{"id":28112,"date":"1981-03-11T00:24:31","date_gmt":"1981-03-10T22:24:31","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28112"},"modified":"2013-08-09T10:06:35","modified_gmt":"2013-08-09T08:06:35","slug":"bfh-urteil-vom-11-3-1981-ii-r-77_78-bstbl-1981-ii-s-537","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-3-1981-ii-r-77_78-bstbl-1981-ii-s-537\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 11.3.1981 (II R 77\/78) BStBl. 1981 II S. 537"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 11.3.1981 (II R 77\/78) BStBl. 1981 II S. 537<\/strong><\/p>\n<p>Ist einer GmbH unwiderruflich Vollmacht zum Verkauf von unerschlossenem Grundbesitz erteilt worden, hat sich die GmbH dem Eigent\u00fcmer gegen\u00fcber zur Erschlie\u00dfung verpflichtet und ist sie dar\u00fcber hinaus von der Gemeinde mit der Erschlie\u00dfung beauftragt worden, so geh\u00f6rt bei einem Verkauf von Teilfl\u00e4chen durch die GmbH als Bevollm\u00e4chtigte des bisherigen Eigent\u00fcmers auch die \u00dcbernahme der der GmbH entstandenen bzw. entstehenden Erschlie\u00dfungskosten durch den K\u00e4ufer jedenfalls dann zur Gegenleistung, wenn der K\u00e4ufer in Erf\u00fcllung des Kaufvertrages ein erschlossenes Grundst\u00fcck erh\u00e4lt (Fortentwicklung der Urteile vom 16. November 1976 II R 111\/72, BFHE 121, 208, BStBl II 1977, 327 und vom 9. Mai 1979 II R 56\/74, BFHE 128, 92, BStBl II 1979, 577).<\/p>\n<p>GrEStG 1940 \u00a7 11 Abs. 1 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Eigent\u00fcmer eines Grundst\u00fccks in A hatten der Forderungs-GmbH des Landkreises B (GmbH) durch notariell beurkundeten Vertrag vom 14. August 1972 unwiderruflich Vollmacht erteilt, das Grundst\u00fcck ganz oder teilweise an Dritte oder an sich selbst f\u00fcr Gewerbeansiedlungen zu ver\u00e4u\u00dfern. Die GmbH hatte sich in diesem Vertrag verpflichtet, den Verkauf unverz\u00fcglich f\u00fcr 17, 50 DM je qm vorzunehmen, wobei sie berechtigt war, Teilst\u00fccke kostenlos auf die Gemeinde A oder den Landkreis B als Stra\u00dfenfl\u00e4che zu \u00fcbertragen. Den bisherigen Eigent\u00fcmern allerdings hatte die GmbH wegen dieser Stra\u00dfenfl\u00e4chen einen allgemeinen Kostenbeitrag von 17, 50 DM je qm zu zahlen.<\/p>\n<p>Der jeweilige Kaufpreis sollte von den K\u00e4ufern \u00fcber die GmbH an die bisherigen Eigent\u00fcmer gezahlt werden. Die GmbH hatte vorab jedoch &#8230; DM nach Eintragung der Auflassungsvormerkung f\u00fcr sie und Genehmigung des Bebauungsplanes zu zahlen. Der Restkaufpreis war zur H\u00e4lfte sechs Monate nach Genehmigung des Bebauungsplanes und zur weiteren H\u00e4lfte nach weiteren sechs Monaten von der GmbH an die bisherigen Eigent\u00fcmer zu entrichten.<\/p>\n<p>Die GmbH hatte sich dar\u00fcber hinaus verpflichtet, die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erschlie\u00dfung des Grundst\u00fcckes sicherzustellen, mit der Erschlie\u00dfung unverz\u00fcglich nach der beh\u00f6rdlichen Genehmigung zu beginnen und sie in angemessener Zeit zu beenden. Der von der Gemeinde A aufgestellte Bebauungsplan wurde zum Vertragsinhalt gemacht.<\/p>\n<p>Am 6. August 1973 beauftragte die Gemeinde A die GmbH mit der Durchf\u00fchrung der Erschlie\u00dfung.