{"id":28113,"date":"1981-03-19T00:19:52","date_gmt":"1981-03-18T22:19:52","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28113"},"modified":"2013-08-09T10:25:26","modified_gmt":"2013-08-09T08:25:26","slug":"bfh-urteil-vom-19-3-1981-iv-r-49_77-bstbl-1981-ii-s-538","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-3-1981-iv-r-49_77-bstbl-1981-ii-s-538\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 19.3.1981 (IV R 49\/77) BStBl. 1981 II S. 538"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 19.3.1981 (IV R 49\/77) BStBl. 1981 II S. 538<\/strong><\/p>\n<p>Zur Frage, inwieweit die FA an eine Bescheinigung des Bundesbeauftragten f\u00fcr den Steinkohlebergbau nach \u00a7 32 KohleG gebunden sind.<\/p>\n<p>KohleG \u00a7 32.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine 1969 gegr\u00fcndete Gesellschaft des b\u00fcrgerlichen Rechts (GdbR); Gesellschafter sind A und seine beiden S\u00f6hne. Zweck der Gesellschaft ist laut Gesellschaftsvertrag die Errichtung und Vermietung eines Kaufhausgeb\u00e4udes&#8230;<\/p>\n<p>In 1969 errichtete die Kl\u00e4gerin auf einem Grundst\u00fcck in X ein Kaufhausgeb\u00e4ude. Die Herstellungskosten betrugen etwas mehr als 2 Mio. DM. Die Kl\u00e4gerin hat das Geb\u00e4ude langfristig an die Firma Z vermietet. Diese betreibt darin ein Kaufhaus mit ca. 50 Arbeitspl\u00e4tzen. Im Streitjahr 1970 betrugen die Nettoerl\u00f6se aus der Vermietung des Kaufhausgeb\u00e4udes 386.470 DM, die Erl\u00f6se aus &#8230; 3.698 DM.<\/p>\n<p>Im November 1969 beantragte die Kl\u00e4gerin beim Bundesbeauftragten f\u00fcr den Steinkohlebergbau eine Bescheinigung nach \u00a7 32 Abs. 2 des Kohlegesetzes (KohleG), um eine Investitionspr\u00e4mie in H\u00f6he von 10 v. H. der Herstellungskosten des Kaufhausgeb\u00e4udes zu erlangen. Mit Verf\u00fcgung vom 7. Mai 1971 lehnte der Kohlebeauftragte ab, die beantragte Bescheinigung zu erteilen. Die Ablehnung war darauf gest\u00fctzt, da\u00df die Grundst\u00fccksgesellschaft mit der langfristigen Vermietung des Geb\u00e4udes keine gewerbliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbe und das Geb\u00e4ude deshalb nicht Betriebsverm\u00f6gen sei; demgem\u00e4\u00df unterl\u00e4gen der Gewinn aus der Vermietung und das Verm\u00f6gen nicht der Gewerbesteuer; selbst wenn jedoch ein gewerbliches Unternehmen gegeben w\u00e4re, sei das Geb\u00e4ude keine Betriebst\u00e4tte der Gesellschaft, weil nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der Verp\u00e4chter in dem verpachteten Betriebsverm\u00f6gen keine Betriebst\u00e4tte habe.<\/p>\n<p>Gegen diese Verf\u00fcgung legte die Kl\u00e4gerin Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren erteilte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) der Kl\u00e4gerin auf deren Bitten hin am 29. Oktober 1971 eine Bescheinigung zur Vorlage beim Bundesbeauftragten f\u00fcr den Steinkohlebergbau. Darin hei\u00dft es, da\u00df der Grundbesitz der Kl\u00e4gerin in X zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6re und die Gewinne und Verluste der Kl\u00e4gerin nach den vorliegenden Abschl\u00fcssen aufgrund ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung ermittelt worden seien.