{"id":28095,"date":"1981-04-01T00:17:10","date_gmt":"1981-03-31T22:17:10","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28095"},"modified":"2013-08-09T11:24:07","modified_gmt":"2013-08-09T09:24:07","slug":"bfh-urteil-vom-1-4-1981-ii-r-15_79-bstbl-1981-ii-s-490","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-1-4-1981-ii-r-15_79-bstbl-1981-ii-s-490\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 1.4.1981 (II R 15\/79) BStBl. 1981 II S. 490"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 1.4.1981 (II R 15\/79) BStBl. 1981 II S. 490<\/strong><\/p>\n<p>Erwerben Vertriebene eine Eigentumswohnung zur eigenwohnlichen Nutzung, die f\u00fcr sie nach ihren pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen zu klein ist, kaufen sie sp\u00e4ter ein unbebautes Grundst\u00fcck zur Bebauung mit einem Wohnhaus f\u00fcr eigene Wohnzwecke, das f\u00fcr diese Zwecke geeignet ist, und kaufen sie danach ein Zweifamilienhaus, weil sie dieses f\u00fcr noch besser geeignet halten, so erf\u00fcllt der letztere Erwerb nicht die Voraussetzungen des \u00a7 2 Nr. 2 GrEStVertrG.<\/p>\n<p>GrEStVertrG Nordrhein-Westfalen \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, \u00a7 2 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind seit 1957 miteinander kinderlos verheiratet. Sie sind Vertriebene und haben seit dem 8. September 1964 ihren st\u00e4ndigen Aufenthalt im Bundesgebiet.<\/p>\n<p>1965 kauften sie je zur ideellen H\u00e4lfte eine 44 qm gro\u00dfe Eigentumswohnung in A, die sie 1972 wieder verkauften. Sie haben vorgetragen, da\u00df diese Wohnung von der Kl\u00e4gerin allein bewohnt worden sei, da diese damals in A gearbeitet habe. Mitte 1966 seien sie nach B in eine Dreizimmerwohnung gezogen.<\/p>\n<p>1973 und 1974 kauften die Kl\u00e4ger je zur ideellen H\u00e4lfte zwei Eigentumswohnungen in C und D in der Gr\u00f6\u00dfe von 36 und 44 qm. Diese Wohnungen haben sie nach ihrem Vortrag zur Kapitalanlage erworben.<\/p>\n<p>1970 begannen die Kl\u00e4ger damit, die Anteile der Miterben einer Erbengemeinschaft zu kaufen, der ein Grundst\u00fcck mit einem weitgehend zerst\u00f6rten Geb\u00e4ude in B geh\u00f6rte. Am 12. November 1974 kauften sie den letzten Miterbenanteil und wurden dadurch alleinige Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fcckes, das sie mit einem zur Eigennutzung vorgesehenen Wohnhaus bebauen wollten.<\/p>\n<p>Durch notariellen Vertrag vom 3. Dezember 1974 kauften die Kl\u00e4ger sodann je zur ideellen H\u00e4lfte ein weiteres Grundst\u00fcck in B mit aufstehendem Zweifamilienhaus. Das vorher in B erworbene Tr\u00fcmmergrundst\u00fcck verkauften sie 1976 wieder, ohne es bebaut zu haben. F\u00fcr den Erwerb des Zweifamilienhauses beantragten sie Grunderwerbsteuerverg\u00fcnstigung nach dem Nordrhein-Westf\u00e4lischen Gesetz \u00fcber Grunderwerbsteuerbefreiung f\u00fcr Vertriebene, Sowjetzonenfl\u00fcchtlinge, Verfolgte und politische H\u00e4ftlinge (GrEStVertrG) vom 21. Mai 1970, weil dieser Erwerb f\u00fcr sie erstmals zur Schaffung von geeignetem Wohnraum gef\u00fchrt habe.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte den Antrag ab und setzte durch zwei Steuerbescheide vom 19. M\u00e4rz 1975 gegen jeden der beiden Kl\u00e4ger Grunderwerbsteuer fest. Es liege weder ein erster Erwerb nach der Sch\u00e4digung noch ein ausnahmsweise beg\u00fcnstigter zweiter Erwerb vor.<\/p>\n<p>Die Einspr\u00fcche blieben ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage begehrten die Kl\u00e4ger weiterhin, ihnen Freibetr\u00e4ge von jeweils 100.000 DM einzur\u00e4umen:<\/p>\n<p>Der Anspruch auf die Steuerverg\u00fcnstigung nach dem Gesetz \u00fcber Grunderwerbsteuerbefreiung f\u00fcr Vertriebene, Sowjetzonenfl\u00fcchtlinge, Verfolgte und politische H\u00e4ftlinge sei durch die Vorerwerbe nicht verbraucht worden. Die Eigentumswohnung in A sei zu klein gewesen, die Eigentumswohnungen in C und D seien nur zu Kapitalanlagezwecken erworben worden. Der Erwerb des Tr\u00fcmmergrundst\u00fcckes in B m\u00fcsse deshalb unber\u00fccksichtigt bleiben, weil sie dieses Grundst\u00fcck nicht zu Wohnzwecken verwendet h\u00e4tten. Sie h\u00e4tten vielmehr das f\u00fcr sie besser geeignete Zweifamilienhaus gefunden, das sie alsbald h\u00e4tten beziehen k\u00f6nnen und das in der N\u00e4he der Praxis der Kl\u00e4gerin liege.