{"id":28122,"date":"1981-01-30T00:29:38","date_gmt":"1981-01-29T22:29:38","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28122"},"modified":"2013-07-29T10:33:06","modified_gmt":"2013-07-29T08:33:06","slug":"bfh-urteil-vom-30-1-1981-iii-r-116_79-bstbl-1981-ii-s-560","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-1-1981-iii-r-116_79-bstbl-1981-ii-s-560\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 30.1.1981 (III R 116\/79) BStBl. 1981 II S. 560"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 30.1.1981 (III R 116\/79) BStBl. 1981 II S. 560<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Annahme inl\u00e4ndischen Betriebsverm\u00f6gens i.S. von \u00a7 121 Abs. 2 Nr. 3 BewG setzt voraus, da\u00df im Inland tats\u00e4chlich ein Gewerbe betrieben wird. Im Bewertungsrecht gilt nicht jede T\u00e4tigkeit einer beschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Inland schon kraft Rechtsform als Gewerbebetrieb.<\/p>\n<p>2. Hat eine ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaft im Inland eine Zweigniederlassung i.S. von \u00a7 13 HGB errichtet, so spricht jedenfalls dann, wenn die Niederlassung im Handelsregister eingetragen ist, eine &#8211; widerlegbare &#8211; Vermutung daf\u00fcr, da\u00df das ausl\u00e4ndische Unternehmen im Inland eine Betriebst\u00e4tte i.S. von \u00a7 16 StAnpG unterh\u00e4lt.<\/p>\n<p>BewG \u00a7\u00a7 97 Abs. 3, 121 Abs. 2 Nr. 3; StAnpG \u00a7 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2; HGB \u00a7 13.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine Kapitalgesellschaft amerikanischen Rechts, ist eine Gesch\u00e4ftsbank mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika.<\/p>\n<p>Im Jahre 1971 betrieb sie die Er\u00f6ffnung einer Zweigniederlassung in X. Zu diesem Zweck zahlte sie am 3. September 1971 &#8230;Mio DM auf ein inl\u00e4ndisches Bankkonto ein. Am 15. Oktober 1971 mietete sie Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume an, die mit Einrichtungsgegenst\u00e4nden ausgestattet wurden. Ende 1971 erteilte das Bundesaufsichtsamt f\u00fcr das Kreditwesen die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgesch\u00e4ften (\u00a7 53 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. \u00a7 32 des Gesetzes \u00fcber das Kreditwesen &#8211; KWG &#8211; vom 10. Juli 1961, BGBl I 1961, 881). Am 28. Dezember 1971 wurde die Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen. Als Zeitpunkt des Gesch\u00e4ftsbeginns teilte die Kl\u00e4gerin dem Bundesaufsichtsamt den 5. Januar 1972 mit. Auf diesen Tag wurde auch die Er\u00f6ffnungsbilanz erstellt.<\/p>\n<p>Da die Kl\u00e4gerin zu dem hier streitigen Stichtag keine Erkl\u00e4rung zur Einheitsbewertung des Betriebsverm\u00f6gens abgab, sch\u00e4tzte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) den Einheitswert zum Hauptfeststellungszeitpunkt.<\/p>\n<p>Der Einspruch blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Auf die Klage hob das Finanzgericht (FG) den Einheitswertbescheid ersatzlos auf. Es begr\u00fcndete die Entscheidung im wesentlichen wie folgt: Am 1. Januar 1972 sei die Kl\u00e4gerin beschr\u00e4nkt verm\u00f6gensteuerpflichtig gewesen. Nach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 2 des Verm\u00f6gensteuergesetzes (VStG) i.V.m. \u00a7 121 des Bewertungsgesetzes (BewG) habe allenfalls inl\u00e4ndisches Betriebsverm\u00f6gen i.S. des \u00a7 121 Abs. 2 Nr. 3 BewG der Verm\u00f6gensteuer unterliegen k\u00f6nnen. Da die Kl\u00e4gerin am 1. Januar 1972 im Inland aber noch kein Gewerbe betrieben habe, seien die Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume in X zum Stichtag noch nicht als Betriebst\u00e4tte anzusehen. Nach \u00a7 1 