{"id":28102,"date":"1980-11-18T00:34:50","date_gmt":"1980-11-17T22:34:50","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28102"},"modified":"2013-06-26T10:16:26","modified_gmt":"2013-06-26T08:16:26","slug":"bfh-urteil-vom-18-11-1980-viii-r-194_78-bstbl-1981-ii-s-510","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-18-11-1980-viii-r-194_78-bstbl-1981-ii-s-510\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 18.11.1980 (VIII R 194\/78) BStBl. 1981 II S. 510"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 18.11.1980 (VIII R 194\/78) BStBl. 1981 II S. 510<\/strong><\/p>\n<p>1. \u00dcberl\u00e4\u00dft ein Miteigent\u00fcmer von Grundst\u00fccken seiner Grundst\u00fccksgemeinschaft ein eigenes Grundst\u00fcck zur gemeinschaftlichen Vermietung oder Verpachtung gegen Gew\u00e4hrung eines Anteils am Reinertrag, so bezieht er Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung in Gestalt des vereinbarten Anteils am \u00dcberschu\u00df der Einnahmen \u00fcber die Werbungskosten.<\/p>\n<p>2. Wirtschaftlich verbundene Grundst\u00fccke, die der gleichen Personengruppe zur gemeinschaftlichen Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung dienen und in dem Bezirk desselben FA belegen sind, bilden eine Einheit f\u00fcr die Feststellung der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung.<\/p>\n<p>3. Schuldzinsen und sonstige Kreditkosten sind Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung, sofern die Schuldaufnahme der Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten, von Erhaltungsaufwand oder Werbungskosten jeder Art dient. Je weniger \u00fcblich die Fremdfinanzierung ist (am wenigsten bei laufenden Werbungskosten), um so strengere Anforderungen sind an den Nachweis des wirtschaftlichen Zusammenhangs zu stellen.<\/p>\n<p>4. Kontokorrentzinsen sind nur dann Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung, wenn von dem laufenden Konto keine privaten Zahlungen geleistet werden.<\/p>\n<p>AO \u00a7 215 Abs. 2 Nr. 4; EStG \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Mutter A S und Sohn W S. Sie bilden eine Hausgemeinschaft. Ihnen geh\u00f6ren gemeinschaftlich die bebauten Grundst\u00fccke K-Allee 37 &#8211; 39 und K- Allee 41- 43, die sie am 1. September 1961 im Zuge einer Erbauseinandersetzung erhielten. Die Kl\u00e4ger trennten von dem Grundst\u00fcck K-Allee 41 &#8211; 43 1963 333 qm ab (M-Stra\u00dfe 2a) und \u00fcberlie\u00dfen diesen Teil der Ehefrau des W S; das hierauf errichtete Einfamilienhaus bewohnen W S und seine Ehefrau. Der verbleibende Teil des Grundst\u00fccks K-Allee 41- 43 erhielt die Bezeichnung M- Stra\u00dfe 2b. Die Grundst\u00fccke und Geb\u00e4ude K-Allee 37-39 und M- Stra\u00dfe 2b sind gewerblichen Mietern \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>W S erwarb am 28. September 1966 weiterhin den n\u00f6rdlichen Teil des unbebauten Grundst\u00fccks R-Stra\u00dfe 118. Die Kl\u00e4ger hatten am 20. August 1966 vereinbart:<\/p>\n<p>&#8222;Die Hausgemeinschaft &#8230; kauft das Grundst\u00fcck in &#8230;, R-Stra\u00dfe 118; &#8230; es wird auf den Namen von W S in das Grundbuch eingetragen.<\/p>\n<p>Auf diesem Gel\u00e4nde soll eine Halle f\u00fcr einen Verbrauchermarkt erstellt werden und an Firma X oder ein anderes Unternehmen verpachtet werden.<\/p>\n<p>Die Eink\u00fcnfte hieraus gehen zu gleichen Teilen an Frau A und Herrn W S.<\/p>\n<p>Es besteht \u00dcbereinstimmung, da\u00df f\u00fcr die Ankaufssumme des Grundst\u00fccks R-Stra\u00dfe 118 die Grundst\u00fccke K-Allee 37 bis 39 und M-Stra\u00dfe 2b als Sicherheit dienen sollen.<\/p>\n<p>Frau A S gew\u00e4hrt bis auf weiteres Herrn W S f\u00fcr den Arbeitsaufwand, der mit der Verwaltung, Betreuung und den Aufbau aller Liegenschaften und Grundst\u00fccke der Hausgemeinschaft zusammenh\u00e4ngt, ein Entgelt von monatlich DM 500 aus ihrem Ertragsanteil.&#8220;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger erhielten 1964\/65 von der Y-Bank Hypothekendarlehen; die Hypotheken ruhen auf den Grundst\u00fccken K-Allee 37-39 und M- Stra\u00dfe 2b. Die Kl\u00e4ger er\u00f6ffneten am 18. Juli 1966 bei der Z-Bank ein laufendes Konto; die Z-Bank r\u00e4umte ihnen einen \u00dcberziehungskredit ein. Auf diesem Konto gingen alle Mietzinszahlungen ein. Von ihm wurden s\u00e4mtliche Grundst\u00fccksaufwendungen (einschlie\u00dflich derjenigen f\u00fcr das Grundst\u00fcck R-Stra\u00dfe 118) bestritten. \u00dcber das Konto wurden auch der Bau des Einfamilienhauses M-Stra\u00dfe 2a und Zahlungen f\u00fcr die private Lebensf\u00fchrung der beiden Kl\u00e4ger abgewickelt. Die Kl\u00e4ger zogen Kreditkosten in ihren Erkl\u00e4rungen zur einheitlichen Feststellung der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten ab. Sie bezogen in die Eink\u00fcnfteermittlung auch die Verluste f\u00fcr das ertraglose Grundst\u00fcck R-Stra\u00dfe 118 ein. Die Kl\u00e4ger behandelten au\u00dferdem 1966 Beratungskosten, die sie anl\u00e4\u00dflich des Ankaufs des Grundst\u00fccks R-Stra\u00dfe 118 f\u00fcr einen Wirtschaftspr\u00fcfer aufgewandt hatten, als Werbungskosten. F\u00fcr 1966 bis 1970 ergingen zun\u00e4chst Feststellungsbescheide entsprechend den Erkl\u00e4rungen.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) vertrat nach einer Steuerfahndungspr\u00fcfung die Ansicht, da\u00df s\u00e4mtliche Kreditkosten keine Werbungskosten seien; die Verluste aus dem Grundst\u00fcck R-Stra\u00dfe 118 seien schon deswegen au\u00dfer Ansatz zu lassen, weil sie allein dem Kl\u00e4ger W S zuzurechnen seien; die Beratungskosten entfielen in H\u00f6he von 7.581 DM auf das Grundst\u00fcck R-Stra\u00dfe 118. Es ergingen endg\u00fcltige Bescheide f\u00fcr 1966 und 1970 und Berichtigungsbescheide gem\u00e4\u00df \u00a7 222 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) f\u00fcr 1967 bis 1969.