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Es k\u00f6nne dahinstehen, ob bereits der Erwerb der Eigentumswohnung in A zum Verbrauch der Steuerverg\u00fcnstigung gef\u00fchrt habe, denn jedenfalls sei das von der Erbengemeinschaft durch Kauf der Erbanteile erworbene Grundst\u00fcck f\u00fcr die Errichtung eines Wohnhauses geeignet gewesen, durch das die Kl\u00e4ger ihre Wohnbed\u00fcrfnisse h\u00e4tten befriedigen k\u00f6nnen. Auch wenn sie das nunmehr erworbene Zweifamilienhaus f\u00fcr noch geeigneter gehalten h\u00e4tten, k\u00f6nne ihnen die Steuerverg\u00fcnstigung nicht f\u00fcr einen weiteren Erwerb gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger ist unbegr\u00fcndet. Ihnen stehen f\u00fcr den Erwerb des Zweifamilienhauses in B keine Freibetr\u00e4ge nach dem Gesetz \u00fcber Grunderwerbsteuerbefreiung f\u00fcr Vertriebene, Sowjetzonenfl\u00fcchtlinge, Verfolgte und politische H\u00e4ftlinge mehr zu.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger erf\u00fcllen zwar die Voraussetzungen des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 GrEStVertrG; denn die FA (und auch die FG) m\u00fcssen bis zum Ergehen einer etwaigen Entscheidung der zentralen Dienststelle des Landes Nordrhein-Westfalen oder der von ihr bestimmten Beh\u00f6rde \u00fcber die Beendigung der Inanspruchnahme von Rechten und Verg\u00fcnstigungen (vgl. \u00a7 13 Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes &#8211; BVFG -) davon ausgehen, da\u00df die Kl\u00e4ger in das wirtschaftliche und soziale Leben noch nicht in einem ihren fr\u00fcheren wirtschaftlichen und sozialen Verh\u00e4ltnissen zumutbaren Ma\u00dfe eingegliedert sind (vgl. hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts &#8211; BVerwG &#8211; vom 6. Dezember 1971 VIII C 80.70, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 412.3, \u00a7 13 BVFG Nr. 3 S. 4). Die Kl\u00e4ger erf\u00fcllen aber nicht die Voraussetzungen des \u00a7 2 Nr. 2 GrEStVertrG, wie das FG zu Recht entschieden hat.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist nur der erste nach der Sch\u00e4digung vorgenommene Erwerb zur Schaffung von Wohnungen f\u00fcr den Erwerber beg\u00fcnstigt (\u00a7 2 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 1 GrEStVertrG). Dies w\u00e4re der Erwerb der Eigentumswohnung in A. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das zuerst erworbene Grundst\u00fcck f\u00fcr die Schaffung des Wohnraumes nach den pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen des Erwerbers nicht geeignet war (\u00a7 2 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GrEStVertrG). In diesem Fall kann auch noch ein weiterer Erwerb steuerbeg\u00fcnstigt sein.<\/p>\n<p>Nimmt man zugunsten der Kl\u00e4ger an, da\u00df die Eigentumswohnung in A in diesem Sinne f\u00fcr sie ungeeignet war, so fiele noch der weitere Erwerb des Tr\u00fcmmergrundst\u00fcckes in B zur Bebauung mit einem Wohnhaus unter \u00a7 2 Nr. 2 GrEStVertrG. Denn dieses Grundst\u00fcck war nach den pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen der Kl\u00e4ger zur Schaffung von Wohnraum f\u00fcr sie geeignet. Unter diesen Umst\u00e4nden ist der nachfolgende Erwerb eines Zweifamilienhauses in B nicht mehr gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Nr. 2 GrEStVertrG beg\u00fcnstigt.<\/p>\n<p>Der von den Kl\u00e4gern angef\u00fchrte Erla\u00df des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. April 1972 S 4 511 &#8211; 14 &#8211; V A 2 ist f\u00fcr die Rechtsfindung des Senats nicht verbindlich. Im \u00fcbrigen kann diesem Erla\u00df nur entnommen werden, da\u00df der Finanzminister offensichtlich aus Billigkeitsgr\u00fcnden &#8211; noch einen zweiten Erwerb beg\u00fcnstigen wollte, auch wenn im Einzelfall das zuerst erworbene Grundst\u00fcck an sich f\u00fcr die Schaffung des Wohnraumes geeignet war. Dem Erla\u00df kann jedenfalls nicht entnommen werden, da\u00df der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen auch noch einen dritten Erwerb ohne R\u00fccksicht auf die Erf\u00fcllung der Voraussetzungen des \u00a7 2 Nr. 2 GrEStVertrG beg\u00fcnstigen wollte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 1.4.1981 (II R 15\/79) BStBl. 1981 II S. 490 Erwerben Vertriebene eine Eigentumswohnung zur eigenwohnlichen Nutzung, die f\u00fcr sie nach ihren pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen zu klein ist, kaufen sie sp\u00e4ter ein unbebautes Grundst\u00fcck zur Bebauung mit einem Wohnhaus f\u00fcr eigene Wohnzwecke, das f\u00fcr diese Zwecke geeignet ist, und kaufen sie danach ein Zweifamilienhaus, weil &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-1-4-1981-ii-r-15_79-bstbl-1981-ii-s-490\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 1.4.1981 (II R 15\/79) BStBl. 1981 II S. 490<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-28095","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28095","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28095"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28095\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28095"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28095"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28095"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}