{"id":28109,"date":"1981-04-01T00:17:09","date_gmt":"1981-03-31T22:17:09","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28109"},"modified":"2013-08-09T11:38:21","modified_gmt":"2013-08-09T09:38:21","slug":"bfh-urteil-vom-1-4-1981-ii-r-38_79-bstbl-1981-ii-s-532","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-1-4-1981-ii-r-38_79-bstbl-1981-ii-s-532\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 1.4.1981 (II R 38\/79) BStBl. 1981 II S. 532"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 1.4.1981 (II R 38\/79) BStBl. 1981 II S. 532<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes kann grunds\u00e4tzlich noch nach Ablauf der Klagefrist nachgeholt werden.<\/p>\n<p>2. ist die Klagefrist abgelaufen, so kann nur noch ein solcher Verwaltungsakt als angefochten bezeichnet werden, f\u00fcr den sich aufgrund des kl\u00e4gerischen Vorbringens am Ende der Klagefrist hat annehmen lassen, da\u00df er den Gegenstand der Anfechtung darstellen kann und f\u00fcr den diese M\u00f6glichkeit nicht durch zwischenzeitliches Vorbringen des Kl\u00e4gers ausgeschlossen worden ist.<\/p>\n<p>3. Die nachtr\u00e4gliche Bezeichnung eines weiteren Verwaltungsaktes als Gegenstand der Anfechtung ist nicht durch \u00a7 65 FGO gedeckt, wenn am Ende der Klagefrist bereits ein Verwaltungsakt als angefochten bezeichnet war, ohne da\u00df seinerzeit das Vorbringen des Kl\u00e4gers Anhaltspunkte daf\u00fcr enthalten h\u00e4tte, da\u00df noch ein weiterer Verwaltungsakt angefochten sein soll.<\/p>\n<p>FGO \u00a7 65.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Mit zwei notariell beurkundeten Vertr\u00e4gen kaufte der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) je eine Ackerfl\u00e4che (Flurst\u00fccke 200\/23 und 200\/12). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) setzte mit zwei Bescheiden Grunderwerbsteuer gegen den Kl\u00e4ger fest. Den Einspruch des Kl\u00e4gers wies das FA als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die Einspruchsentscheidungen wurden dem Kl\u00e4ger am 30. Dezember 1975 zugestellt.<\/p>\n<p>Die das Flurst\u00fcck 200\/23 betreffende Einspruchsentscheidung vom 18. Dezember 1975 tr\u00e4gt die Steuernummer II &#8230; 24\/75 und die Rechtsbehelfslisten-Nr. 13\/75, die das Flurst\u00fcck 200\/12 betreffende vom 15. Dezember 1975 die Steuernummer II &#8230; 25\/75 und die Rechtsbehelfslisten-Nr. 14\/75.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 28. Januar 1976 erhob der Kl\u00e4ger in eigener Person Klage (Az. des Finanzgerichts &#8211; FG -: III 26\/76), die er mit Schriftsatz vom 26. Februar 1976 selbst begr\u00fcndete. In der Klageschrift und in der Klagebegr\u00fcndungsschrift hei\u00dft es unter Betreff:<\/p>\n<p>Klage gegen den Einspruchsbescheid in der Grunderwerbsteuersache 1975 &#8211; (St. Nr.) II &#8230; 24\/75 &#8211; RBL (.) 13\/75.<\/p>\n<p>In der Klageschrift ist au\u00dferdem unter Bezug angef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Einspruchsbescheid vom 18. Dezember 1975.<\/p>\n<p>Die Klageschrift enth\u00e4lt keine weiteren Ausf\u00fchrungen zum Sachverhalt. In der Klagebegr\u00fcndungsschrift ist der Erwerb beider Parzellen erw\u00e4hnt.