{"id":28106,"date":"1981-03-19T00:19:51","date_gmt":"1981-03-18T22:19:51","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28106"},"modified":"2013-08-09T10:27:04","modified_gmt":"2013-08-09T08:27:04","slug":"bfh-urteil-vom-19-3-1981-iv-r-167_80-bstbl-1981-ii-s-527","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-3-1981-iv-r-167_80-bstbl-1981-ii-s-527\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 19.3.1981 (IV R 167\/80) BStBl. 1981 II S. 527"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 19.3.1981 (IV R 167\/80) BStBl. 1981 II S. 527<\/strong><\/p>\n<p>1. Auch eine in das Handelsregister als KG eingetragene Personengesellschaft, deren Gesellschafter nur nat\u00fcrliche Personen sind, hat einkommensteuerrechtlich gewerbliches Betriebsverm\u00f6gen nur, wenn und solange sie in einer Weise t\u00e4tig ist, da\u00df die Voraussetzungen f\u00fcr die Annahme eines gewerblichen Unternehmens im Sinne von \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>2. Einbringungsgeborene Anteile im Sinne von \u00a7 18 UmwStG 1969 (= \u00a7 21 UmwStG 1971) sind nicht schon deshalb Betriebsverm\u00f6gen im Sinne von \u00a7 4 Abs. 1 und \u00a7 5 EStG, weil der Gewinn aus ihrer Ver\u00e4u\u00dferung steuerpflichtig ist und zu den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb geh\u00f6rt. Bei ihrer Ver\u00e4u\u00dferung kann deshalb eine R\u00fccklage nach \u00a7 6b Abs. 3 EStG nur dann gebildet werden, wenn die Anteile nach allgemeinen bilanzsteuerrechtlichen Grunds\u00e4tzen Betriebsverm\u00f6gen waren.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 6b, \u00a7 15 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, \u00a7 4 Abs. 1, \u00a7 5; UmwStG 1969 \u00a7 18.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine Personengesellschaft, die als Kommanditgesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist. Gesellschafter der Kl\u00e4gerin waren im Streitjahr 1977 ebenso wie in den Vorjahren nur nat\u00fcrliche Personen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin betrieb urspr\u00fcnglich eine Fabrik; au\u00dferdem war sie seit 1956 als Kommanditistin mit einer Kommanditeinlage von 40.000 DM an der B-KG beteiligt.<\/p>\n<p>1968 ver\u00e4u\u00dferte die Kl\u00e4gerin ihre Fabrik an die B-KG; sie blieb jedoch weiterhin als Kommandistin an der B-KG beteiligt. Ihr Gesellschaftsverm\u00f6gen umfa\u00dfte nunmehr au\u00dfer dem Kommanditanteil nur noch Geldforderungen. Die Kl\u00e4gerin erstellte auch in der Folgezeit j\u00e4hrlich Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen und erkl\u00e4rte dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt-FA-) gegen\u00fcber einheitlich festzustellende Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. Das FA folgte dem.<\/p>\n<p>In der Gesellschafterversammlung der B-KG am 26. Januar 1971 wurde beschlossen, da\u00df die B-KG mit Wirkung vom 31. Dezember 1970 in eine GmbH umgewandelt werden soll. Tats\u00e4chlich wurde die B-KG erst durch Gesellschafterbeschlu\u00df vom 10. Mai 1972 auf der Grundlage einer Umwandlungsbilanz zum 31. Dezember 1971 nach Ma\u00dfgabe der Vorschriften des Gesetzes \u00fcber die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften vom 12. November 1956 i. d. F. vom 6. November 1969-UmwG-(BGBl I, 2.081, BStBl I 1969, 806) in eine GmbH (im folgenden: B-GmbH) mit einem Stammkapital von 5 Mio DM umgewandelt. Die Kl\u00e4gerin \u00fcbernahm eine Stammeinlage von nominell 1,5 Mio DM, die an die Stelle ihres Kommanditanteils an der umgewandelten B-KG trat. Die B-GmbH setzte das Gesellschaftsverm\u00f6gen nach Ma\u00dfgabe der Vorschriften des Gesetzes \u00fcber steuerliche Ma\u00dfnahmen bei \u00c4nderung der Unternehmensform vom 14. August 1969-UmwStG 1969-(BGBl I, 1163, BStBl I 1969, 498) mit Werten an, die \u00fcber den bisherigen Buchwerten, aber noch unter den Teilwerten lagen (sog. Zwischenwerte).