<\/p>\n<p>Die Sprungklage blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger r\u00fcgen mit der Revision eine Verletzung der Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) und des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die angegriffenen ge\u00e4nderten Feststellungsbescheide 1966 bis 1970 vom 29. M\u00e4rz 1974 ersatzlos aufzuheben und die vorl\u00e4ufigen Erstbescheide f\u00fcr 1966 und 1970 f\u00fcr endg\u00fcltig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist zum Teil begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG. Das FG hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei die angegriffenen Feststellungsbescheide best\u00e4tigt, soweit sie sich mit den gemeinschaftlichen Grundst\u00fccken K-Allee 37-39 und M-Stra\u00dfe 2b befassen. Zu Unrecht wurde jedoch das Grundst\u00fcck R-Stra\u00dfe 118 au\u00dferhalb der einheitlichen und gesonderten Feststellungen belassen.<\/p>\n<p>1. Das Grundst\u00fcck R-Stra\u00dfe 118 ist in die Feststellung der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung einzubeziehen.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 215 Abs. 2 Nr. 4 AO ist der \u00dcberschu\u00df der Einnahmen \u00fcber die Werbungskosten aus der Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Verm\u00f6gens einheitlich und gesondert festzustellen, wenn an den Eink\u00fcnften mehrere beteiligt sind. Der Wortlaut des Gesetzes erlaubt die Auslegung, da\u00df alle vermieteten oder verpachteten Grundst\u00fccke einer Gemeinschaft (Gesellschaft) oder jeweils nur das einzelne Grundst\u00fcck oder wenigstens die wirtschaftlich miteinander verbundenen Grundst\u00fccke der Gemeinschaft als Feststellungseinheit behandelt werden. In dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. August 1968 VI R 1\/67 (BFHE 93, 368, BStBl II 1968, 831) wird weiterhin die Auffassung vertreten, da\u00df eine zusammenfassende Feststellung aus Zweckm\u00e4\u00dfigkeitsgr\u00fcnden zul\u00e4ssig ist, soweit vermietete oder verpachtete Grundst\u00fccke im Bezirk eines Feststellungs-FA liegen (vgl. dazu f\u00fcr die Zukunft \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 4 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -).<\/p>\n<p>Es w\u00fcrde dem Sinn und Zweck des \u00a7 215 Abs. 2 Nr. 4 AO widersprechen, f\u00fcr jedes Grundst\u00fcck eine besondere Feststellung durchzuf\u00fchren, obwohl es mit anderen Grundst\u00fccken wirtschaftlich verbunden ist und dieselben Personen an den Eink\u00fcnften beteiligt sind. Die einheitliche und gesonderte Feststellung soll verbindlich f\u00fcr mehrere Steuerpflichtige regeln, welche Eink\u00fcnfte sie erzielt haben. Daher bilden jedenfalls wirtschaftlich miteinander verbundene Grundst\u00fccke, die der gleichen Personengruppe zur gemeinschaftlichen Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung dienen und in dem Bezirk eines FA belegen sind, eine Feststellungseinheit.<\/p>\n<p>b) Die Beteiligten und das FG sind stillschweigend zu Recht davon ausgegangen, da\u00df die beiden Grundst\u00fccke K-Allee 41-43 und M-Stra\u00dfe 2b eine Feststellungseinheit bilden. Sie geh\u00f6ren den Kl\u00e4gern gemeinschaftlich, liegen nebeneinander und im Bezirk des gleichen FA und werden &#8211; wodurch ihre wirtschaftliche Verbundenheit zum Ausdruck kommt &#8211; einheitlich verwaltet und vermietet.<\/p>\n<p>c) Entgegen der Auffassung des FG ist auch das Grundst\u00fcck R- Stra\u00dfe 118 in die einheitlichen und gesonderten Feststellungen einzubeziehen. Allerdings ist dem FG darin zuzustimmen, da\u00df die Kl\u00e4gerin A S nicht wirtschaftliche Miteigent\u00fcmerin des Grundst\u00fccks geworden ist. Eine vom b\u00fcrgerlichen Recht abweichende Zurechnung eines Wirtschaftsguts kommt nur in Betracht, wenn nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse ein anderer als der rechtliche Eigent\u00fcmer die tats\u00e4chliche Herrschaft aus\u00fcbt und den nach b\u00fcrgerlichem Recht Berechtigten auf Dauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschlie\u00dfen kann (BFH-Urteil vom 7. Juli 1979 VIII R 153\/77, BFHE 129, 325, BStBl II 1980, 181, mit Nachweisen). Diese Grunds\u00e4tze gelten auch f\u00fcr den Fall, da\u00df eine Gemeinschaft (Gesellschaft) wirtschaftliches Eigentum an einem Grundst\u00fcck geltend macht, das einem Gemeinschafter (Gesellschafter) allein geh\u00f6rt (BFH-Urteile vom 21. Dezember 1978 III R 20\/77, BFHE 127, 423, BStBl II 1979, 466; vom 27. September 1979 IV R 149\/72, BFHE 129, 439). Die obligatorische Vereinbarung vom 20. August 1966 war nicht geeignet, die dingliche Rechtsstellung des W S entscheidend abzuschw\u00e4chen. Sie h\u00e4tte \u00fcberdies W S nicht gehindert, das Grundst\u00fcck zu ver\u00e4u\u00dfern oder zu belasten.<\/p>\n<p>d) Es ist aber zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df eine einheitliche und gesonderte Feststellung unabh\u00e4ngig von den rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentumsverh\u00e4ltnissen an einem vermieteten oder verpachteten Grundst\u00fcck schon dann stattfindet, wenn mehrere an den Eink\u00fcnften aus diesem Grundst\u00fcck beteiligt sind. Auch eine schuldrechtliche Vereinbarung kann geeignet sein, Eink\u00fcnfte aus einem Grundst\u00fcck, das lediglich einem Steuerpflichtigen geh\u00f6rt, mehreren Steuerpflichtigen zuzurechnen.