{"id":28096,"date":"1980-04-16T00:35:02","date_gmt":"1980-04-15T22:35:02","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28096"},"modified":"2013-06-26T10:14:11","modified_gmt":"2013-06-26T08:14:11","slug":"bfh-urteil-vom-16-4-1980-i-r-75_78-bstbl-1981-ii-s-492","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-4-1980-i-r-75_78-bstbl-1981-ii-s-492\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 16.4.1980 (I R 75\/78) BStBl. 1981 II S. 492"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 16.4.1980 (I R 75\/78) BStBl. 1981 II S. 492<\/strong><\/p>\n<p>1. Bei der Nachpr\u00fcfung, ob eine in der Rechtsform einer GmbH betriebene inl\u00e4ndische Maschinenfabrik durch Maschinenlieferungen an ihre Schweizer Muttergesellschaft zu einem Preis, der unter dem Normalpreis liegt, Gewinne in verdeckter Form ausgesch\u00fcttet hat, liegt die Grenze der Sachverhaltsaufkl\u00e4rungspflicht des FG dort, wo es sich um Verh\u00e4ltnisse handelt, die ohne Mitwirkung der inl\u00e4ndischen GmbH nicht oder nur unter unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Schwierigkeiten ermittelt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2. Eine inl\u00e4ndische GmbH kann sich nicht darauf berufen, der Offenlegung der Verh\u00e4ltnisse ihrer Schweizer Muttergesellschaft stehe Art. 273 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs entgegen.<\/p>\n<p>KStG 1968 \u00a7 6 Abs. 1 Satz 2; FGO \u00a7 76.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Streitig war, ob die Kl\u00e4gerin, Revisionskl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) &#8211; eine GmbH &#8211; Gewinne dadurch verdeckt ausgesch\u00fcttet hat, da\u00df sie von ihr hergestellte Maschinen eines bestimmten Typs an ihre Schweizer Muttergesellschaft unter dem erzielbaren Normalpreis verkaufte.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat aufgrund des Umstandes, da\u00df die Kl\u00e4gerin die F-Maschinen an ihre Muttergesellschaft zu einem Preis ver\u00e4u\u00dferte, der um 24 v.H. unter einem vom FG ermittelten Normalpreis (nach Abzug von Erl\u00f6sschm\u00e4lerungen f\u00fcr Garantie\u00fcbernahme und f\u00fcr Mengenrabatt) lag, zutreffend verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen an die Muttergesellschaft angenommen (\u00a7 6 Abs. 1 Satz 2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes 1968 &#8211; KStG -). Diese sind bei der Ermittlung des k\u00f6rperschaftsteuerpflichtigen Einkommens zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung setzt voraus, da\u00df eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter Verm\u00f6gensvorteile zuwendet, die sie unter sonst gleichen Umst\u00e4nden bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gew\u00e4hrt h\u00e4tte (st\u00e4ndige Rechtsprechung seit Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 16. M\u00e4rz 1967 I 261\/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626). Dem Gesch\u00e4ftsleiter wird zwar ein gewisser Ermessensspielraum einger\u00e4umt, sein Handeln mu\u00df jedoch an den Gegebenheiten des Unternehmens ausgerichtet sein (BFH-Urteil vom 10. Januar 1973 I R 119\/70, BFHE 108, 183, BStBl II 1973, 322). Grunds\u00e4tzlich kommt es f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Frage, ob bei Ver\u00e4u\u00dferungen an einen Gesellschafter eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung vorliegt, auf den am Markt erzielbaren Erl\u00f6s an (BFH-Urteil vom 27. November 1974 I R 250\/72, BFHE 114, 236, BStBl II 1975, 306). Ein ordentlicher und gewissenhafter Gesch\u00e4ftsleiter wird bestrebt sein, den Marktpreis zu fordern; seine Aufgabe als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eines Erwerbsunternehmens ist es, Gewinn zu erzielen und diesen Gewinn nach M\u00f6glichkeit zu steigern. Er wird daher nur bei Vorliegen besonderer Gegebenheiten bereit sein, Teile des Gewinns seines Unternehmens dem Abnehmer durch Einr\u00e4umung eines g\u00fcnstigen Abnahmepreises zu \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>Im Streitfall kommt es demnach darauf an, was die Kl\u00e4gerin als Lieferant einem Kunden in der Schweiz, der nicht ihr Gesellschafter ist, aber 90 v.H. ihrer gesamten Produktion abnimmt, als Abnahmepreis speziell f\u00fcr eines ihrer Erzeugnisse &#8211; die