{"id":28115,"date":"1981-03-27T00:18:25","date_gmt":"1981-03-26T22:18:25","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28115"},"modified":"2013-08-09T10:49:43","modified_gmt":"2013-08-09T08:49:43","slug":"bfh-beschluss-vom-27-3-1981-v-s-19_80-bstbl-1981-ii-s-543","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-27-3-1981-v-s-19_80-bstbl-1981-ii-s-543\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 27.3.1981 (V S 19\/80) BStBl. 1981 II S. 543"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 27.3.1981 (V S 19\/80) BStBl. 1981 II S. 543<\/strong><\/p>\n<p>Die unrichtige Versicherung eines Gutschriftsempf\u00e4ngers, er sei zur Erteilung von Rechnungen mit gesondertem Steuernachweis gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 1 UStG 1967 berechtigt, verschafft dem auf die Richtigkeit dieser Versicherung vertrauenden Gutschriftsaussteller nicht den Zugang zum Abzug der in der Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Die unrichtige Versicherung sichert nur die Beweislage bez\u00fcglich des vertragswidrigen Verhaltens des Gutschriftsempf\u00e4ngers, das den Gutschriftsaussteller zur Zur\u00fcckforderung der zus\u00e4tzlich zum Nettoentgelt gezahlten (und bei ihm nicht abzugsf\u00e4higen) Umsatzsteuer berechtigt.<\/p>\n<p>UStG 1967 \u00a7 14, \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1; 1. UStDV \u00a7 5.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger, Revisionskl\u00e4ger und Antragsteller (Kl\u00e4ger) sind Erben des am 5. Februar 1972 verstorbenen Kaufmanns A. Dieser betrieb bis zu seinem Tode einen Einzelhandel mit M\u00f6beln. In den Jahren 1970 und 1971 wurden f\u00fcr ihn zahlreiche selbst\u00e4ndige Handelsvertreter auf Provisionsbasis t\u00e4tig. Zum wesentlichen Teil hatten diese Vertreter, die eine Auszahlung von Umsatzsteuer neben der Nettoprovision verlangt hatten, f\u00fcr den Kaufmann A folgenden Revers unterschrieben:<\/p>\n<p>&#8222;Ich erkl\u00e4re hiermit, da\u00df ich die Mehrwertsteuer f\u00fcr meine Provisionsbez\u00fcge selbst an das FA abf\u00fchren werde.&#8220;<\/p>\n<p>Aufgrund einer Betriebspr\u00fcfung im Jahre 1973 mit weiteren Ermittlungen des Beklagten, Revisionsbeklagten und Antraggegners (Finanzamt &#8211; FA -) w\u00e4hrend des Klageverfahrens hat sich ergeben, da\u00df 156 Handelsvertreter in den Jahren 1970 und 1971 Kleinunternehmer i. S. des \u00a7 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1967) waren. Der Kaufmann A hatte auch gegen\u00fcber ihnen im Wege des Gutschriftsverfahrens abgerechnet und neben der Nettoprovision Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Dementsprechend hatte er diese gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuern als abziehbare Vorsteuerbetr\u00e4ge i. S. des \u00a7 15 Abs. 1 UStG 1967 behandelt.<\/p>\n<p>Das FA h\u00e4lt wegen \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 1 der Ersten Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Umsatzsteuergesetzes &#8211; Mehrwertsteuer &#8211; (1. UStDV) eine Abzugsberechtigung des Kaufmanns A f\u00fcr nicht gegeben. Es hat dementsprechend durch Sammelberichtigungsbescheid vom 10. Dezember 1979 betreffend die Jahre 1970 und 1971, den die Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht haben, die Umsatzsteuer f\u00fcr 1970 und 1971 neu festgesetzt. Die K\u00fcrzung der abziehbaren Vorsteuerbetr\u00e4ge hat wegen der eingetretenen \u00dcberzahlungen aufgrund der Erstbescheide zur R\u00fcckzahlungspflicht von 26.849,93 DM f\u00fcr 1970 und von 26.609,45 DM f\u00fcr 1971 gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die auf Aufhebung des Sammelberichtigungsbescheids gerichtete Klage abgewiesen. Gehe