{"id":28092,"date":"1981-03-11T00:24:30","date_gmt":"1981-03-10T22:24:30","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28092"},"modified":"2013-08-09T10:06:50","modified_gmt":"2013-08-09T08:06:50","slug":"bfh-urteil-vom-11-3-1981-ii-r-78_79-bstbl-1981-ii-s-486","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-3-1981-ii-r-78_79-bstbl-1981-ii-s-486\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 11.3.1981 (II R 78\/79) BStBl. 1981 II S. 486"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 11.3.1981 (II R 78\/79) BStBl. 1981 II S. 486<\/strong><\/p>\n<p>Kauft eine Gemeinde ein Grundst\u00fcck, um darauf ein Dorfgemeinschaftshaus zu errichten, so entf\u00e4llt die Grunderwerbsteuerfreiheit f\u00fcr diesen Erwerbsvorgang nicht dadurch, da\u00df zwei R\u00e4ume des Geb\u00e4udes zum Unterstellen von Feuerwehrger\u00e4ten vorgesehen sind.<\/p>\n<p>Nieders\u00e4chsisches GrEStG \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine Gemeinde, kaufte am 16. Juni 1976 ein in Niedersachsen liegendes, 1301 qm gro\u00dfes Grundst\u00fcck in der Absicht, darauf ein Dorfgemeinschaftshaus zu errichten. Sie hatte vorgesehen, zwei R\u00e4ume des Geb\u00e4udes zur Unterbringung von Feuerwehrger\u00e4ten zu verwenden.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) setzte die Grunderwerbsteuer f\u00fcr den Erwerb des Grundst\u00fccks durch Bescheid vom 20. Juli 1976 auf 1.137,65 DM fest; den Einspruch wies er zur\u00fcck. Er hielt den Erwerbsvorgang &#8211; anders als die Kl\u00e4gerin &#8211; nicht f\u00fcr steuerfrei gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b des Nieders\u00e4chsischen Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG), weil das zu errichtende Geb\u00e4ude nicht in vollem Umfang als Dorfgemeinschaftshaus, sondern auch f\u00fcr Zwecke der Feuerwehr verwendet werden solle. Seine Auffassung st\u00fctzte er auf den Erla\u00df des Nieders\u00e4chsischen Ministers der Finanzen vom 14. Juni 1965 S 4401-8-313 Abschn. II Nr. 7 (BStBl II 1965, 100, 103). Darin ist angeordnet, da\u00df die &#8222;Steuerbefreiung grunds\u00e4tzlich zu versagen&#8220; ist, wenn das Grundst\u00fcck &#8222;in seinen Teilen verschiedenen, teils beg\u00fcnstigten, teils nicht beg\u00fcnstigten Zwecken dienen&#8220; solle, es sei denn, es handle sich bei dem nicht beg\u00fcnstigten Grundst\u00fccksteil um einen von &#8222;ganz nebens\u00e4chlicher oder untergeordneter Bedeutung (z. B. um einen kleinen Blumenladen in einem Krankenhausgrundst\u00fcck)&#8220; oder es sei m\u00f6glich, &#8222;das Grundst\u00fcck &#8211; im Falle seiner Bebauung mittels senkrechter Teilung in wirtschaftlich selbst\u00e4ndige Teilfl\u00e4chen&#8220; zu zerlegen, &#8222;von denen die eine zu beg\u00fcnstigten, die andere zu nicht beg\u00fcnstigten Zwecken verwendet werden soll&#8220;. Das FA hielt einen solchen Ausnahmefall nicht f\u00fcr gegeben. Denn die Nutzung f\u00fcr Feuerwehrzwecke sei nicht von ganz nebens\u00e4chlicher Bedeutung, sondern stelle einen Hauptzweck dar. Auch sei sie &#8211; von der genutzten Fl\u00e4che her gesehen &#8211; nicht