{"id":28101,"date":"1981-03-31T00:17:14","date_gmt":"1981-03-30T22:17:14","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28101"},"modified":"2013-08-09T11:17:12","modified_gmt":"2013-08-09T09:17:12","slug":"bfh-urteil-vom-31-3-1981-vii-r-1_79-bstbl-1981-ii-s-507","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-31-3-1981-vii-r-1_79-bstbl-1981-ii-s-507\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 31.3.1981 (VII R 1\/79) BStBl. 1981 II S. 507"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 31.3.1981 (VII R 1\/79) BStBl. 1981 II S. 507<\/strong><\/p>\n<p>Die \u00c4nderung eines bestandskr\u00e4ftigen Verbrauchsteuerbescheides zugunsten des Steuerpflichtigen steht im Ermessen des HZA. Die Ablehnung der \u00c4nderung ist im Regelfall nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Steuerpflichtige in der Lage war, die f\u00fcr die Berichtigung vorgebrachten Gr\u00fcnde im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Abgabenbescheid geltend zu machen. Mit dieser Begr\u00fcndung kann das HZA die Berichtigung nur dann nicht ablehnen, wenn vom Steuerpflichtigen die Anstrengung eines Rechtsbehelfsverfahrens unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Falles billigerweise nicht erwartet werden konnte.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7\u00a7 5, 172 Abs. 1 Nr. 1; AO \u00a7 94 Abs. 1 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Streitig ist, ob die Kl\u00e4gerin einen Rechtsanspruch darauf hat, da\u00df das HZA bestandskr\u00e4ftige Verbrauchsteuerbescheide des Jahres 1975 zu ihren Gunsten \u00e4ndert, weil sie nicht im Einklang mit Gemeinschaftsrecht standen. Das FG Hamburg wies die Klage ab (Urteil vom 30. Oktober 1978 IV 41\/77 S-H, EFG 1979, 239).<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>1. Das FG hat \u00a7 172 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 richtig angewendet.<\/p>\n<p>a) Die genannte Bestimmung ist hier anstatt der entsprechenden Vorschriften der Reichsabgabenordnung anzuwenden. Das ergibt sich aus Art. 97 \u00a7 9 EGAO 1977. Danach sind die Vorschriften der neuen Abgabenordnung \u00fcber die \u00c4nderung von Verwaltungsakten erstmals anzuwenden, wenn nach dem 31. Dezember 1976 ein Verwaltungsakt aufgehoben oder ge\u00e4ndert wird; dies gilt auch dann, wenn der aufzuhebende oder zu \u00e4ndernde Verwaltungsakt vor dem 1. Januar 1977 erlassen worden ist. Die zu \u00e4ndernden Verwaltungsakte sind zwar vor dem 1. Januar 1977 erlassen worden; die letzte Verwaltungsentscheidung \u00fcber die Ablehnung der \u00c4nderung ist aber danach ergangen.<\/p>\n<p>b) Nach \u00a7 172 Abs. 1 Nr. 1 AO l977 darf die Verwaltungsbeh\u00f6rde Steuerbescheide \u00fcber Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern uneingeschr\u00e4nkt aufheben oder \u00e4ndern. Zwar besagt der Ausdruck &#8222;darf&#8220; f\u00fcr sich genommen nur, da\u00df der Verwaltung eine entsprechende rechtliche Befugnis zugestanden wird. Aus dem Zusammenhang und nach der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung (vgl. auch \u00a7 94 Abs. 1 Nr. 1 AO) ist aber mit dem FG und der insoweit nahezu einhelligen Auffassung des Schrifttums davon auszugehen, da\u00df \u00a7 172 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 der Verwaltung eine Erm\u00e4chtigung gibt, von der sie nach ihrem Ermessen Gebrauch machen kann. (vgl. Tipke\/Kruse, AO\/FGO, Kommentar, 10. Aufl., \u00a7 172 AO 1977 RdNr. 4; H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., \u00a7 172 AO 1977 RdNr. 8; Koch Abgabenordnung, 2. Aufl., \u00a7 172 RdNr. 10, K\u00fchn\/Kutter\/Hofmann, Abgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., \u00a7 172 AO 1977 Anm. 2, st\u00e4ndige Rechtsprechung des BFH zum fast wortgleichen \u00a7 94 Abs. 1 Nr. 1 AO, z. B. Urteil des erkennenden Senats vom 24. April 1979 VII R 82\/75, BFHE 127, 559, 563). Die Gerichte k\u00f6nnen danach nur pr\u00fcfen, ob die Ablehnung des Berichtigungsantrages des Steuerpflichtigen durch die Beh\u00f6rden rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \u00fcberschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Erm\u00e4chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (\u00a7 102 FGO, \u00a7 5 AO 1977).