{"id":28116,"date":"1981-04-09T00:17:27","date_gmt":"1981-04-08T22:17:27","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28116"},"modified":"2013-08-09T11:01:00","modified_gmt":"2013-08-09T09:01:00","slug":"bfh-urteil-vom-9-4-1981-v-r-104_79-bstbl-1981-ii-s-545","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-9-4-1981-v-r-104_79-bstbl-1981-ii-s-545\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 9.4.1981 (V R 104\/79) BStBl. 1981 II S. 545"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 9.4.1981 (V R 104\/79) BStBl. 1981 II S. 545<\/strong><\/p>\n<p>1. Die F\u00fchrung der Gesch\u00e4fte eines Unternehmensverbandes durch einen Rechtsanwalt ist keine berufstypische T\u00e4tigkeit und unterliegt dem allgemeinen Steuersatz.<\/p>\n<p>2. Ist mit der F\u00fchrung der Verbandsgesch\u00e4fte eine rechtsberatende und rechsbesorgende T\u00e4tigkeit verbunden, kann der Rechtsanwalt insoweit unter bestimmten Voraussetzungen die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1967 in Anspruch nehmen.<\/p>\n<p>UStG 1967 \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 5; BRAO \u00a7\u00a7 1 bis 3; RBerG Art. 1 \u00a7\u00a7 6 und 7.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Rechtsanw\u00e4lte in Anwaltsoziet\u00e4t. Sie schlossen im Jahre 1969 mit zwei in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins gef\u00fchrten Unternehmensverb\u00e4nden Vertr\u00e4ge, denen zufolge die Soziet\u00e4t ab 1. Juli 1969 bzw. ab 1. Januar 1971 die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des jeweiligen Vertragspartners \u00fcbernahm, welche jeweils durch einen namentlich benannten Angeh\u00f6rigen der Soziet\u00e4t ausge\u00fcbt werden sollte. Die Soziet\u00e4t hatte den Unternehmensverb\u00e4nden dazu auch ihre B\u00fcror\u00e4ume und -einrichtungen sowie Hilfskr\u00e4fte zur Vornahme der Schreibarbeiten und der Finanz- und Beitragsbuchhaltung zur Verf\u00fcgung zu stellen. Im Rahmen der \u00fcbernommenen Verpflichtungen hat sie auch Aufgaben der Werbung und der public relations erf\u00fcllt sowie Organisationsaufgaben abgewickelt. F\u00fcr die gegen\u00fcber den Verb\u00e4nden erbrachte T\u00e4tigkeit erhielt die Soziet\u00e4t jeweils eine Monatspauschale.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) versagte den Kl\u00e4gern die f\u00fcr diese T\u00e4tigkeit beanspruchte Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1967). Das Finanzgericht (FG) hat die Klage, mit der die Kl\u00e4ger ihr Begehren weiterverfolgen, mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, die Soziet\u00e4t habe keine f\u00fcr einen Rechtsanwalt berufstypische T\u00e4tigkeit entfaltet (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte 1980 S. 47 &#8211; EFG 1980, 47 -; Umsatzsteuer-Rundschau 1981 S. 11 &#8211; UStR 1981, 11 -).<\/p>\n<p>Mit der Revision machen die Kl\u00e4ger geltend, von der Steuererm\u00e4\u00dfigung des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1967 w\u00fcrden alle Leistungen erfa\u00dft, die ein Freiberufler als solcher erbringe. Es komme nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht darauf an, ob sie f\u00fcr den ausge\u00fcbten freien Beruf charakteristisch seien. Der Rechtsanwalt sei demgem\u00e4\u00df nicht nur mit seinen typischen anwaltschaftlichen Leistungen beg\u00fcnstigt, sondern mit allen Leistungen, die er in standesrechtlich zul\u00e4ssiger Weise als Angeh\u00f6riger der Rechtsanwaltschaft erbringe. Entscheidend sei demnach allein, da\u00df die anwaltliche T\u00e4tigkeit vom Auftragnehmer als Anwalt ausgef\u00fchrt werden oder aufgrund eines Auftrages, der wegen der Qualifikation des Auftragnehmers als Anwalt erteilt worden sei.