<\/p>\n<p>Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10. August 1973 kaufte der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) von den bisherigen Eigent\u00fcmern ein Teilst\u00fcck zum Preise von 17,50 DM je qm. F\u00fcr die bisherigen Eigent\u00fcmer handelte die GmbH aufgrund der unwiderruflichen Vollmacht. Nach dem Kaufvertrag war der Kaufgegenstand dem Kl\u00e4ger am Tage der Auflassung zum Besitz zu \u00fcbergeben. Die Auflassung wiederum war abh\u00e4ngig von der Zahlung des Kaufpreises und von der Zahlung von 16,80 DM je qm an die GmbH u. a. f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Erschlie\u00dfungsma\u00dfnahmen, zu denen sich die GmbH in dem Kaufvertrag auch dem K\u00e4ufer gegen\u00fcber verpflichtete. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) rechnete den von dem Kl\u00e4ger an die GmbH f\u00fcr Erschlie\u00dfungsma\u00dfnahmen zu zahlenden Betrag von 16,80 DM je qm zur Gegenleistung f\u00fcr den Kauf des Grundst\u00fccks. Er setzte durch Bescheid vom 5. Februar 1974 Grunderwerbsteuer fest.<\/p>\n<p>Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage beantragte der Kl\u00e4ger die Herabsetzung der Grunderwerbsteuer mit der Begr\u00fcndung, die an die GmbH zu zahlenden 16,80 DM je qm geh\u00f6rten nicht zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Zur Gegenleistung geh\u00f6rten auch die von dem Kl\u00e4ger an die GmbH f\u00fcr die Erschlie\u00dfung und zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes zu zahlenden Betr\u00e4ge. Ohne Bedeutung sei, da\u00df die Erschlie\u00dfung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht durchgef\u00fchrt gewesen sei.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers, mit der er seinen Klageantrag weiter verfolgt, ist unbegr\u00fcndet. Die von dem Kl\u00e4ger an die GmbH gezahlten Betr\u00e4ge f\u00fcr die Erschlie\u00dfung des erworbenen Grundst\u00fccks und zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands geh\u00f6ren zur Gegenleistung f\u00fcr den Erwerb des Grundst\u00fccks.<\/p>\n<p>Zur Gegenleistung geh\u00f6rt gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1940 bei einem Kauf der Kaufpreis einschlie\u00dflich der vom K\u00e4ufer \u00fcbernommenen sonstigen Leistungen. Die sonstigen Leistungen sind u. a. dann Teil der grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung, wenn der Erwerber sie als Entgelt f\u00fcr den Erwerb des Grundst\u00fccks gew\u00e4hrt (vgl. u. a. die Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 27. Juni 1968 II 112\/64, BFHE 93, 183, 185, BStBl II 1968, 690; vom 21. November 1974 II R 61\/71, BFHE 114, 507, 509, BStBl II 1975, 362 und vom 9. Mai 1979 II R 56\/74, BFHE 128, 92, 93, BStBl II 1979, 577).<\/p>\n<p>Ist die sonstige Leistung \u00c4quivalent f\u00fcr eine Werterh\u00f6hung des zu erwerbenden Grundst\u00fccks, so h\u00e4ngt die Entscheidung, ob sie Gegenleistung f\u00fcr den Erwerb des Grundst\u00fccks ist, davon ab, in welchem Zustand das Grundst\u00fcck zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht wird. Ob auch in F\u00e4llen der vorliegenden Art gilt, da\u00df Grundst\u00fccke regelm\u00e4\u00dfig in dem Zustand verkauft werden, in dem sie sich im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs befinden (vgl. die BFH-Urteile vom 28. April 1970 II 109\/65, BFHE 99, 250, 254, BStBl II 1970, 600 und in BFHE 128, 92, 93, BStBl II 1979, 577), kann im Streitfall offenbleiben (vgl. hierzu auch das Urteil vom 12. M\u00e4rz 1980 II R 52\/77, BFHE 130, 341, 343, BStBl II 1980, 472). Denn aus dem Kaufvertrag ergibt sich eindeutig, da\u00df Gegenstand des Kaufvertrages das erschlossene Grundst\u00fcck war.