<\/p>\n<p>Mit einem am 3. Juli 1976 beim FG eingegangenen Schriftsatz teilte der Kl\u00e4ger sodann dem FG mit, von seinem Steuerberater, der f\u00fcr ihn die Klageschrift aufgesetzt habe, sei versehentlich vergessen worden, auch die Steuernummer II &#8230; 25\/75 anzuf\u00fchren. Er, der Kl\u00e4ger, habe sich darauf verlassen, da\u00df die Klageschrift vollst\u00e4ndig sei. Da es &#8222;einleuchtend&#8220; sei, da\u00df er gegen beide Bescheide Klage erheben w\u00fcrde und weil der Landerwerb ein einziges Kaufgesch\u00e4ft darstelle, wenngleich dieses zwei Flurst\u00fccke umfasse, bitte er, ihm auch wegen der Steuernummer II &#8230; 25\/75 gerichtlichen Rechtsschutz zu gew\u00e4hren. F\u00fcr den Fall, da\u00df das FG die Klagefrist als vers\u00e4umt ansehe, bat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Hinweis darauf, da\u00df ihm infolge seiner Arbeits\u00fcberlastung die Unvollst\u00e4ndigkeit der Klageschrift entgangen sei.<\/p>\n<p>Das FG behandelte das Begehren des Kl\u00e4gers als selbst\u00e4ndige Klage (Az. des FG: III 148\/76) und wies diese als versp\u00e4tet ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, die vorliegende Klage sei erst nach Ablauf der Klagefrist erhoben worden. Es lasse sich ferner nicht annehmen, da\u00df die mit Schriftsatz vom 28. Januar 1976 erhobene Klage zugleich eine Klage zur Steuernummer II &#8230; 25\/75 darstelle. Gem\u00e4\u00df \u00a7 65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) m\u00fcsse eine Klage die genaue Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes enthalten, so da\u00df die Angabe von dessen Datum und Aktenzeichen erforderlich sei. Der Klageschrift vom 28. Januar 1976 k\u00f6nne nicht entnommen werden, da\u00df sie sich auf die Steuernummer II &#8230; 25\/75 h\u00e4tte erstrecken sollen. Die nach Ablauf der Klagefrist eingegangene Klagebegr\u00fcndungsschrift lasse sich nicht zur Auslegung der Klageschrift heranziehen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gew\u00e4hren, weil der Kl\u00e4ger das Versehen seines Steuerberaters gegen sich gelten lassen m\u00fcsse und mithin nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist verhindert gewesen sei.<\/p>\n<p>Mit der Revision beantragt der Kl\u00e4ger, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Grunderwerbsteuerbescheid aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA ist der Revision entgegengetreten.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Auf die Revision wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p>1. Mit der Klageschrift vom 28. Januar 1976, die das finanzgerichtliche Verfahren III 26\/76 einleitete, hat der Kl\u00e4ger nur ein Klagebegehren und nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 43 FGO mehrere Klagebegehren zusammen verfolgt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, da\u00df das FG den bei ihm am 3. Juli 1976 eingegangenen Schriftsatz im Verh\u00e4ltnis zur Klageschrift vom 28. Januar 1976 als selbst\u00e4ndige Klageerhebung angesehen hat.<\/p>\n<p>a) In der Klageschrift vom 28. Januar 1976 ist als Gegenstand der Anfechtung die Steuerfestsetzung unter der Steuernummer II &#8230; 24\/75 angegeben. Die Klageschrift enth\u00e4lt keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, da\u00df das Rechtsschutzbegehren des Kl\u00e4gers sich auch auf den Steuerfall II &#8230; 25\/75 hat beziehen sollen. Eine andere Deutung ist nicht im Hinblick auf das Vorbringen des Kl\u00e4gers m\u00f6glich, es sei von vornherein sein Wille gewesen, mit der Klage in beiden Steuerf\u00e4llen um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Zwar sind auch Proze\u00dferkl\u00e4rungen auslegungsf\u00e4hig; Ziel der Auslegung ist es, den wirklichen Willen des Erkl\u00e4renden zu erforschen (vgl. \u00a7 133 BGB). Dies hat jedoch insoweit eine Grenze, als zwar au\u00dfer der Erkl\u00e4rung weitere Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen sein k\u00f6nnen, die Auslegung aber nicht zu der Annahme eines Erkl\u00e4rungsinhalts f\u00fchren darf, f\u00fcr den sich in der Erkl\u00e4rung selbst keine Anhaltspunkte mehr finden lassen, denn in dieser Hinsicht kommt es auf die Verk\u00f6rperung des Willens in der prozessualen Erkl\u00e4rung an (vgl. Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 30. Juni 1967 III B 21\/66, BFHE 89, 92, 95 f., BStBl III 1967, 533 und BFH-Urteil vom 6. Februar 1979 VII R 82\/78, BFHE 127, 135, 136, BStBl II 1979, 374), \u00fcber die nicht hinausgegangen werden darf. Der Wille des Kl\u00e4gers, gerichtlichen Rechtsschutz auch im Steuerfall II &#8230; 25\/75 in Anspruch zu nehmen, ist in der Klageschrift vom 28. Januar 1976 nicht zum Ausdruck gekommen. Mithin l\u00e4\u00dft sich nicht annehmen, die Klageschrift vom 28. Januar 1976 k\u00f6nne dahin ausgelegt werden, da\u00df mit ihr auch die Steuersache II &#8230; 25\/75 hat angefochten werden sollen.<\/p>\n<p>b) Unter den gegebenen Umst\u00e4nden war es dem Kl\u00e4ger nach Ablauf der am 30. Januar 1976 endenden Klagefrist nicht mehr im Hinblick auf \u00a7 65 FGO m\u00f6glich, die unter der Steuernummer II &#8230; 25\/75 vorgenommene Steuerfestsetzung durch Bezeichnung als Anfechtungsgegenstand zum Gegenstand der Anfechtung im finanzgerichtlichen Verfahren III 26\/76 zu machen.<\/p>\n<p>\u00a7 65 Abs. 1 FGO schreibt f\u00fcr den Inhalt der Klage vor, da\u00df diese den Kl\u00e4ger, den Beklagten und den Streitgegenstand, bei Anfechtungsklagen auch den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung, bezeichnen mu\u00df und da\u00df sie einen bestimmten Antrag enthalten soll; ferner sollen die zur Begr\u00fcndung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht in vollem Umfang, so hat der Vorsitzende den Kl\u00e4ger zu der erforderlichen Erg\u00e4nzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (\u00a7 65 Abs. 2 FGO).<\/p>\n<p>Aus der in \u00a7 65 Abs. 2 FGO vorgesehenen M\u00f6glichkeit, nachtr\u00e4gliche Erg\u00e4nzungen vorzunehmen, l\u00e4\u00dft sich folgern, da\u00df nicht s\u00e4mtliche angef\u00fchrten Bestandteile bis zum Ablauf der Klagefrist vorzuliegen brauchen. Bis zu deren Ende m\u00fcssen vielmehr nur die Erfordernisse beachtet sein, von denen es abh\u00e4ngt, ob ein Schriftst\u00fcck sich \u00fcberhaupt als Klageschrift qualifizieren l\u00e4\u00dft (vgl. Gr\u00e4ber, Finanzgerichtsordnung, \u00a7 65 RdNr. 5). Hierzu geh\u00f6rt nicht notwendig die Angabe des angefochtenen Verwaltungsaktes. Im Unterschied zu der f\u00fcr das Revisionsverfahren bestehenden Regelung, wonach die von \u00a7 120 Abs. 2 Satz 1 FGO geforderte Angabe des angefochtenen Urteils innerhalb der Revisionsfrist vorliegen mu\u00df, so da\u00df bei Fristvers\u00e4umnis die Revision unzul\u00e4ssig wird, trifft einen Kl\u00e4ger, der es vers\u00e4umt, innerhalb der Klagefrist den angefochtenen Verwaltungsakt zu bezeichnen, kein entsprechender Rechtsverlust. Er hat vielmehr grunds\u00e4tzlich die M\u00f6glichkeit, die fehlende Angabe auch sp\u00e4ter nachzuholen. Bei zun\u00e4chst nicht eindeutiger Angabe darf er die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes in dem durch den bisherigen Klageinhalt gezogenen Rahmen pr\u00e4zisieren. Nach Ablauf der Klagefrist darf er sich dabei allerdings nur in dem Bereich bewegen, der durch seine am Ende der Klagefrist vorliegenden Angaben, ggf. weiter eingeengt durch sp\u00e4teres Vorbringen, noch offenbleibt.