{"id":28119,"date":"1981-04-15T00:15:29","date_gmt":"1981-04-14T22:15:29","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28119"},"modified":"2013-08-15T09:26:45","modified_gmt":"2013-08-15T07:26:45","slug":"bfh-urteil-vom-15-4-1981-iv-r-44_79-bstbl-1981-ii-s-554","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-4-1981-iv-r-44_79-bstbl-1981-ii-s-554\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 15.4.1981 (IV R 44\/79) BStBl. 1981 II S. 554"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 15.4.1981 (IV R 44\/79) BStBl. 1981 II S. 554<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorschrift des \u00a7 119 Abs. 4 AO 1977, nach der die Unterschrift und die Namenswiedergabe bei den mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassenen Verwaltungsakten fehlen k\u00f6nnen, verst\u00f6\u00dft nicht gegen Verfassungsrecht.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 119 Abs. 4; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Rechtsstreit geht um die Frage, ob der Empf\u00e4nger eines den Erfordernissen des \u00a7 119 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechenden Einkommensteuerbescheids dadurch in seinen verfassungsm\u00e4\u00dfigen Rechten verletzt wird, da\u00df der Bescheid keine Unterschrift tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer 1976 veranlagt wurden. Die Veranlagung erfolgte mit Hilfe eines EDV-Programms. Dabei fertigten Bedienstete des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) auf der Grundlage der von den Kl\u00e4gern abgegebenen Steuererkl\u00e4rung zun\u00e4chst den Eingabewertbogen. Dieser Bogen enth\u00e4lt am Schlu\u00df eine Verf\u00fcgung, in der es u. a. hei\u00dft:<\/p>\n<p>&#8222;Die aufgef\u00fchrten Daten sind mit Hilfe des gepr\u00fcften und genehmigten Programms sowie unter Ber\u00fccksichtigung der gespeicherten Daten maschinell zu verarbeiten; in H\u00f6he des maschinell ermittelten Ergebnisses werden die Steuern, die sonstigen Abgaben, der Versp\u00e4tungszuschlag und die Vorauszahlungen festgesetzt&#8230; Das Ergebnis der Festsetzung ist bekanntzugeben.&#8220;<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgung tr\u00e4gt das Namenszeichen des Sachgebietsleiters und des Sachbearbeiters. Dieser Verf\u00fcgung entsprechend fertigte das FA den Einkommensteuerbescheid. In ihm sind u. a die Anschrift des FA und die Steuernummer der Kl\u00e4ger angegeben. In der Anlage zu dem Bescheid ist handschriftlich vermerkt, in welchen Punkten das FA von der Steuererkl\u00e4rung abweicht. Auf zwei maschinell gefertigten Abrechnungsbogen teilte das FA den Kl\u00e4gern weiter mit, bis wann die Abschlu\u00dfzahlungen an Einkommensteuer und Kirchensteuer zu leisten sind.<\/p>\n<p>Gegen den Bescheid richtete sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage. Darin vertraten die Kl\u00e4ger die Auffassung, die Art der Bescheiderteilung versto\u00dfe gegen die Verfassung. Dadurch, da\u00df ein maschineller Bescheid seinen Urheber und damit den Verantwortlichen nicht erkennen lasse, werde die Menschenw\u00fcrde verletzt.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Zur Begr\u00fcndung seines &#8211; in Entscheidungen der Finanzgerichte 1979 S. 318 auszugsweise abgedruckten &#8211; Urteils f\u00fchrte das FG aus, der angefochtene Steuerbescheid entspreche der Vorschrift des \u00a7 119 Abs. 4 AO 1977. Diese Regelung versto\u00dfe weder gegen Art. 1 Abs. 1 noch gegen andere Normen des Grundgesetzes (GG).<\/p>\n<p>Gegen das Urteil des FG richtet sich die Revision der Kl\u00e4ger. Sie r\u00fcgen die Verfassungswidrigkeit des \u00a7 119 Abs. 4 AO 1977.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, das Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und festzustellen, da\u00df der angefochtene Bescheid nichtig ist.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet. Der im mechanisierten Veranlagungsverfahren erstellte Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1976 ist wirksam. Das FG hat zu Recht entschieden, da\u00df die Art und Weise der Steuerfestsetzung nicht gegen die Verfassung verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p>1. Der angefochtene Bescheid entspricht den Anforderungen, die an die Form eines Verwaltungsakts zu stellen sind.