<\/p>\n<p>Daraufhin erteilte der Kohlebeauftragte am 19. November 1971 eine Bescheinigung nach \u00a7 32 Abs. 2 KohleG. Diese lautet w\u00f6rtlich:<\/p>\n<p>&#8222;Der Firma A &amp; S\u00f6hne, &#8230;, wird hiermit zur Vorlage beim Finanzamt bescheinigt, da\u00df das in ihrem obigen Antrag dargestellte Vorhaben, und zwar Errichtung ihrer Betriebst\u00e4tte in &#8230;,<\/p>\n<p>&#8211; geeignet ist, die Wirtschaftsstruktur des Steinkohlebergbaugebietes &#8230; zu verbessern,<\/p>\n<p>&#8211; volkswirtschaftlich besonders f\u00f6rderungsw\u00fcrdig ist und<\/p>\n<p>&#8211; nicht im Zusammenhang mit einer Betriebsverlagerung aus den Bundesf\u00f6rderungsgebieten oder Berlin steht.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung der Bescheinigung nach \u00a7 32 Abs. 2 Kohlegesetz sind damit gegeben.<\/p>\n<p>Auflagen werden nicht erteilt.<\/p>\n<p>Inwieweit die im Zusammenhang mit dem vorerw\u00e4hnten Vorhaben angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsg\u00fcter nach \u00a7 32 Abs. 1 und 3 Kohlegesetz ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig sind, bleibt der Entscheidung des zust\u00e4ndigen Finanzamts vorbehalten.&#8220;<\/p>\n<p>In ihrer Gewinnfeststellungserkl\u00e4rung f\u00fcr 1970 wies die Kl\u00e4gerin einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von 57.187 DM aus und beantragte eine Investitionspr\u00e4mie nach \u00a7 32 KohleG in H\u00f6he von 204.966 DM (10 v. H. von 2.049.668 DM).<\/p>\n<p>Das FA lehnte es im Rahmen der vorl\u00e4ufigen Gewinnfeststellung f\u00fcr 1970 unter Hinweis auf die Verf\u00fcgung des Steinkohlebeauftragten vom 7. Mai 1971 ab, Investitionspr\u00e4mie zu gew\u00e4hren. Die fraglichen Investitionen h\u00e4tten nicht zu einer Betriebst\u00e4tte der Kl\u00e4gerin gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erhob Klage mit dem Antrag, die Einspruchsentscheidung dahin zu \u00e4ndern, da\u00df den Gesellschaftern der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 32 KohleG Steuererm\u00e4\u00dfigungen im Veranlagungsverfahren bei den Veranlagungen zur Einkommensteuer 1970 in H\u00f6he von insgesamt 55.677 DM zu gew\u00e4hren sind. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Das FG entschied, da\u00df FA und FG nicht an die Bescheinigung des Kohlebeauftragten vom 19. November 1971 gebunden seien, soweit die Beurteilung der Betriebst\u00e4tteneigenschaft in Frage stehe. Diese geh\u00f6re nicht zu den Kompetenzen des Kohlebeauftragten. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Pr\u00e4mien nach \u00a7 32 KohleG seien nicht erf\u00fcllt, weil das Kaufhausgeb\u00e4ude keine Betriebst\u00e4tte der Kl\u00e4gerin darstelle und diese demnach keine Betriebst\u00e4tte errichtet oder erweitert habe. Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1977 S. 399 (EFG 1977, 399) ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit der Revision beantragt die Kl\u00e4gerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, &#8222;da\u00df in dem Feststellungsbescheid 1970 die Pr\u00e4mien gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Kohlegesetz f\u00fcr die Gesellschafter der GdbR bei den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb anzuf\u00fchren und damit die entsprechenden Verrechnungen mit Steuerschulden zu gew\u00e4hren waren&#8220; , hilfsweise festzustellen, da\u00df das FA nach Treu und Glauben verpflichtet ist, &#8222;die Pr\u00e4mien gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Kohlegesetz f\u00fcr 1970 und Folgejahre anzusetzen bzw. entsprechend die Steuerbetr\u00e4ge zu erlassen, \u00a7 131 AO bzw. \u00a7 227 AO 1977&#8220;, hilfsweise die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur\u00fcckzuverweisen. Die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt Verletzung materiellen Rechts und Verfahrensfehler.