{"id":28091,"date":"1981-01-28T00:30:34","date_gmt":"1981-01-27T22:30:34","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28091"},"modified":"2013-07-29T10:08:30","modified_gmt":"2013-07-29T08:08:30","slug":"bfh-urteil-vom-28-1-1981-ii-r-146_75-bstbl-1981-ii-s-484","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-1-1981-ii-r-146_75-bstbl-1981-ii-s-484\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.1.1981 (II R 146\/75) BStBl. 1981 II S. 484"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.1.1981 (II R 146\/75) BStBl. 1981 II S. 484<\/strong><\/p>\n<p>Schlie\u00dfen sich mehrere Teilgl\u00e4ubiger, von denen jeder f\u00fcr sich allein ein Grundst\u00fcck in der Zwangsversteigerung zur Rettung seines Grundpfandrechts steuerfrei erwerben k\u00f6nnte, zu einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts zusammen, die als solche Meistbietende bleibt, so steht dieser Zusammenschlu\u00df allein der Befreiung aus \u00a7 19 Berliner GrEStG (= \u00a7 9 GrEStG 1940) nicht entgegen.<\/p>\n<p>Berliner GrEStG \u00a7 19; GrEStG 1940 \u00a7 9.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>1. Die in Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) verbundenen Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) waren s\u00e4mtlich Kommanditisten der X GmbH und Co. (KG). Diese KG war am 21. Oktober 1965 in das Handelsregister eingetragen worden. Auf diesen Zeitpunkt war auch der Beginn der Gesellschaft vereinbart. Der KG war durch Vertrag vom 26. Januar 1966 ein Erbbaurecht bestellt worden. Vor diesem Zeitpunkt waren nur die Kl\u00e4ger A und B bereits Kommanditisten. Im Erbbaugrundbuch waren in Abt. III unter Nr. 1 eine Hypothek \u00fcber 3.600.000 DM f\u00fcr die M AG und unter den Nrn. 2 und 3 Hypotheken \u00fcber 300.000 DM und 3.800.000 DM f\u00fcr die M a. G. eingetragen. Diese Hypotheken waren zur Mithaft auch auf den mit dem Erbbaurecht belasteten Grundst\u00fccken eingetragen.<\/p>\n<p>Alle Kommanditisten der KG &#8211; also auch die in der GbR verbundenen &#8211; hatten der M 1967 eine als Zins und Tilgungsgarantie bezeichnete Verpflichtung bez\u00fcglich des Hypthekendarlehens \u00fcber 3,8 Mio DM gegeben. Der einzelne Kommanditist garantierte der M entsprechend seiner quotalen Beteiligung am Kapital der KG und unabh\u00e4ngig von anderen Garanten, da\u00df die von der KG geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen termingerecht erbracht w\u00fcrden, wobei sich jeder der Kommanditisten bereit erkl\u00e4rte, auf erste Anforderung der Gl\u00e4ubigerin zu zahlen, auch wenn die Schuldnerin Einreden geltend machen sollte.<\/p>\n<p>2. Die KG geriet in Konkurs. Die M-Gesellschaften betrieben zun\u00e4chst die Zwangsverwaltung und beantragten dann am 25. M\u00e4rz 1969 die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts und der Grundst\u00fccke, welche Ende M\u00e4rz 1969 angeordnet wurde. Daraufhin schlossen sich einige der Kommanditisten der KG, n\u00e4mlich die Kl\u00e4ger, zu einer Auffanggruppe zusammen, die mit der M in Verhandlungen eintrat. Am 30. Mai 1969 best\u00e4tigte die M folgende wesentliche Absprachepunkte. Die Auffanggruppe, die notfalls Erbbaurecht und Grundst\u00fccke ersteigert, soll 6,7 Mio DM ausbieten und s\u00e4mtliche Zins- und Kostenr\u00fcckst\u00e4nde sowie eine B\u00fcrgschaftsgeb\u00fchr an die M zahlen. Nach einem Erwerb des Objekts durch die Auffanggruppe sollten die drei Hypotheken belassen werden. Zudem sollte die Auffanggruppe anteilig durch selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft f\u00fcr rangletzte 700.000 DM haften. Die der Gruppe nicht angeh\u00f6renden Kommanditisten sollten ihre Verpflichtungen m\u00f6glichst durch Einmalzahlung abl\u00f6sen. Nach einem in etwa entsprechenden Gegenangebot der Auffanggesellschaft, das noch den Verzicht auf die Bundesb\u00fcrgschaft und die Anspr\u00fcche aus bestehenden R\u00fcckb\u00fcrgschaften nach Ersteigerung vorsah, best\u00e4tigte die M mit Schreiben vom 23. Juli 1969 die Annahme des Angebots.