{"id":28100,"date":"1981-03-24T00:18:17","date_gmt":"1981-03-23T22:18:17","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28100"},"modified":"2013-08-09T10:56:36","modified_gmt":"2013-08-09T08:56:36","slug":"bfh-urteil-vom-24-3-1981-viii-r-117_78-bstbl-1981-ii-s-505","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-3-1981-viii-r-117_78-bstbl-1981-ii-s-505\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 24.3.1981 (VIII R 117\/78) BStBl. 1981 II S. 505"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 24.3.1981 (VIII R 117\/78) BStBl. 1981 II S. 505<\/strong><\/p>\n<p>Der Verlust einer privaten Einlage auf einem Sparkonto durch den Zusammenbruch der Bank rechtfertigt keinen Erla\u00df aus sachlichen Billigkeitsgr\u00fcnden.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 163.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) verlor 1974 durch den Zusammenbruch einer Bank private Einlagen auf einem Sparkonto von 13.118 DM. Diesen Verlust machte er mit Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1974 als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen geltend. Der Einspruch blieb erfolglos; \u00fcber die Klage dagegen ist noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrte beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) au\u00dferdem, den Betrag von 13.118 DM aus sachlichen Billigkeitsgr\u00fcnden als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen. Dies lehnte das FA ab. Die Beschwerde dagegen wurde zur\u00fcckgewiesen. Die Klage blieb ebenfalls erfolglos; das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte im wesentlichen aus:<\/p>\n<p>Eine Billigkeitsma\u00dfnahme nach \u00a7 163 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) sei ermessensfehlerfrei abgelehnt worden.<\/p>\n<p>Pers\u00f6nliche Unbilligkeit sei weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.<\/p>\n<p>Sachliche Billigkeitsgr\u00fcnde habe das FA verneinen d\u00fcrfen, weil die Besteuerung nicht den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderlaufe. Nach der Systematik des Steuerrechts ber\u00fchrten private Verluste nicht die H\u00f6he des zu versteuernden Einkommens; das gelte auch bei einem Verlust aus dem Konkurs eines Bankhauses. Konsequenterweise blieben auch private Verm\u00f6gensgewinne, abgesehen von den Tatbest\u00e4nden der \u00a7\u00a7 17, 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG), steuerfrei. Bei dieser Grundentscheidung sei es trotz vieler \u00c4nderungen des Einkommensteuerrechts geblieben. Dies zeige, da\u00df der Gesetzgeber aus Konkursen sich ergebende H\u00e4rtef\u00e4lle bewu\u00dft in Kauf genommen habe, zumal der Zusammenbruch eines Bankhauses wie im vorliegenden Fall nicht die erste bedeutende Insolvenz gewesen sei; vorhergehende Insolvenzen h\u00e4tten hinreichend Anla\u00df zu einer Gesetzes\u00e4nderung gegeben, wenn dies gewollt gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Entgegen der Meinung des Kl\u00e4gers hatten die Verwaltungsbeh\u00f6rden das Vorliegen sachlicher Erla\u00dfgr\u00fcnde auch gepr\u00fcft, dies zu Recht verneint und deshalb den Erla\u00df h\u00e4tten ablehnen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Ohne Einflu\u00df auf die Entscheidung m\u00fcsse der volkswirtschaftliche Umfang der Insolvenz und ihr unvorhersehbares Auftreten bleiben, weil die Ermessenentscheidung f\u00fcr den Einzelfall zu treffen sei. Aus den vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrten Billigkeitsma\u00dfnahmen der Finanzverwaltungsbeh\u00f6rden anl\u00e4\u00dflich von Naturkatastrophen lasse sich f\u00fcr den Streitfall nichts herleiten, weil der Kl\u00e4ger Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung im Ermessenbereich habe. Eine Selbstbindung der Verwaltung liege nicht vor. