{"id":28118,"date":"1981-03-11T00:24:32","date_gmt":"1981-03-10T22:24:32","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28118"},"modified":"2013-08-09T09:57:48","modified_gmt":"2013-08-09T07:57:48","slug":"bfh-urteil-vom-11-3-1981-i-r-158_80-bstbl-1981-ii-s-552","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-3-1981-i-r-158_80-bstbl-1981-ii-s-552\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 11.3.1981 (I R 158\/80) BStBl. 1981 II S. 552"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 11.3.1981 (I R 158\/80) BStBl. 1981 II S. 552<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorschriften \u00fcber die Aufhebung und \u00c4nderung von Verwaltungsakten nach der Abgabenordnung 1977 sind nicht anzuwenden, wenn das FG erst nach dem 31. Dezember 1976 \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines vom FA vor diesem Zeitpunkt erlassenen Aufhebungs(\u00c4nderungs-)bescheid befindet.<\/p>\n<p>EGAO 1977 Art. 97 \u00a7 1, \u00a7 9.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Streit geht um die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines vom Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211; FA -) erlassenen, auf \u00a7 4 Abs. 3 Nr. 2 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) gest\u00fctzten \u00c4nderungsbescheids.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) betrieb als Einzelunternehmer ein Bekleidungsgesch\u00e4ft, an dem im Streitjahr 1962 seine Mutter und seine beiden S\u00f6hne als (atypische) stille Gesellschafter beteiligt waren. Das Wirtschaftsjahr des Unternehmens lief vom 1. April bis 31. M\u00e4rz.<\/p>\n<p>Im November 1965 hatte das FA aufgrund einer Fahndungspr\u00fcfung berichtigende Gewinnfeststellungsbescheide f\u00fcr 1962 und 1963 erlassen, die es auf \u00a7 222 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) gest\u00fctzt hatte. Nach Durchf\u00fchrung einer Betriebspr\u00fcfung im Jahr 1967 hatte das FA die Berichtigungsbescheide erneut &#8211; wiederum gem\u00e4\u00df \u00a7 222 Abs. Nr. 1 AO &#8211; berichtigt. Das wegen s\u00e4mtlicher Berichtigungsbescheide durchgef\u00fchrte Rechtsbehelfsverfahren &#8211; die aufgrund der Betriebspr\u00fcfung erlassenen Berichtigungsbescheide waren Gegenstand des anh\u00e4ngigen Verfahrens geworden &#8211; war mit Urteil des erkennenden Senats vom 10. Juli 1974 I R 223\/70 (BFHE 113, 209, BStBl II 1974, 736) rechtskr\u00e4ftig abgeschlossen worden.<\/p>\n<p>Im damaligen Rechtsstreit war es zun\u00e4chst um den Zeitpunkt des Ausscheidens von Anteilen des Kl\u00e4gers an der A-Bank bzw. von Aktien der B-KGaA aus dem Betriebsverm\u00f6gen gegangen. Der Kl\u00e4ger hatte s\u00e4mtliche Anteile an der A-Bank zum 30. November 1960 mit dem Nennwert gleich Buchwert als entnommen behandelt. FA, Finanzgericht (FG) und Bundesfinanzhof (BFH) hatten hingegen die Auffassung vertreten, die Anteile h\u00e4tten zum 31. M\u00e4rz 1961 noch zum Betriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers geh\u00f6rt. &#8211; Anstelle der Anteile an der A-Bank hatte der Kl\u00e4ger anl\u00e4\u00dflich einer Fusion mit der B-KGaA, die im Juni 1961 im Handelsregister eingetragen worden war, Aktien der B-KGaA erhalten. Diese Aktien hatte er in der Zeit vom 17. M\u00e4rz bis 2. Juli 1962 