<\/p>\n<p>Dabei ist indessen eine Einschr\u00e4nkung geboten. Soweit im gewerblichen Bereich nach \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 2. Alternative EStG schuldrechtlich vereinbarte Sonderverg\u00fctungen f\u00fcr die \u00dcberlassung von Wirtschaftsg\u00fctern als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb (Wirtschaftsg\u00fcter als Sonderbetriebsverm\u00f6gen) behandelt werden, kommt eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf \u00dcberschu\u00dfeink\u00fcnfte nicht in Betracht (vgl. Groh, Jahrbuch der Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Steuerrecht 1979\/80, S. 209, 240). Die Vorschrift ist allenfalls auf die weiteren betrieblichen Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus selbst\u00e4ndiger Arbeit \u00fcbertragbar (vgl. f\u00fcr Freiberufler BFH-Urteil vom 20. M\u00e4rz 1969 IV R 43\/67, BFHE 95, 436, BStBl II 1969, 436). Bereits dies konnte zweifelhaft sein (siehe Betriebs-Berater 1979 S. 622 &#8211; BB 1979, 622 -) und ist erst durch Art. 1 Nr. 4 und 6 des Gesetzes zur \u00c4nderung des Einkommensteuergesetzes, des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 20. August 1980 (BGBl I 1980, 1545) klargestellt worden. Nach \u00a7 13 Abs. 5 und \u00a7 18 Abs. 5 EStG 1979 ist \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG im Bereich der Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus selbst\u00e4ndiger Arbeit entsprechend anzuwenden (siehe auch Bericht des Finanzausschusses des Bundestags &#8211; BT &#8211; vom 10. Juni 1980, BT-Drucksache 8\/4157 S. 4). Sie sind nicht anzuwenden im Bereich der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung. Gibt der Gemeinschafter (Gesellschafter) seiner Grundst\u00fccksgemeinschaft (Gesellschaft), die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, ein verzinsliches Darlehen oder vermietet er ihr sein Grundst\u00fcck, sind zivilrechtlich und steuerrechtlich das Darlehen und das Grundst\u00fcck dem Gemeinschafter (Gesellschafter) zuzurechnen, aber nicht als Sonderverm\u00f6gen des Gemeinschafters (Gesellschafters), das in die Eink\u00fcnfteermittlung der Gemeinschaft (Gesellschaft) einzubeziehen w\u00e4re. Bei dem Gemeinschafter (Gesellschafter) sind die Darlehenszinsen Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen und die Mietzinsen eigene Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Bei der Gemeinschaft (Gesellschaft) stellen die Aufwendungen, sofern die weiteren Voraussetzungen der \u00a7\u00a79, 21 EStG erf\u00fcllt sind, Werbungskosten dar.<\/p>\n<p>Hiervon sind schuldrechtlich Vereinbarungen zu unterscheiden, die auf Leistungsvereinigung gerichtet sind und auf gemeinschaftsrechtlicher oder gesellschaftsrechtlicher Grundlage Beitragsleistungen festlegen und die Verteilung der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung regeln.<\/p>\n<p>Der Senat braucht nicht zu pr\u00fcfen, ob auf die Hausgemeinschaft, die zwischen den Kl\u00e4gern besteht, die Vorschriften \u00fcber die Gemeinschaft (\u00a7\u00a7741 ff. BGB) oder die Vorschriften \u00fcber die Gesellschaft (\u00a7\u00a7705 ff. BGB) Anwendung finden (vgl. dazu M\u00fcnchner Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, \u00a7 741, Tz. 4). In beiden F\u00e4llen hat W S nach der Vereinbarung vom 20. August 1966, deren Inhalt vom FG festgestellt worden ist und die der rechtlichen W\u00fcrdigung durch den Senat unterliegt, das Grundst\u00fcck R-Stra\u00dfe 118 an die Gemeinschaft (Gesellschaft) nicht vermietet, sondern auf gemeinschaftsrechtlicher (gesellschaftsrechtlicher) Grundlage in die Gemeinschaft (Gesellschaft) zur Nutzung eingebracht. Das Grundst\u00fcck wurde auf diese Weise in die bereits bestehende Hausgemeinschaft einbezogen, wenn auch nicht mit dinglicher, sondern nur mit schuldrechtlicher Wirkung. Dies ist im Falle einer Gesellschaft ohne weiteres m\u00f6glich (vgl. \u00a7\u00a7706, 738 Abs. 1 Satz 2 BGB) und ist auch im Falle einer Gemeinschaft nicht ausgeschlossen; das Recht, das mehreren gemeinschaftlich zusteht (\u00a7 741 BGB), ist dann ein Nutzungsrecht (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 29. Januar 1969 VIII ZR 20\/67, Neue Juristische Wochenschrift 1969 S. 839 &#8211; NJW 1969, 839 -; Beschlu\u00df des Kammergerichts vom 28. Mai 1936 1 Wx 237\/36, Juristische Wochenschrift 1936 S. 2747 &#8211; JW 1936, 2747 -). Das vereinbarte Entgelt ist kein Mietzins (\u00a7 535 BGB), sondern eine Beteiligung an dem Reinertrag, den die Gemeinschaft (Gesellschaft) aus der Verpachtung des Grundst\u00fccks erzielen wollte (\u00a7\u00a7743, 722 BGB).<\/p>\n<p>Ebenso ist das Entgelt von monatlich 500 DM, das W S f\u00fcr seine Arbeit in der Hausgemeinschaft erh\u00e4lt, nach der Vereinbarung vom 20. August 1966 keine Verg\u00fctung aus einem Dienstvertrag (\u00a7 612 BGB), sondern eine Vorabbeteiligung am Reinertrag der Gemeinschaft (Gesellschaft), was in den Worten &#8222;ein Entgelt von monatlich DM 500 aus ihrem Ertragsanteil&#8220; hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt.<\/p>\n<p>Aus dieser b\u00fcrgerlich-rechtlichen Beurteilung folgt steuerrechtlich, da\u00df die Kl\u00e4ger auch hinsichtlich des Grundst\u00fccks R-Stra\u00dfe 118 Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung in Gestalt eines Anteils am \u00dcberschu\u00df der Einnahmen \u00fcber die Werbungskosten, den die Gemeinschaft (Gesellschaft) erzielt, beziehen (\u00a7 21 EStG). Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Verteilung des \u00dcberschusses sind dabei die Vereinbarungen der Gemeinschafter (Gesellschafter), vorausgesetzt, da\u00df sie ihren Grund im Gemeinschaftsverh\u00e4ltnis (Gesellschaftsverh\u00e4ltnis) haben (BFH-Urteil vom 27. Juni 1978 VIII R 168\/73, BFHE 125, 532, BStBl II 1978, 674). Das Entgelt von monatlich 500 DM, das W S erh\u00e4lt, geh\u00f6rt bei ihm nicht zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit (\u00a7 19 EStG), sondern ebenfalls zu den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung in Gestalt eines Vorabanteils am \u00dcberschu\u00df der Einnahmen \u00fcber die Werbungskosten, den die Gemeinschaft (Gesellschaft) erzielt (\u00a7 21 EStG). Da W S diesen Betrag f\u00fcr seine Arbeit in der Hausgemeinschaft erh\u00e4lt, besteht trotz der verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Kl\u00e4gern kein Anla\u00df, daran zu zweifeln, da\u00df die Vereinbarung auch insoweit ihren Grund im Gemeinschaftsverh\u00e4ltnis (Gesellschaftsverh\u00e4ltnis) hat.<\/p>\n<p>Verfahrensrechtlich ist das Grundst\u00fcck R-Stra\u00dfe 118 in die Feststellungseinheit der beiden gemeinschaftlichen Grundst\u00fccke einzubeziehen.<\/p>\n<p>Die Eink\u00fcnfte aus den drei Grundst\u00fccken werden gemeinschaftlich von der Hausgemeinschaft erzielt. Sie liegen s\u00e4mtlich in dem Bezirk des beklagten FA. Die wirtschaftliche Verbundenheit ergibt sich aus der Ersatzfunktion, die das Grundst\u00fcck R-Stra\u00dfe 118 f\u00fcr die gemeinschaftlichen Grundst\u00fccke haben sollte.<\/p>\n<p>Das FG wird die noch offenen Fragen zu \u00fcberpr\u00fcfen haben, ob eine Bebauungs- und Verpachtungsabsicht bestand und die geltend gemachten Schuldzinsen als Werbungskosten anerkannt werden k\u00f6nnen. Der Senat verweist den Rechtsstreit auch wegen des Jahres 1966 an das FG zur\u00fcck, f\u00fcr das die Kl\u00e4ger keinen Verlust geltend gemacht haben. Es wird zu pr\u00fcfen sein, ob der Anteil an den Aufwendungen f\u00fcr den Wirtschaftspr\u00fcfer im Jahre 1966, der sich auf das Grundst\u00fcck R-Stra\u00dfe 118 bezog, ebenso wie der Anteil, der die anderen Grundst\u00fccke betrifft, als Werbungskosten abzugsf\u00e4hig ist.<\/p>\n<p>2. Das FG hat im Ergebnis zutreffend den Werbungskostenabzug der Schuldzinsen und sonstigen Kreditkosten aus dem Hypothekendarlehen und aus dem Kontokorrentkredit versagt.<\/p>\n<p>a) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen; sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (\u00a7 9 S\u00e4tze 1 und 2 EStG 1965, \u00a7 9 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2 EStG 1967 &#8211; allgemeiner Werbungskostenbegriff -). Werbungskosten sind auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (\u00a7 9 Satz 3 Nr. 1 EStG 1965, \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG 1967).<\/p>\n<p>Der Senat hat ausgef\u00fchrt, da\u00df der allgemeine Werbungskostenbegriff auch f\u00fcr den Bereich der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung (\u00a7 21 EStG) in Anlehnung an den Begriff der Betriebsausgaben (\u00a7 4 Abs. 4 EStG) und zur gleichm\u00e4\u00dfigen Abgrenzung gegen\u00fcber den nichtabziehbaren Kosten der Lebensf\u00fchrung (\u00a7 12 EStG) nicht lediglich final, sondern auch kausal zu verstehen ist (BFH-Urteil vom 3. Juni 1975 VIII R 274\/71, BFHE 116, 35, BStBl II 1975, 664).<\/p>\n<p>Die Schuldzinsen und die ihnen gleichzustellenden sonstigen Kreditkosten sind nach der f\u00fcr sie gesondert getroffenen gesetzlichen Aussage Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dieser Einkunftsart stehen. Diese Aussage wird wiederholt und konkretisiert in \u00a7 2 Abs. 2 der Einfamilienhaus- Verordnung (EinfHaus-VO), \u00a7 21a Abs. 3 EStG 1974, wonach bei der Selbstnutzung eines Einfamilienhauses ein (beschr\u00e4nkter) Werbungskostenabzug von Schuldzinsen gestattet ist, die mit der Nutzung des Grundst\u00fccks zu Wohnzwecken in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.<\/p>\n<p>b) Der Senat hat den f\u00fcr den Werbungskostenabzug von Schuldzinsen erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang dann als gegeben angesehen, wenn die Darlehensschuld ersichtlich und unmittelbar auf Vorg\u00e4nge zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, die den vermieteten oder verpachteten Gegenstand betreffen. Die dingliche Belastung eines Grundst\u00fccks mit einer Hypothek begr\u00fcndet zwar einen rechtlichen, nicht aber ohne weiteres einen wirtschaftlichen Zusammenhang (BFH-Urteil vom 15. Januar 1980 VIII R 70\/78, BFHE 130, 147, BStBl II 1980, 348). Andererseits ist es nicht erforderlich, da\u00df die aufgenommene Schuld dinglich gesichert wird. Ma\u00dfgeblich ist allein der Zweck der Schuldaufnahme. Besteht dieser Zweck darin, Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, und werden die aufgenommenen Mittel zweckentsprechend verwandt, sind die Kreditkosten Werbungskosten. Die einzelnen Zinsaufwendungen h\u00e4ngen sonach wirtschaftlich mit den Eink\u00fcnften aus der Vermietung und Verpachtung eines bestimmten Grundst\u00fccks dadurch zusammen, da\u00df sie f\u00fcr eine Schuld geleistet werden, deren Gegenwart die Vermietung oder Verpachtung dieses Grundst\u00fccks erm\u00f6glicht oder f\u00f6rdert.<\/p>\n<p>Werbungskosten sind in erster Linie die Kosten eines Kredits, dessen Valuta zur Finanzierung des Grundst\u00fcckserwerbs und der Anschaffung oder Herstellung von Baulichkeiten verwandt wird. Aber auch die Finanzierung nachtr\u00e4glicher Anschaffungs- oder Herstellungskosten f\u00fchrt zum Werbungskostenabzug der Kreditkosten. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen auch gr\u00f6\u00dfere Erhaltungsaufwendungen fremdfinanziert werden. Davon abgesehen ist die Auffassung des FG zu billigen, da\u00df Werbungskosten jeder Art mit Krediten finanziert werden k\u00f6nnen. Den Kl\u00e4gern ist entgegen der Auffassung des FG zuzugestehen, da\u00df allein der Steuerpflichtige bestimmt, inwieweit er bei der Finanzierung einer Vermietung oder Verpachtung Eigenmittel oder Fremdmittel einsetzt. Es ist ihm beispielsweise unbenommen, das Gehalt des Hausmeisters, Grundsteuerzahlungen u. \u00e4. mit Krediten zu finanzieren. Ohne Belang ist, ob kleine oder gro\u00dfe Werbungskostenbetr\u00e4ge anfallen und ihre Fremdfinanzierung \u00fcblich oder un\u00fcblich ist.<\/p>\n<p>Allerdings gen\u00fcgt nicht die blo\u00dfe Behauptung des Steuerpflichtigen, es bestehe ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Schuldaufnahme und grundst\u00fccksbezogenen Anschaffungs-, Herstellungs- und Werbungskosten. Einer Schuldaufnahme ist zun\u00e4chst nicht anzusehen, ob sie der Vermietung oder Verpachtung oder anderen Zwecken dient. Der Steuerpflichtige, den die Feststellungslast f\u00fcr den Werbungskostenabzug der Kreditkosten trifft, mu\u00df den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Schuldaufnahme und den einzelnen grundst\u00fccksbezogenen Ma\u00dfnahmen darlegen und diesen Zusammenhang &#8211; sofern nicht offensichtlich &#8211; glaubhaft machen oder gar nachweisen. Die Darlegungs- und Nachweispflicht beruht auf \u00a7\u00a7170, 171 AO, \u00a7\u00a790, 93 AO 1977 und ist zeitlich nicht dadurch begrenzt, da\u00df die Kreditkosten f\u00fcr eine Schuld geleistet werden, deren Begr\u00fcndung lange zur\u00fcckliegt. Ein Steuerpflichtiger, der den Werbungskostenabzug von Schuldzinsen und sonstigen Kreditkosten begehrt, mu\u00df in der Lage sein, den wirtschaftlichen Zusammenhang auch einer lange zur\u00fcckliegenden Schuldaufnahme mit der Vermietung und Verpachtung eines Grundst\u00fccks darzulegen und nachzuweisen. Die Aufbewahrpflichten buchf\u00fchrungspflichtiger Steuerpflichtiger (\u00a7 162 Abs. 8 AO, \u00a7 147 AO 1977) geben entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger keinen Anhalt daf\u00fcr ab, da\u00df das FA den Werbungskostencharakter von Schuldzinsen nach Ablauf dieser Fristen nicht mehr in Zweifel ziehen k\u00f6nnte. Es geht um die Darlegung und den Nachweis eines zeitnah geltend gemachten Werbungskostenabzugs mit zeitfernen Umst\u00e4nden. Auch Steuerpflichtigen mit \u00dcberschu\u00dfeink\u00fcnften ist zuzumuten, Sachverhalte, die einen sich wiederholenden Werbungskostenabzug begr\u00fcnden &#8211; au\u00dfer der Schuldaufnahme f\u00fcr grundst\u00fccksbezogene Aufwendungen beispielsweise die Anschaffung oder Herstellung eines Geb\u00e4udes in bezug auf die Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) &#8211; f\u00fcr die Dauer des Abzugszeitraums nachweisbar festzuhalten.<\/p>\n<p>Die Darlegungs- und Nachweispflichten mildern oder erh\u00f6hen sich in dem Ausma\u00df, in dem der begehrte Abzug \u00fcblich oder un\u00fcblich ist. Da die Anschaffung oder Herstellung zu vermietender oder zu vepachtender Grundst\u00fccke und Geb\u00e4ude \u00fcblicherweise nur mit Fremdfinanzierung zu bew\u00e4ltigen ist, ist der wirtschaftliche Zusammenhang regelm\u00e4\u00dfig schon durch den Nachweis erbracht, da\u00df Schuldaufnahme und Anschaffung oder Herstellung zeitlich beieinander liegen. Die Fremdfinanzierung nachtr\u00e4glicher Anschaffungs- oder Herstellungskosten und gr\u00f6\u00dferen Erhaltungsaufwands h\u00e4lt sich ebenfalls noch im Rahmen des \u00dcblichen, ist jedoch wirtschaftlich nicht zwingend. In diesem Bereich ist auch eine Eigenfinanzierung mit angesparten Mitteln denkbar. Es gen\u00fcgt im allgemeinen nicht, nur den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Schuldaufnahme und der nachtr\u00e4glichen Anschaffungs- oder Herstellungsma\u00dfnahme oder der Erhaltungsma\u00dfnahme darzulegen. Es mu\u00df zus\u00e4tzlich glaubhaft gemacht oder nachgewiesen werden, da\u00df die Schuldsumme f\u00fcr den angegebenen Zweck verwandt worden ist; es kann in diesen F\u00e4llen gen\u00fcgen, da\u00df bei der Schuldaufnahme dieser Zweck genannt wird, zumal, wenn sich der Kreditgeber \u00fcberdies eine dingliche Sicherheit auf dem betroffenen Grundst\u00fcck einr\u00e4umen l\u00e4\u00dft. Dies alles gilt in verst\u00e4rktem Ma\u00dfe f\u00fcr die Fremdfinanzierung kleineren Erhaltungsaufwands und sonstiger Werbungskosten. Derartige Kosten pflegen aus Eigenmitteln &#8211; insbesondere den laufenden Einnahmen &#8211; finanziert zu werden. Sie fallen unregelm\u00e4\u00dfig, oft unvorhergesehen und zumeist in kleineren Betr\u00e4gen an. Eine Fremdfinanzierung kann im allgemeinen weder zeitgerecht noch mit vertretbarem Kreditaufwand durchgef\u00fchrt werden. Wird dennoch eine Fremdfinanzierung behauptet, mu\u00df der Steuerpflichtige nachpr\u00fcfbar darlegen, da\u00df die Schuld zur Bestreitung eines bestimmten Werbungskostenaufwands aufgenommen und die Schuldsumme zweckentsprechend verwandt worden ist. Wird die Schuldsumme vorzeitig an den Steuerpflichtigen ausgezahlt, ist sie bis zu ihrer zweckentsprechenden Verwendung in einer Weise festzulegen, da\u00df eine anderweitige Verwendung in der Zwischenzeit ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p>c) Nach diesen Grunds\u00e4tzen sind die Zinsen f\u00fcr das Hypothekendarlehen nicht als Werbungskosten abziehbar. Der Senat legt im folgenden die vom FG festgestellten Zahlen zugrunde. Soweit die Kl\u00e4ger in der Revisionsbegr\u00fcndungsschrift in ihre Vergleichsrechnung f\u00fcr die Jahre 1964 bis 1965 andere Zahlen (insbesondere h\u00f6here Ausgaben) eingesetzt haben, handelt es sich um neues tats\u00e4chliches Vorbringen, das der Senat mangels entsprechender Revisionsr\u00fcgen nicht ber\u00fccksichtigen kann (\u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das FG stellt der Darlehensaufnahme 1964 bis 1965 von 432.300 DM grundst\u00fccksbezogene Zahlungen 1961 bis 1965 von 212.242 DM f\u00fcr Reparaturen und Einbauten, Kreditkosten und sonstige Werbungskosten gegen\u00fcber.