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ergebe sich nichts f\u00fcr den Kl\u00e4ger, weil von Unwetterkatastrophen Gesch\u00e4digte anders behandelt werden k\u00f6nnen als die aus einem Bankzusammenbruch Gesch\u00e4digten. Unerheblich sei auch, ob der Verlust des Kl\u00e4gers durch ein Verhalten staatlicher Stellen &#8211; z. B. Unterlassungen des Bundesaufsichtsamtes f\u00fcr das Kreditwesen &#8211; (mit-)verursacht worden sei; dies sei eine im Schadensersatzproze\u00df vor den Zivilgerichten zu pr\u00fcfende Frage.<\/p>\n<p>Mit der Revision werden unrichtige Anwendung von \u00a7 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO), \u00a7\u00a7 163 und 5 AO 1977 sowie Verletzung von \u00a7 76 FGO ger\u00fcgt. Dazu wird im wesentlichen geltend gemacht:<\/p>\n<p>Die Vorentscheidung bleibe hinter den Anforderungen des \u00a7 102 FGO zur\u00fcck, weil sie nicht gepr\u00fcft habe, ob das FA von seinem Ermessen in einem dem Zweck der Erm\u00e4chtigung des \u00a7 163 AO 1977 entsprechenden Umfang Gebrauch gemacht habe. Die Tatsachen, aus denen sich ein fehlerhafter Ermessensgebrauch der Verwaltung ergebe, seien im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen worden, ohne da\u00df das FG dazu Stellung genommen habe; insoweit sei \u00a7 76 FGO verletzt. Das FA habe den Kl\u00e4ger neu unter voller Aussch\u00f6pfung seines Ermessens zu bescheiden. Da nur ein Ergebnis, n\u00e4mlich die Gew\u00e4hrung von Billigkeitsma\u00dfnahmen, m\u00f6glich sei, k\u00f6nne der Bundesfinanzhof (BFH) selbst entscheiden.<\/p>\n<p>Eine Anerkennung von Werbungskosten aus Billigkeitsgr\u00fcnden sei geboten, weil eine Reihe au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umst\u00e4nde eine Korrektur des normierten Rechts im Billigkeitswege erfordere. Der Kl\u00e4ger sei durch den Zusammenbruch des Bankhauses wie durch eine Naturkatastrophe getroffen worden. Er habe bei einem der Allgemeinheit n\u00fctzenden Verhalten, n\u00e4mlich seiner Spart\u00e4tigkeit, einen Verlust erlitten. Eine Bevorzugung von sog. &#8222;&#8230;-Opfern&#8220; gegen\u00fcber anderen Insolvenz-Gesch\u00e4digten sei aus Gr\u00fcnden gerechtfertigt, die im Verhalten der \u00f6ffentlichen Hand und im Bewu\u00dftseinsgrad der Allgemeinheit l\u00e4gen. Zur Folgenbeseitigung bestehe um so mehr Anla\u00df, als das Versagen einer staatlichen Beh\u00f6rde zum Schadenseintritt gef\u00fchrt habe; zumindest d\u00fcrfe ein solcher Umstand nicht au\u00dfer Betracht bleiben.<\/p>\n<p>Einem Billigkeitserla\u00df stehe auch nicht die Systematik des Gesetzes entgegen. Eine Korrektur von Prinzipien sei umso eher m\u00f6glich, wenn an der Berechtigung dieser Prinzipien zu zweifeln sei, wie f\u00fcr den Grundsatz, da\u00df Verluste am Stamm privaten Kapitalverm\u00f6gens steuerlich unerhebliche Vorg\u00e4nge im privaten Bereich seien. Das Prinzip der Nichtber\u00fccksichtigung von Verlusten in der Verm\u00f6genssubstanz gelte nicht uneingeschr\u00e4nkt, sondern sei auch bei Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung sowie aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit durchbrochen worden; das m\u00fcsse