<\/p>\n<p>Hat ein Kl\u00e4ger bereits den angefochtenen Verwaltungsakt eindeutig bezeichnet und l\u00e4\u00dft das bisherige Klagevorbringen nicht erkennen, da\u00df die Klage weitere Anfechtungsgegenst\u00e4nde haben k\u00f6nnte, so ist es dem Kl\u00e4ger nach Ablauf der Klagefrist nicht gestattet, an die Stelle des bezeichneten Verwaltungsaktes oder neben diesen einen anderen Verwaltungsakt als Gegenstand der Anfechtung zu setzen. Eine solche Einschr\u00e4nkung ist im Hinblick darauf geboten, da\u00df f\u00fcr die am Steuerschuldverh\u00e4ltnis Beteiligten jederzeit feststellbar sein mu\u00df, ob ein Verwaltungsakt noch nicht unanfechtbar ist, und da\u00df grunds\u00e4tzlich die bereits einmal eingetretene Unanfechtbarkeit nicht r\u00fcckwirkend entfallen soll. So lange die von \u00a7 65 Abs. 1 FGO geforderte Angabe des Verwaltungsaktes noch nicht gemacht ist, mu\u00df die Finanzbeh\u00f6rde damit rechnen, da\u00df beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen s\u00e4mtliche nach dem Klageinhalt am Ende der Klagefrist, ggf. unter Ber\u00fccksichtigung sp\u00e4terer Einschr\u00e4nkungen, noch als Anfechtungsgegenstand in Betracht kommende Verwaltungsakte nicht in formelle Bestandskraft erwachsen sind. Hat dagegen ein Kl\u00e4ger den Verwaltungsakt bereits bezeichnet, so steht nach Ablauf der Klagefrist f\u00fcr die Finanzbeh\u00f6rde fest, da\u00df alle anderen Verwaltungsakte, die ebenfalls Gegenstand der Anfechtung h\u00e4tten sein k\u00f6nnen, nicht angefochten worden und mithin ggf. unanfechtbar geworden sind. Im Hinblick auf die Rechtssicherheit w\u00e4re es nicht ertr\u00e4glich, wollte man einem Kl\u00e4ger auch nach Ablauf der Klagefrist die M\u00f6glichkeit einr\u00e4umen, Verwaltungsakte, bei denen nach Ma\u00dfgabe des bisherigen Klagevorbringens nicht damit hat gerechnet werden m\u00fcssen, da\u00df sie angefochten sein k\u00f6nnten, nachtr\u00e4glich zum Gegenstand der Anfechtung zu machen und damit ggf. die formelle Bestandskraft r\u00fcckwirkend zu beseitigen. Au\u00dferdem w\u00fcrden auf diese Weise die f\u00fcr die Klage\u00e4nderung bestehenden Beschr\u00e4nkungen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 19. Mai 1972 III R 138\/68, BFHE 106, 8, BStBl II 1972, 703) um ihre Bedeutung gebracht.<\/p>\n<p>F\u00fcr den vorliegenden Fall folgt daraus, da\u00df der Kl\u00e4ger angesichts der pr\u00e4zisen Angabe in der Klageschrift vom 28. Januar 1976 dar\u00fcber, welcher Steuerbescheid angefochten wird sowie in Anbetracht des Umstandes, da\u00df in der Klageschrift nichts auf die gleichzeitige Anfechtung eines weiteren Verwaltungsaktes hindeutet, keine M\u00f6glichkeit hatte, den Steuerfall II &#8230; 25\/75 nach Ablauf der Klagefrist zum Anfechtungsgegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens III 26\/76 zu machen.<\/p>\n<p>2. Die Zul\u00e4ssigkeit hat vom FG nicht im Hinblick darauf verneint werden d\u00fcrfen, da\u00df sich die Folgen der versp\u00e4teten Einleitung des vorliegenden Verfahrens nicht mittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand r\u00fcckg\u00e4ngig machen lie\u00dfen, weil der Kl\u00e4ger das Versehen des zum Aufsetzen der Klageschrift hinzugezogenen Steuerberaters zu vertreten habe &#8230;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 1.4.1981 (II R 38\/79) BStBl. 1981 II S. 532 1. 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