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger f\u00fchrt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils.<\/p>\n<p>1. Die zum Kreis der nach \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zahlenden Angeh\u00f6rigen freier Berufe k\u00f6nnen nur f\u00fcr ihre berufstypischen Ums\u00e4tze die Steuererm\u00e4\u00dfigung des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1967 in Anspruch nehmen (vgl. zuletzt BFH-Beschlu\u00df vom 19. Februar 1980 V B 50\/79, BFHE 132, 351). Der Rechtsanwalt ist Organ der Rechtspflege, \u00fcbt einen freien Beruf aus, betreibt kein Gewerbe und ist der berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden in allen Rechtsangelegenheiten (\u00a7\u00a7 1 bis 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung &#8211; BRAO -). Das Berufsbild des Rechtsanwalts wird somit ma\u00dfgeblich gepr\u00e4gt von der ihm zugewiesenen Aufgabe, in allen Rechtsangelegenheiten eigenverantwortlich Rechtsrat zu erteilen und f\u00fcr Rechtsuchende deren Rechtsangelegenheiten zu besorgen (vgl. zuletzt Beschlu\u00df des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 17. Januar 1977 AnwZ (B) 23\/76, BGHZ 68, 62).<\/p>\n<p>2. Neben dieser das Berufsbild des Rechtsanwalts pr\u00e4genden Berufsaufgabe stehen andere T\u00e4tigkeiten, mit denen Rechtsanw\u00e4lte am Erwerbsleben teilnehmen. Hier stellt sich jeweils die berufs- und standesrechtliche Frage, ob diese T\u00e4tigkeiten mit dem durch das vorbezeichnete Berufsbild gepr\u00e4gten Verst\u00e4ndnis vom Beruf eines Rechtsanwalts und dem Ansehen der Anwaltschaft vereinbar sind. Nach den vom BGH entwickelten Grunds\u00e4tzen ist zwar nicht jede au\u00dferjuristische, auch nicht jede kaufm\u00e4nnische (insbesondere auch nicht jede verwaltende) T\u00e4tigkeit mit dem Berufsbild eines Rechtsanwalts unvereinbar, wohl aber eine solche kaufm\u00e4nnische T\u00e4tigkeit, durch welche der Betreffende erwerbswirtschaftlich mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach au\u00dfen hin in Erscheinung tritt (vgl. zuletzt Beschlu\u00df des BGH vom 16. Oktober 1978 AnwZ (B) 18\/78, BGHZ 72, 282 mit Nachweis der Rechtsprechung).<\/p>\n<p>3. Berufsst\u00e4ndische Vereinigungen von der Art der Wirtschafts- und Unternehmensverb\u00e4nde, f\u00fcr welche die Kl\u00e4ger t\u00e4tig geworden sind, ben\u00f6tigen zur Verfolgung und F\u00f6rderung der berufsst\u00e4ndischen Interessen ihrer Mitglieder durchweg einen Verwaltungsapparat, der die laufenden Verbandsgesch\u00e4fte erledigt. Sie besch\u00e4ftigen daher in erster Linie einen Verbandsgesch\u00e4ftsf\u00fchrer. An ihn werden je nach Gr\u00f6\u00dfe und Aufgabenstellung des Verbandes bestimmte berufliche Anforderungen gestellt. Aus diesem Grunde werden vorzugsweise Volljuristen (in leitender oder untergeordneter Position zur Unterst\u00fctzung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers) besch\u00e4ftigt, da die Wahrnehmung der Verbandsaufgaben durchweg die Erledigung von Rechtsangelegenheiten mehr oder minder gro\u00dfen Umfanges einschlie\u00dft und oft auch spezielle Rechtskenntnisse auf Teilgebieten des Rechts erfordert. Diese Erledigung von