von ganz untergeordneter Bedeutung, denn sie mache fast ein Viertel der gesamten genutzten Fl\u00e4che aus. Es sei ferner nicht m\u00f6glich, das mit nur einem Geb\u00e4ude bebaute Grundst\u00fcck durch senkrechte Teilung in eine beg\u00fcnstigten Zwecken dienende und in eine nicht beg\u00fcnstigten Zwecken dienende Teilfl\u00e4che zu zerlegen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat Steuerbescheid und Einspruchsentscheidung aufgehoben. Der Erwerbsvorgang sei steuerfrei gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b GrEStG. Zwar werde &#8222;die Nutzung durch die Feuerwehr vom Gesetz nicht beg\u00fcnstigt&#8220;, aber &#8222;dieser nicht steuerbeg\u00fcnstigten Zwecken dienende Grundst\u00fccksteil&#8220; lasse sich &#8222;fl\u00e4chenm\u00e4\u00dfig nicht abgrenzen&#8220;. Auch sei es nicht m\u00f6glich, das Geb\u00e4ude durch senkrechte Teilung in einen beg\u00fcnstigten und einen nicht beg\u00fcnstigten Geb\u00e4udeteil aufzuteilen. In einem solchen Falle sei &#8222;darauf abzustellen, ob die steuerbeg\u00fcnstigte Nutzung&#8220; \u00fcberwiege. Das sei hier eindeutig der Fall, denn die dem Dorfgemeinschaftshaus dienende Nutzfl\u00e4che umfasse etwa 78 v. H. der gesamten Nutzfl\u00e4che. Soweit der Nieders\u00e4chsische Minister der Finanzen eine andere Rechtsauffassung vertrete, folge ihr das Gericht nicht.<\/p>\n<p>Mit der vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung des \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b GrEStG. Es meint, die Steuerbefreiung sei beschr\u00e4nkt &#8222;auf solche Grundst\u00fccke&#8230; die ausschlie\u00dflich beg\u00fcnstigten Zwecken dienen&#8220;. F\u00fcr diese Auffassung spreche insbesondere folgender Umstand: Bei der Beratung des Gesetzentwurfs sei von den Mitgliedern des Innenausschusses die Frage er\u00f6rtert worden &#8222;ob und wie weit man Steuerfreiheit in solchen F\u00e4llen gew\u00e4hren sollte, in denen das erworbene Grundst\u00fcck nur teilweise einem steuerbeg\u00fcnstigten Zweck dient&#8220;. Der Innenausschu\u00df habe keine besondere Vorschrift f\u00fcr solche &#8222;Mischf\u00e4lle&#8220; vorschlagen wollen. Er sei davon ausgegangen, da\u00df solche F\u00e4lle &#8222;nach der Rechtsprechung grunds\u00e4tzlich voll steuerpflichtig&#8220; blieben (Stenographischer Bericht \u00fcber die 22. Sitzung des Nieders\u00e4chsischen Landtags am 26. Mai 1964, F\u00fcnfte Wahlperiode, 7. Tagungsabschnitt, Spalte 1472).<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Das Urteil des FG verletzt weder Bundes- noch Landesrecht, insbesondere nicht \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b GrEStG. Nach dieser Vorschrift ist von der Besteuerung ausgenommen &#8222;bei Gemeinschaftsanlagen&#8230; der Erwerb eines Grundst\u00fccks zur Errichtung&#8230; von &#8230; Dorfgemeinschaftsh\u00e4usern&#8230; durch eine Gemeinde&#8230;&#8220;. Mit Recht ist das FG davon ausgegangen, da\u00df die Befreiungsvorschrift ihre Wirkung auch dann entfalten kann, wenn das erworbene Grundst\u00fcck nicht ausschlie\u00dflich, sondern nur zu einem Teil dem