{"id":28090,"date":"1981-04-09T00:18:28","date_gmt":"1981-04-08T22:18:28","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28090"},"modified":"2013-08-09T10:49:16","modified_gmt":"2013-08-09T08:49:16","slug":"bfh-urteil-vom-9-4-1981-iv-r-24_78-bstbl-1981-ii-s-481","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-9-4-1981-iv-r-24_78-bstbl-1981-ii-s-481\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 9.4.1981 (IV R 24\/78) BStBl. 1981 II S. 481"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 9.4.1981 (IV R 24\/78) BStBl. 1981 II S. 481<\/strong><\/p>\n<p>Kredite mit einer Laufzeit von erheblich mehr als 12 Monaten, die ein Leasingunternehmen zur Finanzierung des Erwerbs von in seinem rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum verbleibenden, jedoch l\u00e4ngerfristig vermieteten Wirtschaftsg\u00fctern aufnimmt, sind Dauerschulden i. S. von \u00a7 8 Nr. 1 und \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG.<\/p>\n<p>GewStG \u00a7 8 Nr. 1, \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Bremen<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine KG, betreibt ein Leasingunternehmen. Sie vermietet bewegliche Investitionsg\u00fcter aller Art. Dabei schlie\u00dft sie ausschlie\u00dflich Mietvertr\u00e4ge ab, die so ausgestaltet sind, da\u00df das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum an den Leasinggegenst\u00e4nden bei ihr als Vermieterin verbleibt. Die meisten Vertr\u00e4ge werden f\u00fcr einen Zeitraum von 54 Monaten (Grundmietzeit) abgeschlossen. Die Kl\u00e4gerin weist die Leasinggegenst\u00e4nde in ihren Bilanzen als Anlageverm\u00f6gen aus. Nach Darstellung der Kl\u00e4gerin werden die Leasinggegenst\u00e4nde nach Ablauf der Grundmietzeit entweder an den bisherigen Mieter oder an einen Dritten neu vermietet oder &#8211; so die Regel &#8211; verkauft.<\/p>\n<p>Zur Finanzierung des Erwerbs der von ihr vermieteten Leasinggegenst\u00e4nde nahm die Kl\u00e4gerin jeweils Bankkredite auf. Nach Darstellung der Kl\u00e4gerin handelte es sich dabei um Einzelkredite zur Finanzierung jeweils eines bestimmten Gegenstandes, die aus den Mietertr\u00e4gen dieses Gegenstandes verzinst und getilgt werden, und deren Laufzeit demgem\u00e4\u00df in etwa der Laufzeit der Mietvertr\u00e4ge (Grundmietzeit) entspricht. Die f\u00fcr das Streitjahr 1973 ma\u00dfgeblichen Bankkredite hatten eine Laufzeit von 42 bis 47 Monaten.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) vertrat bei der Festsetzung des Gewerbesteuerme\u00dfbetrags und der Gewerbesteuer f\u00fcr 1973 die Auffassung, die von der Kl\u00e4gerin zur Finanzierung der Leasinggegenst\u00e4nde aufgenommenen Bankkredite seien Dauerschulden i. S. von \u00a7 8 Nr. 1 und \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Demgem\u00e4\u00df rechnete das FA bei der Ermittlung des Gewerbekapitals dem Einheitswert des Betriebsverm\u00f6gens zum 1. Januar 1973 die in der Bilanz zum 31. Dezember 1972 ausgewiesenen Bankschulden und bei der Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn 1973 Dauerschuldzinsen hinzu (vorl\u00e4ufiger Gewerbesteuerme\u00dfbescheid und Gewerbesteuerbescheid vom 3. Dezember 1975).<\/p>\n<p>Den Einspruch wies das FA zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, die zur Finanzierung der Leasinggegenst\u00e4nde dienenden Kredite seien keine Schulden des laufenden Gesch\u00e4ftsverkehrs; sie dienten vielmehr dem Erwerb von Anlageverm\u00f6gen und seien damit Dauerschulden. Daf\u00fcr spreche auch eine Laufzeit von mehr als 12 Monaten. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1978 S. 184 (EFG 1978, 184) ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit der Revision beantragt die Kl\u00e4gerin, das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und den Gewerbesteuerme\u00dfbescheid und Gewerbesteuerbescheid 1973 dahin zu \u00e4ndern, da\u00df die Hinzurechnung der Dauerschulden und Dauerschuldzinsen unterbleibt, hilfsweise, die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt Verletzung des \u00a7 8 Nr. 1 und des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Der Senat pflichtet der Vorentscheidung darin bei, da\u00df Bankkredite mit einer Laufzeit von erheblich mehr als 12 Monaten, die ein Leasingunternehmen zur Finanzierung des Erwerbs von in seinem rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum verbleibenden, jedoch l\u00e4ngerfristig vermieteten Leasinggegenst\u00e4nden aufnimmt, Dauerschulden i. S. von \u00a7 8 Nr. 1 und \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG sind, auch wenn es sich um Einzelkredite zur Finanzierung des Erwerbs jeweils eines bestimmten Gegenstandes handelt und diese Kredite aus den Ertr\u00e4gen der Vermietung dieses Gegenstandes w\u00e4hrend der sogenannten Grundmietzeit verzinst und getilgt werden.<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Nr. 1 GewStG werden zur Berechnung des Gewerbeertrags dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die bei seiner Ermittlung abgezogenen Zinsen f\u00fcr Schulden wieder hinzugerechnet, &#8222;die wirtschaftlich mit der Gr\u00fcndung oder dem Erwerb des Betriebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs zusammenh\u00e4ngen oder der nicht nur vor\u00fcbergehenden Verst\u00e4rkung des Betriebskapitals dienen&#8220;. Gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG werden zur Berechnung des Gewerbekapitals dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs die bei seiner Ermittlung abgezogenen Verbindlichkeiten wieder hinzugerechnet, die den Schuldzinsen i. S. des \u00a7 8 Nr. 1 GewStG entsprechen.<\/p>\n<p>Den Gegensatz zu Schulden, die der nicht nur vor\u00fcbergehenden Verst\u00e4rkung des Betriebskapitals dienen (\u00a7 8 Nr. 1 und \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG), bilden nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) &#8222;laufende Verbindlichkeiten, die im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsgang eines Unternehmens entstehen&#8220;, sofern sie &#8222;in der nach Art des Gesch\u00e4ftsvorfalls \u00fcblichen Frist getilgt werden&#8220; (z.B. Urteile vom 13. April 1978 IV R 140-141\/74, BFHE 125, 184, BStBl II 1978, 505 mit weiteren Nachweisen; vom 19. Juni 1980 IV R 93\/77, BFHE 131, 73, BStBl II 1980, 660 mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>Dabei ist f\u00fcr die Unterscheidung zwischen Dauerschulden i. S. von \u00a7 8 Nr. 1 und \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG einerseits und laufenden Verbindlichkeiten andererseits in erster Linie der &#8222;Charakter der Schuld&#8220; ma\u00dfgeblich (z.B. BFH-Urteile vom 22. Juni 1965 I 202\/64 U, BFHE 82, 657, BStBl III 1965, 484; vom 13. April 1965 I 366\/62 U, BFHE 82, 466, BStBl III 1965, 416; vom 4. November 1964 