Rechtsangelegenheiten f\u00fcr den Verband (auch im Auftreten nach au\u00dfen in dessen Namen) ist, sofern die von dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer oder einem anderen Angestellten des Verbandes erledigt wird, von den einschr\u00e4nkenden Regelungen des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) vom 13. Dezember 1935 (RGBl I 1945, 1478, BGBl III 303, 12) nicht betroffen, mithin nicht erlaubnisbed\u00fcrftig (Art. 1 \u00a7 6 RBerG). Auch k\u00f6nnen die vorgenannten Personen nach Art. 1 \u00a7 7 RBerG den Mitgliedern des Verbandes erlaubnisfrei Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gew\u00e4hren, soweit diese im Aufgabenbereich des Verbandes liegen.<\/p>\n<p>4. Will ein Rechtsanwalt in der beschriebenen Weise f\u00fcr einen Verband und seine Mitglieder t\u00e4tig werden, st\u00f6\u00dft er auf Grenzen, die vom Berufsrecht gezogen sind. Da der Rechtsanwalt seine T\u00e4tigkeit in einem freien Beruf auszu\u00fcben hat (\u00a7 2 Abs. 1 BRAO), kann er eine rechtsberatende und rechtsbesorgende T\u00e4tigkeit f\u00fcr den Verband nicht in abh\u00e4ngiger Stellung als Angestellter des Verbandes aus\u00fcben. Es ist mit dem Beruf eines Rechtsanwalts weiterhin unvereinbar da\u00df er in abh\u00e4ngiger Stellung den Mitgliedern des Verbandes Rechtsrat erteilt, da der Verband nicht den anwaltschaftlichen Standespflichten unterworfen ist und das berufsbildpr\u00e4gende Erfordernis der Eigenverantwortlichkeit im Verh\u00e4ltnis zum Ratsuchenden nicht gewahrt ist (vgl. Beschl\u00fcsse des BGH vom 20. Januar 1975 AnwZ (B) 6\/74, BGHZ 63, 377 und vom 10. November 1975 AnwZ (B) 14\/75, BGHZ 65, 241). Diese strengen Anforderungen gelten auch f\u00fcr die mittelbare Rechtsberatung (Erteilung von Rechtsrat f\u00fcr den Mandanten eines Dritten), und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob der Erteilende des Rechtsrats dem Dritten in abh\u00e4ngiger Stellung verbunden ist oder dem Dritten aufgrund eines Werkvertrages (Beratungsvertrages) zuarbeitet. Entscheidend ist dabei, da\u00df der Rechtsraterteilende hier nicht eigenverantwortlich dem Ratsuchenden gegen\u00fcbertritt, sondern als Ausf\u00fchrender eines anderen fungiert (vgl. BGHZ 63, 377). Soweit es \u00a7 47 Abs. 3 der Standesrichtlinien f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Anwaltsberufes (Stand: 21. Juni 1973) f\u00fcr standesrechtlich zul\u00e4ssig erachtet, da\u00df Rechtsanw\u00e4lte mit einem Verband f\u00fcr die Beratung der Mitglieder eine Pauschalverg\u00fctung vereinbaren d\u00fcrfen, setzt dies nach der Rechtsprechung des BGH voraus, da\u00df in F\u00e4llen dieser Art ein Mandatsverh\u00e4ltnis zwischen Rechtsanwalt und Verbandsmitglied begr\u00fcndet und damit die Eigenverantwortlichkeit des Rechtsanwalts gewahrt ist. Es wird in diesen F\u00e4llen f\u00fcr standesrechtlich zul\u00e4ssig erachtet, da\u00df diese T\u00e4tigkeit durch einen Anteil des vom Verband gezahlten Beratungspauschalhonorars verg\u00fctet wird.<\/p>\n<p>Sofern sich der Rechtsanwalt in ein standesrechtlich nicht erlaubtes Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis begibt oder er dem Erfordernis der eigenverantwortlichen anwaltlichen T\u00e4tigkeit nicht gen\u00fcgt, fehlen seinem T\u00e4tigwerden die wesentlichen Merkmale, die f\u00fcr das Berufsbild eines Rechtsanwalts bestimmend sind. Mag auch seine T\u00e4tigkeit in diesen F\u00e4llen dem Inhalt nach Erteilung von Rechtsrat oder Rechtsbesorgung sein, mu\u00df ihr jedoch aus vorbezeichneten Gr\u00fcnden die Einordnung als berufstypische Leistung versagt bleiben.