<\/p>\n<p>Zwar mu\u00df ein schriftlicher Verwaltungsakt nach \u00a7 119 Abs. 3 AO 1977 die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Beh\u00f6rdenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Von diesem gesetzlichen Grundsatz wird aber eine Ausnahme f\u00fcr diejenigen Verwaltungsakte gemacht, die &#8222;formularm\u00e4\u00dfig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen&#8220; erlassen werden; bei diesen Verwaltungsakten k\u00f6nnen abweichend von der Regelung des \u00a7 119 Abs. 3 AO 1977 die Unterschrift und die Namenswiedergabe fehlen (\u00a7 119 Abs. 4 AO 1977).<\/p>\n<p>Die Vorschrift des \u00a7 119 Abs. 4 AO 1977 tr\u00e4gt der technischen Entwicklung Rechnung. Sie ber\u00fccksichtigt, da\u00df die von der Finanzverwaltung zu leistende Massenarbeit neuerdings in gro\u00dfem Umfang durch den Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen bew\u00e4ltigt wird. Der gesetzliche Verzicht auf die Unterschrift oder die Namenswiedergabe in den maschinell erlassenen Bescheiden soll dazu dienen, den Ablauf des Veranlagungsverfahrens in solchen F\u00e4llen zu vereinfachen.<\/p>\n<p>Der Umstand, da\u00df auf dem Bescheid kein Name erscheint, bedeutet indessen nicht, da\u00df der Inhalt des Bescheids von keinem Bediensteten pers\u00f6nlich verantwortet werden mu\u00df. Zwischen dem manuellen und dem elektronischen Veranlagungsverfahren besteht dabei insoweit kein Unterschied. Im manuellen Veranlagungsverfahren wird der f\u00fcr den Inhalt des Bescheids ma\u00dfgebende Berechnungsbogen von dem (den) verantwortlichen Beamten ausgef\u00fcllt und abgezeichnet. In gleicher Weise \u00fcbernehmen auch bei der elektronischen Steuerfestsetzung die Beamten durch Abzeichnung des Eingabewertbogens die Verantwortung f\u00fcr den Inhalt des Bescheids.<\/p>\n<p>2. Die Regel bei den mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassenen schriftlichen Verwaltungsakten Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen k\u00f6nnen, l\u00e4\u00dft keine Verst\u00f6\u00dfe gegen Verfassungsrecht erkennen.<\/p>\n<p>a) Insbesondere enth\u00e4lt diese Regelung keinen Versto\u00df gegen Art. 1 Abs. 1 GG. Die der Staatsgewalt auferlegte Verpflichtung, die W\u00fcrde des Menschen zu achten und sie zu sch\u00fctzen, wird nicht dadurch verletzt, da\u00df Steuerbescheide in bestimmten F\u00e4llen ohne Unterzeichnung und ohne Namenswiedergabe ergehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. Juli 1967 IV 274\/62, BFHE 89, 460, BStBl III 1967, 682). Es mu\u00df der \u00f6ffentlichen Verwaltung vielmehr m\u00f6glich sein, unter den Anforderungen des Massenbetriebs ihre Arbeitsmethoden dem technischen Fortschritt anzupassen. Bedient sich die Verwaltung dieser technischen Hilfen und ergehen als Folge hiervon Steuerbescheide in vereinfachter Form, so wird der einzelne B\u00fcrger hierdurch in seinem Wert als Pers\u00f6nlichkeit nicht ber\u00fchrt (so auch Friauf, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Anmerkungen, Reichsabgabenordnung, \u00a7 210b, Rechtsspruch 8).<\/p>\n<p>b) Die Regelung verst\u00f6\u00dft auch nicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger besteht kein rechtsstaatliches Gebot, da\u00df aus einer beh\u00f6rdlichen Entscheidung die f\u00fcr die Entscheidung verantwortliche Person feststellbar sein mu\u00df. Das Fehlen einer namentlich benannten &#8222;Bezugsperson&#8220; im Bescheid bedeutet nicht, da\u00df dem B\u00fcrger auf diese Weise die Gespr\u00e4chsm\u00f6glichkeit mit dem verantwortlichen Beamten abgeschnitten wird. Die Person des Beamten l\u00e4\u00dft sich vielmehr jederzeit aufgrund der Steuernummer anhand des Gesch\u00e4ftsverteilungsplans ermitteln.<\/p>\n<p>3. Enth\u00e4lt aber die gesetzliche Regelung des \u00a7 119 Abs. 4 AO 1977 keinen Versto\u00df gegen Verfassungsrecht, so konnte das FA diese Vorschrift auch im Streitfall anwenden. Da sonstige &#8211; insbesondere materielle &#8211; M\u00e4ngel des angefochtenen Bescheids nicht ger\u00fcgt wurden und auch sonst nicht erkennbar sind, hat das FG die Klage zu Recht als unbegr\u00fcndet abgewiesen. Die Revision hiergegen kann keinen Erfolg haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 15.4.1981 (IV R 44\/79) BStBl. 1981 II S. 554 Die Vorschrift des \u00a7 119 Abs. 4 AO 1977, nach der die Unterschrift und die Namenswiedergabe bei den mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassenen Verwaltungsakten fehlen k\u00f6nnen, verst\u00f6\u00dft nicht gegen Verfassungsrecht. 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