{"id":28097,"date":"1981-02-03T00:29:37","date_gmt":"1981-02-02T22:29:37","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28097"},"modified":"2013-07-29T10:33:19","modified_gmt":"2013-07-29T08:33:19","slug":"bfh-urteil-vom-3-2-1981-vii-r-86_78-bstbl-1981-ii-s-493","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-3-2-1981-vii-r-86_78-bstbl-1981-ii-s-493\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 3.2.1981 (VII R 86\/78) BStBl. 1981 II S. 493"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 3.2.1981 (VII R 86\/78) BStBl. 1981 II S. 493<\/strong><\/p>\n<p>Eine nicht begr\u00fcndete Ermessensentscheidung der Verwaltung ist im Regelfall rechtsfehlerhaft.<\/p>\n<p>AO \u00a7 118; StAnpG \u00a7 7 Abs. 3; AO 1977 \u00a7 121; VwVfG \u00a7 39.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wegen der Mineral\u00f6lsteuerschuld der X- KG in H\u00f6he von rd. 1,5 Mio DM nahm das HZA den Kl\u00e4ger am 26. August 1975 mit Steuerhaftungsbescheid f\u00fcr einen Teilbetrag von 50.000 DM Mineral\u00f6lsteuer als Haftenden nach \u00a7 109 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) in Anspruch, und zwar als Gesamtschuldner neben der Muttergesellschaft, dem hinter dieser stehenden Herrn X, und anderen. Zur Begr\u00fcndung machte das HZA im wesentlichen geltend, der Kl\u00e4ger habe die Pflichten verletzt, die ihm nach \u00a7\u00a7 105 Abs. 1, 103 AO im Interesse der Besteuerung auferlegt gewesen seien. Insbesondere habe er nicht f\u00fcr die Entrichtung der Mineral\u00f6lsteuern aus den von ihm verwalteten Mitteln gesorgt.<\/p>\n<p>Die nach erfolglosem Einspruch eingelegte Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hob den Steuerhaftungsbescheid und die Einspruchsentscheidung mit folgender Begr\u00fcndung auf:<\/p>\n<p>Die Haftungsvoraussetzungen des \u00a7 109 Abs. 1 AO l\u00e4gen vor. Der Kl\u00e4ger geh\u00f6re zu dem nach dieser Bestimmung haftenden Personenkreis. Er habe daf\u00fcr zu sorgen gehabt, da\u00df die Steuern aus den Mitteln entrichtet wurden, die er verwaltet habe (\u00a7 103 Satz 1 AO). Die Steueranspr\u00fcche seien dadurch verk\u00fcrzt worden, da\u00df die geschuldete Mineral\u00f6lsteuer nicht zum F\u00e4lligkeitszeitpunkt entrichtet worden sei. F\u00fcr den Eintritt dieser Steuerverk\u00fcrzung sei die Pflichtverletzung des Kl\u00e4gers urs\u00e4chlich gewesen. Der Kl\u00e4ger h\u00e4tte zumindest die Mittel, die ihm zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten, auf die in Betracht kommenden Gl\u00e4ubiger verteilen, d. h. alle Gl\u00e4ubiger gleichm\u00e4\u00dfig behandeln m\u00fcssen. Er habe alle am F\u00e4lligkeitstag der Steuern und kurz danach verf\u00fcgbaren fl\u00fcssigen Mittel, die den f\u00e4lligen Steuerbetrag um ein Vielfaches \u00fcbertroffen h\u00e4tten, ausschlie\u00dflich an die Muttergesellschaft \u00fcberwiesen. Der Kl\u00e4ger habe seine Zahlungspflicht fahrl\u00e4ssig verletzt. Er h\u00e4tte sich nicht darauf verlassen d\u00fcrfen, da\u00df die Schulden von der Muttergesellschaft beglichen w\u00fcrden. Sp\u00e4testens ab 10. Juni 1976 sei sein Verhalten als bewu\u00dft fahrl\u00e4ssig zu qualifizieren.