eine Billigkeitsma\u00dfnahme erleichtern. Das Prinzip einer Unbeachtlichkeit von Verlusten in der Verm\u00f6genssubstanz werde auch nicht durchgehalten, wenn andererseits beim Verm\u00f6genszuwachs ab einem bestimmten Umfang die Gewerblichkeit beginne und damit die Steuerfreiheit ende. Die Annahme, da\u00df hier eine vom Gesetzgeber angeordnete H\u00e4rte vorliege, lasse sich auch nicht mit der Praxis von Billigkeitsma\u00dfnahmen bei Naturkatastrophen vereinbaren; diese sei dann ebenfalls nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Billigkeitsma\u00dfnahmen spr\u00e4che au\u00dferdem, da\u00df die Besteuerung eine Verminderung der Leistungsf\u00e4higkeit aus nicht vorhersehbaren Ursachen ber\u00fccksichtigen m\u00fcsse. Dabei k\u00f6nne das Verhalten des Gesch\u00e4digten sowie Umfang und Ausma\u00df des schadenstiftenden Ereignisses bedeutsam sein.<\/p>\n<p>Im Nichteingehen des FG auf den Vortrag des Kl\u00e4gers \u00fcber Ursachen und Auswirkungen des Bankzusammenbruchs liege auch eine mangelnde Sachaufkl\u00e4rung.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt unter Aufhebung der Vorentscheidung den vom Kl\u00e4ger erlittenen Verlust von 13.118 DM aus sachlichen Billigkeitsgr\u00fcnden zum Abzug von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer f\u00fcr 1974 zuzulassen,<\/p>\n<p>hilfsweise, das FA f\u00fcr verpflichtet zu erkl\u00e4ren, den vorbezeichneten Erla\u00df auszusprechen und die Einkommensteuer auf dieser Grundlage neu zu berechnen,<\/p>\n<p>weiter hilfsweise, dem FA aufzugeben, den Kl\u00e4ger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die R\u00fcge eines Verfahrensmangels durch Versto\u00df gegen \u00a7 76 FGO greift nicht durch; dies bedarf nach Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH-EntlastG) keiner Begr\u00fcndung.<\/p>\n<p>Das FG ist in seinem Urteil erkennbar davon ausgegangen, da\u00df die Entscheidung der Beh\u00f6rden &#8211; beklagtes FA und Oberfinanzdirektion (OFD) &#8211; i. S. von \u00a7 163 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 \u00fcber den Antrag des Kl\u00e4gers auf eine Billigkeitsma\u00dfnahme bei der Steuerfestsetzung f\u00fcr 1974 eine Ermessensentscheidung ist, die materiell-rechtlich von den Gerichten grunds\u00e4tzlich nur auf Ermessens\u00fcberschreitung und Ermessensfehlgebrauch nachgepr\u00fcft werden kann und bei der eine Verpflichtung zu einer Billigkeitsma\u00dfnahme nur ausgesprochen werden kann, wenn nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft w\u00e4re. Das entspricht den Grunds\u00e4tzen \u00fcber die gerichtliche Nachpr\u00fcfbarkeit von Billigkeitsma\u00dfnahmen nach \u00a7 131 der Reichsabgabenordnung (AO), wie sie im Beschlu\u00df des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshofe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3\/70 (BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603) ausgesprochen wurden und wie sie nunmehr auch f\u00fcr Billigkeitsma\u00dfnahmen nach \u00a7 163 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 zu gelten haben. Das FG hat nach dem Ma\u00dfstab der Billigkeit eine Ermessens\u00fcberschreitung und einen Ermessensfehlgebrauch durch die Finanzbeh\u00f6rden verneint und dargelegt, da\u00df diese die vom Kl\u00e4ger beantragte Billigkeitsma\u00dfnahme ohne Rechtsverletzung abgelehnt haben. Die Rechtsauffassung des FG und die dazu gegebene Begr\u00fcndung lassen im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen. Wenn es im Falle der Ablehnung einer Billigkeitsma\u00dfnahme an Anhaltspunkten f\u00fcr eine pers\u00f6nliche oder eine sachliche Unbilligkeit fehlt, dann k\u00f6nnen die Ermessensgrenzen nicht verletzt sein (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 1976 VIII R 236\/72, BFHE 119, 443, BStBl II 1977, 125). Dies trifft f\u00fcr den Streitfall zu.