{"id":28123,"date":"1981-02-27T00:24:42","date_gmt":"1981-02-26T22:24:42","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28123"},"modified":"2013-06-25T10:03:19","modified_gmt":"2013-06-25T08:03:19","slug":"bfh-urteil-vom-27-2-1981-iii-r-97_78-bstbl-1981-ii-s-562","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-2-1981-iii-r-97_78-bstbl-1981-ii-s-562\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 27.2.1981 (III R 97\/78) BStBl. 1981 II S. 562"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 27.2.1981 (III R 97\/78) BStBl. 1981 II S. 562<\/strong><\/p>\n<p>Soweit R\u00fcckstellungen einer Kapitalgesellschaft f\u00fcr Garantieverpflichtungen und Wechselobligo nach ertragsteuerrechtlichen Grunds\u00e4tzen abziehbar sind, d\u00fcrfen sie regelm\u00e4\u00dfig auch bei der Anteilsbewertung &#8211; und zwar im Rahmen der Ermittlung des Verm\u00f6genswerts &#8211; ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>BewG 1965 \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In den Ertragsteuerbilanzen der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin), einer GmbH, wurden zum 30. September 1971 und 1972 u. a. R\u00fcckstellungen f\u00fcr Garantieverpflichtungen, Tantiemen, Weihnachtsgratifikationen und Wechselobligo anerkannt. Die Kl\u00e4gerin begehrt die Ber\u00fccksichtigung dieser R\u00fcckstellungen auch bei der Anteilsbewertung. Die &#8211; zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht streitige &#8211; H\u00f6he der R\u00fcckstellungen f\u00fcr Garantieverpflichtungen entspricht der regelm\u00e4\u00dfigen Inanspruchnahme der Kl\u00e4gerin in der Vergangenheit. Bei der R\u00fcckstellung f\u00fcr Wechselobligo gehen die Verfahrensbeteiligten \u00fcbereinstimmend von einer entsprechenden Gefahr der k\u00fcnftigen Inanspruchnahme aus. Die R\u00fcckstellung f\u00fcr Weihnachtsgratifikationen h\u00e4lt die Kl\u00e4gerin schon deshalb f\u00fcr abziehbar, weil die zur\u00fcckgestellten Betr\u00e4ge jeweils an den hier streitigen Feststellungszeitpunkten (31. Dezember 1971 und 31. Dezember 1972) bereits ausgezahlt waren. Bei den R\u00fcckstellungen f\u00fcr Tantiemen ist zwischen solchen zu unterscheiden, auf die die Empf\u00e4nger einen vertraglichen &#8211; gewinnabh\u00e4ngigen &#8211; Anspruch besa\u00dfen und solchen, bei denen ein Anspruch aufgrund mindestens dreimaliger vorbehaltloser Zahlung angenommen wurde.<\/p>\n<p>Bei der Einheitsbewertung des Betriebsverm\u00f6gens zum 1. Januar 1972 und. Januar 1973, der die Verh\u00e4ltnisse zum abweichenden Abschlu\u00dfzeitpunkt zugrundegelegt wurden (\u00a7 1O6 Abs. 3 und 4 des Bewertungsgesetzes &#8211; BewG -), hat der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) die vorstehend genannten R\u00fcckstellungen &#8211; in \u00dcbereinstimmung mit der Kl\u00e4gerin &#8211; nicht verm\u00f6gensmindernd ber\u00fccksichtigt. Die einheitliche und gesonderte Feststellung des gemeinen Werts der Anteile der Kl\u00e4gerin f\u00fchrte das FA f\u00fcr die hier streitigen Stichtage nach dem sog. Stuttgarter Verfahren (Abschn. 76f. der Verm\u00f6gensteuer-Richtlinien &#8211; VStR &#8211; in der f\u00fcr die streitigen Feststellungszeitpunkte geltenden Fassung) durch. Bei der Ermittlung des Verm\u00f6genswerts setzte das FA die vorstehend genannten Passivposten nicht als verm\u00f6gensmindernd an.<\/p>\n<p>Die Klage hatte in den nunmehr allein noch streitigen Punkten Erfolg. Das Finanzgericht (FG) erm\u00e4\u00dfigte den gemeinen Wert f\u00fcr 100 DM des eingezahlten Stammkapitals zum 31. Dezember 1971 von 347 DM auf 336 DM und zum 31. Dezember 1972 von 211 DM auf 209 DM.