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 1 Satz 1 KohleG k\u00f6nnen Steuerpflichtige, die den Gewinn aufgrund ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung nach \u00a7 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermitteln und nach dem 30. April 1967 in einem Steinkohlebergbaugebiet &#8222;eine Betriebst\u00e4tte errichten oder erweitern&#8220;, auf Antrag f\u00fcr die nach dem 30. April 1967 und vor dem 1. Januar 1972 (Beg\u00fcnstigungszeitraum) im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erweiterung der Betriebst\u00e4tte angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens einen Abzug von der Einkommensteuer oder K\u00f6rperschaftsteuer bis zur H\u00f6he von 10 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vornehmen. Diese Vorschrift ist gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 2 Satz 1 KohleG nur anzuwenden, wenn der Bundesbeauftragte f\u00fcr den Steinkohlebergbau &#8222;bescheinigt hat&#8220;, da\u00df die Errichtung oder Erweiterung der Betriebst\u00e4tte geeignet ist, die Wirtschaftsstruktur der Steinkohlebergbaugebiete zu verbessern, volkswirtschaftlich besonders f\u00f6rderungsw\u00fcrdig ist und nicht im Zusammenhang mit einer Betriebsverlagerung aus den Bundesf\u00f6rderungsgebieten oder Berlin steht.<\/p>\n<p>2. Der Vorentscheidung ist darin beizupflichten, da\u00df die Kl\u00e4gerin im Streitfall keine eigene Betriebst\u00e4tte errichtet hat und demgem\u00e4\u00df die Wirtschaftsg\u00fcter, f\u00fcr die die Kl\u00e4gerin Investitionspr\u00e4mie beansprucht, keine &#8222;im Zusammenhang mit der Errichtung &#8230; der Betriebst\u00e4tte angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens&#8220; sind.<\/p>\n<p>a) Dem Senat erscheint zweifelhaft, ob das von der Kl\u00e4gerin errichtete Kaufhausgeb\u00e4ude Betriebsverm\u00f6gen eines gewerblichen Unternehmens ist; denkbar w\u00e4re z. B., da\u00df in Wahrheit zivilrechtlich und einkommensteuerrechtlich zwei Gesellschaften bestehen, von denen die eine nur verm\u00f6gensverwaltend t\u00e4tig ist (Vermietung des Geb\u00e4udes) und die andere nur gewerblich (Automatenaufstellung). Die Frage kann jedoch im Streitfall auf sich beruhen; f\u00fcr diesen unterstellt der Senat, da\u00df das Kaufhausgeb\u00e4ude Betriebsverm\u00f6gen eines gewerblichen Unternehmens ist.<\/p>\n<p>b) \u00a7 32 Abs. 1 Satz 1 KohleG setzt voraus, da\u00df eine Betriebst\u00e4tte i. S. von \u00a7 16 des Steueranpassungsgesetzes &#8211; StAnpG &#8211; (\u00a7 l2 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) errichtet wird und da\u00df dies durch den oder diejenigen Steuerpflichtigen geschieht, die den Abzug von der Einkommensteuer oder K\u00f6rperschaftsteuer vornehmen wollen. Es gen\u00fcgt nicht, da\u00df ein Steuerpflichtiger Investitionen f\u00fcr eine Betriebst\u00e4tte macht, die dem Gewerbebetrieb eines anderen Steuerpflichtigen dient (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts &#8211; BVerwG &#8211; vom 28. April 1978 7 C 53\/56, Steuerrechtsprechung in Karteiform &#8211; StRK -, Kohlegesetz, \u00a7 32, Rechtsspruch 10). Entgegen der Annahme der Revision kommt dies im Wortlaut des \u00a7 32 Abs. 1 KohleG klar zum Ausdruck.