanzlei gelegen ist. Der wesentliche Grund, weswegen sie dar\u00fcber hinaus begehren, die Akten in ihrer Kanzlei einsehen zu d\u00fcrfen, liegt darin, da\u00df jede andere Art der Akteneinsichtnahme unbequem und zeitaufwendig ist. Zwar ist diese Belastung insbesondere bei vielbesch\u00e4ftigten Anw\u00e4lten sicherlich nicht gering zu achten. Sie gilt aber grunds\u00e4tzlich f\u00fcr jeden, der Akteneinsicht begehrt. W\u00fcrde man einen solchen Grund f\u00fcr die \u00dcberlassung der Akten in die Kanzlei anerkennen, so w\u00fcrde das oben dargelegte vom Gesetzgeber gewollte Regel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnis umgekehrt werden. Eine Entscheidung entsprechend dem Begehren der Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin hielte sich demnach nicht in dem vom Gesetz gezogenen Ermessensrahmen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 24.3.1981 (VII B 64\/80) BStBl. 1981 II S. 475 1. Entscheidungen der FG \u00fcber die Art und Weise der Gew\u00e4hrung von Akteneinsicht sind keine proze\u00dfleitenden Verf\u00fcgungen und daher mit der Beschwerde anfechtbar. 2. Der BFH als Beschwerdegericht hat bei der \u00dcberpr\u00fcfung der Ermessensentscheidung des FG eigenes Ermessen auszu\u00fcben. 3. 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