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte auch nach Umwandlung der B-KG in die B-GmbH Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. Das FA folgte dem, ging aber davon aus, da\u00df die Kl\u00e4gerin nicht mehr gewerbesteuerpflichtig sei, weil sie nur Kapitalverm\u00f6gen, n\u00e4mlich Geldforderungen und einen GmbH-Anteil nutze und verwalte.<\/p>\n<p>Von ihren Gesch\u00e4ftsanteilen an der B-GmbH im Nennwert von 1,5 Mio DM ver\u00e4u\u00dferte die Kl\u00e4gerin in 1973 49 v.H. und am 10. Januar 1977 die restlichen 51 v.H.<\/p>\n<p>In ihrer Gewinnfeststellungserkl\u00e4rung f\u00fcr 1977 wies die Kl\u00e4gerin neben einem laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nach \u00a7 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Gesch\u00e4ftsanteile an der B-GmbH in H\u00f6he von 2.072.468 DM aus. Dazu machte sie geltend, der buchm\u00e4\u00dfige Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn mache an sich 4.819.694 DM aus. Sie habe jedoch f\u00fcr den auf zwei Gesellschafter entfallenden Anteil am Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Gesch\u00e4ftsanteile eine R\u00fccklage gem\u00e4\u00df \u00a7 6b EStG in H\u00f6he von 2.747.225 DM gebildet, da insoweit eine Reinvestitionsabsicht bestehe; der als Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn erkl\u00e4rte Betrag von 2.072.469 DM entfalle auf die \u00fcbrigen Gesellschafter; er sei an diese ausgesch\u00fcttet worden und demgem\u00e4\u00df auch von diesen zu versteuern.<\/p>\n<p>Das FA vertrat demgegen\u00fcber bei der Gewinnfeststellung f\u00fcr 1977 die Auffassung, die Kl\u00e4gerin d\u00fcrfe f\u00fcr den Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung der GmbH-Anteile am 10. Januar 1977 keine R\u00fccklage nach \u00a7 6b EStG bilden, weil die GmbH-Anteile erst durch die Umwandlung der B-KG zum 1. Januar 1972 entstanden seien und deshalb die zeitlichen Voraussetzungen des \u00a7 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG nicht erf\u00fcllt seien. Demgem\u00e4\u00df stellte das FA einen gegen\u00fcber der Erkl\u00e4rung um 2.747.225 DM h\u00f6heren Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn fest.<\/p>\n<p>Den Einspruch wies das FA zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne schon deshalb keine R\u00fccklage nach \u00a7 6b EStG bilden, weil die ver\u00e4u\u00dferten GmbH-Anteile kein Betriebsverm\u00f6gen und damit auch kein Anlageverm\u00f6gen i. S. von \u00a7 6b EStG gewesen seien. Die Kl\u00e4gerin sei durch die Umwandlung der B-KG in eine GmbH unter Wahrung ihrer Identit\u00e4t zu einer Gesellschaft des b\u00fcrgerlichen Rechts geworden, weil sie kein Handelsgewerbe mehr betrieben habe. Da\u00df die Ver\u00e4u\u00dferung sog. einbringungsgeborener Anteile nach \u00a7 18 UmwStG 1969 steuerpflichtig sei, mache diese nicht notwendig zu Betriebsverm\u00f6gen. Auf die Frage, ob die Besitzzeit der ver\u00e4u\u00dferten GmbH-Anteile mit der Besitzzeit des Kommanditanteils zusammengerechnet werden k\u00f6nne, komme es daher nicht mehr an.