<\/p>\n<p>Wie der BFH mehrfach entschieden hat, sind Grundst\u00fccke oder Geb\u00e4ude, die zu einem Betriebsverm\u00f6gen des Eigent\u00fcmers geh\u00f6ren, nur dann als Betriebst\u00e4tte des Eigent\u00fcmers zu werten,<\/p>\n<p>aa) wenn dieser darin selbst als Einzelunternehmer eine eigene gewerbliche T\u00e4tigkeit entfaltet oder<\/p>\n<p>bb) wenn darin eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) eine gewerbliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt, an der der Grundst\u00fccks- oder Geb\u00e4udeeigent\u00fcmer als Mitunternehmer beteiligt ist; denn in diesem Falle ist die Betriebst\u00e4tte der Mitunternehmerschaft zugleich als Betriebst\u00e4tte jedes Mitunternehmers anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juli 1979 I R 199\/75, BFHE 128, 516\/521, BStBl II 1979, 750).<\/p>\n<p>Hingegen begr\u00fcndet ein Grundst\u00fcck oder Geb\u00e4ude keine Betriebst\u00e4tte des Eigent\u00fcmers, wenn dieser das Grundst\u00fcck oder das Geb\u00e4ude lediglich durch Vermietung oder Verpachtung an einen Fremden nutzt (z. B. BFH-Urteile vom 6. Juli 1978 IV R 24\/73, BFHE 126, 102\/106, BStBl II 1979, 18, mit weiteren Nachweisen; vom 12. April 1978 I R 136\/77, BFHE 125, 157\/161, BStBl II 1978, 494; vom 28. Oktober 1977 III R 77\/75, BFHE 123, 542, BStBl II 1978, 116; vgl. auch BVerwG-Entscheidung in StRK, Kohlegesetz, \u00a7 32, Rechtsspruch 10).<\/p>\n<p>Im Streitfall hat die Kl\u00e4gerin in dem ihr geh\u00f6rigen Kaufhausgeb\u00e4ude keine eigene gewerbliche T\u00e4tigkeit entfaltet; sie hat das Geb\u00e4ude lediglich durch Vermietung an die Firma Z genutzt. Demgem\u00e4\u00df dient das Geb\u00e4ude einer Betriebst\u00e4tte der Firma Z, geh\u00f6rt jedoch nicht zu einer Betriebst\u00e4tte der Kl\u00e4gerin. Da die Kl\u00e4gerin oder ihre Gesellschafter nicht Mitunternehmer des von der Firma Z betriebenen gewerblichen Unternehmens sind, ist es auch nicht m\u00f6glich, der Kl\u00e4gerin die Betriebst\u00e4tte der Firma Z nach den Grunds\u00e4tzen des BFH-Urteils in BFHE 128, 516, BStBl II 1979, 750 als eigene Betriebst\u00e4tte zuzurechnen.<\/p>\n<p>c) Zu \u00a7 1 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1969 hat der III. Senat des BFH allerdings ausgesprochen, da\u00df ein Steuerpflichtiger einen Anspruch auf Gew\u00e4hrung einer Investitionszulage auch dann hat, wenn er eine Betriebst\u00e4tte nicht &#8222;selbst betreibt&#8220; , sondern errichtet und unmittelbar nach ihrer Fertigstellung verpachtet (z. B. Urteil in BFHE 123, 542\/545, BStBl II 1978, 116, mit weiteren Nachweisen). Der Senat kann offen lassen, ob diese Rechtsgrunds\u00e4tze sinngem\u00e4\u00df f\u00fcr \u00a7 32 Abs. 1 KohleG gelten m\u00fcssen. Ihre Anwendung setzt in jedem Falle voraus, da\u00df der Steuerpflichtige selbst eine &#8222;Betriebst\u00e4tte errichtet&#8220; und als solche verpachtet hat; Gegenstand der Verpachtung mu\u00df danach ein Grundst\u00fcck mit Geb\u00e4ude sein, das bereits so eingerichtet ist, da\u00df darin die selbst\u00e4ndige Aus\u00fcbung der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit des P\u00e4chters uneingeschr\u00e4nkt m\u00f6glich ist und zwar ohne da\u00df es einer zus\u00e4tzlichen Ausstattung durch den P\u00e4chter mit sachlichen Mitteln in nicht nur geringem Umfange bedarf. Hieran fehlt es im Streitfall. Die Kl\u00e4gerin hat, kein eingerichtetes Kaufhaus verpachtet, sondern lediglich ein Geb\u00e4ude mit bestimmten Betriebsvorrichtungen wie Klimaanlage usw.