I 206\/62, Steuerrechtsprechung in Karteiform &#8211; StRK -, Gewerbesteuergesetz, \u00a7 12 Rechtsspruch 57; vom 11. August 1959 I 197\/57 S, BFHE 69, 447, BStBl III 1959, 428). Nach Ma\u00dfgabe des Charakters der Schuld ist regelm\u00e4\u00dfig eine laufende Verbindlichkeit gegeben, wenn die Schuld mit &#8222;nach der Art des Betriebs immer wiederkehrenden bestimmbaren&#8220; Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen, &#8222;insbesondere mit dem Erwerb und der Ver\u00e4u\u00dferung von Umlaufverm\u00f6gen&#8220; im wirtschaftlichen Zusammenhang steht (z.B. BFH-Urteile vom 18. August 1959 I R 137\/58 U, BFHE 69, 453, BStBl III 1959, 430; vom 7. Oktober 1964 I 298\/60, StRK, Gewerbesteuergesetz, \u00a7 8 Nr. 1, Rechtsspruch 31; in BFHE 82, 657, BStBl III 1965, 484; vom 4. Juli 1969 VI R 276\/66, BFHE 96, 535, BStBl II 1969, 712 mit weiteren Nachweisen). Hingegen sind Schulden, die der Beschaffung des f\u00fcr das Unternehmen erforderlichen Anlageverm\u00f6gens dienen, ihrem Charakter nach regelm\u00e4\u00dfig keine laufenden Verbindlichkeiten, sondern Dauerschulden, und zwar jedenfalls dann, wenn ihre Laufzeit 12 Monate \u00fcbersteigt (z.B. BFH-Urteile vom 28. Juli 1976 I R 91\/74, BFHE 119, 569\/573, BStBl II 1976, 789; vom 20. Juli 1965 I 7\/65 U, BFHE 83, 333, BStBl III 1965, 620; in BFHE 82, 466, BStBl III 1965, 416; vom 2. Mai 1961 I 63\/60 S, BFHE 73, 744, BStBl III 1961, 537).<\/p>\n<p>Nach dem Urteil in BFHE 69, 453, BStBl III 1959, 430 reicht es f\u00fcr die Annahme einer laufenden Verbindlichkeit allerdings aus, da\u00df es sich bei dem finanzierten Gegenstand &#8222;mindestens um einen Grenzfall zwischen Anlage- und Umlaufverm\u00f6gen handelt&#8220;; demgem\u00e4\u00df hat der I. Senat des BFH den Dauerschuldcharakter von Krediten mit einer Laufzeit von 18 Monaten verneint, die ein Filmhersteller zur Finanzierung eines bestimmten Filmvorhabens aufnimmt, weil sich der hergestellte Film wirtschaftlich rasch, n\u00e4mlich regelm\u00e4\u00dfig schon innerhalb von 18 Monaten verbraucht, also einen Grenzfall zwischen Anlage- und Umlaufverm\u00f6gen darstellt und die Filmherstellung beim Produzenten &#8222;zu den immer wiederkehrenden und den Gegenstand des Unternehmens ausmachenden \u00fcblichen Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen geh\u00f6rt&#8220;.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber sind jedoch nach der Rechtsprechung des BFH keine laufenden Verbindlichkeiten, sondern Dauerschulden z.B. dann gegeben,<\/p>\n<p>a) wenn ein gewerblicher Autovermieter, der seine Kraftfahrzeuge im Hinblick auf ihre starke Abnutzung laufend durch neue ersetzt, zum Erwerb der Kraftfahrzeuge Kredite aufnimmt, es sei denn, da\u00df deren durchschnittliche Laufzeit 12 Monate nicht \u00fcbersteigt (Urteil in BFHE 73, 744, BStBl III 1961, 537).<\/p>\n<p>b) wenn ein Personenbef\u00f6rderungsunternehmen Kredite mit einer durchschnittlichen Laufzeit von mehr als 12 Monaten zum Erwerb von Omnibussen aufnimmt, auch wenn sich diese durch den betriebs\u00fcblichen Einsatz rasch abnutzen und deshalb in verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurzer Zeit wieder ver\u00e4u\u00dfert und durch neue ersetzt werden (Urteile in BFHE 82, 466, BStBl III 1965, 416),<\/p>\n<p>c) wenn ein G\u00fcterfernverkehrsunternehmer Kredite mit einer durchschnittlichen Laufzeit von mehr als 12 Monaten zum