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (GewStDV) erfordere ein Gewerbebetrieb eine selbst\u00e4ndige nachhaltige Bet\u00e4tigung mit Gewinnabsicht, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstelle. Notwendig sei, da\u00df die eigentliche betriebliche T\u00e4tigkeit aufgenommen sei. Ma\u00dfnahmen, die hierf\u00fcr lediglich die Voraussetzungen sch\u00fcfen, seien zur Begr\u00fcndung eines Gewerbebetriebes nicht ausreichend. Die eigentliche betriebliche T\u00e4tigkeit, die Aus\u00fcbung von Bankgesch\u00e4ften, sei im Streitfall erst am 5. Januar 1972 aufgenommen worden.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es ist der Ansicht, \u00a7 121 Abs. 2 Nr. 3 BewG und \u00a7 1 Abs. 1 GewStDV seien unrichtig angewendet worden. Der Begriff des Gewerbebetriebes habe in beiden Vorschriften den gleichen Inhalt. Der Bundesfinanzhof (BFH) vertrete in st\u00e4ndiger Rechtsprechung, gest\u00fctzt auf das Urteil des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 19. Februar 1936 VI A 806\/34 (RFHE 39, 160, RStBl 1936, 766), die Rechtsauffassung, da\u00df die gewerbliche T\u00e4tigkeit in aller Regel mit der ersten Vorbereitungshandlung beginne (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 1977 I R 115\/74, BFHE 124, 52, BStBl II 1978, 193, mit weiteren Nachweisen). Danach liege ein Gewerbebetrieb bereits dann vor, wenn T\u00e4tigkeiten ausgef\u00fchrt w\u00fcrden, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der eigentlichen Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit gerichtet seien. Im Streitfalle ergebe sich aus den Gesamtumst\u00e4nden, da\u00df die bis zum Stichtag getroffenen Ma\u00dfnahmen \u00fcber den Rahmen blo\u00dfer Vorbereitungshandlungen hinausgegangen seien.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie tr\u00e4gt unter anderem vor, reine Vorbereitungshandlungen k\u00f6nnten nicht ein im Inland betriebenes Gewerbe begr\u00fcnden. Sie k\u00f6nnten auch nicht eine feste \u00f6rtliche Anlage zu einer Betriebst\u00e4tte i.S. von \u00a7 16 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) machen. Nur die tats\u00e4chliche Aufnahme der Bankgesch\u00e4fte durch eine Betriebst\u00e4tte oder einen st\u00e4ndigen Vertreter f\u00fchre zu einem Gewerbebetrieb. Am Stichtag sei eine solche T\u00e4tigkeit aber noch nicht ausgef\u00fchrt worden.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 97 Abs. 3 BewG bilden bei einer K\u00f6rperschaft, die wie die Kl\u00e4gerin weder ihre Gesch\u00e4ftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat, nur die Wirtschaftsg\u00fcter einen gewerblichen Betrieb, die im ma\u00dfgeblichen Feststellungszeitpunkt zum inl\u00e4ndischen Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6ren. Als inl\u00e4ndisches Betriebsverm\u00f6gen gilt nach \u00a7 121 Abs. 2 Nr. 3 BewG Verm\u00f6gen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierf\u00fcr im Inland eine Betriebst\u00e4tte unterhalten wird oder ein st\u00e4ndiger Vertreter bestellt ist.<\/p>\n<p>a) Die Annahme inl\u00e4ndischen Betriebsverm\u00f6gens i.S. von \u00a7 121 Abs. 2 Nr. 3 BewG setzt zun\u00e4chst voraus, da\u00df im Inland tats\u00e4chlich ein Gewerbe betrieben wird. Im Bewertungsrecht gilt nicht jede T\u00e4tigkeit einer beschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Inland schon kraft Rechtsform als Gewerbebetrieb. Nur bei unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften bilden &#8211; unabh\u00e4ngig davon, ob sie tats\u00e4chlich ein Gewerbe i.S. des \u00a7 1 Abs. 1 GewStDV betreiben oder nicht &#8211; alle ihnen geh\u00f6renden Wirtschaftsg\u00fcter einen gewerblichen Betrieb (\u00a7 97 Abs. 1 BewG). Dagegen ist das der Einheitsbewertung nach deutschem Recht unterliegende