{"id":28094,"date":"1981-04-01T00:17:11","date_gmt":"1981-03-31T22:17:11","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28094"},"modified":"2013-08-09T11:23:40","modified_gmt":"2013-08-09T09:23:40","slug":"bfh-urteil-vom-1-4-1981-ii-r-87_78-bstbl-1981-ii-s-488","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-1-4-1981-ii-r-87_78-bstbl-1981-ii-s-488\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 1.4.1981 (II R 87\/78) BStBl. 1981 II S. 488"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 1.4.1981 (II R 87\/78) BStBl. 1981 II S. 488<\/strong><\/p>\n<p>Die Abtretung des Aneignungsrechts aus \u00a7 928 Abs. 2 BGB durch den Fiskus an einen Dritten unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer.<\/p>\n<p>(Hamburgisches) GrEStG 1966 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 5 und 7 sowie Abs. 2; BGB \u00a7 928 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Mit notariell beurkundetem Vertrag trat der Fiskus als Aneignungsberechtigter i.S. des \u00a7 928 Abs. 2 BGB das Aneignungsrecht an einem in Hamburg gelegenen herrenlosen Grundst\u00fcck an die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ab. Die Kl\u00e4gerin \u00fcbte das Aneignungsrecht aus und wurde als Eigent\u00fcmerin im Grundbuch eingetragen.<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom &#8230; setzte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 5 des (Hamburgischen) Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1966 Grunderwerbsteuer gegen die Kl\u00e4gerin fest. Der Einspruch der Kl\u00e4gerin blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Der Klage gab das Finanzgericht (FG) statt (Entscheidungen der Finanzgerichte 1978 S. 458 &#8211; EFG 1978, 458 -).<\/p>\n<p>Mit der Revision beantragt das FA, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Es r\u00fcgt Verletzung des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 und 7 GrEStG 1966, hilfsweise des \u00a7 1 Abs. 2 GrEStG 1966, und macht geltend, das FG habe auf Grund seiner ausschlie\u00dflich auf den Wortlaut abgestellten Auslegung des Gesetzes zu Unrecht Steuerbarkeit verneint. Das FG h\u00e4tte beachten m\u00fcssen, da\u00df der Gesetzeszweck sowie die Zielsetzung und die wirtschaftliche Bedeutung zu ber\u00fccksichtigen seien, derentwegen der Reichsfinanzhof (RFH) in seinem Urteil vom 21. Oktober 1943 II 8\/42 (RStBl 1944, 388) bei insoweit gleichem Gesetzeswortlaut auf Grund des GrEStG 1940 zu dem Ergebnis gekommen sei, die Abtretung des Rechts auf Aneignung unterliege der Grunderwerbsteuer. Ferner sei zu beachten gewesen, da\u00df von der Grunderwerbsteuer nicht nur solche Rechtsvorg\u00e4nge erfa\u00dft w\u00fcrden, die das Eigentum als Vollrecht zum Gegenstand h\u00e4tten, sondern auch gewisse das Erbbaurecht und das Erbpachtrecht (vgl. \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GrEStG 1966) sowie das Meistgebot bzw. die Rechte aus dem Meistgebot betreffende Rechtsvorg\u00e4nge. Weiter falle Grunderwerbsteuer auch bei denjenigen Rechtsvorg\u00e4ngen an, durch welche ein blo\u00df schuldrechtlicher Anspruch auf Abtretung eines \u00dcbereignungsanspruchs und auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot begr\u00fcndet w\u00fcrden, sowie bei der Abtretung dieser Rechte selbst (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 7 GrEStG 1966). Die Rechtsposition, die der Zessionar des Aneignungsrechts erlange, sei von einer Art, welche die Gleichstellung mit den zuvor erw\u00e4hnten Rechtsstellungen, wenn nicht sogar mit dem Eigentum, erlaube, so da\u00df hierwegen \u00fcberdies dem Erfordernis des Rechtstr\u00e4gerwechsels gen\u00fcgt werde.