beg\u00fcnstigten Zweck zu dienen bestimmt ist. Ist dieser Teil &#8211; wie im vorliegenden Fall &#8211; weder fl\u00e4chenm\u00e4\u00dfig abgrenzbar noch durch senkrechte Teilung des Geb\u00e4udes in einen beg\u00fcnstigten und einen nicht beg\u00fcnstigten Geb\u00e4udeteil aufzuteilen, so ist der Erwerbsvorgang jedenfalls dann von der Besteuerung ausgenommen, wenn die steuerbeg\u00fcnstigte Nutzung \u00fcberwiegt und die nicht beg\u00fcnstigte Nutzung darin besteht, in zwei R\u00e4umen des Dorfgemeinschaftshauses Feuerwehrger\u00e4te unterzubringen. Das ergibt sich zwar nicht ausdr\u00fccklich aus dem Wortlaut der Vorschrift, folgt aber aus ihrem Zweck, &#8222;die Durchf\u00fchrung kommunaler Aufgaben finanziell zu f\u00f6rdern&#8220; (Begr\u00fcndung zum Entwurf des Gesetzes zur \u00c4nderung des Grunderwerbsteuergesetzes, Drucksache Nr. 41 des Nieders\u00e4chsischen Landtags, F\u00fcnfte Wahlperiode, S. 5 unten). Zu den kommunalen Aufgaben in diesem Sinne geh\u00f6rt auch das Unterstellen und Bereithalten von Feuerwehrger\u00e4ten. Denn die Abwehr von Gefahren durch Br\u00e4nde und Hilfeleistung bei Ungl\u00fccksf\u00e4llen sowie bei Notst\u00e4nden sind Aufgaben der Gemeinde und des Landkreises (vgl. \u00a7\u00a7 1 bis 3 des Nieders\u00e4chsischen Brandschutzgesetzes vom 8. M\u00e4rz 1978, Nieders\u00e4chsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1978 S. 233 &#8211; GVBl NS 1978, 233 -, f\u00fcr die vorhergehende Zeit: \u00a7\u00a7 1 bis 3 des inzwischen aufgehobenen Gesetzes \u00fcber den Feuerschutz im Lande Niedersachsen vom 21. M\u00e4rz 1949 i. d. F. des Gesetzes vom 21. Dezember 1954, GVBl NS 179). Der mit der Steuerverg\u00fcnstigung verfolgte Zweck w\u00fcrde nur unvollkommen erreicht werden, wenn man der Rechtsansicht des FA folgte und wenn man den vom Innenausschu\u00df verwendeten, aber nicht n\u00e4her erl\u00e4uterten Begriff der &#8222;Mischf\u00e4lle&#8220; i. S. des FA auslegte. Denn dann w\u00e4re der Erwerb eines Grundst\u00fccks schon dann nicht mehr steuerfrei, wenn er zwar \u00fcberwiegend der Errichtung einer \u00f6ffentlichen Gemeinschaftsanlage (z. B. eines Dorfgemeinschaftshauses), zu einem geringen Teil aber einem anderen, nicht beg\u00fcnstigten gemeindlichen Zweck (z. B. dem Brandschutz und der Hilfeleistung) dienen soll, obwohl dies haushaltsm\u00e4\u00dfig aus Gr\u00fcnden der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gerade geboten sein kann (vgl. \u00a7 82 Abs. 2 der Nieders\u00e4chsischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 18. Oktober 1977, GVBl NS 497).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 11.3.1981 (II R 78\/79) BStBl. 1981 II S. 486 Kauft eine Gemeinde ein Grundst\u00fcck, um darauf ein Dorfgemeinschaftshaus zu errichten, so entf\u00e4llt die Grunderwerbsteuerfreiheit f\u00fcr diesen Erwerbsvorgang nicht dadurch, da\u00df zwei R\u00e4ume des Geb\u00e4udes zum Unterstellen von Feuerwehrger\u00e4ten vorgesehen sind. Nieders\u00e4chsisches GrEStG \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b. 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