<\/p>\n<p>Es f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung seiner in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1978 S. 584 (EFG 1978, 584) ver\u00f6ffentlichten Entscheidung aus: Werde bei der Anteilsbewertung der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Ver\u00e4u\u00dferung zu erzielen sei, m\u00fc\u00dften bei der Ermittlung des Verm\u00f6gens gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 BewG alle Komponenten ber\u00fccksichtigt werden, die f\u00fcr den Wert des Verm\u00f6gens der Kapitalgesellschaft im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehr bestimmend seien. Nach kaufm\u00e4nnischer Anschauung werde der Wert eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft nach dem anteiligen Wert des Gesellschaftsverm\u00f6gens bestimmt. Dieser h\u00e4nge davon ab, in welchem Umfang Verbindlichkeiten der Gesellschaft best\u00e4nden oder zwangsl\u00e4ufig entstehen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die R\u00fcckstellungen f\u00fcr Garantieverpflichtungen und Wechselobligo seien nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt echte Verbindlichkeiten und daher als Schuldposten abziehbar. Die R\u00fcckstellung f\u00fcr Weihnachtsgratifikationen sei deshalb als verm\u00f6gensmindernd anzuerkennen, weil die Gelder am Bewertungsstichtag bereits aus dem Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin abgeflossen seien. Diese Beurteilung gelte ebenfalls f\u00fcr Tantiemebetr\u00e4ge, die zwischen dem Bilanzstichtag (30. September) und dem Feststellungszeitpunkt (31. Dezember) an die Beg\u00fcnstigten ausgezahlt seien. Aber auch bez\u00fcglich der Arbeitnehmer, deren Tantieme ohne einzelvertragliche Regelung nach dem 31. Dezember f\u00fcr das im Vorjahr abgelaufene Gesch\u00e4ftsjahr ausgezahlt wurde, bestehe eine Schuld jeweils zum vorangegangenen 31. Dezember, soweit ein Rechtsanspruch auf Tantieme durch mindestens dreimalige vorbehaltlose Zahlung entstanden sei. Abzulehnen sei die Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 18. Dezember 1968 III R 135\/67 (BFHE 95, 266, BStBl II 1969, 370), da\u00df auch bei der Anteilsbewertung Verm\u00f6genswerte nicht zu erfassen seien, die deswegen keine Wirtschaftsg\u00fcter bildeten, weil sie nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes nicht selbst\u00e4ndig bewertungsf\u00e4hig seien. Bei der Anteilsbewertung sei eine gesetzliche Grundlage f\u00fcr diese Rechtsauffassung nicht erkennbar. Auch nach Auffassung des FG k\u00f6nne zwar bei der Sch\u00e4tzung des gemeinen Werts von Anteilen auf eine pauschalierende Behandlung der einzelnen, den gemeinen Wert des Verm\u00f6gens einer Kapitalgesellschaft bestimmenden Faktoren nicht verzichtet werden. Es sei jedoch nicht zul\u00e4ssig, wertbestimmende Faktoren v\u00f6llig au\u00dfer acht zu lassen, wenn eindeutig feststehe, da\u00df solche Faktoren sich im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehr auswirkten. Deshalb sei es f\u00fcr den Ansatz einer R\u00fcckstellung unerheblich, ob am Bewertungsstichtag bereits eine unbedingte Verbindlichkeit vorliege und ob sie aufschiebend oder aufl\u00f6send bedingt sei.<\/p>\n<p>Das FA r\u00fcgt mit der Revision einen Versto\u00df der Vorentscheidung gegen die \u00a7\u00a7 11 Abs. 2 und 9 Abs. 2 BewG. Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG.<\/p>\n<p>1. Rechtliche Grundlage f\u00fcr die einheitliche und gesonderte Feststellung des gemeinen Werts von GmbH-Anteilen ist \u00a7 11 Abs. 2 BewG in der an den hier streitigen Stichtagen g\u00fcltigen Fassung. L\u00e4\u00dft sich der gemeine Wert, wie im Streitfall, nicht aus Verk\u00e4ufen ableiten, so ist er unter Ber\u00fccksichtigung des Verm\u00f6gens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu sch\u00e4tzen (\u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 BewG). Im Interesse einer m\u00f6glichst gleichm\u00e4\u00dfigen und praktikablen Sch\u00e4tzung verf\u00e4hrt die Finanzverwaltung seit der Verm\u00f6gensteuer-Hauptveranlagung 1953 nach dem sog. Stuttgarter Verfahren (BStBl I 1955, 97). Dieses h\u00e4lt sich, wie der erkennende Senat in st\u00e4ndiger Rechtsprechung entschieden hat, im Rahmen des \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 BewG und ist daher grunds\u00e4tzlich auch von den Gerichten zu beachten (zuletzt BFH-Urteil vom 7. Dezember 1979 III R 45\/77, BFHE 129, 394, BStBl II 1980, 234).<\/p>\n<p>2. Ma\u00dfgebende Gr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Sch\u00e4tzung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach dem Stuttgarter Verfahren ist der Verm\u00f6genswert (Abschn. 77 VStR), der aufgrund der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu korrigieren ist. Zur Ermittlung des Verm\u00f6genswerts ist das Verm\u00f6gen der Kapitalgesellschaft nicht mit Steuerwerten, sondern mit dem tats\u00e4chlichen Wert vom Feststellungszeitpunkt anzusetzen. Dabei wird aus Gr\u00fcnden der Praktikabilitat vom Einheitswert des Betriebsverm\u00f6gens der Gesellschaft ausgegangen. Dieser ist zur Ermittlung des tats\u00e4chlichen Werts des Gesellschaftsverm\u00f6gens nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten (vgl. Abschn. 77 Abs. 1 bis 3 VStR) zu korrigieren (BFH-Urteile vom 12. Dezember 1975 III R 30\/74 BFH 118, 66, BStBl II 1976, 238 und vom 22. Mai 1970 III R 80\/67, BFHE 99, 225, BStBl II 1970, 610).<\/p>\n<p>3. Der in dieser Weise dem tats\u00e4chlichen Wert angeglichene Einheitswert des Betriebsverm\u00f6gens der Kapitalgesellschaft soll nach der herrschenden Meinung im Schrifttum grunds\u00e4tzlich auch dann Ausgangswert f\u00fcr die Ermittlung des Verm\u00f6genswerts bei der Anteilsbewertung sein, wenn der Feststellung des Einheitswerts gem\u00e4\u00df \u00a7 106 Abs. 3 und Abs. 4 BewG ein vom Schlu\u00df des Kalenderjahres abweichender Abschlu\u00dfzeitpunkt zugrunde liegt (Bierle, Die steuerliche Anteilsbewertung, 1974 S. 138, G\u00fcrsching\/Stenger, Bewertungsgesetz und Verm\u00f6gensteuergesetz, Kommentar, 7. Aufl., \u00a7 11 Anm. 73; R\u00f6ssler\/Troll\/Langner, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Verm\u00f6gensteuergesetz, 12. Aufl., \u00a7 113 BewG Anm. 14). Der Senat schlie\u00dft sich dieser Auffassung an. Es widerspr\u00e4che dem insbesondere in \u00a7 106 Abs. 3 und Abs. 4 BewG zum Ausdruck kommenden und durch das sog. Stuttgarter Verfahren angestrebten Grundsatz der Praktikabilt\u00e4t, ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Zwecke der Anteilsbewertung bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr der Kapitalgesellschaft einen besonderen Verm\u00f6genswert zu ermitteln. Dem Umstand, da\u00df nach \u00a7 112 BewG Stichtag f\u00fcr die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften der 31. Dezember des Jahres ist, das dem f\u00fcr die Verm\u00f6gensteuer-Veranlagung ma\u00dfgebenden Zeitpunkt vorangeht, kann dadurch Rechnung getragen werden, da\u00df wesentliche Wertabweichungen zwischen dem Abschlu\u00dfzeitpunkt und dem 31. Dezember durch Erh\u00f6hung oder Erm\u00e4\u00dfigung des zum Abschlu\u00dfzeitpunkt festgestellten Einheitswerts des Betriebsverm\u00f6gens ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>a) Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf den Streitfall ist es nicht zu beanstanden, da\u00df das FG den zum