ver\u00e4u\u00dfert. Das FA hatte in H\u00f6he des Unterschieds zwischen Buchwerten und Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6sen betriebliche Gewinne erblickt, die in den Veranlagungszeitr\u00e4umen 1962 und 1963 zu erfassen seien. Das FG hatte demgegen\u00fcber die Ansicht vertreten, da\u00df eine Gewinnverwirklichung durch die &#8211; hilfsweise vom Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte &#8211; Entnahme der Anteile an der A-Bank im Zeitpunkt der Fusion eingetreten sei, wobei dahinstehen k\u00f6nne, ob die Entnahme am 31. Mai 1961 (Beschlu\u00df der Hauptversammlung der B-KGaA \u00fcber die Fusion) oder erst am 27. Juni 1961 (Eintragung der Fusion ins Handelsregister) m\u00f6glich gewesen sei. Da das FG die Entscheidung des FA nicht zum Nachteil des Kl\u00e4gers \u00e4ndern k\u00f6nne, d\u00fcrfe der Entnahmegewinn nicht \u00fcber dem f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1961\/62 vom FA angesetzten Betrag liegen. Wegen der bereits im Wirtschaftsjahr 1961\/62 angenommenen Entnahme der Anteile an der A-Bank hatte das FG der Klage hinsichtlich der einheitlichen Gewinnfeststellung f\u00fcr 1963 stattgegeben. &#8211; In seinem Revisionsurteil hatte es der erkennende Senat offengelassen, ob dem FG darin gefolgt werden k\u00f6nne, da\u00df die Anteile an der A-Bank 1961 entnommen worden seien oder ob die an ihre Stelle getretenen Aktien der B-KGaA bis zu ihrer Ver\u00e4u\u00dferung Betriebsverm\u00f6gen geblieben seien. In keinem Fall sei der Gewinn vom FA zu hoch festgesetzt worden und eine Verb\u00f6serung nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Im Anschlu\u00df an das Urteil des erkennenden Senats erlie\u00df das FA den im vorliegenden Verfahren angefochtenen, auf \u00a7 4 Abs. 3 Nr. 2 StAnpG gest\u00fctzten berichtigenden Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr 1962. Es ging dabei davon aus, da\u00df die Anteile an der A-Bank bzw. Aktien der B-KGaA im Zusammenhang mit der Fusion 1961 entnommen worden seien und errechnete einen Entnahmegewinn.<\/p>\n<p>Der Einspruch blieb erfolglos. Auf die Klage hob das FG die Einspruchsentscheidung vom 29. September 1975 und den berichtigenden Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr 1962 durch Urteil vom 2. Juli 1980 ersatzlos auf. Das FG vertrat die Ansicht, die Frage der Zul\u00e4ssigkeit der \u00c4nderung richte sich noch nach den vor Inkrafttreten der Abgabenordnung (AO 1977) ma\u00dfgebenden Vorschriften (Art. 97 \u00a7 9 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung EGAO 1977). Im Streitfall sei kein Merkmal der Besteuerung nachtr\u00e4glich mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit weggefallen. Ge\u00e4ndert habe sich lediglich die W\u00fcrdigung eines gleichbleibenden Sachverhalts. Dem FA k\u00f6nne nicht darin gefolgt werden, da\u00df die Schlu\u00dfbilanz zum 31. M\u00e4rz 1962 ein &#8222;Merkmal&#8220; (\u00a7 4 Abs. 3 Nr. 2 StAnpG) f\u00fcr die Gewinnfeststellung 1962 sei; denn diese Bilanz habe in vollem Umfang der rechtlichen Nachpr\u00fcfung bei der Gewinnfeststellung f\u00fcr 1962 unterlegen. \u00a7 174 AO 1977 sei im Streitfall noch nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA Verletzung des \u00a7 174 Abs. 4 AO 1977. Der vom FA erlassene