<\/p>\n<p>c) Ein Ermessensfehler l\u00e4ge sicherlich dann vor, wenn das HZA die Reichweite seines Ermessens irrt\u00fcmlich zu eng eingesch\u00e4tzt h\u00e4tte oder gar der Meinung gewesen w\u00e4re, es st\u00fcnde ihm ein Ermessensspielraum nicht zur Verf\u00fcgung (BFH-Urteil vom 6. Juli 1976 VII R 98\/73, BFHE 120, 2, 5). Das FG hat das Vorliegen eines solchen Falles der Ermessensunterschreitung offenbar verneint, ohne das freilich zu begr\u00fcnden. Dem ist zu folgen. Zumindest aus der letzten Verwaltungsentscheidung, der Einspruchsentscheidung vom 14. April 1977, geht deutlich hervor, da\u00df sich die Verwaltung des ihr einger\u00e4umten Ermessensspielraumes bewu\u00dft war, also Ermessen tats\u00e4chlich aus\u00fcbte. \u00dcberdies ist die Verwaltung nicht verpflichtet, in der Begr\u00fcndung ihrer Ermessensentscheidung alle Erw\u00e4gungen darzulegen, die sie ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat (BFHE 120, 5).<\/p>\n<p>d) Die Verwaltung hat ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Erm\u00e4chtigung auszu\u00fcben (\u00a7 5 AO 1977). Der Erm\u00e4chtigung des \u00a7 172 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 liegt die Erw\u00e4gung zugrunde, da\u00df Zoll- und Verbrauchsteuerbescheide wegen des Interesses an einer schnellen Abfertigung regelm\u00e4\u00dfig in einem summarischen Verfahren ohne eingehende Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und ohne genaue Pr\u00fcfung der Rechtslage oft von untergeordneten Stellen erlassen werden und daher im Interesse der richtigen Erhebung der Eingangsabgaben und der Wahrung der Wettbewerbsgleichheit ein erh\u00f6htes Bed\u00fcrfnis daf\u00fcr besteht, sie bei Fehlerhaftigkeit nachtr\u00e4glich korrigieren zu k\u00f6nnen, und zwar sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Steuerpflichtigen. \u00a7 172 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 gibt daher und auch wegen der nur einj\u00e4hrigen Festsetzungsfrist bei diesen Bescheiden (\u00a7 169 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977) der Verwaltung unter entsprechender Einschr\u00e4nkung des Grundsatzes der Bestandskraft der Bescheide die Erm\u00e4chtigung, nach ihrem Ermessen eine solche Berichtigung vorzunehmen. Nicht aber ist Zweck dieser Vorschrift, dem Steuerpflichtigen einen zweiten, an keine Rechtsbehelfsfristen gebundenen Rechtsanspruch auf Nachpr\u00fcfung der Zoll- und Verbrauchsteuerbescheide einzur\u00e4umen. \u00a7 172 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 will nicht die Vorschriften der Abgabenordnung \u00fcber das Rechtsbehelfsverfahren &#8211; insbesondere den \u00a7 355 (Rechtsbehelfsfrist) &#8211; f\u00fcr die Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern durch eine gro\u00dfz\u00fcgigere Regelung grunds\u00e4tzlich \u00fcberfl\u00fcssig machen.<\/p>\n<p>Diesem Zweck der Vorschrift entsprechend ist nach \u00a7 5 AO 1977 der der Verwaltung einger\u00e4umte Ermessensrahmen zu ziehen. Die Verwaltung darf von ihrem Berichtigungsermessen nur in einem Ma\u00dfe Gebrauch machen, das den Vorrang der Regelung \u00fcber das Rechtsbehelfsverfahren nicht in Frage stellt. Deshalb stellt es im Regelfall keinen Ermessensversto\u00df dar, wenn die Verwaltung den Antrag eines Steuerpflichtigen auf Berichtigung eines bestandskr\u00e4ftigen Zoll- oder Verbrauchsteuerbescheides f\u00fcr den Fall ablehnt, da\u00df der Steuerpflichtige in der Lage war, die Fehlerhaftigkeit des Bescheids in einem Rechtsbehelfsverfahren geltend zu machen. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Wenn vom Steuerpflichtigen die Durchf\u00fchrung eines Rechtsbehelfsverfahrens bei Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Falles billigerweise nicht erwartet werden konnte, liegt ein Ausnahmefall vor.<\/p>\n<p>Diese Rechtsgrunds\u00e4tze hat der erkennende Senat zu \u00a7 94 Abs. 1 Nr. 1 AO entwickelt und in st\u00e4ndiger Rechtsprechung beibehalten (vgl. BFHE 120, 2 und BFHE 127, 559, 562, jeweils mit weiteren Nachweisen). Diese Vorschrift entspricht beinahe w\u00f6rtlich der Regelung des \u00a7 172 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977. Auf diese sind daher die genannten Grunds\u00e4tze ohne Abstriche anwendbar; dabei kann zun\u00e4chst die Frage uner\u00f6rtert bleiben, ob im Hinblick auf die Regelung des \u00a7 173 AO 1977 auch bei Zoll- und Verbrauchsteuerbescheiden nunmehr ein Rechtsanspruch auf Berichtigung wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel gegeben ist.<\/p>\n<p>Die Richtigkeit dieser Auffassung belegt die Entstehungsgeschichte des \u00a7 172 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977. Sie war bereits im urspr\u00fcnglichen Regierungsentwurf enthalten (damals \u00a7 153 Abs. 1 Nr. 1). Die Begr\u00fcndung der Bundesregierung dazu (Bundestags-Drucksache VI\/1982 S. 152) wiederholt die oben geschilderten, vom BFH entwickelten Grunds\u00e4tze, obwohl diese nicht auf ungeteilte Zustimmung gesto\u00dfen waren. F\u00f6rster (in Koch, a. a. O., \u00a7 172 Anm. 9) berichtet, da\u00df w\u00e4hrend der parlamentarischen Beratung dieser Bestimmung erwogen worden sei, im Interesse des Steuerpflichtigen die Zoll- und Verbrauchsteuerbescheide den gleichen Regelungen wie die \u00fcbrigen Steuerbescheide zu unterwerfen, da\u00df man es jedoch mit R\u00fccksicht auf die oben geschilderten Besonderheiten der Zoll- und Verbrauchsteuerbescheide bei der bisherigen freien Ab\u00e4nderbarkeit belassen habe. Aus der Tatsache, da\u00df der Gesetzgeber die Regelung des \u00a7 94 Abs. 1 Nr. 1 AO beinahe unver\u00e4ndert in die Abgabenordnung in Kenntnis der spezifischen Auslegung \u00fcbernommen hat, die diese Bestimmung durch die Rechtsprechung erfahren hatte, spricht daf\u00fcr, da\u00df der Gesetzgeber diese Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze best\u00e4tigen wollte. Anderenfalls h\u00e4tte der Gesetzgeber allen Anla\u00df gehabt, seine andere Auffassung durch eine klarstellende \u00c4nderung des Wortlautes der Bestimmungen deutlich zu machen.<\/p>\n<p>Diese Auffassung wird im Ergebnis vom Schrifttum fast einhellig geteilt (H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, a. a. O., Rdnrn. 8-11; Koch, a.a.O., RdNr. 12; Klein\/Orlopp, Abgabenordnung, Kommentar, 2. Aufl., \u00a7 172 Anm. 3). Tipke\/Kruse (a. a. O., RdNr. 4 zweitletzter Absatz) vertreten dagegen die Auffassung, die Schw\u00e4chen des summarischen Eilverfahrens habe der Staat zu vertreten, weswegen auf Antrag des Steuerpflichtigen auch zu seinen Gunsten der Bescheid ohne R\u00fccksicht auf die Bestandskraft zu \u00e4ndern sei, falls nicht dem Steuerpflichtigen ein grobes Verschulden daran trifft, da\u00df der Bescheid fehlerhaft ergangen sei. Tipke\/Kruse kehren damit verglichen mit den oben dargelegten Grunds\u00e4tzen &#8211; das Verh\u00e4ltnis Regel zur Ausnahme um. Dem ist nicht nur deswegen nicht zu folgen , weil die Vorschrift