<\/p>\n<p>Im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages hatte die GmbH ausweislich der Erkl\u00e4rungen in \u00a7 6 des Kaufvertrages vom 10. August 1973 mit Erschlie\u00dfungsma\u00dfnahmen bereits begonnen. Sie verpflichtete sich, die Erschlie\u00dfung ohne Verz\u00f6gerung zu beenden. Das Grundst\u00fcck sollte Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises und der Betr\u00e4ge f\u00fcr die Erschlie\u00dfung des Grundst\u00fccks aufgelassen werden. Der Besitz sollte am Tage der Auflassung auf den Kl\u00e4ger \u00fcbergehen. F\u00fcr den Kl\u00e4ger bestand keine M\u00f6glichkeit, das Grundst\u00fcck unerschlossen zu erwerben, da die GmbH der von der Gemeinde beauftragte Erschlie\u00dfungstr\u00e4ger war und sich auch vor Abschlu\u00df des Erschlie\u00dfungsvertrages den bisherigen Grundst\u00fcckseigent\u00fcmern gegen\u00fcber zur Erschlie\u00dfung des Grundst\u00fccks verpflichtet hatte. Der Kl\u00e4ger war unter diesen Umst\u00e4nden nicht in der Lage, das Grundst\u00fcck unerschlossen zu erwerben oder irgendeinen Einflu\u00df auf die Art der Erschlie\u00dfung zu nehmen. Es mu\u00df vielmehr davon ausgegangen werden, da\u00df die GmbH nicht bereit war, von ihrer unwiderruflichen Verkaufsvollmacht zugunsten des Kl\u00e4gers Gebrauch zu machen, wenn dieser nicht seinerseits die Zahlung der anfallenden Erschlie\u00dfungskosten \u00fcbernahm. Denn die GmbH hatte andernfalls keine rechtlichen M\u00f6glichkeiten gehabt, von dem K\u00e4ufer eine Erstattung der ihr entstandenen Erschlie\u00dfungskosten zu erzwingen (vgl. das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. November 1973 VII ZR 246\/72, BGHZ 61, 359).<\/p>\n<p>Unter diesen Umst\u00e4nden bleibt kein Raum f\u00fcr die Annahme, die bisherigen Eigent\u00fcmer h\u00e4tten, vertreten durch die GmbH, das unerschlossene Grundst\u00fcck verkauft und die GmbH und der Kl\u00e4ger hatten sich unabh\u00e4ngig davon geeinigt, da\u00df letzterer die GmbH mit der Erschlie\u00dfung beauftragte und die Kosten f\u00fcr diese Erschlie\u00dfung \u00fcbernahm. Der Kl\u00e4ger mu\u00dfte vielmehr die an die GmbH zu zahlenden Betr\u00e4ge aufwenden, um das Grundst\u00fcck im erschlossenen Zustand zu erhalten. In diesem Zusammenhang ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob die Erschlie\u00dfung bereits im Zeitpunkt des Eigentums\u00fcbergangs beendet war oder noch nicht. Denn Gegenstand des Erwerbsvorgangs war ein erschlossenes Grundst\u00fcck.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 11.3.1981 (II R 77\/78) BStBl. 1981 II S. 537 Ist einer GmbH unwiderruflich Vollmacht zum Verkauf von unerschlossenem Grundbesitz erteilt worden, hat sich die GmbH dem Eigent\u00fcmer gegen\u00fcber zur Erschlie\u00dfung verpflichtet und ist sie dar\u00fcber hinaus von der Gemeinde mit der Erschlie\u00dfung beauftragt worden, so geh\u00f6rt bei einem Verkauf von Teilfl\u00e4chen durch die &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-3-1981-ii-r-77_78-bstbl-1981-ii-s-537\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 11.3.1981 (II R 77\/78) BStBl. 1981 II S. 537<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-28112","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28112","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28112"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28112\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28112"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28112"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28112"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}