Abschlu\u00dfzeitpunkt 30. September ermittelten Einheitswert des Betriebsverm\u00f6gens zum Zwecke der Ermittlung des f\u00fcr die Anteilsbewertung ma\u00dfgebenden Verm\u00f6genswerts um die in der Steuerbilanz ausgewiesene R\u00fcckstellung f\u00fcr Weihnachtsgratifikationen erm\u00e4\u00dfigt hat. Ein gedachter Erwerber der GmbH-Anteile w\u00fcrde ber\u00fccksichtigen, da\u00df durch die Auszahlung der Weihnachtsgratifikation zwischen Abschlu\u00dfzeitpunkt und dem f\u00fcr die Anteilsbewertung ma\u00dfgebenden Feststellungszeitpunkt (31. Dezember) eine Verm\u00f6gensminderung eingetreten ist.<\/p>\n<p>b) Diese Erw\u00e4gungen gelten entsprechend f\u00fcr die R\u00fcckstellung f\u00fcr Tantiemen, die zwischen Abschlu\u00dfzeitpunkt und Feststellungszeitpunkt ausgezahlt worden sind. Auch insoweit hat sich das Verm\u00f6gen der Gesellschaft in dem Zeitraum zwischen Abschlu\u00dftag und Feststellungszeitpunkt tats\u00e4chlich vermindert. Dies ist bei der Ermittlung des Verm\u00f6genswerts zu ber\u00fccksichtigen, da die ausgezahlten Tantiemen &#8211; jedenfalls zusammen mit den Weihnachtsgratifikationen &#8211; unstreitig eine wesentliche Wertabweichung darstellen.<\/p>\n<p>4. Der Senat tritt der Vorinstanz &#8211; im Ergebnis &#8211; auch darin bei, da\u00df die in der Steuerbilanz nach den Grunds\u00e4tzen \u00fcber die steuerliche Gewinnermittlung ber\u00fccksichtigten R\u00fcckstellungen f\u00fcr Garantieverpflichtungen und Wechselobligo bei der Ermittlung des Verm\u00f6genswerts grunds\u00e4tzlich abziehbar sind.<\/p>\n<p>a) In dem Urteil in BFHE 95, 266, 270, BStBl II 1969, 370 hat es der Senat zwar abgelehnt, R\u00fcckstellungen in der Handels- oder Steuerbilanz, die bei der Einheitsbewertung des Betriebsverm\u00f6gens nicht als Schulden anzuerkennen sind, bei der Anteilsbewertung zu ber\u00fccksichtigen. Jene Entscheidung beruhte u. a. darauf, da\u00df nach \u00a7 13 Abs. 2 Satz 2 BewG 1934 in der f\u00fcr den damaligen Bewertungsstichtag 31. Dezember 1959 ma\u00dfgebenden Fassung bei der Anteilsbewertung auf das &#8222;Gesamtverm\u00f6gen&#8220; abzustellen war. Diesen Begriff verstand der Senat im Sinne des in \u00a7 73 Abs. 1 BewG 1934 (= \u00a7 114 BewG 1965) geregelten Begriffs &#8222;Gesamtverm\u00f6gen&#8220;. Bei der Ermittlung des &#8222;Gesamtverm\u00f6gens&#8220; sind jedoch die Vorschriften des allgemeinen Teils des Bewertungsgesetzes, mithin auch die \u00a7\u00a7 4 ff. BewG anzuwenden (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1965 III 245\/61, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1966, S. 169 &#8211; HFR 1966, 169 -). Da es sich bei den R\u00fcckstellungen f\u00fcr Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche und Wechselhaftung, die im Feststellungszeitpunkt noch nicht geltend gemacht sind, um aufschiebend bedingte Lasten (\u00a7 6 Abs. 1 BewG) handelt, hielt der Senat eine Ber\u00fccksichtigung dieser R\u00fcckstellungen bei der Anteilsbewertung nicht f\u00fcr zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>b) In seiner Entscheidung vom 20. Oktober 1978 III R 31\/76 (BFHE 126, 227, 228, BStBl II 1979, 34) hat der Senat zwar daran festgehalten, da\u00df bei der steuerlichen Anteilsbewertung die allgemeinen Bewertungsgrunds\u00e4tze zu beachten seien. Demgem\u00e4\u00df seien neben dem Stichtagsprinzip der bewertungsrechtliche Grundsatz der Einzelbewertung der Wirtschaftsg\u00fcter des Betriebsverm\u00f6gens sowie die Regelung zu beachten, da\u00df Schwebezust\u00e4nde mit ihrem Stand am Bewertungsstichtag und nicht mit ihrer voraussichtlichen Aufl\u00f6sung (\u00a7\u00a7 4 bis 8 BewG) zu ber\u00fccksichtigen seien. Der