des \u00a7 172 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977, wie oben ausgef\u00fchrt, einen so weitgehenden Einbruch in das Rechtsbehelfsverfahren der Abgabenordnung nicht zum Ziele hatte. Es ist auch nicht angemessen, den von einem Zoll- oder Verbrauchsteuerbescheid Betroffenen fast uneingeschr\u00e4nkt von der andere Steuerpflichtige treffenden Pflicht freizustellen, zur Wahrung des eigenen Interesses innerhalb der Rechtsbehelfsfrist einen Steuerbescheid auf seine Rechtm\u00e4\u00dfigkeit hin zu \u00fcberpr\u00fcfen. Gerade der Umstand, da\u00df die den Verkehrs- und Handelsbed\u00fcrfnissen gerechtwerdende schnelle Abfertigung zwangsl\u00e4ufig Fehlerquellen in sich birgt, mu\u00df f\u00fcr den Steuerpflichtigen verst\u00e4rkt Anla\u00df zur \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Bescheides innerhalb der Rechtsbehelfsfrist sein. Er ist auch Nutznie\u00dfer der Beschleunigung der Abfertigung. \u00dcberdies sind dem Steuerpflichtigen im Regelfall die tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde der Einfuhr und &#8211; falls er auf die Einfuhr oder die Herstellung bestimmter Waren spezialisiert ist &#8211; oft auch die Rechtslage besser bekannt als den \u00f6rtlichen Abfertigungstellen der Verwaltung. Er ist daher regelm\u00e4\u00dfig eher als die Verwaltung in der Lage, die Unrechtm\u00e4\u00dfigkeit eines Bescheides zu erkennen. Dann ist es ihm aber im Regelfall auch zuzumuten, die entsprechende Pr\u00fcfung innerhalb der Rechtsbehelfsfrist durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>e) \u00a7 172 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 in der hier gegebenen Auslegung verst\u00f6\u00dft nicht gegen das Recht der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft (EG).<\/p>\n<p>Nach dem Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts wird jede dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehende Bestimmung des innerstaatlichen Rechts ohne weiteres unanwendbar. Dieser Grundsatz kann aber nur dort Wirkung entfalten, wo Gemeinschaftsrecht und innerstaatliches Recht miteinander kollidieren, im Einzelfall also sowohl eine entscheidungserhebliche Rechtsnorm des Gemeinschaftsrechts als auch eine von ihr abweichende grunds\u00e4tzlich ebenfalls entscheidungserhebliche nationale Rechtsnorm bestehen. Fehlt es im Einzelfall an einer anwendbaren Norm des Gemeinschaftsrechts, so stellt sich die Frage nach dessen Vorrang nicht (Urteil des erkennenden Senats vom 5. Februar 1980 VII R 101\/77, BFHE 130, 90, mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>\u00a7 172 AO 1977 regelt im Rahmen des Kapitels &#8222;Bestandskraft&#8220; die Aufhebung und \u00c4nderung von Steuerbescheiden. Damit kollidieren Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts nicht. Seit 1. Juli 1980 ist zwar die Verordnung (EWG) Nr. 1430\/79 des Rates \u00fcber die Erstattung oder den Erla\u00df von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben vom 2. Juli 1979 (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften &#8211; ABlEG &#8211; Nr. L 175\/1 vom 12. Juli 1979) in Kraft. Sie gilt aber im vorliegenden Fall deswegen nicht, weil die Abgaben, deren Erstattung die Kl\u00e4gerin begehrt, keine Eingangsabgaben im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung sind; Verbrauchsteuern als Eingangsabgaben sind von der Regelung nicht betroffen. Eine gemeinschaftsrechtliche Erstattungsregelung f\u00fcr zu Unrecht erhobene Verbrauchsteuern besteht also nicht (vgl. BFH-Beschlu\u00df vom 27. September 1977 VII K 1\/76, BFHE 123, 310, 312 und die Anmerkung von Kolbe zu diesem Urteil in Europarecht 1978 S. 155).