<\/p>\n<p>1. Pers\u00f6nliche Billigkeitsgr\u00fcnde sind weder im Bescheid des FA noch in der Beschwerdeentscheidung der OFD ausdr\u00fccklich angesprochen worden. Gleichwohl liegt auch insoweit eine fehlerfreie Ermessensentscheidung vor. Das Vorbringen des Kl\u00e4gers war nach der insoweit mit Revisionsr\u00fcgen nicht angefochtenen Feststellung des FG nicht darauf gerichtet, da\u00df pers\u00f6nliche Verh\u00e4ltnisse eine Unbilligkeit bei der Steuerfestsetzung begr\u00fcnden k\u00f6nnten. Die OFD konnte deshalb &#8211; wie sie es getan hat &#8211; die Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers als alleiniges Geltendmachen von sachlichen Billigkeitsgr\u00fcnden auffassen.<\/p>\n<p>2. Sachliche Billigkeitsgr\u00fcnde sind zu Recht verneint worden.<\/p>\n<p>Eine niedrigere Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgr\u00fcnden setzt voraus, da\u00df die Einziehung der Steuer im Einzelfall, insbesondere mit R\u00fccksicht auf den Zweck der Besteuerung, nicht mehr zu rechtfertigen ist. Da, wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 119, 443, BStBl II 1977, 125, mit weiteren Nachweisen, ausgef\u00fchrt hat, die Wertungen des Gesetzgebers bereits bei der Auslegung des gesetzlichen Steuertatbestandes und bei der Frage der Tatbestandsm\u00e4\u00dfigkeit der Steuerfestsetzung zu ber\u00fccksichtigen sind, kommen als sachliche Billigkeitsgr\u00fcnde nur solche Umst\u00e4nde in Betracht, die bei der Steuerfestsetzung durch Auslegung des Steuertatbestandes nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers nicht ber\u00fccksichtigt werden. Solche Umst\u00e4nde k\u00f6nnen sachliche Billigkeitsgr\u00fcnde sein, wenn sie sich als Verst\u00f6\u00dfe gegen fundamentale Gerechtigkeitsprinzipien darstellen oder wenn sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Interessenabw\u00e4gung die Einziehung des Steueranspruchs als unbillig erscheinen lassen (vgl. Tipke\/Kruse, Abgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 9. Aufl., \u00a7 227 AO 1977 Tz. 11 und 27). Dies trifft bei den vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Umst\u00e4nden nicht zu, wenn sie, was hier allein in Betracht kommt, unter einer Abw\u00e4gung der gegenseitigen Interessen der \u00f6ffentlichen Hand und des Steuerpflichtigen gepr\u00fcft werden.<\/p>\n<p>Unter dem Gesichtspunkt einer Interessenabw\u00e4gung k\u00f6nnen Billigkeitsgesichtspunkte sein das entschuldbare Verhalten des Steuerpflichtigen beim Entstehen des Steueranspruchs, ein widerrechtlicher Zwang oder ein ungerechtfertigtes Verhalten von Beh\u00f6rden als Ursachen f\u00fcr das Entstehen des Steueranspruchs (vgl. Tipke\/Kruse, a. a. O., \u00a7 227 AO 1977 Tz. 28 bis 32). Es mu\u00df sich also um Umst\u00e4nde handeln, die zur Entstehung des Steueranspruchs gef\u00fchrt haben. Das ist bei den vom Kl\u00e4ger als au\u00dfergew\u00f6hnlich bezeichneten Umst\u00e4nden nicht der Fall. Da\u00df der Kl\u00e4ger bei seiner Spart\u00e4tigkeit eine im Privatverm\u00f6gen gehaltene Spareinlage durch den unerwarteten Zusammenbruch der Bank verloren hat, kann die