Verm\u00f6gen bei Kapitalgesellschaften, die weder ihre Gesch\u00e4ftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, auf dasjenige inl\u00e4ndische Betriebsverm\u00f6gen beschr\u00e4nkt, das einem im Inland betriebenen Gewerbe tats\u00e4chlich dient (\u00a7 97 Abs. 3 BewG i.V.m. \u00a7 121 Abs. 2 Nr. 3 BewG). Die Vorschrift des \u00a7 97 Abs. 3 BewG durchbricht insoweit f\u00fcr alle beschr\u00e4nkt steuerpflichtigen K\u00f6rperschaften, Personenvereinigungen und Verm\u00f6gensmassen die &#8211; von \u00a7 95 BewG abweichende &#8211; Sonderregelung des \u00a7 97 Abs. 1 BewG, wonach bei den dort abschlie\u00dfend aufgez\u00e4hlten unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen K\u00f6rperschaften, Personenvereinigungen und Verm\u00f6gensmassen bereits aufgrund deren Rechtsform ein gewerblicher Betrieb anzunehmen ist. \u00a7 97 Abs. 3 BewG verweist damit &#8211; i.V.m. \u00a7 121 Abs. 2 Nr. 3 BewG &#8211; bei beschr\u00e4nkt steuerpflichtigen K\u00f6rperschaften, Personenvereinigungen und Verm\u00f6gensmassen hinsichtlich der Voraussetzungen f\u00fcr die Annahme eines Gewerbebetriebs im Inland auf den Begriff des gewerblichen Betriebs i.S. von \u00a7 95 BewG.<\/p>\n<p>Den Worten &#8222;Betrieb eines Gewerbes&#8220; in \u00a7 95 BewG wird entnommen, da\u00df der Begriff des gewerblichen Betriebs i.S. von \u00a7 95 BewG dem des Gewerbebetriebs i.S. von \u00a7 1 Abs. 1 GewStDV entspricht (vgl. G\u00fcrsching\/Stenger, Bewertungsgesetz und Verm\u00f6gensteuergesetz, Kommentar, 7. Aufl., \u00a7 95 BewG Anm. 2; R\u00f6ssler\/Troll\/ Langner, Bewertungsgesetz und Verm\u00f6gensteuergesetz, 12. Aufl., \u00a7 95 BewG Anm. 9). Der erkennende Senat schlie\u00dft sich dieser Auffassung an. Danach setzt das Vorliegen eines gewerblichen Betriebs eine selbst\u00e4ndige nachhaltige Bet\u00e4tigung im Inland voraus, die mit Gewinnabsicht unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und nicht als Aus\u00fcbung der Landwirtschaft oder als Verm\u00f6gensverwaltung anzusehen ist. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist gegeben, wenn ein Unternehmen im Inland eine T\u00e4tigkeit entfaltet, die objektiv erkennbar darauf abzielt, die Leistungen des Unternehmens zu bewirken und sie der Allgemeinheit anzubieten. Dabei sind s\u00e4mtliche Aktivit\u00e4ten der Gesellschaft im Inland in die Betrachtung einzubeziehen und im Zusammenhang zu w\u00fcrdigen (vgl. BFH-Urteil vom 29. August 1973 I R 214\/71, BFHE 110, 348, BStBl II 1974, 6).<\/p>\n<p>Die Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf den Streitfall ergibt, da\u00df die Kl\u00e4gerin in dem hier ma\u00dfgeblichen Feststellungszeitpunkt im Inland ein Gewerbe betrieben hat. Bereits vor diesem Stichtag hatte sie die Niederlassung mit dem vorgesehenen Dotationskapital in H\u00f6he von &#8230;Mio DM ausgestattet und das Geld auf einem inl\u00e4ndischen Bankkonto angelegt. Dies sowie das Anmieten und Einrichten der Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume, das Einstellen von Personal, das Erwirken der kreditrechtlichen Erlaubnis und der Eintragung der Zweigniederlassung ins Handelsregister noch vor dem 1. Januar 1972 waren gesch\u00e4ftliche T\u00e4tigkeiten der Kl\u00e4gerin im Inland, die &#8211; zumindest zusammengenommen &#8211; deren Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr im Inland bereits vor dem hier streitigen Stichtag begr\u00fcndeten. Diese Aktivit\u00e4ten der Kl\u00e4gerin im Inland gingen \u00fcber blo\u00dfe Vorbereitungshandlungen hinaus.