man von der weiteren Anwendung der durch Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Mai 1979 V R 112\/74 (BFHE 128, 115, BStBl II 1979, 657) f\u00fcr rechtsunwirksam erkl\u00e4rten Vorschrift des \u00a7 5 der 1. UStDV gem\u00e4\u00df dem Erla\u00df des Bundesministers der Finanzen (BdF) vom 15. Oktober 1979 (BStBl I 1979, 623) als einer das FG bindenden Anpassungsregelung der Verwaltung aus, seien die Voraussetzungen des \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 1 der 1. UStDV nicht erf\u00fcllt. Danach entfalte die Gutschrift (neben anderen Voraussetzungen) nur dann die Wirkung einer den Zugang zum Vorsteuerabzug er\u00f6ffnenden Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, wenn der Unternehmer (Gutschriftsempf\u00e4nger) zum gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer in einer Rechnung gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 1 UStG 1967 berechtigt sei. Dies sei bei den 156 Handelsvertretern nicht der Fall gewesen, denn diese h\u00e4tten als Kleinunternehmer i. S. des \u00a7 19 Abs. 1 UStG 1967 keine Option zur Regelbesteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7 19 Abs. 4 UStG 1967 erkl\u00e4rt. Auf die gegenteilige Versicherung der Handelsvertreter gegen\u00fcber ihrem Gesch\u00e4ftsherrn A komme es nicht an. Dieser trage das steuerliche Risiko unrichtiger Versicherungen der Handelsvertreter. Ein Schutz des guten Glaubens in die Richtigkeit der Versicherung mit der Folge der Gew\u00e4hrung des an sich nicht zustehenden Vorsteuerabzugs sei nicht in Betracht zu ziehen.<\/p>\n<p>Nach Begr\u00fcndung ihrer Revision haben die Kl\u00e4ger beim BFH als dem Gericht der Hauptsache beantragt, die Vollziehung des angefochtenen Umsatzsteuersammelbescheids vom 10. Dezember 1979 in der strittigen H\u00f6he auszusetzen, da das FG eine Aussetzung der Vollziehung nur bis zu seiner Entscheidung im Klageverfahren gew\u00e4hrt und das FA eine weitere Aussetzung der Vollziehung abgelehnt habe. Die begehrte Aussetzung der Vollziehung wird im wesentlichen &#8211; soweit nicht neues tats\u00e4chliches Vorbringen vorliegt und Unvollst\u00e4ndigkeit des finanzgerichtlichen Urteils bez\u00fcglich tats\u00e4chlicher Feststellungen behauptet wird &#8211; auf die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gest\u00fctzt. Der BdF habe in Abschn. C Teil I Abschn. 5 seines Einf\u00fchrungserlasses zu \u00a7 15 UStG 1967 vom 28. Juni 1969 (BStBl I 1969, 349) f\u00fcr das Gutschriftsverfahren empfohlen, der Gutschriftsaussteller m\u00f6ge sich in Zweifelsf\u00e4llen eine schriftliche Versicherung des Gutschriftsempf\u00e4ngers zur Eigenschaft als Regelversteuerer einverlangen. Angesichts der un\u00fcbersichtlichen Rechtslage in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des neuen Umsatzsteuergesetzes m\u00fcsse dem Unternehmer zugestanden werden, da\u00df er diesen Empfehlungen vertraut habe und bei Vorliegen der schriftlichen Versicherung seitens der ausstellenden Handelsvertreter seinen Vorsteuerabzug nicht als gef\u00e4hrdet ansah. Der verstorbene Kaufmann A habe erwiesenerma\u00dfen nur in diesen F\u00e4llen den Vorsteuerabzug geltend gemacht, ihn also unterlassen, wenn ihm der entsprechende Revers des Handelsvertreters nicht vorgelegen habe. Das BFH-Urteil vom 31. Januar 1980 V R 60\/74 (BFHE 130, 85, BStBl II 1980, 369) sei im vorliegenden Fall nicht einschl\u00e4gig. Es betr\u00e4fe n\u00e4mlich den anders gelagerten Fall, da\u00df dort beide Vertragsparteien irrt\u00fcmlich eine Leistung f\u00fcr steuerpflichtig gehalten h\u00e4tten.