Bescheid sei gem\u00e4\u00df \u00a7 174 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Satz 1 AO 1977 zul\u00e4ssig gewesen. Durch Erla\u00df dieses Bescheides habe das FA aus dem Sachverhalt durch Einbeziehung des Entnahmeteilgewinns f\u00fcr das Streitjahr 1962 die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen. Dem stehe Art. 97 \u00a7 9 EGAO 1977 nicht entgegen. Das FG h\u00e4tte die Frage der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit danach beantworten m\u00fcssen, ob der \u00c4nderungsbescheid im Zeitpunkt der finanzgerichtlichen Entscheidung objektiv mit dem Gesetz im Einklang gestanden habe (BFH-Urteil vom 8. Februar 1977 VIII R 50\/74, BFHE 121, 379, BStBl II 1977, 516).<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Das FG hat zutreffend erkannt, da\u00df das FA den angefochtenen Bescheid nicht auf \u00a7 4 Abs. 3 Nr. 2 StAnpG st\u00fctzen durfte, da dem Bescheid lediglich eine ver\u00e4nderte rechtliche Beurteilung eines unver\u00e4ndert gebliebenen Sachverhalts, nicht aber eine Ver\u00e4nderung des richtig ermittelten und beurteilten Sachverhalts zugrunde gelegen hat. Dies entspricht der Rechtsprechung des BFH zu dem inzwischen au\u00dfer Kraft getretenen \u00a7 4 Abs. 3 StAnpG (vgl. Urteil vom 4. M\u00e4rz 1964 II 162\/62 U, BFHE 79, 210, BStBl III 1964, 308). Das FA macht auch im Revisionsverfahren nicht mehr geltend, die Voraussetzungen des \u00a7 4 Abs. 3 Nr. 2 StAnpG h\u00e4tten vorgelegen.<\/p>\n<p>2. Der angefochtene Berichtigungsbescheid ist auch nicht durch \u00a7 174 AO 1977 gedeckt. Der Senat tritt der Ansicht des FG bei, da\u00df diese Vorschrift im Hinblick auf die \u00dcbergangsregelung in Art. 97 \u00a7 9 EGAO 1977 im Streitfall noch nicht anwendbar ist.<\/p>\n<p>a) Die Vorschriften der Abgabenordnung \u00fcber die Aufhebung und \u00c4nderung von Verwaltungsakten sind erstmals anzuwenden, wenn nach dem 31. Dezember 1976 ein Verwaltungsakt aufgehoben oder ge\u00e4ndert wird. Dies gilt auch dann, wenn der aufzuhebende oder zu \u00e4ndernde Verwaltungsakt vor dem 1. Januar 1977 erlassen worden ist (Art. 97 \u00a7 9 Satz 1 und 2 EGAO 1977). Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob es f\u00fcr die Aufhebung und \u00c4nderung eines Verwaltungsakts nach dem 31. Dezember 1976 auf den Zeitpunkt, in dem der Verwaltungsakt erlassen wird, ankommt (so Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG vom 9. November 1979 V 98\/77, Entscheidungen der Finanzgerichte 1980 S. 214 &#8211; EFG 1980, 214 -), oder ob der Zeitpunkt entscheidend ist, in dem die Einspruchsentscheidung des FA ergeht (so Urteil des FG M\u00fcnchen vom 21. Februar 1979 III 161\/77 U, EFG 1979, 314). Jedenfalls beziehen sich die Worte &#8222;Aufhebung und \u00c4nderung von Verwaltungsakten in Art. 97 \u00a7 9 EGAO 1977 auf das Handeln der Finanzbeh\u00f6rden; denn sie allein sind dazu berufen, Verwaltungsakte nach den Vorschriften der Abgabenordnung aufzuheben oder zu \u00e4ndern. Dagegen haben die Gerichte den aufhebenden oder \u00e4ndernden Verwaltungsakt lediglich auf seine Rechtm\u00e4\u00dfigkeit zu pr\u00fcfen (vgl. \u00a7 40 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Soweit die Gerichte zur Aufhebung oder \u00c4nderung von Verwaltungsakten erm\u00e4chtigt sind, st\u00fctzt sich diese Befugnis auf \u00a7 100 FGO, nicht auf die Vorschriften der Abgabenordnung (ebenso Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 16. Februar 1977 I 205\/76, EFG 1977, 346).