<\/p>\n<p>3. Der Vorentscheidung ist auch darin zu folgen, da\u00df die Bescheinigung des Kohlebeauftragten nach \u00a7 32 Abs. 2 KohleG vom 19. November 1971 f\u00fcr sich allein nicht rechtfertigen kann, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Herstellungskosten des Geb\u00e4udes mit Betriebsvorrichtungen eine Investitionspr\u00e4mie zu gew\u00e4hren obgleich, wie zu 2. dargelegt, die Kl\u00e4gerin keine eigene Betriebst\u00e4tte errichtet hat und das Kaufhausgeb\u00e4ude demgem\u00e4\u00df nicht zu einer von der Kl\u00e4gerin errichteten Betriebst\u00e4tte geh\u00f6rt. In der Bescheinigung vom 19 November 1971 hei\u00dft es, da\u00df &#8222;das in ihrem obigen Antrage dargestellte Vorhaben, und zwar Errichtung einer Betriebst\u00e4tte in &#8230;&#8220; volkswirtschaftlich besonders f\u00f6rderungsw\u00fcrdig sei. Es spricht viel daf\u00fcr, die Bescheinigung dahin zu verstehen, da\u00df mit der Formulierung &#8222;Errichtung einer Betriebst\u00e4tte&#8220; lediglich das in Frage stehende Objekt bezeichnet, dieses Objekt aber nicht zugleich rechtlich als eine eigene Betriebst\u00e4tte der Kl\u00e4gerin qualifiziert wird. Danach l\u00e4ge eine Bescheinigung des Kohlebeauftragten, in der best\u00e4tigt wird, da\u00df die Kl\u00e4gerin eine eigene Betriebst\u00e4tte errichtet hat, nicht vor, so da\u00df sich die Frage einer Bindung des FA an die Bescheinigung des Kohlebeauftragten gar nicht stellt. Selbst wenn man jedoch mit der Revision davon ausgeht, da\u00df der objektive Erkl\u00e4rungswert der Bescheinigung des Kohlebeauftragten auch auf eine bestimmte rechtliche Qualifikation des Vorhabens der Kl\u00e4gerin gerichtet ist, kann dies der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die Bescheinigung des Kohlebeauftragten bindet F\u00c4 und FG nicht, soweit darin die rechtliche Schlu\u00dffolgerung enthalten ist, da\u00df der Antragsteller eine eigene Betriebst\u00e4tte errichtet oder erweitert habe.<\/p>\n<p>Die Bescheinigung des Kohlebeauftragten nach \u00a7 32 Abs. 2 KohleG ist f\u00fcr die Finanzbeh\u00f6rden und FG nur insoweit verbindlich, als sie au\u00dfersteuerrechtliche Werturteile enth\u00e4lt (z. B. Aussagen \u00fcber die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur und \u00fcber die volkswirtschaftliche F\u00f6rderungsw\u00fcrdigkeit eines Investitionsvorhabens), nicht hingegen, soweit darin spezifisch steuerrechtliche Fragen beurteilt werden oder eine bestimmte Beurteilung solcher Fragen vorausgesetzt wird. Zu diesen spezifisch steuerrechtlichen Fragen geh\u00f6rt auch, ob das in der Bescheinigung erw\u00e4hnte Investitionsvorhaben als Errichtung einer eigenen Betriebst\u00e4tte des Antragstellers zu werten ist. In diesem Sinne versteht der Senat auch das BFH-Urteil vom 21. August 1974 I R 94\/73 (BFHE 114, 142\/145).