<\/p>\n<p>5. a) Die T\u00e4tigkeit eines Rechtsanwaltes als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eines Verbandes ist unter Ber\u00fccksichtigung dieser standesrechtlichen Gegebenheiten zu w\u00fcrdigen. Die eigentliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit (Erledigung der anfallenden Verwaltungsarbeiten) ist &#8211; auch wenn sie nicht im (standeswidrigen) Angestelltenverh\u00e4ltnis, sondern auf der Basis eines werkvertrags\u00e4hnlichen Verh\u00e4ltnisses ausge\u00fcbt wird &#8211; keine berufstypische T\u00e4tigkeit eines Rechtsanwalts. Dies gilt auch bez\u00fcglich der Vorhaltung eines Verwaltungsapparates mit sachlichen und personellen Mitteln. Es gilt ferner f\u00fcr die im Rahmen der Verwaltungst\u00e4tigkeit anfallende Bearbeitung von Rechtsfragen, die mit der Aus\u00fcbung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerfunktion untrennbar verbunden ist (z. B. arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen mit einem Verbandsangestellten sowie schuldrechtliche Streitigkeiten aus Gesch\u00e4ftsbeziehungen des Verbandes). Ausnahmen hiervon ergeben sich aus Abschnitt c. Insoweit ist die T\u00e4tigkeit des Rechtsanwaltes (als Verbandsgesch\u00e4ftsf\u00fchrer) nicht durch die Erteilung von Rechtsrat und Rechtsbesorgung gepr\u00e4gt. Die Wahrnehmung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ist als T\u00e4tigkeit sui generis f\u00fcr den Beruf des Rechtsanwaltes untypisch.<\/p>\n<p>b) Der Rechtsanwalt kann aber neben seiner Verwaltungst\u00e4tigkeit als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer des Verbandes diesem auch Rechtsrat erteilen oder f\u00fcr ihn eine rechtsbesorgende T\u00e4tigkeit entfalten. Dieser Fall ist in erster Linie gegeben, wenn der Rechtsanwalt f\u00fcr den Verband (mit entsprechender Vollmacht versehen) in einem Anwaltsproze\u00df auftritt oder gegen\u00fcber Beh\u00f6rden und Dritten &#8211; falls er seine Vertretungsbefugnis aus seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt ableitet (und wegen Erteilung eines besonderen Auftrags auch ableiten kann) &#8211; als solcher auftritt und dies nachweisbar (auch gegen\u00fcber dem Finanzamt) durch den Besitz einer besonderen Vollmacht ausweist. Daraus folgt zugleich, da\u00df das Auftreten gegen\u00fcber Beh\u00f6rden und Dritten in der Eigenschaft als Verbandsgesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Voraussetzungen einer frei beruflichen Rechtsanwaltst\u00e4tigkeit nicht erf\u00fcllt, denn der Rechtsanwalt will hier nicht als solcher (mit den sich daraus f\u00fcr ihn ergebenden haftungsrechtlichen Konsequenzen) auftreten.<\/p>\n<p>c) Soweit der Rechtsanwalt im Rahmen des ihm vom Verband erteilten &#8222;Mandats Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung&#8220; rechtsberatend und rechtsbesorgend f\u00fcr den Verband t\u00e4tig wird, kommt es darauf an, ob die Erledigung von Rechtsangelegenheiten untrennbar mit der ihm zugewiesenen Aufgabe als Verbandsgesch\u00e4ftsf\u00fchrer verbunden ist (vgl. dazu oben Abschnitt a). Das ist zu verneinen, soweit der Rechtsanwalt f\u00fcr sein T\u00e4tigwerden mit dem Verband ein besonderes Mandatsverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet, also diese T\u00e4tigkeit einvernehmlich gezielt aus der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit herausgel\u00f6st wird. Ein solches besonderes Mandatsverh\u00e4ltnis kommt jedoch nur f\u00fcr solche rechtliche Angelegenheiten in Betracht, die nach Umfang oder Gewicht aus der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungst\u00e4tigkeit herausfallen. F\u00fcr den Nachweis dieser Voraussetzung gen\u00fcgt die blo\u00dfe Vorlage einer Vollmacht nicht.