F-Maschinen &#8211; zugestanden h\u00e4tte. Dieser Kunde befindet sich gegen\u00fcber dem Lieferanten in einer starken Position, die es ihm erlaubt, auf die Preisgestaltung der von ihm bezogenen Produkte Einflu\u00df zu nehmen. Der gewissenhafte Gesch\u00e4ftsleiter des liefernden Unternehmens wird sich Preisvorstellungen eines solchen Abnehmers, von dem schlie\u00dflich die Existenz des Unternehmens abh\u00e4ngt, nicht verschlie\u00dfen k\u00f6nnen und auf einen Teil der Gewinnmarge bei diesen Erzeugnissen verzichten. Das bedeutet, er wird diesem Abnehmer das Produkt zu einem niedrigeren Preis als an \u00fcbrige Abnehmer abgeben, von denen er nicht in dieser Weise wirtschaftlich abh\u00e4ngig ist. Sind diese Umst\u00e4nde im Verh\u00e4ltnis zu einem beherrschenden Gesellschafter &#8211; hier im Verh\u00e4ltnis der Kl\u00e4gerin zur Muttergesellschaft &#8211; gegeben, kann nicht verlangt werden, da\u00df der ordentliche und gewissenhafte Gesch\u00e4ftsleiter sich anders verh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Um kl\u00e4ren zu k\u00f6nnen, ob eine derartige Situation zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter gegeben ist, bedarf es eingehender Feststellungen. Um ihrer Aufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7 76 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) nachzukommen, haben die FG alle m\u00f6glichen Erkenntnisquellen auszusch\u00f6pfen. Der Steuerpflichtige mu\u00df aber bei der Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts mitwirken. Er hat seine Erkl\u00e4rungen \u00fcber tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde vollst\u00e4ndig und der Wahrheit gem\u00e4\u00df abzugeben (\u00a7 76 Abs. 1 Satz 2 FGO). Eine erweiterte Mitwirkungspflicht trifft den Steuerpflichtigen bei Auslandsbeziehungen. Diese erweiterte Mitwirkungspflicht hatte die Rechtsprechung schon vor Inkrafttreten des \u00a7 171 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung &#8211; AO &#8211; (angef\u00fcgt durch Art. 5 Nr. 2 des Au\u00dfensteuerreformgesetzes vom 8. September 1972, BGBl I, 1713, BStBl I 1972, 450, jetzt \u00a7 90 Abs. 2 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) angenommen (BFH-Urteil vom 21. Januar 1976 I R 234\/73, BFHE 118, 553, BStBl II 1976, 513, mit Rechtsprechungsnachweis). Sie gilt, wie sich aus den Bezugnahmen in \u00a7 76 FGO alter und neuer Fassung ergibt, auch im finanzgerichtlichen Verfahren. Dadurch ist die Grenze f\u00fcr die Sachverhaltsaufkl\u00e4rungspflicht des FG abgesteckt. Sie liegt dort, wo es sich um Verh\u00e4ltnisse handelt, die ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht oder nur unter unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Schwierigkeiten ermittelt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dieser Mitwirkungspflicht ist die Kl\u00e4gerin nicht nachgekommen. Ihr oblag die Pflicht, nicht nur die Beweismittel zu benennen, sondern auch die erforderlichen Unterlagen f\u00fcr ihre Behauptung zu beschaffen, da\u00df wirtschaftlich beachtliche Gr\u00fcnde ma\u00dfgebend gewesen seien, eines ihrer Erzeugnisse abweichend von der Preisgestaltung f\u00fcr die \u00fcbrigen an die Muttergesellschaft gelieferten Produkte weit unter Preis zu ver\u00e4u\u00dfern. Die Kl\u00e4gerin hat zwar in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG ihre Selbstkosten je F-Maschine w\u00e4hrend der Streitjahre genannt, sie hat sich aber &#8211; aus tats\u00e4chlichen und rechtlichen Gr\u00fcnden &#8211; au\u00dferstande gesehen, anhand von Belegen der Schweizer Muttergesellschaft deren Verkaufspreise und deren Sondervertriebskosten offenzulegen. Zu Recht hat das FG ausgef\u00fchrt, die Vorlage dieser Nachweise sei der Kl\u00e4gerin zuzumuten gewesen und die Gutachten einer Schweizer Treuhandgesellschaft, die nur wenige Zeilen betragen und in sich nicht aussagekr\u00e4ftig sind, seien nicht geeignet, die Situation bei der Muttergesellschaft aufzuhellen. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin war das FG nicht gehalten, sich damit zu begn\u00fcgen, da\u00df Wirtschaftspr\u00fcfer dieser Schweizer Treuhandgesellschaft die Richtigkeit der Angaben in den Gutachten eidesstattlich versicherten. Schlie\u00dflich h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin voraussehen k\u00f6nnen, da\u00df sie wegen des in Rede stehenden Gesch\u00e4fts mit der Muttergesellschaft in Nachweisschwierigkeiten geraten k\u00f6nne; notfalls h\u00e4tte sie f\u00fcr einen sp\u00e4teren Nachweis vorsorgen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Der Senat tritt auch der Auffassung des FG bei, da\u00df sich die Kl\u00e4gerin nicht darauf berufen kann, der Offenlegung der Verh\u00e4ltnisse der Schweizer Muttergesellschaft stehe Art. 273 des Schweizerischen Strafgesetzbuches entgegen. Im Streitfall ist nicht das Verhalten der Schweizer Muttergesellschaft zu beurteilen, sondern das der Kl\u00e4gerin. Diese ist eine nach inl\u00e4ndischem Recht gegr\u00fcndete juristische Person, die ihren Sitz im Inland hat und damit unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig ist. Ihr Verhalten ist allein nach deutschem Recht, hier nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts, zu w\u00fcrdigen. Etwaige Auswirkungen der schweizerischen Strafvorschrift braucht kein anderer Staat gegen sich gelten zu lassen.<\/p>\n<p>Da sich die entscheidungserheblichen Tatsachen hinsichtlich des Vertriebs der F-Maschinen durch die Muttergesellschaft und insbesondere ihre Sondervertriebskosten nicht haben aufkl\u00e4ren lassen, f\u00e4llt dies zum Nachteil dessen aus, der sich hinsichtlich einer bestimmten Rechtsfolge darauf beruft (Ziemer\/Birkholz, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., \u00a7 96 Anm. 44).<\/p>\n<p>Auch wenn das FG mangels ausreichender Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht in der Lage ist, den Sachverhalt aufzukl\u00e4ren, ist es gehalten, die schon vorliegenden Nachweise und die ihm bekannten Umst\u00e4nde zu w\u00fcrdigen und bei seiner Sachentscheidung zu ber\u00fccksichtigen. Eine diesbez\u00fcgliche R\u00fcge erhebt die Kl\u00e4gerin, wenn sie vortr\u00e4gt, das FG habe nicht beachtet, da\u00df die Muttergesellschaft die von der Kl\u00e4gerin bezogenen Maschinen im Gro\u00dfhandel weiterver\u00e4u\u00dfert habe; die von ihr an die Kl\u00e4gerin gezahlten Preise seien die Einstandspreise im Maschinengro\u00dfhandel. Da die Muttergesellschaft in den Streitjahren etwa 90 v.H. der Produktion der Kl\u00e4gerin bezogen hat, liegt die Annahme nahe, da\u00df die Muttergesellschaft den Vertrieb der von der Kl\u00e4gerin bezogenen Maschinen an Einzelh\u00e4ndler in der Schweiz und im \u00fcbrigen Ausland, die Kl\u00e4gerin den Vertrieb an Einzelh\u00e4ndler f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland \u00fcbernommen hat. Der Muttergesellschaft h\u00e4tte damit bei ihrer Funktion als Gro\u00dfh\u00e4ndlerin ein angemessener Preisabschlag beim Bezug der Maschinen zugestanden. Derartige Gegebenheiten w\u00e4ren aber nicht nur in die Betrachtung der Bezugspreise f\u00fcr F-Maschinen, sondern auch in die f\u00fcr die \u00fcbrigen Maschinen einzubeziehen, so da\u00df sich hieraus keine Erkl\u00e4rung findet, weshalb gerade eines der Produkte der Kl\u00e4gerin zu etwa 24 v.H. unter dem f\u00fcr andere Maschinen \u00fcblichen Preis an die Muttergesellschaft ver\u00e4u\u00dfert worden ist. Zu Recht hat das FA in seiner Revisionsentgegnung darauf hingewiesen, da\u00df &#8211; w\u00e4ren die F-Maschinen zu den gleichen Konditionen wie die \u00fcbrigen Maschinen an die Muttergesellschaft abgegeben worden &#8211; der Muttergesellschaft unter Ber\u00fccksichtigung des vom Betriebspr\u00fcfer zugestandenen Abschlags f\u00fcr Garantie\u00fcbernahme und eines Mengenrabatts eine Gro\u00dfhandelsspanne von 19 v.H. &#8211; bezogen auf den inl\u00e4ndischen Verkaufspreis &#8211; verblieben w\u00e4re. Eine derartige Gro\u00dfhandelsspanne kann nicht als zu gering angesehen werden. Da die Kl\u00e4gerin die Verh\u00e4ltnisse der ausl\u00e4ndischen Muttergesellschaft nicht dargelegt hat, war das FG nicht gehalten, in diesem Punkt weiter aufzukl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Das FG hat nach alledem dem Klagebegehren, verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen bei den K\u00f6rperschaftsteuerveranlagungen f\u00fcr die Streitjahre au\u00dfer Ansatz zu lassen, zu Recht nicht entsprochen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 16.4.1980 (I R 75\/78) BStBl. 1981 II S. 492 1. 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