<\/p>\n<p>a) Dem Gesetz ist zwar eindeutig zu entnehmen, da\u00df die Bescheinigung nach \u00a7 32 Abs. 2 KohleG insofern materiell rechtliche Voraussetzung f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Investitionspr\u00e4mie ist, als ohne sie der Abzug von der Einkommensteuer oder K\u00f6rperschaftsteuer nach \u00a7 32 Abs. 1 KohleG nicht vorgenommen werden kann, gleichg\u00fcltig, aus welchen Gr\u00fcnden der Steinkohlebeauftragte es abgelehnt hat, die erbetene Bescheinigung zu erteilen (BFH-Beschlu\u00df vom 25. Mai 1976 IV B 119\/75, BFHE 119, 108\/110, BStBl II 1976, 564). Das Gesetz regelt aber nicht ausdr\u00fccklich, ob und ggf. inwieweit die Bescheinigung die Finanzbeh\u00f6rden und FG bindet. Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes (vgl. dazu Bundestags-Drucksachen V\/2078 und V\/2797) bietet hierf\u00fcr keine zwingenden Anhaltspunkte. Unter diesen Umst\u00e4nden l\u00e4\u00dft sich eine sachgerechte Abgrenzung der Entscheidungskompetenzen des Steinkohlebeauftragten einerseits und der Finanzbeh\u00f6rden andererseits &#8211; um diese Abgrenzung geht es letztlich bei der Frage, ob und inwieweit die Bescheinigung des Steinkohlebeauftragten bindet &#8211; nur aus der jeweiligen besonderen Aufgabenstellung des Steinkohlebeauftragten und der Finanzbeh\u00f6rden und der mit dieser Aufgabenstellung verbundenen besonderen Sachkunde gewinnen.<\/p>\n<p>Zu Recht hat das FG aus \u00a7 1 KohleG den Schlu\u00df gezogen, da\u00df die Aufgaben des Steinkohlebeauftragten prim\u00e4r wirtschaftspolitischer Natur sind. So hei\u00dft es z. B. im Bericht \u00fcber die 311. Sitzung des Bundesrats vom 30. Juni 1967 S. 122, die Aufgabe des Steinkohlebeauftragten solle es sein, &#8222;auf eine Neuordnung im Steinkohlebergbaugebiet hinzuwirken mit dem Ziele einer Anpassung der Produktionskapazit\u00e4t an die Absatzm\u00f6glichkeiten&#8220;. Diese Aufgabenstellung erfordert es, da\u00df dem Steinkohlebeauftragten die verbindliche Entscheidung \u00fcber Fragen vorbehalten ist, die wirtschafts- oder sozialpolitischer Art sind. Der Aufgabenstellung des Steinkohlebeauftragten entspricht es aber nicht, seiner verbindlichen Beurteilung auch spezifisch steuerrechtliche Fragen anheimzugeben, deren zutreffende W\u00fcrdigung den Finanzbeh\u00f6rden im Hinblick auf deren besondere steuerrechtliche Fachkenntnis jedenfalls weit leichter f\u00e4llt. Das kommt im letzten Satz der Bescheinigung des Kohlebeauftragten deutlich zum Ausdruck. Zu diesen spezifisch steuerrechtlichen Fragen m\u00fcssen alle diejenigen gerechnet werden, die sich nicht nur im Zusammenhang mit bestimmten Subventionsgesetzen, sondern allgemein im Rahmen der Anwendung von Steuergesetzen stellen. Eine solche Frage ist aber nicht nur, ob ein Steuerpflichtiger den Gewinn nach \u00a7 5 EStG ermittelt und abnutzbare Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens angeschafft oder hergestellt hat, sondern auch, ob der Steuerpflichtige \u00fcberhaupt eine eigene Betriebst\u00e4tte errichtet hat, zu der abnutzbare Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens geh\u00f6ren; denn die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine eigene Betriebst\u00e4tte gegeben ist, stellt sich allgemein im Rahmen der Anwendung von Steuergesetzen, wie die zu 2. zitierte BFH-Rechtsprechung belegt. Auch der Umstand, da\u00df z. B. die Betriebst\u00e4tte einer Mitunternehmerschaft zugleich als Betriebst\u00e4tte jedes Mitunternehmers anzusehen ist, unterstreicht den spezifisch steuerrechtlichen Charakter der Frage, ob der Steuerpflichtige eine eigene Betriebst\u00e4tte errichtet und im Zusammenhang mit dieser Betriebst\u00e4tte abnutzbare Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens angeschafft oder hergestellt hat.