Erwerb eines LKW aufnimmt, auch wenn dieser &#8222;in einem zeitlich gleichbleibenden Rhythmus&#8220; einem &#8222;verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig raschen Verbrauch&#8220; unterliegt (Urteil in BFHE 83, 333, BStBl III 1965, 620),<\/p>\n<p>d) wenn ein Handelsvertreter f\u00fcr Krane selbst ein Objekt zum Zwecke der langfristigen Vermietung an einen in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Kunden erwirbt und zur Finanzierung des Kaufpreises ein Darlehen mit einer Laufzeit von etwa drei Jahren aufnimmt (Urteil in BFHE 125, 184, BStBl II 1978, 505).<\/p>\n<p>2. Im Schrifttum ist umstritten, ob Einzelkredite mit einer Laufzeit von mehr als zw\u00f6lf Monaten, die ein Leasingunternehmen zur Finanzierung des Erwerbs von bestimmten durch Vermietung genutzten Leasinggegenst\u00e4nden, also von Gegenst\u00e4nden, die im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des Leasinggebers verbleiben, aufnimmt, Dauerschulden i. S. von \u00a7 8 Nr. 1 und \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG sind (bejahend zum Beispiel Institut &#8222;Finanzen und Steuern&#8220; Heft 110 Leasing, Bonn 1976 S. 56 bis 57; Runge, Deutsche Steuer-Zeitung, Ausgabe A 1971 S. 121\/130 &#8211; DStZ A 1971, 121\/130 -; &#8211; verneinend z.B. Felix\/Streck, Betriebs-Berater 1977 S. 583 f. &#8211; BB 1977, 583 f. -; Jurkat, BB 1979, 39).<\/p>\n<p>3. Der Senat schlie\u00dft sich der auch von der Vorentscheidung vertretenen Rechtsansicht an, da\u00df die fraglichen Schulden jedenfalls bei einer Laufzeit von erheblich mehr als 12 Monaten, wie im Streitfall, Dauerschulden i. S. von \u00a7 8 Nr. 1 und \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG sind. Diese Beurteilung entspricht der N\u00e4he des Streitfalls zu den erw\u00e4hnten bisher entschiedenen F\u00e4llen und f\u00fchrt zu der insoweit gebotenen Gleichbehandlung.<\/p>\n<p>a) Nach der herk\u00f6mmlichen Unterscheidung zwischen Anlageverm\u00f6gen und Umlaufverm\u00f6gen geh\u00f6ren zum Anlageverm\u00f6gen alle Wirtschaftsg\u00fcter, die dazu bestimmt sind, &#8222;dauernd dem Gesch\u00e4ftsbetrieb &#8230; zu dienen&#8220; (vgl. \u00a7 152 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes &#8211; AktG -), d.h. die nicht zum Verbrauch oder zur Ver\u00e4u\u00dferung, sondern zum Gebrauch im Unternehmen bestimmt sind (Hermann\/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer, 18. Aufl., \u00a7 6 EStG Anm. 253; vgl. auch z.B. BFH-Urteil vom 29. November 1972 I R 178\/70, BFHE 107, 468\/471, BStBl II 1973, 148); demgem\u00e4\u00df geh\u00f6ren zum Umlaufverm\u00f6gen alle Wirtschaftsg\u00fcter, die weder Anlageverm\u00f6gen noch Rechnungsabgrenzungsposten sind (Herrmann\/Heuer, a.a.O., \u00a7 6 EStG Anm. 258).<\/p>\n<p>Danach sprechen die \u00fcberwiegenden Gr\u00fcnde daf\u00fcr, da\u00df die dem Leasinggeber zuzurechnenden Leasinggegenst\u00e4nde Anlageverm\u00f6gen des Leasinggebers und demgem\u00e4\u00df die zur Finanzierung ihres Erwerbs aufgenommenen Kredite entsprechend dem zu 1. erw\u00e4hnten Grundsatz Dauerschulden sind. Denn zum &#8222;Gebrauch&#8220; im Sinne der erw\u00e4hnten Begriffsbestimmung des Anlageverm\u00f6gens sind auch solche Wirtschaftsg\u00fcter vorgesehen, die zur Vermietung bestimmt sind; dabei kann es keinen f\u00fcr die Zuordnung zum Anlageverm\u00f6gen rechtlich relevanten Unterschied bilden, ob es sich