<\/p>\n<p>Der \u00dcberlegung des FG, die im GrEStG 1940 unterlassene Erw\u00e4hnung der Abtretung des Aneignungsrechts spreche f\u00fcr eine Verneinung der Steuerbarkeit durch den Gesetzgeber, k\u00f6nne nicht gefolgt werden. Vielmehr sei anzunehmen, da\u00df der Gesetzgeber diese strittige Frage im Hinblick auf die nicht sehr zahlreichen F\u00e4lle der Rechtsprechung zur Beantwortung habe \u00fcberlassen wollen. Die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung biete Beispiele daf\u00fcr, da\u00df grunderwerbsteuerrechtliche Vorschriften \u00fcber den Wortlaut hinaus angewendet worden seien (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 31. Oktober 1963 II 155\/60 U, BFHE 77, 706, BStBl III 1963, 579 und vom 25. November 1964 II 130\/63 U, BFHE 81, 478, BStBl III 1965, 173 zu \u00a7 3 Nr. 2 GrEStG 1940; vom 25. Februar 1969 II 142\/63, BFHE 95, 292, BStBl II 1969, 400 zu \u00a7 3 Nr. 6 GrEStG 1940; vom 28. November 1967 II R 37\/66, BFHE 91, 191, BStBl II 1968, 223 zu \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1940 &#8211; Begr\u00fcndung des Anspruchs auf Bestellung eines Erbbaurechts -).<\/p>\n<p>Hilfsweise h\u00e4tte die Steuerfestsetzung im Hinblick auf \u00a7 1 Abs. 2 GrEStG 1966 aufrechterhalten werden m\u00fcssen. Von dessen Zweck werde der Streitfall erfa\u00dft, weil die Rechtsstellung eines Aneignungsberechtigten in Beziehung auf das herrenlose Grundst\u00fcck der Eigent\u00fcmerposition so nahe komme, da\u00df eine Gleichsetzung erlaubt sei. Etwaigen aus der Ausgestaltung der Vorschrift als Auffangtatbestand hergeleiteten Bedenken h\u00e4tte mit dem Hinweis auf das BFH-Urteil vom 27. August 1975 II R 52\/70 (BFHE 117, 96, BStBl II 1976, 30) begegnet werden k\u00f6nnen, wonach die Besteuerung aufgrund dieser Vorschrift nicht dadurch ausgeschlossen werde, da\u00df schon bei der \u00dcbertragung der Verwertungsbefugnis die sp\u00e4tere \u00dcbereignung des Grundst\u00fccks geplant gewesen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Revision entgegengetreten.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -), da das FG zu Recht die Steuerbarkeit der Abtretung des Aneignungsrechts verneint und den angefochtenen Bescheid sowie die Einspruchsentscheidung aufgehoben hat.<\/p>\n<p>1. Im Gegensatz zum GrEStG 1919 (\u00a7 1 Satz 2: Dem \u00dcbergang des Eigentums steht gleich der Erwerb von herrenlosen Grundst\u00fccken; vgl. hierzu aber RFH-Urteile vom 27. November 1928 II A 521\/28 (RFHE 24, 234) und vom 25. Juni 1929 II A 331\/29 (Mrozek-Kartei, Grunderwerbsteuergesetz 1919, \u00a7 5 Abs. 4 Nr. 1, Rechtsspruch 8) enth\u00e4lt das GrEStG 1966 ebensowenig wie das GrEStG 1940 eine ausdr\u00fcckliche Regelung der Besteuerung des Erwerbs herrenloser Grundst\u00fccke. Ebenfalls nicht ausdr\u00fccklich vom GrEStG 1966 erw\u00e4hnt ist die Besteuerung der Abtretung des Aneignungsrechts an einem herrenlosen Grundst\u00fcck, so da\u00df Grunderwerbsteuer f\u00fcr den umstrittenen Rechtsvorgang nur h\u00e4tte anfallen k\u00f6nnen, wenn dieser sich einem der in \u00a7 1 Abs. 1 und 2 GrEStG 1966 enthaltenen, die Abtretung des Aneignungsrechts nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnenden Tatbest\u00e4nde unterordnen lie\u00dfe. Dies ist nicht der Fall.<\/p>\n<p>2. Steuerbarkeit l\u00e4\u00dft sich nicht aus \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG 1966 mit der Begr\u00fcndung herleiten, da\u00df f\u00fcr die Anwendung dieser Vorschriften das Aneignungsrecht aus \u00a7 928 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Grund des \u00a7 2 Abs. 1 und 2 GrEStG 1966 als grundst\u00fccksgleiches Recht zu betrachten sei. F\u00fcr eine solche Auslegung bietet der \u00a7 2 Abs. 1 und 2 GrEStG 1966 keine hinreichenden Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>3. Ebenfalls nicht zur Steuerbarkeit f\u00fchrt im