<\/p>\n<p>Gleichwohl seien der Haftungsbescheid und die Einspruchsentscheidung rechtswidrig. Der Kl\u00e4ger sei neben anderen Personen in Anspruch genommen worden, welche dieselbe steuerliche Leistung schuldeten oder f\u00fcr sie hafteten (z. B. aus \u00a7 112 AO). Alle diese Personen seien Gesamtschuldner (\u00a7 7 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes &#8211; StAnpG -). Das Finanzamt (FA) habe die Wahl, an welchen Gesamtschuldner es sich halten wolle (\u00a7 7 Abs. 3 Satz 2 StAnpG, \u00a7 118 AO), nach pflichtm\u00e4\u00dfigem Ermessen unter Beachtung der durch Recht und Billigkeit gezogenen Grenzen zu treffen (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 21. Januar 1972 VI R 187\/68, BFHE 104, 294 BStBl II 1972, 364). Eine fehlerfreie Ermessensaus\u00fcbung sei nur gegeben, wenn die Beh\u00f6rde die im Rahmen der Ermessensentscheidung zu ber\u00fccksichtigenden Rechts- und Billigkeitsgesichtspunkte des konkreten Einzelfalles in einer Weise er\u00f6rtere, die erkennen lie\u00dfen, da\u00df die Beh\u00f6rde sich mit diesen Gesichtspunkten im Rahmen ihrer Erw\u00e4gungen befa\u00dft habe (BFH-Urteile vom 1. Dezember 1966 V 137\/64, BFHE 87, 405, BStBl III 1967, 156, und vom 24. September 1976 I R 41\/75, BFHE 120, 212 BStBl II 1977, 127).<\/p>\n<p>Der angefochtene Haftungsbescheid und die Einspruchsentscheidung lie\u00dfen mit keinem Wort erkennen, ob das HZA bei oder vor der Inanspruchnahme des Kl\u00e4gers \u00fcberhaupt eine Ermessenentscheidung getroffen und bei dieser die im Streitfall aus den dargelegten Gr\u00fcnden gebotenen Billigkeitserw\u00e4gungen angestellt habe. Das HZA h\u00e4tte dartun m\u00fcssen, ob und ggf. auf welche Betr\u00e4ge es die \u00fcbrigen Mithaftenden in Anspruch genommen bzw. warum es dies bisher unterlassen habe. Insbesondere die angespannte wirtschaftliche Lage, in der sich der Kl\u00e4ger, wie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen worden sei, infolge der Notwendigkeit befinde, eine neue Existenzgrundlage aufzubauen, h\u00e4tte vom HZA ber\u00fccksichtigt werden und es zu Billigkeitserw\u00e4gungen veranlassen m\u00fcssen. Da derartige f\u00fcr eine ordnungsm\u00e4\u00dfige Ermessensaus\u00fcbung erforderlichen Erw\u00e4gungen nicht erkenntlich seien, seien die angefochtenen Bescheide rechtswidrig. Zudem erscheine die erneute Inanspruchnahme des Kl\u00e4gers wegen desselben Sachverhalts mit R\u00fccksicht auf seine wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse und den im Verh\u00e4ltnis zu anderen Haftungsschuldern v\u00f6llig unbedeutenden Anteil an dem durch die Steuerstraftaten gezogenen Nutzen nicht mehr vertretbar.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, da\u00df das HZA die Wahl, an welchen Gesamtschuldner in welcher H\u00f6he es sich halten will, nach pflichtm\u00e4\u00dfigem Ermessen unter Beachtung der durch Recht und Billigkeit gezogenen Grenzen zu treffen hat (BFH-Urteile in BFHE 104, 294, BStBl II 1972, 364, und vom 24. Oktober 1979 VII R 7\/77, BFHE 129, 13, BStBl II 1980, 58). Das FG hat ferner zutreffend entschieden, da\u00df der angefochtene Bescheid und die Einspruchsentscheidung deswegen rechtswidrig sind, weil sie \u00fcber die Ermessenserw\u00e4gungen des HZA keinen Aufschlu\u00df geben.<\/p>\n<p>Der Staatsb\u00fcrger, in dessen Rechte eingegriffen wird, hat einen Anspruch darauf, die Gr\u00fcnde daf\u00fcr zu erfahren; denn nur dann kann er seine Rechte sachgem\u00e4\u00df verteidigen (Urteil des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 16. Januar 1957 1 BvR 253\/56, BVerfGE 6, 32, 44). Deswegen m\u00fcssen bei Aus\u00fcbung des Verwaltungsermessens die angestellten Erw\u00e4gungen, die Abw\u00e4gung des F\u00fcr und Wider der sich gegen\u00fcberstehenden Belange, aus der Entscheidung erkennbar sein (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts &#8211; BVerwG &#8211; vom 14. Oktober 1965 II C 3.63, BVerwGE 22, 215, 217, mit weiteren