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Antrag der Kl\u00e4ger auf Aussetzung der Vollziehung des Sammelberichtigungsbescheides f\u00fcr die Jahre 1970 und 1971 vom 10. Dezember 1979 ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des vorbezeichneten Umsatzsteuersammelberichtigungsbescheides, die eine Aussetzung der Vollziehung gem\u00e4\u00df \u00a7 69 Abs. 3 FGO rechtfertigen w\u00fcrden, liegen nicht vor.<\/p>\n<p>Im Abrechnungsverfahren durch Gutschrift (\u00a7 5 der 1. UStDV, jetzt \u00a7 14 Abs. 5 UStG 1980) steht dieses Abrechnungspapier immer dann einer im Rechnungsausstellungsverfahren von einem Unternehmer erteilten Rechnung mit gesondertem Sondersteuerausweis gleich, wenn die in \u00a7 5 der 1. UStDV geforderten Voraussetzungen vorliegen. Der BFH hat mit Urteil in BFHE 128, 115, BStBl II 1979, 657 entschieden, da\u00df diese Vorschrift rechtsunwirksam ist, so da\u00df eine Rechtsgrundlage f\u00fcr einen Vorsteuerabzug aufgrund von Gutschriften f\u00fcr die Streitjahre nicht gegeben ist. Selbst wenn die Anwendung des dazu ergangenen Schreibens des BdF vom 15. Oktober 1979 (BStBl I 1979, 623) im Einzelfall als eine von den Gerichten zu beachtende Milderungsma\u00dfnahme zu beurteilen w\u00e4re, k\u00f6nnten die Kl\u00e4ger aus dem Standpunkt dieses BdF-Schreibens (Gew\u00e4hrung des Vorsteuerabzugs unter den Voraussetzungen des \u00a7 5 der 1. UStDV bis zum 31. Dezember 1979) keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug ableiten.<\/p>\n<p>\u00a7 5 Abs. 2 der 1. UStDV fordert, da\u00df der Gutschriftsempf\u00e4nger (hier die Handelsvertreter) ein Unternehmer sein mu\u00df, der zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung nach \u00a7 14 Abs. 1 UStG 1967 berechtigt ist (sog. Regelversteuerer). Damit kann gegen\u00fcber Kleinunternehmern i. S. des \u00a7 19 Abs. 1 UStG 1967 nicht im Gutschriftswege abgerechnet werden. Abrechnungen gegen\u00fcber diesen Unternehmern sind keine Gutschriften i. S. des \u00a7 5 der 1. UStDV und berechtigen damit nicht zum Vorsteuerabzug. Diese Rechtsfolge tritt ebenso bei Fehlen anderer in \u00a7 5 der 1. UStDV beschriebenen Voraussetzungen ein, so auch bei der Abrechnung \u00fcber eine nichtsteuerbare oder steuerfreie Leistung, weil durch Gutschriften nur \u00fcber steuerpflichtige Leistungen abgerechnet werden kann (vgl. Urteil des BFH vom 31. Januar 1980 V R 60\/74, BFHE 130, 85, BStBl II 1980, 369). Wie der Senat in diesem Urteil ausgef\u00fchrt hat, geht der Gutschriftsaussteller bei diesem Abrechnungsverfahren ein erhebliches steuerliches Risiko ein, weil die steuerrechtlichen Wertungen, die die Beteiligten des Gutschriftsausstellungsverfahrens oder auch nur einer von ihnen der Ausstellung der Gutschrift zugrunde legen, sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als unzutreffend erweisen. So ist im vorliegenden Fall der Kaufmann A aufgrund der entsprechenden Erkl\u00e4rungen der Handelsvertreter von der unrichtigen Annahme ausgegangen, da\u00df es sich bei diesen um Regelversteuerer handele.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind der Auffassung, die Rechtsfolge einer Versagung des Vorsteuerabzugs trete wegen einer Bindung der Finanzverwaltung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht ein. Sie verweisen zur Begr\u00fcndung dieser Rechtsauffassung auf den Einf\u00fchrungserla\u00df des BdF zu \u00a7 15 UStG 1967 vom 28. Juni 1969. Dort wird in Abschn. C Teil I Abschn. 5 ausgef\u00fchrt, da\u00df der Vorsteuerabzug nur m\u00f6glich sei, wenn der Gutschriftsempf\u00e4nger Regelversteuerer sei. Wenn dies im Einzelfall zweifelhaft sei, habe sich der Gutschriftsaussteller in geeigneter Weise dar\u00fcber Klarheit zu verschaffen. Im allgemeinen werde es sich empfehlen, vom anderen eine entsprechende schriftliche Versicherung zu verlangen.