<\/p>\n<p>b) Weitere Voraussetzung f\u00fcr das Vorliegen inl\u00e4ndischen Betriebsverm\u00f6gens i.S. von \u00a7 121 Abs. 2 Nr. 3 BewG ist, da\u00df f\u00fcr den Gewerbebetrieb im Inland eine Betriebst\u00e4tte unterhalten wird oder ein st\u00e4ndiger Vertreter bestellt ist. Als Betriebst\u00e4tte ist insbesondere eine Zweigniederlassung anzusehen (vgl. \u00a7 16 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 StAnpG). Hat eine ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaft &#8211; wie die Kl\u00e4gerin &#8211; im Inland eine Zweigniederlassung i.S. von \u00a7 13 HGB errichtet, so spricht jedenfalls dann, wenn die Niederlassung im Handelsregister eingetragen ist (vgl. RFH-Urteil vom 6. Oktober 1925 II A 397\/25, RFHE 17, 205; BFH-Urteil vom 23. M\u00e4rz 1977 II R 68\/70, BFHE 122, 557, BStBl II 1977, 700), eine &#8211; allerdings widerlegbare &#8211; Vermutung daf\u00fcr, da\u00df das ausl\u00e4ndische Unternehmen im Inland eine Betriebst\u00e4tte i.S. von \u00a7 16 StAnpG unterh\u00e4lt. Denn nach \u00a7 13 Abs. 3 HGB hat das Gericht der Zweigniederlassung vor deren Eintragung zu pr\u00fcfen, ob diese errichtet ist, d.h. ob sie ihren Gesch\u00e4ftsbetrieb aufgenommen hat (vgl. dazu Nickel in Bandasch, Gemeinschaftskommentar zum Handelsgesetzbuch, 3. Aufl., Randnote 7 zu \u00a7 13 HGB; Hildebrandt\/Steckhan in Schlegelberger, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 5. Aufl., Randnote 13 zu \u00a7 13 HGB). Anhaltspunkte daf\u00fcr, da\u00df die Eintragung im Handelsregister am 28. Dezember 1971 zu Unrecht erfolgt war, liegen aber nicht vor. Insbesondere hat die Kl\u00e4gerin dazu nichts vorgetragen.<\/p>\n<p>2. Im Streitfall wird das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland nicht durch das &#8222;Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und einiger anderer Steuern&#8220; vom 22. Juli 1954 i.d.F. des Protokolls vom 17. September 1965 &#8211; DBA-USA &#8211; (BGBl II 1966, 746; BStBl I 1966, 865) eingeschr\u00e4nkt. Nach Art. II Abs. 1 Buchst. c) (aa) i.V.m. Art. XIV A Nr. 2 DBA-USA ist als Betriebst\u00e4tte jede feste Gesch\u00e4ftseinrichtung anzusehen, in der die T\u00e4tigkeit eines gewerblichen Unternehmens eines der Vertragstaaten ausge\u00fcbt wird. Der Begriff &#8222;Betriebst\u00e4tte&#8220; umfa\u00dft insbesondere auch eine Zweigniederlassung (Art. II Abs. 1 Buchst. c) bb) des Abkommens). Diese liegt vor.<\/p>\n<p>3. Die Vorentscheidung war aufzuheben, da ihr eine abweichende Rechtsauffassung zugrunde liegt. Die Sache ist nicht spruchreif, da das FG &#8211; von seinem Standpunkt aus folgerichtig &#8211; zur H\u00f6he des Betriebsverm\u00f6gens keine tats\u00e4chlichen Feststellungen getroffen hat. Der Rechtsstreit wird daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckverwiesen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 30.1.1981 (III R 116\/79) BStBl. 1981 II S. 560 1. Die Annahme inl\u00e4ndischen Betriebsverm\u00f6gens i.S. von \u00a7 121 Abs. 2 Nr. 3 BewG setzt voraus, da\u00df im Inland tats\u00e4chlich ein Gewerbe betrieben wird. Im Bewertungsrecht gilt nicht jede T\u00e4tigkeit einer beschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Inland schon kraft Rechtsform als Gewerbebetrieb. 2. Hat eine &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-1-1981-iii-r-116_79-bstbl-1981-ii-s-560\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 30.1.1981 (III R 116\/79) BStBl. 1981 II S. 560<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-28122","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28122","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28122"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28122\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28122"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28122"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28122"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}