um eine nur jeweils kurzfristige Vermietung an laufend wechselnde Mieter oder eine mittel- oder langfristige Dauervermietung mit evtl. anschlie\u00dfender Ver\u00e4u\u00dferung handelt. In beiden F\u00e4llen benutzt der Unternehmer das Wirtschaftsgut, um daraus durch die \u00dcberlassung an Dritte Ertr\u00e4ge zu erzielen. F\u00fcr die Frage der Zuordnung zum Anlageverm\u00f6gen (und damit auch f\u00fcr die Frage der gewerbesteuerrechtlichen Zuordnung der zum Erwerb der fraglichen Wirtschaftsg\u00fcter aufgenommenen Kredite) erscheint es gleichwertig, wenn z.B. ein Personenbef\u00f6rderungsunternehmen einen Omnibus zur Bef\u00f6rderung von Personen gegen Entgelt einsetzt, wenn ein Transportunternehmer einen LKW zur Bef\u00f6rderung von G\u00fctern gegen Entgelt nutzt, wenn ein gewerblicher PKW-Vermieter einen PKW tage- oder wochenweise laufend wechselnden Mietern gegen Entgelt \u00fcberl\u00e4\u00dft oder wenn ein Leasingunternehmer eine Maschine, einen PKW usw. durch mehrj\u00e4hrige, aber nach Ma\u00dfgabe einer Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts nicht notwendig ausschlie\u00dfliche Vermietung an einen bestimmten Mieter nutzt. Demgem\u00e4\u00df ist im Schrifttum auch unstreitig, da\u00df bei Betriebsaufspaltung die vom Besitzunternehmen zur Finanzierung seines Anlageverm\u00f6gens aufgenommenen Kredite ungeachtet der u.U. langfristigen Vermietung des Anlageverm\u00f6gens an die Betriebsgesellschaft in der Regel Dauerschulden sind.<\/p>\n<p>b) Im Schrifttum ist allerdings die auch von der Revision vertretene Rechtsansicht verbreitet (vgl. die Nachweise bei Herrmann\/Heuer, a.a.O., \u00a7 6 EStG Anm. 265 &#8222;Leasing&#8220;), bei Leasinggegenst\u00e4nden, deren rechtliches und wirtschaftliches Eigentum dem Leasinggeber zuzurechnen ist, handele es sich \u00e4hnlich wie beim Filmverm\u00f6gen des Filmproduzenten um einen &#8222;Grenzfall&#8220; zwischen Anlage- und Umlaufverm\u00f6gen, der einen Ausweis als gesonderte Position zwischen dem Anlageverm\u00f6gen und dem Umlaufverm\u00f6gen rechtfertige. Der Senat braucht hierzu nicht abschlie\u00dfend Stellung zu nehmen. Denn auch diese Auffassung kann der Revision im Streitfall nicht zum Erfolg verhelfen.<\/p>\n<p>Kennzeichnend f\u00fcr laufende Verbindlichkeiten ist, da\u00df sie mit &#8222;immer wiederkehrenden bestimmbaren Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen&#8220; im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Typische, immer wiederkehrende bestimmbare Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle sind der Erwerb und die Ver\u00e4u\u00dferung von Waren. Insoweit zeigen aber die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit eines Handelsunternehmens und eines Leasingunternehmens der im Streitfall vorliegenden Art deutliche Unterschiede. Beim Handelsunternehmen sind notwendigerweise nicht nur die Ver\u00e4u\u00dferung, sondern auch der Erwerb von Waren &#8222;immer wiederkehrende Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle&#8220;; Erwerb und Ver\u00e4u\u00dferung sind in der Weise unmittelbar miteinander verkn\u00fcpft, da\u00df der jeweilige einmalige Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang durch einen jeweils dazugeh\u00f6rigen einmaligen Erwerbsvorgang bedingt ist. Demgegen\u00fcber sind bei einem Leasingunternehmen der im Streitfall vorliegenden Art der &#8222;immer wiederkehrende Gesch\u00e4ftsvorfall&#8220; nicht nur der Erwerb und die Ver\u00e4u\u00dferung, sondern in erster Linie die Vermietung, so da\u00df nicht jeder einmalige Erwerbsvorgang notwendigerweise mit einem einmaligen Vermietungs- bzw. Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang verkn\u00fcpft ist. Darin zeigt sich, da\u00df die fraglichen Leasinggegenst\u00e4nde nicht mit typischen Gegenst\u00e4nden des Umlaufverm\u00f6gens wie Waren vergleichbar, sondern eben allenfalls ein &#8222;Grenzfall&#8220; zwischen Anlage- und Umlaufverm\u00f6gen sind. Deshalb lassen sich entgegen der Annahme der Revision aus der Verwaltungspraxis zur Behandlung von Krediten zur Finanzierung von Exportgesch\u00e4ften und zur Finanzierung von Leasinggesch\u00e4ften mit Ver\u00e4u\u00dferungscharakter, also Leasinggesch\u00e4ften, bei denen der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer zuzurechnen ist, f\u00fcr den Streitfall keine zwingenden Schl\u00fcsse ziehen.<\/p>\n<p>Liegt aber ein &#8222;Grenzfall&#8220; zwischen Anlage- und Umlaufverm\u00f6gen vor, so mi\u00dft das Urteil in BFHE 69, 453, BStBl III 1959, 430 dem Zeitmoment ma\u00dfgebende Bedeutung bei, und zwar in dem Sinne, da\u00df eine nicht nur vor\u00fcbergehende Verst\u00e4rkung des Betriebskapitals zu bejahen ist, wenn die Laufzeit der Kredite die allgemein f\u00fcr die Annahme von Dauerschulden kennzeichnende Zw\u00f6lfmonatsfrist erheblich \u00fcberschreitet und der \u00fcblichen Laufzeit von Krediten gleich- oder nahekommt, die ein gewerblicher Unternehmer zur Finanzierung von beweglichem Anlageverm\u00f6gen aufnimmt, soweit dieses nicht aus Eigenkapital finanziert wird. Im Streitfall mu\u00df das Zeitmoment zur Annahme von Dauerschulden f\u00fchren, da die fraglichen Kredite eine Laufzeit von erheblich mehr als 12 Monaten hatten.<\/p>\n<p>c) Bestimmend f\u00fcr die Entscheidung des Senats sind in diesem Zusammenhang auch folgende \u00dcberlegungen: Bei den Wirtschaftsg\u00fctern, die die Kl\u00e4gerin als Leasinggeberin vermietet hat, handelt es sich um solche, die beim Leasingnehmer Anlageverm\u00f6gen w\u00e4ren, wenn er sie selbst erworben h\u00e4tte. Demgem\u00e4\u00df w\u00e4ren auch vom Leasingnehmer zur Finanzierung des Erwerbs aufgenommene Kredite bei entsprechender Laufzeit Dauerschulden Wenn der Leasingnehmer die fraglichen Wirtschaftsg\u00fcter nicht selbst erwirbt, sondern von einem gewerblichen Vermieter mietet, entf\u00e4llt beim Leasingnehmer jegliche gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung, da weder \u00a7 8 Nr. 7 i.V. m. \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG noch \u00a7 8 Nr. 1 i.V. m. \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG erf\u00fcllt sind. Dies legt nahe, stattdessen beim Leasinggeber, soweit dieser mit Krediten von mehr als zw\u00f6lfmonatiger Laufzeit arbeitet, \u00a7 8 Nr. 1 und \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG anzuwenden. Geht man davon aus, da\u00df der Leasinggeber im Regelfalle die dadurch bedingte h\u00f6here Gewerbesteuerbelastung \u00fcber den Mietzins auf den Leasingnehmer abw\u00e4lzt, so f\u00fchrt diese Beurteilung im wirtschaftlichen Ergebnis zu einer wenigstens ann\u00e4hernd gleichartigen Belastung eines Unternehmers, der sein Unternehmen mit gemietetem &#8222;Anlageverm\u00f6gen&#8220; betreibt, und eines Unternehmers, der mit eigenem Anlageverm\u00f6gen arbeitet. Dabei kann offenbleiben, ob einem Leasingunternehmen u.U. andere Finanzierungswege zur Verf\u00fcgung stehen (z.B. Verkauf der Forderungen aus den Mietvertr\u00e4gen), die zu einer geringeren Gewerbesteuerbelastung &#8211; Leasinggeber und -nehmer in der Summe betrachtet &#8211; f\u00fchren. Denn der Senat hat \u00fcber diese Gestaltungen nicht zu befinden.