<\/p>\n<p>3. Die Mitglieder der Auffanggruppe gr\u00fcndeten eine GbR. Die Gesellschafter dieser Gesellschaft \u00fcbergaben der M die verlangte B\u00fcrgschaftserkl\u00e4rung am 2. Dezember 1969. Vor dem Versteigerungstermin \u00fcbernahmen sie auch noch Verbindlichkeiten der KG, die diese gegen\u00fcber der N Bank eingegangen war, welche die Zwischenfinanzierung der von der M zur Verf\u00fcgung gestellten Mittel \u00fcbernommen hatte. Die in der Gesellschaft zusammengeschlossenen Kl\u00e4ger verpflichteten sich f\u00fcr die Kommanditisten, die sich nicht an der GbR beteiligten, B\u00fcrgschaften gegen\u00fcber der M zu \u00fcbernehmen. Die M trat ihre Anspr\u00fcche gegen diese Kommanditisten, die ihr aus den Zins- und Zahlungsgarantien zustanden, unter der Voraussetzung an die GbR ab, da\u00df diese oder einzelne ihrer Gesellschafter die Grundst\u00fccke und das Erbbaurecht ersteigerten. Schlie\u00dflich zahlte die GbR f\u00fcr Zins- und Tilgungsr\u00fcckst\u00e4nde bis zum Tage der Versteigerung insgesamt 683.893,52 DM.<\/p>\n<p>4. Im Versteigerungstermin vom 10. Dezember 1969 blieben die Kl\u00e4ger als Gesellschafter der GbR Meistbietende. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) setzte mit Bescheid vom 1. Oktober 1970 die Grunderwerbsteuer auf 516.872,50 DM fest. Die Besteuerungsgrundlage errechnete er aus der Summe von Meistgebot (6,7 Mio DM) und den gezahlten Zinsr\u00fcckst\u00e4nden. Die begehrte Steuerbefreiung aus \u00a7 19 des Berliner Grunderwerbsteuergesetzes (im folgenden GrEStG 1969) lehnte er wegen mangelnder Identit\u00e4t zwischen B\u00fcrgen und Ersteher ab. Auch Steuerbefreiung nach \u00a7 16 Abs. 3 GrEStG 1969 gew\u00e4hrte er nicht, weil die KG im Zeitpunkt der Zwangsversteigerung noch nicht f\u00fcnf Jahre bestanden habe.<\/p>\n<p>Die nach erfolgloser Durchf\u00fchrung des Einspruchsverfahrens erhobene Klage, mit der die Aufhebung der Steuerfestsetzung, hilfsweise die niedrigere Festsetzung begehrt wird, hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen.<\/p>\n<p>Mit der Revision verfolgen die in GbR verbundenen Kl\u00e4ger ihr Klagebegehren im Haupt- und Hilfsantrag weiter. Sie r\u00fcgen Verletzung formellen und materiellen Rechts.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung, weil die Feststellungen des FG seine Entscheidung nicht tragen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 19 Abs. 1 GrEStG 1969 (entspricht \u00a7 9 Abs. 1 GrEStG 1940) wird die Steuer nicht erhoben, wenn ein Grundpfandgl\u00e4ubiger in der Zwangsversteigerung zur Rettung seines Rechts das mit dem Grundpfandrecht belastete Grundst\u00fcck erwirbt und die weiteren Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 3 des \u00a7 19 Abs. 1 GrEStG 1969 gegeben sind. Grundpfandgl\u00e4ubiger ist der Hypothekengl\u00e4ubiger (\u00a7 19 Abs. 4 und 5 GrEStG 1969). Einem Grundpfandgl\u00e4ubiger steht gleich, wer B\u00fcrgschaft f\u00fcr eine Verbindlichkeit \u00fcbernommen hat, die durch Grundpfandrecht gesichert ist.<\/p>\n<p>2. Die Kl\u00e4ger stehen Grundpfandgl\u00e4ubigern gleich. Dies ergibt sich daraus, da\u00df sie vor Anordnung der Zwangsversteigerung pers\u00f6nlich die Garantie f\u00fcr die termingerechte Leistung der geschuldeten Zins- und Tilgungsbetr\u00e4ge auf erste Anforderung \u00fcbernommen haben. Diese Garantie f\u00fcr den Eingang einer Forderung entspricht ihrem Wesen nach der B\u00fcrgschaft (vgl. \u00a7 765 BGB).<\/p>\n<p>Daraus folgt, da\u00df bei Befriedigung der Gl\u00e4ubiger durch die Garanten die Hauptforderung mit den sie sichernden Nebenrechten auf sie \u00fcbergeht (\u00a7 774 Abs. 1, \u00a7 401 BGB; vgl. auch Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Besonderer Teil, 11. Aufl., S. 417).