<\/p>\n<p>Das wird best\u00e4tigt durch die Urteile in EuGHE 1976, 1989 und vom 10. Juli 1980 Rs. 811 und 826\/79 (noch nicht ver\u00f6ffentlicht). In allen drei F\u00e4llen handelte es sich um das Begehren eines Pflichtigen, im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht gezahlte Geb\u00fchren f\u00fcr gesundheitspolizeiliche Kontrollen oder f\u00fcr Statistik erstattet zu erhalten, wobei der Erstattung jeweils m\u00f6glicherweise innerstaatliches Recht entgegenstand. Der EuGH hat in seinen Urteilen das Fehlen einer entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Regelung festgestellt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt das Urteil in EuGHE 1976, 1989 im vorliegenden Fall vor allem deswegen f\u00fcr nicht anwendbar, weil es sich hier um die Frage handele, wie die Verwaltung ihr Ermessen aus\u00fcben m\u00fcsse. Die Kl\u00e4gerin verkennt dabei den Ermessensrahmen, den \u00a7 172 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 setzt. Da\u00df der nationale Gesetzgeber wegen des Fehlens einschl\u00e4gigen Gemeinschaftsrechts den Ermessensrahmen frei festlegen konnte, ergibt sich aus den obigen Ausf\u00fchrungen. Denn wenn er, ohne gegen Gemeinschaftsrecht zu versto\u00dfen, die \u00c4nderung bestandskr\u00e4ftiger Bescheide ganz untersagen konnte, konnte er diese \u00c4nderung auch von bestimmten Voraussetzungen, z. B. von der Einhaltung eines bestimmten Ermessensrahmens, abh\u00e4ngig machen.<\/p>\n<p>\u00a7 172 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 ist dahin zu verstehen, da\u00df die Beh\u00f6rde im Rahmen ihrer Ermessensaus\u00fcbung nicht zu ber\u00fccksichtigen hat, ob der Steuerbescheid, dessen \u00c4nderung begehrt wird, wegen Versto\u00dfes gegen Landesrecht, einfaches Bundesrecht, Bundesverfassungsrecht, abgeleitetes Gemeinschaftsrecht oder origin\u00e4res Gemeinschaftsrecht rechtswidrig ist. Die Art der Rechtsnormen, die hier in Frage kommen, gibt keinen Ma\u00dfstab f\u00fcr die Ermessensaus\u00fcbung. Der hier anzuwendende Ermessensrahmen ergibt sich aus dem oben n\u00e4her dargelegten Sinn und Zweck der Vorschrift. Die sich daraus m\u00f6glicherweise ergebende Rechtsfolge, da\u00df unter Versto\u00df gegen materielles Gemeinschaftsrecht erhobene Abgaben nicht zur\u00fcckerlangt werden k\u00f6nnen, hat der EuGH, wie sich aus dem Urteil Rs. 826\/79 ergibt, ausdr\u00fccklich f\u00fcr mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Der Senat sieht im vorliegenden Fall keine Veranlassung, dem EuGH eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der EuGH hat die einschl\u00e4gigen Rechtsfragen bereits entschieden.<\/p>\n<p>Es bedarf keines weiteren Eingehens auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob das Urteil des BVerwG von 26. August 1977 VII C 71\/74 (NJW 1978, 508) hier nicht anwendbar ist, weil es auf anderen Rechtsnormen beruht. Der Senat st\u00fctzt seine Entscheidung unmittelbar auf die Auslegung des \u00a7 172 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977. Auf das Urteil des FG M\u00fcnster vom 27. April 1978 IV 412\/78 Z (EFG 1978, 466) st\u00fctzt sich die Kl\u00e4gerin zu Unrecht. Dieses hat im Gegenteil entschieden, da\u00df die Rechtsgrunds\u00e4tze, die der Senat zu \u00a7 94 AO entwickelt hat &#8222;auch bei der Ermessensentscheidung nach \u00a7 172 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 im wesentlichen zu beachten&#8220; sind. Die Entscheidung des FG M\u00fcnster bezieht sich auf einen Fall in dem Tatsachen oder Beweismittel nachtr\u00e4glich bekanntgeworden sind. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Hinweis der Kl\u00e4gerin schlie\u00dflich, die Ausf\u00fchrungen von Ministerialrat X vor dem EuGH belegten, da\u00df die Bundesregierung die Auffassung der Kl\u00e4gerin teile, ist, auch wenn man ihre Richtigkeit unterstellt, ohne rechtliche Bedeutung.