{"id":28088,"date":"1981-02-25T00:27:21","date_gmt":"1981-02-24T22:27:21","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28088"},"modified":"2013-08-09T09:18:42","modified_gmt":"2013-08-09T07:18:42","slug":"bfh-urteil-vom-25-2-1981-ii-r-110_77-bstbl-1981-ii-s-478","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-2-1981-ii-r-110_77-bstbl-1981-ii-s-478\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 25.2.1981 (II R 110\/77) BStBl. 1981 II S. 478"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 25.2.1981 (II R 110\/77) BStBl. 1981 II S. 478<\/strong><\/p>\n<p>Eine GmbH, die in einer einem Sportverband geh\u00f6renden Sportschule die Trainingsr\u00e4ume und -anlagen reinigt und Instand h\u00e4lt sowie den Lehrgangsteilnehmern und G\u00e4sten Unterkunft und Verpflegung gew\u00e4hrt, dient nicht unmittelbar gemeinn\u00fctzigen Zwecken.<\/p>\n<p>KVStG 1959 \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1; StAnpG \u00a7\u00a7 17 ff.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, streitet mit dem Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211; FA -) um die Anwendbarkeit des \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG 1959) Sie befa\u00dft sich nach ihrem Gesellschaftsvertrag mit dem &#8222;Betrieb der dem &#8230; (einem Sportverband) geh\u00f6rigen Sportschule&#8220;, insbesondere mit der &#8222;Betreuung bez\u00fcglich Unterkunft und Verpflegung aller jugendlichen Aktiven, Funktion\u00e4re des &#8230; (Sportverband), die zur Durchf\u00fchrung von Kursen in die Sportschule entsandt werden, sowie mit der &#8222;Betreuung und Verpflegung von G\u00e4sten und Sportfreunden des &#8230; (Sportverband)&#8220;. Ihre Gesellschafter sind Vorstandsmitglieder des Sportverbandes; sie halten die Gesellschaftsanteile f\u00fcr diesen treuh\u00e4nderisch. Die Kl\u00e4gerin \u00fcbt ihre T\u00e4tigkeit in R\u00e4umen aus, die sie vom Sportverband gepachtet hat.<\/p>\n<p>In den Jahren 1966 bis 1970 gew\u00e4hrte der Sportverband der Kl\u00e4gerin Zusch\u00fcsse von insgesamt &#8230; DM. Au\u00dferdem verzichtete er f\u00fcr das Jahr 1970 auf den Pachtzins in H\u00f6he von &#8230; DM. Das FA setzte hierwegen gegen die Kl\u00e4gerin Gesellschaftsteuer fest. Der Einspruch der Kl\u00e4gerin blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Auf die Klage hat das Finanzgericht (FG) mit seinem ver\u00f6ffentlichten Urteil (Entscheidungen der Finanzgerichte 1977 S. 504 &#8211; EFG 1977, 504 -) den Gesellschaftsteuerbescheid sowie die Einspruchsentscheidung mit der Begr\u00fcndung aufgehoben, die im Bescheid erfa\u00dften Rechtsvorg\u00e4nge seien gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 KVStG 1959 von der Besteuerung ausgenommen.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision beantragt das FA sinngem\u00e4\u00df, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Das FA r\u00fcgt Verletzung von \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 KVStG 1959 sowie von \u00a7 17 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Revision entgegengetreten.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Auf die Revision wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckverwiesen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 KVStG 1959 sind bei inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaften, die nach der Satzung und nach ihrer tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzigen oder mildt\u00e4tigen Zwecken dienen, die in \u00a7\u00a7 2 und 3 KVStG 1959 bezeichneten Rechtsvorg\u00e4nge von der Besteuerung ausgenommen. Was unter gemeinn\u00fctzigen Zwecken zu verstehen ist, ergibt sich f\u00fcr die Streitjahre aus \u00a7 17 StAnpG. Hiernach sind solche Zwecke gemeinn\u00fctzig, durch deren Erf\u00fcllung ausschlie\u00dflich und unmittelbar die Allgemeinheit gef\u00f6rdert wird; d. h., da\u00df die betreffende T\u00e4tigkeit dem allgemeinen Besten auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet nutzen mu\u00df, was insbesondere in Gestalt der k\u00f6rperlichen Ert\u00fcchtigung des Volkes durch Leibes\u00fcbungen (Turnen, Spiel, Sport) geschehen kann (\u00a7 17 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1 StAnpG). Solchen Zwecken hat die Kl\u00e4gerin nicht unmittelbar gedient.