<\/p>\n<p>Das FG hat aus dieser Gegen\u00fcberstellung den zutreffenden Schlu\u00df gezogen, da\u00df ein gro\u00dfer Teil der Darlehensgelder \u00fcberhaupt nicht f\u00fcr Grundst\u00fcckszwecke verwandt worden sein kann. Das gilt selbst dann, wenn entsprechend dem Revisionsvorbringen und dem vom FG in Bezug genommenen Steuerfahndungsbericht ber\u00fccksichtigt wird, da\u00df die aufgenommenen Darlehensgelder am 31. Dezember 1965 noch in H\u00f6he von 70.829 DM auf einem Bankkonto lagen und erst 1966 ausgegeben wurden. Auch bei Einbeziehung der erkl\u00e4rten grundst\u00fccksbezogenen Aufwendungen 1966 = 57.411 DM in die Gegen\u00fcberstellung m\u00fcssen Darlehensgelder von 162.647 DM f\u00fcr grundst\u00fccksfremde Zwecke verwandt worden sein. Dieser Betrag erh\u00f6ht sich um die vom FG in seine Gegen\u00fcberstellung einbezogenen Grundst\u00fccksaufwendungen von 82.869 DM f\u00fcr die Jahre 1961 bis 1963. Es ist nicht m\u00f6glich, bereits bezahlte, also mit Eigenmitteln finanzierte Aufwendungen nachtr\u00e4glich als fremdfinanziert anzusehen.<\/p>\n<p>Danach k\u00f6nnen im zeitlichen Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme allenfalls folgende Ausgaben 1964 bis 1966 erbracht worden sein: Erhaltungsaufwand 46.265 DM, Kreditkosten 86.544 DM, sonstige Werbungskosten 53.975 DM. Die mit der Revision wiederholte Behauptung, es seien im zeitlichen Zusammenhang mit der Kreditaufnahme weitere nicht erkl\u00e4rte grundst\u00fccksbezogene Ausgaben von 100.000 DM get\u00e4tigt worden, ist vom FG als nicht substantiiert und nicht belegt angesehen worden. Hierin liegt die Feststellung, da\u00df die Behauptung unzutreffend ist. Diese Feststellung, die die Revision mit allgemeinen Ausf\u00fchrungen bek\u00e4mpft, ohne da\u00df eine Verfahrensr\u00fcge erhoben worden w\u00e4re, ist f\u00fcr den Senat bindend (\u00a7 118 Abs. 2 FGO).<\/p>\n<p>Der Erhaltungsaufwand von 46.265 DM ist in den Jahren 1964 bis 1965 angefallen und betrifft nach dem Inhalt der vom FG in Bezug genommenen Feststellungserkl\u00e4rungen zahlreiche zeitlich verteilte Einzelreparaturen. Die Darlehensbetr\u00e4ge gingen hingegen, wie der vom FG in Bezug genommene Steuerfahndungsbericht ergibt, in gro\u00dfen Betr\u00e4gen und zumeist ohne zeitlichen Zusammenhang mit den Erhaltungsaufwendungen auf dem Konto der Kl\u00e4ger ein. Soweit ein zeitlicher Zusammenhang bestanden haben sollte, h\u00e4tten die Kl\u00e4ger wenigstens glaubhaft machen m\u00fcssen, da\u00df die Darlehensgelder insoweit f\u00fcr die Erhaltungsma\u00dfnahmen verwandt wurden. Hieran fehlt es. Die Kl\u00e4ger haben nach den Ausf\u00fchrungen des FG, &#8222;keinerlei substantiierte Angaben \u00fcber die Verwendung der aufgenommenen Mittel gemacht und keine Nachweise hierzu erbracht&#8220;. Im Streitfall w\u00e4re, soweit die Erhaltungsma\u00dfnahmen im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der Darlehensgelder angefallen und bezahlt worden sein sollten, ein Nachweis z. B. dadurch zu f\u00fchren gewesen, da\u00df die \u00dcberweisungstr\u00e4ger (von dem Konto, auf dem die Darlehensgelder eingegangen waren) oder die Reparaturrechnungen mit entsprechenden Hinweisen auf die \u00dcberweisung vorgelegt worden w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Die 1964 bis 1966 aufgewandten Kreditkosten von 86.544 DM sind beinahe ausschlie\u00dflich (zu 84.057 DM) Kreditkosten, die f\u00fcr das Hypothekendarlehen angefallen sind und denen der Werbungskostencharakter fehlt. Abgesehen davon scheint es zwar denkbar, da\u00df Darlehenszinsen zun\u00e4chst aus den erhaltenen Darlehensgeldern beglichen werden. Ein solches Verfahren ist jedoch nicht \u00fcblich. Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten sonach ihr Vorbringen auch insoweit substantiieren m\u00fcssen. Gleiches gilt f\u00fcr die sonstigen Werbungskosten von 53.975 DM. Solche Kosten werden \u00fcblicherweise mit Eigenmitteln beglichen. Im Streitfall standen ausreichend Mieteinnahmen zur Verf\u00fcgung. Eine Fremdfinanzierung h\u00e4tten die Kl\u00e4ger f\u00fcr jeden Einzelfall erl\u00e4utern m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Ohne Bedeutung ist, da\u00df die Darlehen dinglich auf den Grundst\u00fccken gesichert worden sind.