<\/p>\n<p>b) Dieser Rechtsauffassung steht auch das vom FA herangezogene Urteil in BFHE 121, 379, BStBl II 1977, 516 nicht entgegen.<\/p>\n<p>In diesem Fall war allgemein dar\u00fcber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen nach Erla\u00df der Verwaltungsentscheidung in Kraft getretene \u00c4nderungen von Vorschriften des Verwaltungsverfahrens auch von den Gerichten zu ber\u00fccksichtigen sind. Der VIII. Senat des BFH kam zu dem Ergebnis, da\u00df solche Vorschriften jedenfalls dann auch von den Gerichten anzuwenden sind, wenn die Verwaltungsentscheidung zwar nach altem Recht aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden aufzuheben w\u00e4re, die Entscheidung aber den f\u00fcr den Abschlu\u00df des schwebenden Verfahrens anwendbaren ge\u00e4nderten Verfahrensvorschriften entspricht. Zwar gelte Art. 97 \u00a7 1 EGAO 1977, wonach Verfahren, die am 1. Januar 1977 anh\u00e4ngig sind, grunds\u00e4tzlich nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu Ende gef\u00fchrt werden, nur f\u00fcr die Abwicklung begonnener Verwaltungsverfahren. Die Ber\u00fccksichtigung solcher Gesetzes\u00e4nderungen in einem anh\u00e4ngigen Gerichtsverfahren entspreche jedoch allein dem auch in Art. 97 \u00a7 1 EGAO 1977 zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz, da\u00df neues Verfahrensrecht auch f\u00fcr schwebende Verfahren gilt, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist (vgl. hierzu auch BFH-Beschlu\u00df vom 7. Dezember 1977 I B 17\/77, BFHE 124, 19, BStBl II 1978, 265; BFH-Urteil vom 2. Juli 1980 I R 74\/77, BFHE 131, 180, BStBl II 1980, 684).<\/p>\n<p>Das FA verkennt, da\u00df diese aus Art. 97 \u00a7 1 EGAO 1977 hergeleiteten allgemeinen Erw\u00e4gungen nur gelten, &#8222;soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist&#8220;. Art. 97 \u00a7 9 EGAO 1977 enth\u00e4lt aber gerade f\u00fcr die Aufhebung und \u00c4nderung von Verwaltungsakten eine besondere Regelung. Die Rechtsauffassung des FA w\u00fcrde dazu f\u00fchren, da\u00df ein Berichtigungsbescheid nach \u00a7 222 Abs. 1 Nr. 1 AO, den ein FA vor dem 1. Januar 1977 erlassen hat und dem eine Wiederaufrollung des gesamten Steuerfalles zugrunde liegt, stets aufgehoben werden mu\u00dfte, wenn das gerichtliche Verfahren mit Inkrafttreten der Abgabenordnung am 1. Januar 1977 noch nicht abgeschlossen war. Denn \u00a7 173 AO 1977 berechtigt nicht mehr zur Wiederaufrollung des gesamten Steuerfalles. Dem Gesetzgeber kann schwerlich unterstellt werden, da\u00df er eine derartig weitreichende Rechtsfolge gewollt habe. Der BFH hat diese Folgerung auch nicht gezogen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 11.3.1981 (I R 158\/80) BStBl. 1981 II S. 552 Die Vorschriften \u00fcber die Aufhebung und \u00c4nderung von Verwaltungsakten nach der Abgabenordnung 1977 sind nicht anzuwenden, wenn das FG erst nach dem 31. Dezember 1976 \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines vom FA vor diesem Zeitpunkt erlassenen Aufhebungs(\u00c4nderungs-)bescheid befindet. 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