<\/p>\n<p>Zwar ist es, wie das FG zu Recht ausgef\u00fchrt hat, dem Kohlebeauftragten nicht verwehrt, eine Bescheinigung ohne Pr\u00fcfung wirtschaftspolitischer Gesichtspunkte bereits aus der Erw\u00e4gung heraus abzulehnen, da\u00df ein Anspruch auf Kohlepr\u00e4mie schon deshalb nicht in Betracht komme, weil der Antragsteller keine eigene Betriebst\u00e4tte errichten wolle oder errichtet habe. Die Frage, ob der Steuerpflichtige eine eigene Betriebst\u00e4tte errichtet hat, kann aber als spezifisch steuerrechtliche Frage durch eine Bescheinigung nach \u00a7 32 Abs. 2 KohleG nicht pr\u00e4judiziert werden.<\/p>\n<p>b) Die Einw\u00e4nde der Revision gegen die Vorentscheidung k\u00f6nnen nicht durchgreifen.<\/p>\n<p>aa) Aus \u00a7 32 Abs. 2 letzter Satz KohleG l\u00e4\u00dft sich nicht entnehmen, da\u00df den Finanzbeh\u00f6rden verwehrt ist, dar\u00fcber zu befinden, ob der Steuerpflichtige eine eigene Betriebst\u00e4tte errichtet hat, sofern die Bescheinigung des Kohlebeauftragten hiervon ausgeht. Zwar ist f\u00fcr die wirtschaftspolitische W\u00fcrdigung eines Investitionsvorhabens naturgem\u00e4\u00df wesentlich, da\u00df dieses Vorhaben &#8222;nach Lage, Art und Umfang&#8220; hinreichend bestimmt ist. Diese wirtschaftspolitische W\u00fcrdigung mu\u00df jedoch keine verbindliche Entscheidung dar\u00fcber umfassen, ob und wer durch die Investition eine eigene Betriebst\u00e4tte begr\u00fcndet hat und welche Wirtschaftsg\u00fcter der Betriebst\u00e4tte zuzurechnen sind. Demgem\u00e4\u00df ist auch die Verfahrensr\u00fcge der Revision unbegr\u00fcndet, das FG habe es unterlassen, den Kohlebeauftragten dar\u00fcber zu h\u00f6ren, warum er die Bescheinigung erteilt habe.<\/p>\n<p>bb) Aus den Vorschriften des Investitionszulagengesetzes in der Fassung vom 12. Oktober 1973 (BGBl I, 1493) und in der Fassung vom 24. Februar 1975 (BGBl I, 528) und den dazu ergangenen Verwaltungsanweisungen l\u00e4\u00dft sich keine zwingende Schlu\u00dffolgerung f\u00fcr die Antwort auf die Frage gewinnen, in welchem Umfange die Bescheinigung nach \u00a7 32 Abs. 2 KohleG die Finanzbeh\u00f6rden bindet.<\/p>\n<p>cc) Auf die Rechtsprechung zu \u00a7 37 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) kann sich die Revision nicht mit Erfolg berufen. Der III. Senat des BFH hat wiederholt entschieden, da\u00df eine materiell unrichtige Bescheinigung der Siedlungsbeh\u00f6rde nach \u00a7 37 Abs. 4 BVFG die Finanzbeh\u00f6rden nicht bindet (z. B. Urteil vom 13. Oktober 1972 III R 107\/71, BFHE 107, 549\/553, BStBl II 1973, 173).<\/p>\n<p>dd) Ein Vergleich mit den Vorschriften des Nieders\u00e4chsischen Grunderwerbsteuerstrukturgesetzes ist unergiebig, weil in diesem Gesetz &#8211; anders als im Kohlegesetz &#8211; ausdr\u00fccklich angeordnet ist, da\u00df die vorgesehenen Bescheinigungen die Finanzbeh\u00f6rden binden; hiervon abgesehen ist auch die Bindungswirkung dieser Bescheinigungen auf wirtschaftspolitische Gesichtspunkte beschr\u00e4nkt (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 1977 II R 125\/76, BFHE 123, 57\/59, BStBl II 1977, 779).