<\/p>\n<p>a) Nach den Feststellungen des FG zum Inhalt der Satzung und zur tats\u00e4chlichen Bet\u00e4tigung war Gegenstand des Unternehmens der Kl\u00e4gerin der Betrieb der dem Sportverband geh\u00f6renden Sportschule, insbesondere die Unterbringung und Verpflegung aller jugendlichen Aktiven und Funktion\u00e4re, die zu Kursen in die Sportschule entsandt waren, sowie die Betreuung und Verpflegung von G\u00e4sten und Sportfreunden des Sportverbandes. Dementsprechend bestand die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin im wesentlichen darin, die Trainingsr\u00e4ume und -anlagen zu reinigen und instand zu halten sowie die Lehrgangsteilnehmer unterzubringen und ihnen eine Gemeinschaftsverpflegung anzubieten. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Leistung gegen\u00fcber den G\u00e4sten und Sportfreunden des Sportverbandes. In alledem liegt zwar eine Unterst\u00fctzung der vom Sportverband durchgef\u00fchrten sportlichen Lehrg\u00e4nge, nicht aber eine unmittelbare F\u00f6rderung der Aus\u00fcbung des X-Sports, wie das FG angenommen hat.<\/p>\n<p>b) Soweit es um die Reinigung und Instandhaltung der Trainingsr\u00e4ume und -anlagen geht, war die Kl\u00e4gerin lediglich damit befa\u00dft, die r\u00e4umlichen und anlagem\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen daf\u00fcr aufrechtzuerhalten, da\u00df der Sportverband seine Lehrg\u00e4nge abhalten konnte. Einen unmittelbar f\u00f6rdernden Einflu\u00df auf die Aus\u00fcbung des X-Sports hat die Kl\u00e4gerin hierdurch nicht ausge\u00fcbt. Der unmittelbaren F\u00f6rderung des X-Sports dienten vielmehr erst die Lehrg\u00e4nge, die nicht von der Kl\u00e4gerin, sondern vom Sportverband abgehalten wurden. Insoweit entspricht die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin der T\u00e4tigkeit von Steuerpflichtigen, die gemeinn\u00fctzigen Vereinen f\u00fcr deren Wirken ein Heim zur Verf\u00fcgung stellen; f\u00fcr Sachverhalte dieser Art hat bereits der Reichsfinanzhof (RFH) entschieden, da\u00df regelm\u00e4\u00dfig eine unmittelbare F\u00f6rderung gemeinn\u00fctziger Zwecke nicht vorliegt (vgl. Urteile vom 25. November 1927 I A 439\/27, RFHE 22, 204; vom 10. Juli 1930 III A 373\/29, RStBl 1930, 632; vom 29. Januar 1931 III A 453\/30, RStBl 1931, 550; s. auch Boettcher\/Leibrecht, Gemeinn\u00fctzigkeitsverordnung, 2. Aufl., \u00a7 11 Anm. 1b).<\/p>\n<p>Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, da\u00df \u00a7 11 der Gemeinn\u00fctzigkeitsverordnung (GemV) in seinem Abs. 4 bestimmt, bei der Pr\u00fcfung der Unmittelbarkeit seien u. a. die Ausnahmevorschriften des \u00a7 5 Nr. 1 und 2 GemV anzuwenden. Dort ist festgelegt, da\u00df die steuerlichen Verg\u00fcnstigungen nicht ausgeschlossen werden, wenn eine K\u00f6rperschaft ihre Mittel nicht nur f\u00fcr ihre eigenen satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke (Hauptzweck) verwendet, sondern daneben auch anderen, ebenfalls steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer mit sozialen Aufgaben besonders betrauten \u00f6ffentlichen Beh\u00f6rde zur Verwendung zu steuerbeg\u00fcnstigten Zwecken zuwendet (Nr. 1) oder wenn eine K\u00f6rperschaft ihre Arbeitskr\u00e4fte anderen Personen, Unternehmen oder Einrichtungen f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke zur Verf\u00fcgung stellt (Nr. 2). Hieraus ergibt sich f\u00fcr den vorliegenden Fall nicht etwa, da\u00df die Wartung der Trainingsr\u00e4ume und -anlagen durch die Kl\u00e4gerin die Annahme von Unmittelbarkeit zu rechtfertigen verm\u00f6chte. Aus dieser Regelung ist vielmehr nur herzuleiten, da\u00df die Anwendbarkeit des \u00a7 5 Nrn. 1 und 2 im Rahmen des \u00a7 11 GemV f\u00fcr den vorliegenden Sachverhalt allenfalls zu dem Ergebnis f\u00fchren k\u00f6nnte, eine im Hinblick auf andere T\u00e4tigkeitsbereiche der Kl\u00e4gerin gerechtfertigte Anerkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit entfalle nicht wegen der Wartung der Trainingsr\u00e4ume und -anlagen. Eine solche andere T\u00e4tigkeit \u00fcbte die Kl\u00e4gerin jedoch nicht aus, was sich aus den bisherigen und den folgenden Ausf\u00fchrungen ergibt.