<\/p>\n<p>f) Zu Unrecht beruft sich die Kl\u00e4gerin auf den Gleichheitssatz unter Hinweis auf eine Entscheidung des HZA A gegen\u00fcber einem anderen Steuerpflichtigen. Es liegt im Wesen einer Ermessensentscheidung, da\u00df jeweils mehrere Entscheidungen richtig sein k\u00f6nnen. Folgerichtig kann sich daher ein Steuerpflichtiger gegen\u00fcber einer Beh\u00f6rde nicht auf eine Ermessensentscheidung berufen, die eine andere Beh\u00f6rde einem anderen Steuerpflichtigen gegen\u00fcber getroffen hat. Aus dem gleichen Grund kann in der Entscheidung des HZA A auch keine Selbstbindung der Verwaltung liegen, auf die sich die Kl\u00e4gerin berufen k\u00f6nnte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob etwa der BdF dem HZA A die Weisung erteilt hat, so zu entscheiden, wie es entschieden hat.<\/p>\n<p>g) Das FG hat schlie\u00dflich zu Recht unentschieden gelassen, ob \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977, wonach Steuerbescheide zu \u00e4ndern sind, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachtr\u00e4glich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer f\u00fchren, auch auf Zoll- und Verbrauchsteuerbescheide anwendbar ist. Die Entscheidung des EuGH ist jedenfalls keine Tatsache im Sinne der genannten Vorschrift. Tatsache ist alles, was Merkmal oder Teilst\u00fcck eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zust\u00e4nde, Vorg\u00e4nge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art; Schlu\u00dffolgerungen aller Art, insbesondere auch juristische Subsumtionen und darauf beruhende Gerichtsentscheidungen sind keine Tatsachen in diesem Sinne (vgl. BFH-Urteil vom 6. September 1962 V 166\/59 U, BFHE 75, 623, BStBl III 1962, 494).<\/p>\n<p>2. Das FG hat also ohne Rechtsirrtum entschieden, da\u00df die Ermessensentscheidung des HZA rechtm\u00e4\u00dfig war, wenn die Beh\u00f6rde zu Recht davon ausgegangen ist, ein Ausnahmefall sei nicht gegeben, d. h. von der Kl\u00e4gerin sei bei Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Falles billigerweise zu erwarten gewesen, da\u00df sie die Fehlerhaftigkeit der Bescheide jeweils im Rechtsbehelfsverfahren geltend machte (BFHE 120, 2, 5). Das FG hat auch zutreffend entschieden, da\u00df das HZA ermessensfehlerfrei gehandelt hat.<\/p>\n<p>Anla\u00df, einen Ausnahmefall f\u00fcr gegeben zu erachten, konnte f\u00fcr das HZA allenfalls das BFH-Urteil vom 12. November 1974 VII R 74\/73 (BFHE 114, 298) sein, mit dem der erkennende Senat entschieden hatte, da\u00df die Erhebung der Monopolausgleichspitze rechtm\u00e4\u00dfig sei. Das HZA hat darin einen solchen Anla\u00df nicht gesehen und das FG hat diese Entscheidung ohne Rechtsirrtum f\u00fcr ermessensfehlerfrei gehalten. Zun\u00e4chst ist dem FG darin zu folgen, da\u00df sich die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre Entscheidung, Rechtsbehelfe nicht einzulegen, auf dieses Urteil insoweit von vornherein nicht berufen kann, als es um den Preisausgleich ging, weil das Urteil diesen nicht betraf. Ferner konnte die Kl\u00e4gerin sich auf dieses Urteil auch nicht f\u00fcr die F\u00e4lle berufen, in denen die Rechtsmittelfrist abgelaufen war, bevor sie von dem Urteil Kenntnis erlangte. Aber auch f\u00fcr die F\u00e4lle danach brauchte das Urteil f\u00fcr das HZA kein Anla\u00df zu sein zur Annahme, von der Kl\u00e4gerin habe billigerweise die Durchf\u00fchrung von Rechtsbehelfsverfahren nicht erwartet werden k\u00f6nnen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies dann der Fall gewesen w\u00e4re, wenn das Urteil Ausdruck einer gefestigten h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung gewesen w\u00e4re. So liegt der Fall hier aber nicht. Das Urteil in BFHE 114, 298 war vielmehr die erste Entscheidung des BFH in einer, wie die Urteilsgr\u00fcnde ergeben, schwierigen und komplexen Rechtsfrage. Nahm die Kl\u00e4gerin ein solches Urteil zum Anla\u00df, Rechtsbehelfe nicht einzulegen und die Bescheide bestandskr\u00e4ftig werden zu lassen, so begab sie sich des Rechts, nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist und bei Ergehen eines abweichenden EuGH-Urteils eine Berichtigung der Steuerbescheide zu verlangen. Das Urteil ist also kein Umstand, der das HZA zwang, sein Ermessen nur in einer Richtung auszu\u00fcben, d. h. die bestandskr\u00e4ftigen Bescheide unter allen Umst\u00e4nden zugunsten der Kl\u00e4gerin zu berichtigen. Wenn das HZA zu einem anderen Ergebnis gelangte, so bewegte es sich damit immer noch innerhalb des ihm nach dem Zweck des \u00a7 172 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 zur Verf\u00fcgung stehenden Ermessensspielraums. Eine andere Auffassung w\u00fcrde im \u00fcbrigen auch dazu f\u00fchren, da\u00df stets dann, wenn der BFH oder der EuGH in einem Urteil eine fr\u00fcher einmal ge\u00e4u\u00dferte Rechtsauffassung aufg\u00e4be, die Steuerpflichtigen die Berichtigung aller nicht verj\u00e4hrten bestandskr\u00e4ftigen Steuerbescheide verlangen k\u00f6nnten, die auf der aufgegebenen Rechtsauffassung beruhten. Eine derartig weitgehende Durchbrechung der Bestandskraft ist, wie sich aus den obigen Ausf\u00fchrungen (Nr. 3) ergibt, mit Sinn und Zweck des \u00a7 172 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 nicht vereinbar.<\/p>\n<p>Aus \u00a7 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Dort hei\u00dft es, da\u00df bei der Aufhebung oder \u00c4nderung eines Steuerbescheides nicht zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ber\u00fccksichtigt werden kann, da\u00df sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes ge\u00e4ndert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbeh\u00f6rde angewandt worden ist. Danach steht das Vertrauen des Steuerpflichtigen in den Bestand einer h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung einer \u00c4nderung eines Steuerbescheides zu seinen Ungunsten entgegen. Diese Bestimmung enth\u00e4lt keine Regelung der ganz anderen Frage, ob der Steuerpflichtige bei ge\u00e4nderter h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung Anspruch auf Berichtigung eines bestandskr\u00e4ftigen Bescheides zu seinen Gunsten hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 31.3.1981 (VII R 1\/79) BStBl. 1981 II S. 507 Die \u00c4nderung eines bestandskr\u00e4ftigen Verbrauchsteuerbescheides zugunsten des Steuerpflichtigen steht im Ermessen des HZA. Die Ablehnung der \u00c4nderung ist im Regelfall nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Steuerpflichtige in der Lage war, die f\u00fcr die Berichtigung vorgebrachten Gr\u00fcnde im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Abgabenbescheid geltend zu machen. Mit &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-31-3-1981-vii-r-1_79-bstbl-1981-ii-s-507\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 31.3.1981 (VII R 1\/79) BStBl. 1981 II S. 507<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-28101","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28101","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28101"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28101\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28101"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28101"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28101"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}