<\/p>\n<p>Mit der Revision beantragt die Kl\u00e4gerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Gewinnfeststellungsbescheid 1977 dahin zu \u00e4ndern, da\u00df die in der Bilanz vom 31. Dezember 1977 ausgewiesene R\u00fccklage in H\u00f6he von 2.747.225 DM gewinnmindernd ber\u00fccksichtigt wird. Die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des \u00a7 6b EStG.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 6b Abs. 3 i.V. m. den Abs. 1 und 2 EStG k\u00f6nnen Steuerpflichtige, die bestimmte Wirtschaftsg\u00fcter, u.a. Anteile an Kapitalgesellschaften, ver\u00e4u\u00dfern, einen Betrag bis zur H\u00f6he des bei der Ver\u00e4u\u00dferung entstandenen Gewinns im Wirtschaftsjahr der Ver\u00e4u\u00dferung in eine den steuerpflichtigen Gewinn mindernde R\u00fccklage einstellen. Voraussetzung ist u.a., da\u00df der Steuerpflichtige den Gewinn nach \u00a7 4 Abs. 1 oder \u00a7 5 EStG ermittelt und die ver\u00e4u\u00dferten Wirtschaftsg\u00fcter im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlageverm\u00f6gen einer inl\u00e4ndischen Betriebst\u00e4tte geh\u00f6rt haben (\u00a7 6b Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG).<\/p>\n<p>Zu Recht ist die Vorentscheidung davon ausgegangen, da\u00df \u00a7 6b EStG nur anzuwenden ist, wenn die ver\u00e4u\u00dferten Wirtschaftsg\u00fcter, z.B. die Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung noch Betriebsverm\u00f6gen i. S. von \u00a7 4 Abs. 1 und \u00a7 5 EStG eines gewerblichen Unternehmens i. S. von \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG (oder &#8211; im Streitfall nicht einschl\u00e4gig &#8211; eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder eines Betriebs i. S. von \u00a7 18 EStG) waren. Dies folgt zwingend aus dem Wortlaut des Gesetzes. Wenn das Gesetz fordert, da\u00df das ver\u00e4u\u00dferte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung zum Anlageverm\u00f6gen einer inl\u00e4ndischen Betriebst\u00e4tte geh\u00f6rte, so schlie\u00dft dies eine Zugeh\u00f6rigkeit zum Betriebsverm\u00f6gen ein, weil Anlageverm\u00f6gen und Betriebst\u00e4tte notwendigerweise Betriebsverm\u00f6gen voraussetzen. In diese Richtung weist auch \u00a7 6b Abs. 4 Satz 2 EStG mit der Anordnung, da\u00df ein Gewinn, der &#8222;bei der Ver\u00e4u\u00dferung von Wirtschaftsg\u00fctern eines Gewerbebetriebes entstanden ist&#8220;, nicht bei Wirtschaftsg\u00fctern abgezogen werden darf, die &#8222;zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geh\u00f6ren oder der selbst\u00e4ndigen Arbeit dienen&#8220;. Die rechtssystematische Stellung des \u00a7 6b EStG als Gewinnermittlungsvorschrift und der Zweck der Norm, bestimmte betriebliche Reinvestitionen zu erleichtern, best\u00e4tigen dieses Gesetzesverst\u00e4ndnis.<\/p>\n<p>Demgem\u00e4\u00df reicht es f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 6b EStG nicht aus, da\u00df die Ver\u00e4u\u00dferung von Wirtschaftsg\u00fctern, die im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung nicht (mehr) zu einem Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rten, \u00fcberhaupt steuerpflichtig ist, z.B. nach \u00a7 17 oder nach \u00a7 22 Nr. 2 i.V. m. \u00a7 23 EStG, und da\u00df das Gesetz den bei der Ver\u00e4u\u00dferung solcher Wirtschaftsg\u00fcter entstandenen &#8222;Gewinn&#8220; zu den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb rechnet, wie dies z.B. \u00a7 17 EStG f\u00fcr die Ver\u00e4u\u00dferung von zum Privatverm\u00f6gen geh\u00f6rigen Anteilen an Kapitalgesellschaften bei wesentlicher Beteiligung vorsieht (Thiel, \u00dcbertragung stiller Reserven, 1965, S. 32; Bl\u00fcmich\/Falk, Einkommensteuergesetz, 11. Aufl., \u00a7 6b Anm. 2).