<\/p>\n<p>3. Das FG ist der Meinung, da\u00df es f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 19 Abs. 1 GrEStG 1969 auf die Kl\u00e4ger u. a. an der Identit\u00e4t zwischen Grundpfandgl\u00e4ubiger und Ersteigerer fehle; denn ersteigert h\u00e4tten nicht die Kommanditisten entsprechend ihrer Beteiligungsquote, sondern eine aus nur einzelnen Kommanditisten bestehende GbR. Der Senat folgt dieser Auffassung nicht.<\/p>\n<p>Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift des \u00a7 19 Abs. 1 GrEStG 1969 ist es, dem Grundpfandgl\u00e4ubiger, der zur Rettung seines Grundpfandrechts &#8211; oder besser zur Rettung des wirtschaftlichen Werts des Grundpfandrechts &#8211; das Grundst\u00fcck erwerben mu\u00df, diesen Erwerb durch Steuerbefreiung zu erleichtern. Gesch\u00fctzt werden soll der Gl\u00e4ubiger, der gezwungen ist, sich f\u00fcr sein von anderen nicht ausgebotenes Grundpfandrecht durch sein eigenes Meistgebot an dem Grundst\u00fcck selbst einen Ersatz zu verschaffen (vgl. Entscheidung des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 24. November 1971 II R 6\/70, BFHE 104, 109, 111, BStBl II 1972, 192). Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df bei quotaler Verpflichtung mehrerer Garanten als Teilschuldner des Hypothekengl\u00e4ubigers jeder einzelne Teilschuldner das Grundst\u00fcck zur Rettung seines Grundpfandrechts allein h\u00e4tte ersteigern und dabei bis zur vollen H\u00f6he der Forderung h\u00e4tte bieten k\u00f6nnen, f\u00fcr die er quotal einzutreten hat. Denn bei der eingegangenen Verpflichtung h\u00e4tte der einzelne stets f\u00fcr den rangletzten Teil der Schuld einstehen m\u00fcssen. Dann mu\u00df es aber unsch\u00e4dlich sein, wenn mehrere Teilschuldner das Grundst\u00fcck, bez\u00fcglich dessen sie aufgrund ihres Garantieversprechens Grundpfandgl\u00e4ubigerstellung haben, gemeinsam ersteigern. Hierf\u00fcr bietet sich als Rechtsform der Zusammenschlu\u00df zu einer GbR an.<\/p>\n<p>Die GbR ist entsprechend ihrer b\u00fcrgerlich-rechtlichen Gestaltung im Grunderwerbsteuerrecht ein (relativ) selbst\u00e4ndiger Rechtstr\u00e4ger (vgl. BFH Entscheidung vom 22. Januar 1975 II R 62\/73, BFHE 115, 67, 70, BStBl II 1975, 391) und in mancher Hinsicht einer Kapitalgesellschaft angen\u00e4hert (vgl. BFH-Entscheidung vom 17. Juli 1975 II R 141\/74, BFHE 117, 270, 273, BStBl II 1976, 159). Die \u00a7\u00a7 15, 16 GrEStG 1969 (entsprechen \u00a7\u00a7 5, 6 GrEStG 1940) zeigen jedoch, da\u00df der Gedanke der quotalen Zurechnung des Gesellschaftsverm\u00f6gens an die Gesellschafter dem Grunderwerbsteuerrecht nicht fremd ist. Denn auch das Eigentum einer GbR ist Eigentum der Gesellschafter, wenn auch als Sonderverm\u00f6gen aller Gesellschafter in gesamth\u00e4nderischer Gebundenheit.<\/p>\n<p>4. Das FG ist weiter der Auffassung, die Kl\u00e4ger h\u00e4tten nicht die Absicht gehabt, ein gef\u00e4hrdetes Grundpfandrecht zu retten, sondern das Grundst\u00fcck in ihre Hand zu bekommen. Das ergebe sich aus den Verhandlungen zwischen den Kl\u00e4gern und der Hypothekengl\u00e4ubigerin, die zu der Ausbietungsgarantie f\u00fchrten. Der Senat kann dem FG auch in dieser Auffassung nicht folgen.<\/p>\n<p>Zu ber\u00fccksichtigen ist, da\u00df neben dem Erwerb in der Zwangsversteigerung auch der freih\u00e4ndige Erwerb zur Rettung eines Grundpfandrechts steuerbefreit sein kann (\u00a7 19 Abs. 3 GrEStG 1969). In letzterem Fall sind aber Verhandlungen mit den im weitesten Sinn Beteiligten (also auch mit den Grundpfandgl\u00e4ubigern) zwangsl\u00e4ufig, ohne da\u00df daraus auf das Fehlen einer Rettungsabsicht geschlossen werden k\u00f6nnte. Zudem entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, da\u00df derjenige, der sich vor die Zwangslage gestellt sieht, ein Grundst\u00fcck zur Vermeidung des Verlustes der durch nachrangiges Grundpfandrecht gesicherten Forderung zu ersteigern, mit vorrangigen Gl\u00e4ubigern dar\u00fcber verhandelt, ob sie ihre Forderung auch nach der Versteigerung bestehen lassen. Auch hieraus kann nicht geschlossen werden, da\u00df dem Ersteigerer die Rettungsabsicht f\u00fcr sein Grundpfandrecht fehle.