<\/p>\n<p>6. Die dargestellte Abtrennung des nichtbeg\u00fcnstigten Bereichs der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit von der beg\u00fcnstigten freiberuflichen T\u00e4tigkeit als Rechtsanwalt schlie\u00dft nicht aus, da\u00df beide T\u00e4tigkeiten im Wege einer Pauschalverg\u00fctung abgegolten werden. Es ist insoweit zu fordern, da\u00df das Pauschalhonorar f\u00fcr die beg\u00fcnstigte Beratungst\u00e4tigkeit (gegen\u00fcber dem Verband und ggf. auch den Mitgliedern) in \u00dcbereinstimmung mit \u00a7 53 der Richtlinien f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Anwaltsberufs gesondert ausgewiesen wird und der Anforderung gen\u00fcgt, in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zur Leistung des Rechtsanwalts zu stehen. Wegen der Regelung f\u00fcr F\u00e4lle der Proze\u00dff\u00fchrung und Zwangsvollstreckung ist auf den Absatz 2 des vorbezeichneten \u00a7 53 der Standesrichtlinien hinzuweisen.<\/p>\n<p>7. Die Sache ist nicht spruchreif, da die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG den Inhalt der von den Kl\u00e4gern in Soziet\u00e4t ausge\u00fcbten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungst\u00e4tigkeit nicht n\u00e4her kennzeichnen und daher nicht die Entscheidung erm\u00f6glichen, ob die Kl\u00e4ger unter den oben genannten Voraussetzungen teilweise eine beg\u00fcnstigte, rechtsberatende und rechtsbesorgende T\u00e4tigkeit als Rechtsanwalt unter Beachtung des Standesrechts ausge\u00fcbt haben (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Inwieweit im vorliegenden Falle eine nachtr\u00e4gliche Aufteilung in beg\u00fcnstigte und nichtbeg\u00fcnstigte Ums\u00e4tze noch m\u00f6glich ist, vermag der Senat angesichts des Fehlens jeglicher tats\u00e4chlicher Feststellungen nicht zu entscheiden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 9.4.1981 (V R 104\/79) BStBl. 1981 II S. 545 1. Die F\u00fchrung der Gesch\u00e4fte eines Unternehmensverbandes durch einen Rechtsanwalt ist keine berufstypische T\u00e4tigkeit und unterliegt dem allgemeinen Steuersatz. 2. Ist mit der F\u00fchrung der Verbandsgesch\u00e4fte eine rechtsberatende und rechsbesorgende T\u00e4tigkeit verbunden, kann der Rechtsanwalt insoweit unter bestimmten Voraussetzungen die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 12 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-9-4-1981-v-r-104_79-bstbl-1981-ii-s-545\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 9.4.1981 (V R 104\/79) BStBl. 1981 II S. 545<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-28116","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28116","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28116"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28116\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28116"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28116"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28116"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}