<\/p>\n<p>c) Soweit die Kl\u00e4gerin andere Personen als aktive Sportler, n\u00e4mlich Funktion\u00e4re, G\u00e4ste und Sportfreunde des Sportverbandes, unterbringt, verpflegt und betreut, ist die Unmittelbarkeit gleichfalls zu verneinen, und zwar schon im Hinblick darauf, da\u00df der Aufenthalt der betreffenden Personen in der Sportschule nicht der eigenen Leibesert\u00fcchtigung gewidmet war. Mag auch insoweit die von der Kl\u00e4gerin gef\u00f6rderte Bet\u00e4tigung des Sportverbandes letzten Endes der Aus\u00fcbung des X-Sports zugute kommen, etwa dadurch, da\u00df weitere aktive Anh\u00e4nger des X-Sports gewonnen und die bereits vorhandenen zur Intensivierung ihrer sportlichen Leistung angehalten werden. Indessen w\u00e4re die F\u00f6rderung, die der X-Sport insoweit durch die Kl\u00e4gerin erf\u00e4hrt, nicht unmittelbar, sondern durch eine Reihe von Zwischengliedern vermittelt.<\/p>\n<p>d) Schlie\u00dflich ist, soweit die Kl\u00e4gerin die an den Lehrg\u00e4ngen des Sportverbandes teilnehmenden aktiven Sportler und ggf. noch weitere Sporttreibende unterbringt und verpflegt hat, der gemeinn\u00fctzige Zweck von ihr gleichfalls nur mittelbar gef\u00f6rdert worden. Das FG hat bei seiner gegenteiligen Annahme nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt, da\u00df in Beziehung auf den in Frage kommenden gemeinn\u00fctzigen Zweck bei der Unterbringung und Verpflegung von Lehrgangsteilnehmern von einer unmittelbaren F\u00f6rderung ebenfalls nicht die Rede sein kann und da\u00df sich ein Anspruch auf die umstrittene steuerliche Verg\u00fcnstigung allenfalls dann w\u00fcrde anerkennen lassen, wenn die er\u00f6rterte T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin als Erf\u00fcllung eines f\u00fcr die Verwirklichung des Hauptzweckes unentbehrlichen Nebenzweckes h\u00e4tte angesehen werden k\u00f6nnen (vgl. hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 30. Januar 1974 II R 20\/70, BFHE 112, 86, 88, BStBl II 1974, 410); das ist jedoch nicht der Fall.<\/p>\n<p>Der Senat hat in diesem Zusammenhang keine Bedenken, dem FG in der Annahme zu folgen, f\u00fcr den Lehrgangserfolg komme dem Umstand, da\u00df die Teilnehmer in der Sportschule untergebracht und verpflegt wurden, besondere Bedeutung zu. Die Sicherstellung von Unterbringung und Verpflegung durch die Kl\u00e4gerin war geeignet, die Zahl der Interessenten f\u00fcr die Lehrg\u00e4nge zu vergr\u00f6\u00dfern und gab den Teilnehmern die M\u00f6glichkeit, sich auf die sportliche Unterweisung zu konzentrieren sowie nach Abschlu\u00df des t\u00e4glichen Trainingsprogrammes die durch gemeinsame sportliche Bet\u00e4tigung entstehende Kameradschaft zu vertiefen. Au\u00dferdem war sie imstande, in Beziehung auf minderj\u00e4hrige Teilnehmer die Voraussetzungen f\u00fcr die erforderliche Beaufsichtigung zu schaffen. Der sich hierdurch ergebende enge Zusammenhang mit dem eigentlichen Lehrgangsprogramm vermag aber nichts daran zu \u00e4ndern, da\u00df die Gew\u00e4hrung von Unterkunft und Verpflegung nicht Bestandteil der Anleitungen zur Aus\u00fcbung des X-Sports war, sondern im Verh\u00e4ltnis hierzu nur einem Nebenzweck diente. Untrennbarkeit der Forderung des Nebenzweckes von einer unmittelbaren F\u00f6rderung des Hauptzweckes k\u00f6nnte aber nur dann angenommen werden, wenn beiderlei F\u00f6rderungsma\u00dfnahmen von der Kl\u00e4gerin ausgegangen w\u00e4ren. Dies ist jedoch nicht der Fall, da die unmittelbare F\u00f6rderung des Hauptzweckes durch die Abhaltung der Lehrg\u00e4nge allein vom Sportverband bewirkt worden ist.<\/p>\n<p>2. Da mithin das FG zu Unrecht Steuerfreiheit nach \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 KVStG 1959 angenommen hat, war das angefochtene Urteil aufzuheben. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem Senat verwehrt, da es an Feststellungen fehlt, die eine Beurteilung erm\u00f6glichten, inwieweit die angefochtene Steuerfestsetzung der neueren Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21. September 1977 II R 21\/73, BFHE 124, 79, BStBl II 1978, 136; vgl. auch Urteil vom 25. Juni 1980 II R 8\/78, BFHE 131, 240, BStBl II 1980, 726) zur Frage der Gesellschaftsteuerpflicht verlustdeckender Zusch\u00fcsse gen\u00fcgt. Die Sache war daher an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 25.2.1981 (II R 110\/77) BStBl. 1981 II S. 478 Eine GmbH, die in einer einem Sportverband geh\u00f6renden Sportschule die Trainingsr\u00e4ume und -anlagen reinigt und Instand h\u00e4lt sowie den Lehrgangsteilnehmern und G\u00e4sten Unterkunft und Verpflegung gew\u00e4hrt, dient nicht unmittelbar gemeinn\u00fctzigen Zwecken. KVStG 1959 \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1; StAnpG \u00a7\u00a7 17 ff. 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