<\/p>\n<p>Der Ansicht des FG, die B\u00fcrgschaftserkl\u00e4rung f\u00fcr die rangletzte Spitze der Belastung in H\u00f6he von 700.000 DM sei von den Kl\u00e4gern zum Zwecke der Ersparnis von Abgaben beim beabsichtigten Erwerb des Grundst\u00fccks (\u00a7 19 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1969) abgegeben worden, vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Sie ber\u00fccksichtigt nicht, da\u00df die Kl\u00e4ger diese B\u00fcrgschaft deshalb erst nach Anordnung der Zwangsversteigerung \u00fcbernommen haben, weil sie bereits vor Anordnung der Zwangsversteigerung bei Gew\u00e4hrung des hypothekarisch gesicherten Darlehens die Zins- und Tilgungsgarantie eingegangen waren.<\/p>\n<p>5. Die nicht spruchreife Sache ist aus den vorgenannten sachlich-rechtlichen Gr\u00fcnden an das FG zur\u00fcckzuverweisen; damit braucht auf die Verfahrensr\u00fcgen nicht eingegangen zu werden.<\/p>\n<p>Das FG hat im zweiten Rechtsgang festzustellen, ob aus anderen als den vorgenannten Gr\u00fcnden die Absicht der Kl\u00e4ger, ihr Grundpfandrecht zu retten, verneint werden kann. Ist dies nicht der Fall, so ist weiter zu pr\u00fcfen, ob die Voraussetzungen des \u00a7 19 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG 1969 erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>Sollte das FG bei der erneuten Verhandlung zu der \u00dcberzeugung gelangen, den in der GbR verbundenen Kl\u00e4gern stehe die Steuerfreiheit nach \u00a7 19 GrEStG 1969 nicht zu, so hat es noch zu pr\u00fcfen, inwieweit eine anteilige Steuerbefreiung nach \u00a7 16 GrEStG 1969 (entspricht 6 GrEStG 1940) in Betracht kommt. Dabei ist zu beachten, da\u00df dann, wenn die Gesamthand, von der das Grundst\u00fcck auf eine andere Gesamthand \u00fcbergeht, noch nicht f\u00fcnf Jahre besteht, die Steuerpflicht des Erwerbs durch erstere Gesamthand nicht Voraussetzung f\u00fcr die Verg\u00fcnstigung des \u00a7 16 Abs. 1 GrEStG 1969 ist, falls eine objektive Steuerumgehung nicht zu besorgen ist. Der Umstand, da\u00df zur Zeit der Bestellung des Erbbaurechts dieser Erwerbsvorgang noch nicht als steuerpflichtig angesehen wurde, steht somit &#8211; anders als im Anwendungsbereich des \u00a7 1 Abs. 5 GrEStG 1969 &#8211; der anteiligen Befreiung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 25. Februar 1969 II 142\/63, BFHE 95, 292, BStBl II 1969, 400, und vom 14. Juni 1973 II R 37\/72, BFHE l10, 142, BStBl II 1973, 802) nicht entgegen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.1.1981 (II R 146\/75) BStBl. 1981 II S. 484 Schlie\u00dfen sich mehrere Teilgl\u00e4ubiger, von denen jeder f\u00fcr sich allein ein Grundst\u00fcck in der Zwangsversteigerung zur Rettung seines Grundpfandrechts steuerfrei erwerben k\u00f6nnte, zu einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts zusammen, die als solche Meistbietende bleibt, so steht dieser Zusammenschlu\u00df allein der Befreiung aus \u00a7 19 Berliner &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-1-1981-ii-r-146_75-bstbl-1981-ii-s-484\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 28.1.1981 (II R 146\/75) BStBl. 1981 II S. 484<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-28091","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28091","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28091"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28091\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28091"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28091"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28091"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}