<\/p>\n<p>d) Auch die an die Z-Bank geleisteten Kontokorrentzinsen sind nicht als Werbungskosten abzugsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat h\u00e4lt im betrieblichen Bereich &#8222;gemischte&#8220; Bankguthaben, die teilweise Betriebsverm\u00f6gen und teilweise Privatverm\u00f6gen sind, steuerrechtlich nicht f\u00fcr zul\u00e4ssig (Urteil vom 19. Juni 1975 VIII R 13\/74, BFHE 116, 478, BStBl II 1975, 811). F\u00fcr eine Bankschuld kann grunds\u00e4tzlich nichts anderes gelten. Der Senat befindet sich hiermit in \u00dcbereinstimmung mit den Erw\u00e4gungen des Gro\u00dfen Senats (Beschlu\u00df vom 19. Oktober 1970 GrS 2\/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17). Darin liegt kein Widerspruch zu dem BFH-Urteil vom 24. November 1967 VI R 71\/66 (BFHE 91, 37, BStBl II 1968, 177), in dem ein betrieblich einger\u00e4umter Kontokorrentkredit insoweit als Privatschuld angesehen worden ist, als er privat f\u00fcr den Bau eines Einfamilienhauses in Anspruch genommen worden war. Ein krediterh\u00f6hender Aufwand, der nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls zuverl\u00e4ssig von den sonstigen Kontokorrentvorf\u00e4llen abgegrenzt werden kann, kann wirtschaftlich trotz der Novationswirkung der Kontokorrentabrede (\u00a7 355 Abs. 1 HGB) ein eigenes Schicksal nehmen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die hier zu beurteilenden Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung stellt sich im st\u00e4rkeren Ma\u00dfe als bei den Gewinneink\u00fcnften die Vorfrage, ob das Kontokorrentverh\u00e4ltnis \u00fcberhaupt der Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung dient. Werden aus einem Kontokorrentverh\u00e4ltnis infolge eines positiven Saldos Zinseinnahmen erzielt, sind diese regelm\u00e4\u00dfig Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen, auch wenn der Saldo aus den Mieteinnahmen eines Grundst\u00fccks herr\u00fchrt. Die auf dem Konto eingehenden und dort belassenen Mietzinsertr\u00e4ge werden im allgemeinen sogleich zu Kapitalforderungen des Steuerpflichtigen gegen das Kreditinstitut (\u00a7 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG); an ihre Stelle tritt im Zeitpunkt des n\u00e4chsten Rechnungsabschlusses (\u00a7 355 Abs. 2 HGB) ebenfalls als (zusammenfassende) Kapitalforderung die Kontokorrentforderung. Betrieblich entstandene Kapitalforderungen bleiben Betriebsverm\u00f6gen, solange sie der Unternehmer nicht entnimmt und damit ihre betriebliche Bindung aufhebt. Gegenstand der Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Verm\u00f6gens (\u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG) ist vor allem und im wesentlichen nur das vermietete oder verpachtete Grundst\u00fcck, Geb\u00e4ude usw. Die erzielten Mietzinsen und sonstigen Fr\u00fcchte werden regelm\u00e4\u00dfig Kapitalverm\u00f6gen, ohne da\u00df es hierzu einer &#8222;Entnahme&#8220; bed\u00fcrfte, die gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 Satz 2 EStG einen Betrieb voraussetzt. Au\u00dfer dem Grundverm\u00f6gen selbst verbleiben im Bereich der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung bereits entstandene, aber noch nicht vereinnahmte oder gestundete Miet- und Pachtzinsforderungen, angelegte Gelder aus Mieterkautionen u. \u00e4. Eine weitere Ausnahme ist nach Ansicht des Senats f\u00fcr Gelder geboten, die zweckgebunden f\u00fcr das vermietete oder verpachtete Objekt angesammelt werden (z. B. f\u00fcr Reparaturzwecke, zur Erlangung eines Bauspardarlehens).<\/p>\n<p>F\u00fcr den Kontokorrentkredit gilt entsprechend, da\u00df er nur dann eine Schuld ist, die mit den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung im wirtschaftlichen Zusammenhang steht und zur Abzugsf\u00e4higkeit der Kreditkosten f\u00fchrt, wenn die Verschuldung ausschlie\u00dflich auf Zahlungen zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, die der Vermietung und Verpachtung dienen. Werden Zahlungen auch f\u00fcr andere Zwecke geleistet, ist der Gesamtkredit nicht mehr durch die Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung veranla\u00dft. Eine Aufteilung des Kontokorrentkredits mit der Folge, da\u00df gegebenenfalls nur die Kosten f\u00fcr die auszuscheidende privat veranla\u00dfte Kreditierung vom Abzug ausgeschlossen sind, kommt &#8211; insoweit in \u00dcbereinstimmung mit der Handhabung bei betrieblichen Kontokorrentkrediten &#8211; in Betracht, wenn die privat veranla\u00dfte Kreditierung zuverl\u00e4ssig abgegrenzt werden kann.<\/p>\n<p>Im Streitfall scheitert die Abzugsf\u00e4higkeit der Kontokorrentzinsen bereits daran, da\u00df der Kredit auch auf Zahlungen f\u00fcr die private Lebensf\u00fchrung der Kl\u00e4ger zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Die Teilkreditierung privater Lebensf\u00fchrung nimmt dem Kredit insgesamt den Charakter einer durch die festzustellenden Eink\u00fcnfte veranla\u00dften Schuld.<\/p>\n<p>e) Das FG hat sich mit der Frage befa\u00dft, ob ein Anteil abzugsf\u00e4higer Schuldzinsen gesch\u00e4tzt werden d\u00fcrfe, und diese M\u00f6glichkeit mit der angreifbaren Begr\u00fcndung verneint, die Kl\u00e4ger m\u00fc\u00dften sich bei ihren hohen Einnahme\u00fcbersch\u00fcssen entgegenhalten lassen, da\u00df eine Kreditfinanzierung un\u00f6konomisch und un\u00fcblich gewesen w\u00e4re. Eine Sch\u00e4tzung kommt in Betracht, wenn die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt oder berechnet werden k\u00f6nnen (\u00a7 217 Abs. 1 Satz 1 AO, \u00a7 162 Abs. 1 Satz 1 AO 1977). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Da \u00a7 9 Satz 3 Nr. 1 EStG 1965 (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG 1967) hinsichtlich der streitigen Kreditkosten nicht eingreift, ist die Besteuerungsgrundlage &#8222;Werbungskostenabzug von Schuldzinsen&#8220; auf die unstreitig abzugsf\u00e4higen Kreditkosten beschr\u00e4nkt. Das FG kam nur deswegen zu einer Ermittlungs- und Berechnungsunklarheit, weil es teilweise die erforderliche Pr\u00fcfung unterlie\u00df, ob die streitigen Kreditkosten nach den gesetzlichen Kriterien und den Regeln der Feststellungslast Werbungskosten sind.<\/p>\n<p>3. Den angegriffenen Bescheiden kann nicht Verwirkung (1966) und das Fehlen neuer Tatsachen i. S. des \u00a7 222 Abs. 1 Nr. 1 AO (1967 bis 1969) entgegengehalten werden.