Nachweisen). Diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen entsprechen die Regelungen der \u00a7\u00a7 121 der Abgabenordnung (AO 1977) und 39 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Nach \u00a7 121 Abs. 1 AO 1977 ist ein schriftlicher Verwaltungsakt schriftlich zu begr\u00fcnden, soweit dies zu seinem Verst\u00e4ndnis erforderlich ist. \u00a7 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG bestimmt, da\u00df die Begr\u00fcndung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen soll, von denen die Beh\u00f6rde bei der Aus\u00fcbung ihres Ermessens ausgegangen ist. Nur in Ausnahmef\u00e4llen kann von der Begr\u00fcndung abgesehen werden, und zwar im wesentlichen nur dann, soweit dem Betroffenen die Auffassung der Beh\u00f6rde \u00fcber die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begr\u00fcndung f\u00fcr ihn ohne weiteres erkennbar ist (\u00a7\u00a7 121 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977, 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG). Zwar sind diese Bestimmungen im vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar, weil sie im ma\u00dfgebenden Zeitpunkt noch nicht in Kraft , waren. Sie haben aber Grunds\u00e4tze kodifiziert, die bereits vorher G\u00fcltigkeit hatten (vgl. BVerwGE 22, 215, 217).<\/p>\n<p>Der angefochtene Haftungsbescheid und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung enthalten keine Ausf\u00fchrungen des HZA zur Frage der Ermessensaus\u00fcbung. Zwar hat das HZA den rechtlichen Teil seiner Entscheidung &#8211; die Frage, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Inanspruchnahme des Kl\u00e4gers als Haftungsschuldner vorlagen &#8211; ausf\u00fchrlich unter Schilderung des Sachverhalts begr\u00fcndet. Dagegen fehlt eine Begr\u00fcndung der Ermessensentscheidung v\u00f6llig. Darauf hatte das HZA allenfalls dann verzichten k\u00f6nnen, wenn diese Entscheidung durch die Rechtsentscheidung gewisserma\u00dfen vorgepr\u00e4gt gewesen w\u00e4re, die Ermessenserw\u00e4gungen des HZA also z. B. aus dem Ma\u00df des Verschuldens des Kl\u00e4gers als Haftungsschuldner, das aus der rechtlichen Begr\u00fcndung ersichtlich ist, mit einer jeden Zweifel ausschlie\u00dfenden Deutlichkeit h\u00e4tten abgelesen werden k\u00f6nnen. Einen solchen Fall hatte der V. Senat des BFH in dem zitierten Urteil in BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508, auf das sich das HZA beruft, zu entscheiden. Der vorliegende Fall ist damit schon deswegen nicht zu vergleichen, weil dem Kl\u00e4ger nach den Feststellungen des FG keine grob fahrl\u00e4ssige oder gar vors\u00e4tzliche Steuerverk\u00fcrzung zur Last gelegt wird, sondern nur eine solche Verk\u00fcrzung aufgrund von einfacher (wenn auch bewu\u00dfter) Fahrl\u00e4ssigkeit. In einem solchen Fall konnte das HZA nicht darauf verzichten, n\u00e4her zu begr\u00fcnden, warum es den Kl\u00e4ger neben den anderen Gesamtschuldnern \u00fcberhaupt und gerade in der von ihm f\u00fcr richtig gehaltenen H\u00f6he in Anspruch nahm.<\/p>\n<p>Wegen der fehlenden Begr\u00fcndung waren der Haftungsbescheid und die Einspruchsentscheidung fehlerhaft. Beide Verwaltungsakte waren daher auf die Anfechtungsklage des Kl\u00e4gers hin aufzuheben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 3.2.1981 (VII R 86\/78) BStBl. 1981 II S. 493 Eine nicht begr\u00fcndete Ermessensentscheidung der Verwaltung ist im Regelfall rechtsfehlerhaft. AO \u00a7 118; StAnpG \u00a7 7 Abs. 3; AO 1977 \u00a7 121; VwVfG \u00a7 39. 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