<\/p>\n<p>Diese Ausf\u00fchrungen sind nicht dahin zu verstehen, da\u00df die schriftliche Versicherung eines Kleinunternehmers, der als solcher nicht zum gesonderten Steuerausweis berechtigt ist, den guten Glauben des Gutschriftsausstellers an die Regelversteuerereigenschaft des Gutschriftsempf\u00e4ngers und in die Richtigkeit der abgegebenen Versicherung mit der Wirkung einer Gew\u00e4hrung des Vorsteuerabzugs sch\u00fctzt. Vielmehr sichert eine solche vom Gutschriftsempf\u00e4nger abgegebene, inhaltlich falsche Versicherung lediglich die Beweislage bez\u00fcglich eines vertragswidrigen Verhaltens des Vertragspartners (Gutschriftsempf\u00e4ngers). Dieser hat unter Berufung auf die abgegebene Versicherung vom Gesch\u00e4ftsherrn und Gutschriftsaussteller (hier dem Kaufmann A) zus\u00e4tzlich zur Nettoprovision die darauf entfallende Umsatzsteuer verlangt und ihn damit zu Zahlungen zu Lasten seines Verm\u00f6gens veranla\u00dft, die unter der Voraussetzung erfolgten, in H\u00f6he dieser Zahlungen eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu erlangen. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist der dadurch dem Kaufmann A (und den Kl\u00e4gern als seinen Erben) vors\u00e4tzlich zugef\u00fcgte Schaden nicht durch Zahlungen des Fiskus (im Wege der Gew\u00e4hrung von nach der Rechtslage nicht zustehenden Vorsteuerbetr\u00e4gen) auszugleichen (denen keine Steuereinnahmen in gleicher H\u00f6he gegen\u00fcberstehen, was nach dem Grundgedanken der neuen Umsatzsteuer der Ausgleichswirkung von Steuer und Vorsteuer in der Unternehmerkette entspr\u00e4che), sondern der Gesch\u00e4digte hat sich zivilrechtlich an denjenigen zu halten, der ihm den Schaden zugef\u00fcgt hat. Das sind im vorliegenden Fall die Handelsvertreter, die sachlich unzutreffende Versicherungen abgegeben haben. Etwas anderes ist den erw\u00e4hnten Ausf\u00fchrungen im Einf\u00fchrungserla\u00df des BdF zu \u00a7 15 UStG 1967 nicht zu entnehmen, so da\u00df sich die Kl\u00e4ger f\u00fcr ihr Klagebegehren nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Sollten die Handelsvertreter, soweit dies verfahrensrechtlich \u00fcberhaupt noch m\u00f6glich ist, nachtr\u00e4glich f\u00fcr die Streitjahre zur Regelversteuerung optieren, k\u00f6nnte eine neue Gutschrift erstellt und die darin ausgewiesene Umsatzsteuer noch als Vorsteuerbetrag geltend gemacht werden. F\u00fcr die Streitjahre 1970 und 1971 ist bei der gegebenen Verfahrenslage jedoch ein Abzug nicht mehr m\u00f6glich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 27.3.1981 (V S 19\/80) BStBl. 1981 II S. 543 Die unrichtige Versicherung eines Gutschriftsempf\u00e4ngers, er sei zur Erteilung von Rechnungen mit gesondertem Steuernachweis gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 1 UStG 1967 berechtigt, verschafft dem auf die Richtigkeit dieser Versicherung vertrauenden Gutschriftsaussteller nicht den Zugang zum Abzug der in der Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Die &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-27-3-1981-v-s-19_80-bstbl-1981-ii-s-543\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschlu\u00df vom 27.3.1981 (V S 19\/80) BStBl. 1981 II S. 543<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-28115","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28115","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28115"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28115\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28115"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28115"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28115"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}