<\/p>\n<p>2. Der Senat pflichtet der Vorentscheidung darin bei, da\u00df im Streitfall die ver\u00e4u\u00dferten Anteile an der B-GmbH im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung (10. Januar 1977) nicht Betriebsverm\u00f6gen eines gewerblichen Unternehmens i. S. von \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V. m. \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG waren.<\/p>\n<p>a) Die Kl\u00e4gerin war sp\u00e4testens seit der Umwandlung der B-KG in eine GmbH im Jahre 1972 nicht mehr gewerblich t\u00e4tig. Denn das blo\u00dfe Halten und Verwalten einer 30 %-igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erf\u00fcllt nicht die Voraussetzungen eines gewerblichen Unternehmens i. S. von \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Daran kann entgegen der Ansicht der Revision auch der Umstand nichts \u00e4ndern, da\u00df zum Gesellschaftsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin neben der 30 %-igen Beteiligung an der B-GmbH noch Darlehensforderungen gegen die B-GmbH geh\u00f6rten. Denn der Gesellschafter einer GmbH wird nicht schon dadurch zum Unternehmer (Mitunternehmer) des von der GmbH betriebenen gewerblichen Unternehmens, da\u00df er der GmbH \u00fcber seine Stammeinlage hinaus Darlehen oder Zusch\u00fcsse gew\u00e4hrt (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 9. Dezember 1976 IV R 47\/72, BFHE 120, 534, BStBl II 1977, 155), unabh\u00e4ngig davon, ob diese Darlehen handelsrechtlich bei Zahlungsunf\u00e4higkeit der GmbH als haftendes Kapital und einkommensteuerrechtlich evtl. als verdecktes Stammkapital beurteilt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Da\u00df die Kl\u00e4gerin im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile an der B-GmbH noch in das Handelsregister als KG eingetragen war (und offenbar immer noch eingetragen ist), kann nicht zu der einkommensteuerrechtlichen Schlu\u00dffolgerung f\u00fchren, das Gesellschaftsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin sei weiterhin gewerbliches Betriebsverm\u00f6gen gewesen. Denn auch eine KG, deren Gesellschafter nur nat\u00fcrliche Personen sind, hat Betriebsverm\u00f6gen nur, wenn und solange sie in einer Weise t\u00e4tig ist, da\u00df die Voraussetzungen f\u00fcr die Annahme eines gewerblichen Unternehmens i. S. von \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG erf\u00fcllt sind; nur insoweit ist sie eine Mitunternehmerschaft i. S. von \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG (z.B. BFH-Urteil vom 18. Februar 1976 I R 116\/75, BFHE 118, 559, BStBl II 1976, 480; anderer Ansicht m\u00f6glicherweise Widmann\/Mayer, Umwandlungsrecht, Rdnr. 3953, sofern die Begriffe Mitunternehmerschaft und Personengesellschaft synonym gemeint sein sollten). Demgem\u00e4\u00df kann auf sich beruhen, ob die Eintragung in das Handelsregister handelsrechtlich noch richtig war (vgl. zur formwechselnden Umwandlung einer OHG oder KG in ein GbR z.B. BGH-Urteile in BGHZ 32, 307 und in NJW 1971, 1698; Staudinger, Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, 12. Aufl., Vorbemerkung zu \u00a7 705 Rdnr. 133 und \u00a7 714 Rdnr. 27).