vorliegenden Fall \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1966, wonach der Grunderwerbsteuer der \u00dcbergang des Eigentums unterliegt, wenn kein den Anspruch begr\u00fcndendes Rechtsgesch\u00e4ft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Der Eigentumserwerb der Kl\u00e4gerin auf Grund des an sie abgetretenen Aneignungsrechtes ist urspr\u00fcnglich &#8211; origin\u00e4r &#8211; (vgl. Palandt, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 40. Aufl., \u00a7 928 Anm. 5 b). Er l\u00e4\u00dft sich daher nicht als \u00dcbergang des Eigentums i.S. der genannten Vorschrift, d.h. als abgeleiteter Eigentumserwerb, ansehen. Das Grunderwerbsteuerrecht will aber grunds\u00e4tzlich nur solche Rechtsvorg\u00e4nge erfassen, bei denen ein \u00dcbergang von einem auf einen anderen Rechtsinhaber stattfindet (vgl. Boruttau\/Klein\/Egly\/Sigloch, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 10. Aufl., \u00a7 1 Rdnr. 5).<\/p>\n<p>Gegen diese Auslegung spricht nicht, da\u00df in \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1966 ausdr\u00fccklich der \u00dcbergang des Eigentums im Zwangsversteigerungsverfahren ausgenommen ist. Hieraus kann nicht geschlossen werden, der Begriff des Eigentums\u00fcberganges umfasse auch den origin\u00e4ren Eigentumserwerb. Die Einf\u00fcgung des Halbsatzes 2 in \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3 des GrEStG 1940, das insoweit Vorbild f\u00fcr die entsprechende Norm im GrEStG 1966 war, ist offenbar darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, da\u00df der Gesetzgeber seinerzeit davon ausging, ein Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren lasse sich als Eigentums\u00fcbergang vom bisherigen auf den neuen Eigent\u00fcmer auffassen (vgl. die Begr\u00fcndung zum GrEStG 1940, RStBl 1940, 387, 390 r. Sp. unten).<\/p>\n<p>4. Die im angefochtenen Bescheid angef\u00fchrte Vorschrift des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG 1966, wonach der Grunderwerbsteuer ein Rechtsgesch\u00e4ft unterliegt, das den Anspruch auf Abtretung eines \u00dcbereignungsanspruchs begr\u00fcndet, ist ebensowenig einschl\u00e4gig wie die nach Ansicht der Revision vom FG verletzte Vorschrift des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG 1966, wonach der Grunderwerbsteuer die Abtretung des \u00dcbereignungsanspruches unterliegt, wenn kein Rechtsgesch\u00e4ft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Abtretung des Rechts begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Senat hat allerdings die Rechtsauffassung vertreten, da\u00df ein Rechtsgesch\u00e4ft, das den Anspruch auf Abtretung eines Anspruchs auf Bestellung eines Erbbaurechts begr\u00fcndet, von der Grunderwerbsteuer erfa\u00dft wird (BFH-Urteil vom 28. November 1967 II 1\/64, BFHE 91, 205, BStBl II 1968, 222). Er hat aber ausgesprochen, da\u00df die Abtretung des Anspruchs auf Bestellung eines Erbbaurechts nicht grunderwerbsteuerbar sein w\u00fcrde, wenn nicht schon die Bestellung eines Erbbaurechts der Grunderwerbsteuer unterl\u00e4ge; denn trotz der Selbst\u00e4ndigkeit des in \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG erfa\u00dften Steuertatbestandes gegen\u00fcber \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GrEStG diene dieser dem gleichen Besteuerungsprinzip wie die zuletzt genannten Vorschriften, so da\u00df die Abtretung eines Anspruchs auf Bestellung eines Erbbaurechts keine st\u00e4rkeren steuerrechtlichen Wirkungen zeitigen k\u00f6nne als der unmittelbare Erwerb des Anspruchs auf Bestellung des Erbbaurechts.