<\/p>\n<p>4. Schlie\u00dflich hat das FG auch zu Recht verneint, da\u00df das FA nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben verpflichtet sei, die Investitionspr\u00e4mie zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Die F\u00c4 sind im Steuerfestsetzungsverfahren an das Gesetz gebunden. Sie haben die nach dem Gesetz entstandenen Steueranspr\u00fcche geltend zu machen (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes &#8211; GG -; \u00a7\u00a7 204, 205 der Reichsabgabenordnung &#8211; AO -; \u00a7 85 AO 1977). Nur ausnahmsweise k\u00f6nnen die Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben das FA daran hindern, einen nach dem Gesetz entstandenen Steueranspruch geltend zu machen. Dies ist der Fall, wenn ein FA einem Steuerpflichtigen auf Anfrage zugesagt hat, einen Sachverhalt bei der Veranlagung in bestimmtem Sinne zu beurteilen (z. B. BFH-Urteil vom 4. August 1961 VI 269\/60 S, BFHE 73, 813, BStBl III 1961, 562).<\/p>\n<p>Im Streitfall ist eine derartige Zusage des FA weder festgestellt noch behauptet. Das FG hat ausgef\u00fchrt, Erkl\u00e4rungen von Angeh\u00f6rigen der Stadtverwaltung seien f\u00fcr das FA nicht bindend. Es sei deshalb unerheblich, ob Bedienstete der Stadt X der Kl\u00e4gerin zugesichert h\u00e4tten, sie k\u00f6nne die Kohlepr\u00e4mie erhalten. Die Bescheinigung des FA vom 29. Oktober 1971 habe sich erkennbar nur auf einen Teilbereich der Voraussetzungen der Kohlepr\u00e4mie bezogen, n\u00e4mlich das Vorhandensein von Betriebsverm\u00f6gen und die Gewinnermittlung nach \u00a7 5 EStG, nicht hingegen auf das Vorliegen einer Betriebst\u00e4tte.<\/p>\n<p>Diese Ausf\u00fchrungen sind aus revisionsrichterlicher Sicht nicht zu beanstanden. Unbegr\u00fcndet ist insbesondere die Verfahrensr\u00fcge der Kl\u00e4gerin, das FG habe unterlassen, die zust\u00e4ndigen Beamten der Stadtverwaltung X anzuh\u00f6ren. Da Erkl\u00e4rungen von Angeh\u00f6rigen der Stadtverwaltung f\u00fcr die Finanzbeh\u00f6rden nicht bindend sind, bedurfte es keiner Aufkl\u00e4rung, welcher Art die von der Stadtverwaltung erteilte Auskunft war; diese Frage k\u00f6nnte allenfalls f\u00fcr einen Schadensersatzproze\u00df der Kl\u00e4gerin gegen die Stadtverwaltung X Bedeutung haben.<\/p>\n<p>Die allgemeinen Erw\u00e4gungen der Revision, die Fehler der Beh\u00f6rden (unrichtige Auskunft der Stadtverwaltung; unrichtige Bescheinigung des Kohlebeauftragten) seien nicht der Kl\u00e4gerin anzulasten, k\u00f6nnen keinen aus Treu und Glauben abgeleiteten Rechtsanspruch auf Gew\u00e4hrung der Kohlepr\u00e4mie begr\u00fcnden. Die Kl\u00e4gerin verkennt &#8211; unabh\u00e4ngig davon, ob die Bescheinigung \u00fcberhaupt die von ihr angenommene Aussage enth\u00e4lt &#8211; nicht nur, da\u00df das Verhalten des Kohlebeauftragten nicht der Finanzverwaltung zuzurechnen ist, sondern auch, da\u00df die Bescheinigung vom 19. November 1971 erst lange nach Fertigstellung des Geb\u00e4udes erteilt wurde und deshalb nicht Grundlage von Dispositionen der Kl\u00e4gerin in bezug auf die Errichtung des Geb\u00e4udes gewesen sein und demgem\u00e4\u00df auch keinen Vertrauensschutz begr\u00fcnden kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 19.3.1981 (IV R 49\/77) BStBl. 1981 II S. 538 Zur Frage, inwieweit die FA an eine Bescheinigung des Bundesbeauftragten f\u00fcr den Steinkohlebergbau nach \u00a7 32 KohleG gebunden sind. KohleG \u00a7 32. 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