<\/p>\n<p>Konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, da\u00df die Kl\u00e4gerin etwa alsbald nach Ver\u00e4u\u00dferung ihrer Fabrik und nach Umwandlung der B-KG in eine GmbH wieder eine eigene gewerbliche T\u00e4tigkeit aufnehmen wollte und die Einstellung ihrer eigenen gewerblichen Bet\u00e4tigung somit nur vor\u00fcbergehend war, sind weder festgestellt noch vorgetragen.<\/p>\n<p>b) Unerheblich f\u00fcr die Frage, ob die Kl\u00e4gerin Wirtschaftsg\u00fcter eines gewerblichen Betriebsverm\u00f6gens ver\u00e4u\u00dfert hat und deshalb \u00a7 6b EStG in Anspruch nehmen kann, ist, da\u00df die ver\u00e4u\u00dferten GmbH-Anteile aus einer Umwandlung des Kommanditanteils der Kl\u00e4gerin an der B-KG hervorgegangen sind, die einkommensteuerrechtlich als Einbringung eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft gegen Gew\u00e4hrung neuer Anteile an der Kapitalgesellschaft i. S. von \u00a7 17 UmwStG 1969 (= \u00a7 20 UmwStG 1977) anzusehen ist und da\u00df die Ver\u00e4u\u00dferung dieser Anteile gem\u00e4\u00df \u00a7 18 UmwStG 1969 (= \u00a7 21 UmwStG 1977) einer besonderen Steuerpflicht unterliegt, weil die B-GmbH das Betriebsverm\u00f6gen der KG mit sog. Zwischenwerten und nicht zu Teilwerten (vgl. \u00a7 18 Abs. 4 UmwStG 1969) angesetzt hat. Denn auch sog. einbringungsgeborene Anteile i. S. von \u00a7 18 UmwStG 1969 sind -ebenso wie Anteile i. S. von \u00a7 17 EStG- nicht schon deshalb Betriebsverm\u00f6gen i. S. von \u00a7 4 Abs. 1 und \u00a7 5 EStG, weil der Gewinn aus ihrer Ver\u00e4u\u00dferung steuerpflichtig ist und zu den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb geh\u00f6rt. Die Fiktion in \u00a7 18 UmwStG 1969, da\u00df der Gewinn als Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn i. S. des \u00a7 16 EStG gilt, hat nur den Sinn, den Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile der Beg\u00fcnstigungen des \u00a7 34 Abs. 1 und des \u00a7 16 Abs. 4 EStG teilhaftig werden zu lassen. Ob die Anteile Betriebsverm\u00f6gen oder Privatverm\u00f6gen sind, und ob demgem\u00e4\u00df Vorschriften anzuwenden sind, die eine Betriebsverm\u00f6genseigenschaft voraussetzen, richtet sich nach den allgemeinen f\u00fcr die Unterscheidung zwischen Betriebsverm\u00f6gen und Privatverm\u00f6gen ma\u00dfgeblichen einkommensteuerrechtlichen Rechtsgrunds\u00e4tzen, wie insbesondere auch die Vorschrift des \u00a7 19 UmwStG 1969 (= \u00a7 22 UmwStG 1977) beweist (H\u00fcbl in Herrmann\/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer, 18. Aufl., UmwStG 1969, \u00a7 18 Anm. 2 bis 4; Widmann\/Mayer, a.a.O., Rdnrn. 3.946 f., 3.949; v. Wallis\/Heinicke, Besteuerung der Personen- und Kapitalgesellschaften, 3. Aufl., Rdnr. 127). \u00a7 18 UmwStG 1969 setzt entgegen der Ansicht der Revision gerade nicht voraus, da\u00df der Ver\u00e4u\u00dferer im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung noch Gewerbetreibender ist; die Vorschrift fingiert auch keinen Gewerbebetrieb des Ver\u00e4u\u00dferers, sondern begr\u00fcndet lediglich eine besondere Steuerpflicht und besondere Verg\u00fcnstigungen f\u00fcr den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn.<\/p>\n<p>c) Mit dem Einwand, wenn \u00a7 18 UmwStG 1969 keinen Fortbestand eines gewerblichen Betriebsverm\u00f6gens fingiere, so seien im Streitfall die GmbH-Anteile bereits am 1. Januar 1972 ins Privatverm\u00f6gen \u00fcbergegangen und ein entsprechender (Betriebsaufgabe-)Gewinn h\u00e4tte 1972 besteuert werden m\u00fcssen, will die Revision offenbar geltend machen, der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung der GmbH-Anteile sei insoweit \u00fcberhaupt nicht steuerpflichtig, als der Ver\u00e4u\u00dferungspreis nicht h\u00f6her ist als der Teilwert der Anteile zum 1. Januar 1972. Auch dieser Einwand greift jedoch nicht durch. Denn da die Kl\u00e4gerin sp\u00e4testens seit der Umwandlung der B-KG in eine GmbH kein gewerbliches Unternehmen mehr unterhielt, erlangten die Anteile an der B-GmbH, wie die Vorentscheidung zu Recht ausgef\u00fchrt hat, mit der Umwandlung der B-KG in eine GmbH bei der Kl\u00e4gerin von Anfang an und unmittelbar die Eigenschaft von Privatverm\u00f6gen.<\/p>\n<p>Es kann deshalb auf sich beruhen, da\u00df \u00fcberdies im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, wenn einbringungsgeborene Anteile bei ihrer Entstehung in ein Betriebsverm\u00f6gen gelangten, so f\u00fchre ihre sp\u00e4tere Entnahme entgegen \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG jedenfalls einkommensteuerrechtlich (anders m\u00f6glicherweise gewerbesteuerrechtlich) in H\u00f6he der Differenz zwischen Teilwert und Anschaffungskosten nicht zu einer Gewinnrealisierung, weil insoweit gem\u00e4\u00df \u00a7 18 UmwStG 1969 die sp\u00e4tere Besteuerung gesichert sei (z.B. H\u00fcbl, a.a.O., UmwStG 1969, \u00a7 18 Anm. 20; Widmann\/Mayer, a.a.O., Rdnrn. 4488 bis 4491).<\/p>\n<p>d) Das BFH-Urteil vom 27. M\u00e4rz 1979 VIII R 209\/77 (BFHE 128, 191, BStBl II 1979, 724) ist nicht einschl\u00e4gig, weil es nur sog. Einbringungsf\u00e4lle vor Inkrafttreten des Umwandlungs-Steuergesetzes 1969 zum Gegenstand hat.<\/p>\n<p>e) Die Tatsache, da\u00df das FA auch ab 1972 f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gewerbliche Eink\u00fcnfte festgestellt hat, begr\u00fcndet entgegen der Ansicht der Revision schon deshalb keinen Vorwurf widerspr\u00fcchlichen Verhaltens und damit auch keine Bindungswirkung nach Treu und Glauben, weil das FA lediglich den Erkl\u00e4rungen der Kl\u00e4gerin gefolgt ist. Auch schlie\u00dft die Feststellung gewerblicher Eink\u00fcnfte nicht notwendig die Feststellung von gewerblichem Betriebsverm\u00f6gen ein.<\/p>\n<p>3. Zu Recht hat die Vorentscheidung bei dieser Sach- und Rechtslage offengelassen, ob der Sechsjahresfrist des \u00a7 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG gen\u00fcgt ist, insbesondere, ob die Besitzzeiten des Kommanditanteils und der GmbH-Anteile zusammengerechnet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 19.3.1981 (IV R 167\/80) BStBl. 1981 II S. 527 1. Auch eine in das Handelsregister als KG eingetragene Personengesellschaft, deren Gesellschafter nur nat\u00fcrliche Personen sind, hat einkommensteuerrechtlich gewerbliches Betriebsverm\u00f6gen nur, wenn und solange sie in einer Weise t\u00e4tig ist, da\u00df die Voraussetzungen f\u00fcr die Annahme eines gewerblichen Unternehmens im Sinne von \u00a7 15 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-3-1981-iv-r-167_80-bstbl-1981-ii-s-527\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 19.3.1981 (IV R 167\/80) BStBl. 1981 II S. 527<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-28106","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28106","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28106"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28106\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28106"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28106"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28106"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}