<\/p>\n<p>Entsprechende \u00dcberlegungen sind dann angebracht, wenn es wie hier um die Abtretung eines Aneignungsrechts an einem herrenlosen Grundst\u00fcck geht. Eine Besteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 5 bzw. 7 GrEStG 1966 w\u00fcrde nur dann zum Zuge kommen k\u00f6nnen, wenn die Erlangung des Aneignungsrechts durch den Fiskus auf Grund des \u00a7 928 Abs. 2 Satz 1 BGB der Grunderwerbsteuer unterlegen h\u00e4tte. Dies ist jedoch ebensowenig der Fall wie bei der Aus\u00fcbung des Aneignungsrechts (vgl. hierzu das bereits zitierte BFH-Urteil II R 37\/66, BFHE 91, 191, 203, BStBl II 1968, 223). Die allenfalls in Betracht kommenden Vorschriften des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GrEStG 1966 sind schon im Hinblick darauf nicht einschl\u00e4gig, da\u00df es am Abschlu\u00df eines auf Rechtsverschaffung gerichteten schuldrechtlichen Vertrages zwischen dem bisherigen Eigent\u00fcmer und dem Fiskus fehlt, da\u00df zwischen beiden auch keine dingliche Einigung \u00fcber den Rechts\u00fcbergang stattfindet und da\u00df das Aneignungsrecht nicht vom bisherigen Eigent\u00fcmer auf den Fiskus \u00fcbergeht, sondern bei diesem erstmalig entsteht.<\/p>\n<p>5. Der Senat folgt nicht der Ansicht des RFH in dessen bereits zitiertem Urteil II 8\/42 (RStBl 1944, 388), da\u00df die Abtretung des Aneignungsrechts im Hinblick auf die Gesamtheit der in \u00a7 1 Abs. 1 GrEStG 1940 geregelten Tatbest\u00e4nde steuerbar sei. Eine derartige Deutung des Gesetzes w\u00e4re mit den ma\u00dfgebenden Auslegungsprinzipien (vgl. die Nachweise in BFH-Urteil II R 37\/66, BFHE 91, 191, 201, BStBl II 1968, 223) nicht vereinbar und w\u00fcrde \u00fcberdies nicht mit dem Grundsatz der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung im Einklang stehen.<\/p>\n<p>6. Der Senat vermag schlie\u00dflich nicht dem FA darin zu folgen, da\u00df der angefochtene Bescheid im Hinblick auf \u00a7 1 Abs. 2 GrEStG 1966 h\u00e4tte aufrechterhalten werden m\u00fcssen. Danach unterliegen der Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorg\u00e4nge, die es ohne Begr\u00fcndung eines Anspruchs auf \u00dcbereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich erm\u00f6glichen, ein inl\u00e4ndisches Grundst\u00fcck auf eigene Rechnung zu verwerten. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die Vorschrift erfa\u00dft Sachverhalte, in denen der Erwerber die wirtschaftliche Macht &#8222;Eigentum&#8220; gerade nicht erlangen soll (vgl. Boruttau\/Klein\/Egly\/Sigloch, a.a.O., \u00a7 1 Rdnr. 149; siehe auch BFH-Urteil II R 37\/66, BFHE 91, 191, 192, BStBl II 1968, 223). Es war aber alleiniger Zweck der Abtretung des Aneignungsrechts, der Kl\u00e4gerin zum Eigentum an dem herrenlosen Grundst\u00fcck zu verhelfen.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber dieser W\u00fcrdigung l\u00e4\u00dft sich nicht mit Erfolg darauf hinweisen, da\u00df der Senat mit seinem bereits zitierten Urteil II R 52\/70 (BFHE 117, 96, BStBl II 1976, 30) entschieden habe, die Besteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 2 GrEStG 1940 werde nicht dadurch ausgeschlossen, da\u00df schon bei der Verschaffung der Verwertungsm\u00f6glichkeit die sp\u00e4tere \u00dcbereignung des Grundst\u00fccks geplant gewesen sei. Diese Auffassung ist mit der hier ausschlaggebenden Annahme zu vereinbaren, da\u00df \u00a7 1 Abs. 2 GrEStG 1966 nicht zum Zuge kommt, wenn mit dem betreffenden Rechtsvorgang dem Erwerber gerade das Eigentum verschafft werden soll.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 1.4.1981 (II R 87\/78) BStBl. 1981 II S. 488 Die Abtretung des Aneignungsrechts aus \u00a7 928 Abs. 2 BGB durch den Fiskus an einen Dritten unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. (Hamburgisches) GrEStG 1966 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 5 und 7 sowie Abs. 2; BGB \u00a7 928 Abs. 2. 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