<\/p>\n<p>a) Dem angegriffenen endg\u00fcltigen Feststellungsbescheid f\u00fcr 1966 vom 29. M\u00e4rz 1974 war ein &#8222;gem. \u00a7 100 AO in vollem Umfang&#8220; vorl\u00e4ufiger Bescheid vom 21. M\u00e4rz 1968 vorausgegangen. Es ist in dem anh\u00e4ngigen Verfahren gegen den endg\u00fcltigen Bescheid nicht zu pr\u00fcfen, ob die Voraussetzungen des \u00a7 100 AO vorlagen, wenn der vorl\u00e4ufige Bescheid, wie hier, unanfechtbar geworden ist (BFH- Urteil vom 8. Juni 1966 III 55\/65, BFHE 86, 534). Davon abgesehen, konnte das FA nach \u00a7 100 Abs. 2 Satz 1 AO vorl\u00e4ufig veranlagen, weil es den Inhalt der von den Kl\u00e4gern abgegebenen Feststellungserkl\u00e4rung 1966 in vollem Umfang seiner Veranlagung zugrunde legte. Hierin lag keine Billigung der Erkl\u00e4rung, sondern der ausdr\u00fcckliche Vorbehalt, bei der endg\u00fcltigen Veranlagung zu abweichenden Ergebnissen zu kommen (BFH-Urteile vom 25. Oktober 1966 I 26\/64, BFHE 87, 243, BStBl III 1967, 92; vom 15. Januar 1971 III R 114\/69, BFHE 101, 273, BStBl II 1971, 290).<\/p>\n<p>Das FA verwirkt diese M\u00f6glichkeit nicht allein durch einen langen Zeitablauf. F\u00fcr eine Verwirkung mu\u00df hinzukommen, da\u00df das FA klar zu erkennen gibt, da\u00df der Steuerpflichtige nicht mehr mit einer Nachforderung &#8211; im Falle eines Feststellungsbescheids mit einer erh\u00f6henden Feststellung &#8211; zu rechnen braucht (BFH-Urteile vom 7. April 1967 VI R 285\/66, BFHE 89, 215, BStBl III 1967, 616; vom 8. Februar 1979 IV R 163\/76, BFHE 127, 188, BStBl II 1979, 405). Davon kann hier nicht die Rede sein. Die nachfolgenden endg\u00fcltigen Veranlagungen 1967 bis 1969 konnten den Kl\u00e4gern nicht den Eindruck vermitteln, das FA erkenne die streitigen Zinszahlungen als Werbungskosten an. Der Fall liegt anders als etwa der im BFH-Urteil vom 15. Dezember 1966 V 181\/63 (BFHE 87, 469, 473, BStBl III 1967, 212) beurteilte Sachverhalt. Die nachfolgenden Veranlagungen waren in diesem Falle deshalb als eindeutige \u00c4u\u00dferungen des FA zu werten, weil das FA die Veranlagungen im Streitpunkt entsprechend einem den Steuerpflichtigen g\u00fcnstigen Betriebspr\u00fcfungsbericht endg\u00fcltig durchgef\u00fchrt hatte. Im Streitfall hat sich das FA erkennbar erstmals 1972 Gedanken \u00fcber den Werbungskostenabzug der Schuldzinsen gemacht. Der steuerliche Berater der Kl\u00e4ger wurde erst anl\u00e4\u00dflich einer Besprechung am 9. Februar 1972 auf die au\u00dfergew\u00f6hnliche H\u00f6he der Kreditkosten hingewiesen.<\/p>\n<p>b) Die angegriffenen Berichtigungsfeststellungen 1967 bis 1969 k\u00f6nnen auf \u00a7 222 Abs. 1 Nr. 1 AO gest\u00fctzt werden. Dem FA wurden nach Erstveranlagungen neue Tatsachen bekannt, die h\u00f6here Feststellungen rechtfertigen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das FA bereits bei Durchf\u00fchrung der Erstveranlagungen aus der H\u00f6he der angegebenen Schuldzinsen auf die H\u00f6he der Schulden h\u00e4tte schlie\u00dfen k\u00f6nnen. Es lagen jedenfalls hinsichtlich des Schuldzinsenabzugs im Zeitpunkt der Berichtigungsfeststellungen neue Erkenntnisse vor. Erst durch die Nachforschungen des FA im Jahre 1972 und die Steuerfahndungspr\u00fcfung im Jahre 1973 war in vollem Umfang bekanntgeworden, da\u00df die 1964 bis 1965 aufgenommenen Darlehensgelder nicht nachweisbar f\u00fcr grundst\u00fccksbezogene Zwecke verwandt worden waren und das Kontokorrentkonto auch grundst\u00fccksfremden Zwecken diente. Diese neuen Tatsachen berechtigten zu einer Gesamtaufrollung auch hinsichtlich solcher Sachverhalte, die dem FA m\u00f6glicherweise bekannt waren.<\/p>\n<p>4. Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnen nicht mehr damit geh\u00f6rt werden, da\u00df die Steuerfahndungspr\u00fcfung unrechtm\u00e4\u00dfig war und deren Ergebnisse nicht verwertet werden d\u00fcrfen. Abgesehen davon, da\u00df auch die Ergebnisse einer unrechtm\u00e4\u00dfig durchgef\u00fchrten Pr\u00fcfung in Berichtigungsveranlagungen nach \u00a7 222 Abs. 1 Nr. 1 AO verwertet werden d\u00fcrfen (BFH-Beschlu\u00df vom 2. Juli 1969 I B 10\/69, BFHE 96, 300, BStBl II 1969, 636), ist nicht ersichtlich, da\u00df die Steuerfahndungspr\u00fcfung unzul\u00e4ssig gewesen w\u00e4re. Die Kl\u00e4ger unterlagen als Unternehmer i. S. des Umsatzsteuerrechts der Nachschau gem\u00e4\u00df \u00a7 193 AO, BFH-Urteil vom 14. Oktober 1975 VII R 131\/73, BFHE 117, 201, BStBl II 1976, 233). \u00dcberdies kann die Steuerfahndungspr\u00fcfung selbst bei nicht unternehmerisch t\u00e4tigen Steuerpflichtigen durchgef\u00fchrt werden (BFH-Urteil vom 16. Januar 1979 VIII R 149\/77, BFHE 127, 128, BStBl II 1979, 453). Der weitere Vortrag der Kl\u00e4ger, der Steuerfahndungspr\u00fcfer habe ohne Auftrag gehandelt bzw. seinen Auftrag \u00fcberschritten, enth\u00e4lt neues tats\u00e4chliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden kann (\u00a7 118 Abs. 2 FGO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 18.11.1980 (VIII R 194\/78) BStBl. 1981 II S. 510 1. \u00dcberl\u00e4\u00dft ein Miteigent\u00fcmer von Grundst\u00fccken seiner Grundst\u00fccksgemeinschaft ein eigenes Grundst\u00fcck zur gemeinschaftlichen Vermietung oder Verpachtung gegen Gew\u00e4hrung eines Anteils am Reinertrag, so bezieht er Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung in Gestalt des vereinbarten Anteils am \u00dcberschu\u00df der Einnahmen \u00fcber die Werbungskosten. 2. 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