Entstehung des Steueranspruchs, dessen Einziehung teilweise unbillig sein soll, schon deshalb nicht beeinflu\u00dft haben, weil es sich um einen Verm\u00f6gensverlust handelt und sich solche Verluste bei Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen &#8211; abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden F\u00e4llen der \u00a7\u00a7 17 und 23 EStG &#8211; nicht auswirken. Demzufolge ist es auch unerheblich, ob ein Versagen staatlicher Beh\u00f6rden beim Zusammenbruch der Bank eine Rolle gespielt hat.<\/p>\n<p>Unter dem Blickwinkel einer Interessenabw\u00e4gung kann ein Billigkeitsgrund auch das Auseinanderfallen von Gesetzeszweck und Gesetzeswortlaut bei gleichzeitiger Unm\u00f6glichkeit einer Korrektur durch Auslegung sein (vgl. Tipke\/Kruse, a. a. O., \u00a7 227 AO 1977 Tz. 33). Eine Billigkeitsma\u00dfnahme verbietet sich jedoch, wenn sie im Widerspruch zu den Wertungen und der Systematik des Gesetzes stehen w\u00fcrde (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 24. September 1976 I R 41\/75, BFHE 120, 212, BStBl II 1977, 127). Dieser Widerspruch tr\u00e4fe ein, wenn ein Verlust der hier vorliegenden Art bei der Bemessungsgrundlage f\u00fcr Einkommensteuer ber\u00fccksichtigt w\u00fcrde. Wie der erkennende Senat im Zusammenhang mit der Frage nach einer steuerrechtlichen Ber\u00fccksichtigung einer Kapitalentwertung durch Geldentwertung in seinem Urteil vom 14. Mai 1974 VIII R 95\/72 (BFHE 112, 546, BStBl II 1974, 572) ausgesprochen hat, ist nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur bei der Ermittlung von Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen i. S. von \u00a7 20 Abs. 1 und 2 EStG zwischen dem Geldkapital als solchem und dem Ertrag als Frucht des Geldkapitals zu unterscheiden. Wert\u00e4nderungen der Kapitalanlage wirken sich auf die Besteuerung der tats\u00e4chlich erzielten Nominalbetr\u00e4ge nach dem Einkommensteuergesetz nicht aus. Das gilt selbst f\u00fcr den v\u00f6lligen Wertverlust des Kapitalverm\u00f6gens. Ob der Wertverlust im Einzelfall eintritt oder eine Mehrheit von Steuerpflichtigen trifft, ist unerheblich. Diese im Einkommensteuergesetz zum Ausdruck gekommene Wertung, die verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. Beschlu\u00df des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 19. Dezember 1978 1 BvR 335, 427, 811\/76, BStBl II 1979, 308) und nach der bei Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen Verm\u00f6gensverluste unber\u00fccksichtigt bleiben, w\u00fcrde unterlaufen, wenn eben diese Verluste durch eine Billigkeitsma\u00dfnahme wie Werbungskosten oder wie negative Einnahmen ber\u00fccksichtigt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger eine Billigkeitsma\u00dfnahme im Hinblick auf die Leistungsf\u00e4higkeit f\u00fcr geboten erachtet, ist dies ein Umstand, der zwar bei der Pr\u00fcfung einer Billigkeitsma\u00dfnahme aus pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden eine Rolle spielen k\u00f6nnte (vgl. dazu auch BVerfG-Beschlu\u00df in BStBl II 1979, 308), unter dem Gesichtspunkt von sachlichen Billigkeitsgr\u00fcnden aber au\u00dfer Betracht zu bleiben hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 24.3.1981 (VIII R 117\/78) BStBl. 1981 II S. 505 Der Verlust einer privaten Einlage auf einem Sparkonto durch den Zusammenbruch der Bank rechtfertigt keinen Erla\u00df aus sachlichen Billigkeitsgr\u00fcnden. 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