<\/p>\n<p>4. Der Einwand der Revision, der Zweck der Gewerbesteuer gebiete keine Hinzurechnung, greift nicht durch. Da der Wortlaut des Gesetzes die streitigen Hinzurechnungen nahelegt, k\u00f6nnte dem Zweck des Gewerbesteuergesetzes allenfalls die von der Revision angestrebte Bedeutung f\u00fcr die Entscheidung des Senats beigemessen werden, wenn die Hinzurechnung diesem Zweck zuwiderlaufen w\u00fcrde. Dies trifft nicht zu.<\/p>\n<p>a) Der Senat vermag nicht zu beurteilen, ob zwischen Leasingunternehmen nach Art des Unternehmens der Kl\u00e4gerin einerseits und Unternehmen, die in typischer Form gewerblich vermieten oder sogenanntes Operating-leasing betreiben, ein Wettbewerb besteht, der eine gewerbesteuerrechtliche Gleichbehandlung der Fremdfinanzierung fordert. In jedem Falle spricht f\u00fcr die Entscheidung des Senats, da\u00df sie, wie zu 3. dargelegt, zu einer ann\u00e4hernden gewerbesteuerrechtlichen Gleichbehandlung von Unternehmen f\u00fchrt, die ihr Anlageverm\u00f6gen auf herk\u00f6mmliche Art erwerben und fremdfinanzieren, mit Unternehmen, die ihr Anlageverm\u00f6gen im Leasingwege mieten und finanzieren.<\/p>\n<p>b) Die Ausf\u00fchrungen der Revision zum gewerbesteuerrechtlichen \u00c4quivalenzprinzip machen zwar deutlich, da\u00df die gewerbesteuerrechtlichen Zerlegungsvorschriften und evtl. auch die Hinzurechnungsvorschriften des \u00a7 8 Nr. 7 und des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG nicht gew\u00e4hrleisten, da\u00df diejenigen Gemeinden am Gewerbesteueraufkommen des Leasingunternehmens beteiligt werden, in denen die Leasinggegenst\u00e4nde vom Leasingnehmer eingesetzt werden. Hierin mag ein Mangel der derzeitigen Gesetzesfassung liegen. Deren Wirksamkeit wird dadurch aber nicht ber\u00fchrt. \u00c4hnliche Erw\u00e4gungen gelten \u00fcbrigens auch f\u00fcr die typische gewerbliche Vermietung und f\u00fcr das sogenannte Operating-leasing.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 9.4.1981 (IV R 24\/78) BStBl. 1981 II S. 481 Kredite mit einer Laufzeit von erheblich mehr als 12 Monaten, die ein Leasingunternehmen zur Finanzierung des Erwerbs von in seinem rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum verbleibenden, jedoch l\u00e4ngerfristig vermieteten Wirtschaftsg\u00fctern aufnimmt, sind Dauerschulden i. S. von \u00a7 8 Nr. 1 und \u00a7 12 Abs. 2 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-9-4-1981-iv-r-24_78-bstbl-1981-ii-s-481\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 9.4.1981 (IV R 24\/78) BStBl. 1981 II S. 481<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-28090","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28090","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28090"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28090\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28090"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28090"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28090"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}