Senat hat jedoch in Auflockerung der fr\u00fcheren Rechtsprechung betont, da\u00df auch &#8222;die Motive des Handelns der Wirtschaftssubjekte&#8220; bei der Anteilsbewertung zu beachten seien. Daraus, da\u00df der Gesetzgeber in \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 BewG den Begriff &#8222;Gesamtverm\u00f6gen&#8220; durch &#8222;Verm\u00f6gen&#8220; ersetzt hat, schlo\u00df der Senat, da\u00df nunmehr &#8222;eine elastischere \u00dcbertragung von Einzelregelungen&#8220; des Bewertungsgesetzes auf die Anteilsbewertung zul\u00e4ssig sei. Dies habe zur Folge, wie der Senat in der Entscheidung in BFHE 126, 227, 230, BStBl II 1979, 34 weiter ausgef\u00fchrt hat, da\u00df bei der Ermittlung des Verm\u00f6gens f\u00fcr die Anteilsbewertung entstandene Schulden oder wenigstens &#8222;ausreichend begr\u00fcndete Verh\u00e4ltnisse f\u00fcr ein Leistungsgebot&#8220; ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, die sich aufgrund der bis zum Stichtag eingetretenen Entwicklung konkretisiert haben.<\/p>\n<p>c) Bei Anwendung der in BFHE 126, 227, BStBl II 1979, 34 fortentwickelten Grunds\u00e4tze zur Anteilsbewertung erscheint es grunds\u00e4tzlich gerechtfertigt, da\u00df R\u00fcckstellungen f\u00fcr Garantieverpflichtungen und Wechselobligo, die nach ertragsteuerrechtlichen Grunds\u00e4tzen anzuerkennen sind, bei der Anteilsbewertung im Rahmen der Ermittlung des Verm\u00f6genswerts ber\u00fccksichtigt werden (vgl. auch Velm, Deutsches Steuerrecht 1979 S. 646 &#8211; DStR 1979, 646 -; 1980, 711; 1981, 33; G\u00fcrsching\/Stenger, a. a. O., Anm. 84 und 242; Rossler\/Troll\/Langner, a. a. O., \u00a7 113 BewG Anm. 16). Auch bei der Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach dem Stuttgarter Verfahren ist zwar zu beachten, da\u00df das Bewertungsrecht Schwebezust\u00e4nde nur mit den Gegebenheiten in die Bewertung einbezieht, die sich aufgrund der bis zum Stichtag eingetretenen Entwicklung konkretisiert haben. Dies setzt indes f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung von R\u00fcckstellungen f\u00fcr Garantieverpflichtungen und Wechselobligo bei der Ermittlung des Verm\u00f6genswerts nicht voraus, da\u00df Anspr\u00fcche dieser Art gegen die Kapitalgesellschaft am Stichtag bereits geltend gemacht sind. Es reicht viel mehr aus, da\u00df zu diesem Zeitpunkt eine Inanspruchnahme der Gesellschaft aus Garantieverpflichtungen und\/oder Wechselobligo bereits deutlich erkennbar und ernsthaft droht.<\/p>\n<p>Ist dies der Fall, ist die Leistungspflicht hinreichend konkretisiert im Sinne der Entscheidung in BFHE 126, 227, 230, BStBl II 1979, 34 und deshalb bei der Anteilsbewertung zu ber\u00fccksichtigen. Dies entspricht auch den Gepflogenheiten im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehr. Mu\u00df n\u00e4mlich ein gedachter K\u00e4ufer im Feststellungszeitpunkt davon ausgehen, da\u00df f\u00fcr die Gesellschaft Leistungspflichten aus Gew\u00e4hrleistung oder aus Wechselhaftung mit gr\u00f6\u00dfter Wahrscheinlichkeit entstehen werden, so wird er diese Umst\u00e4nde in seine Kaufpreis\u00fcberlegungen einbeziehen.<\/p>\n<p>5. Zu Recht hat das FG die R\u00fcckstellungen f\u00fcr Tantiemen, die nach dem 31. Dezember f\u00fcr das im Vorjahr abgelaufene Gesch\u00e4ftsjahr durch eine besondere Verpflichtung der Gesellschaft festgelegt worden sind, insoweit als Schuldposten ber\u00fccksichtigt, als den Empf\u00e4ngern der Tantiemen zum Abschlu\u00dfzeitpunkt ein Rechtsanspruch zustand. Es ist bewertungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, da\u00df die Vorinstanz einen solchen Rechtsanspruch bei einer mindestens dreimaligen vorbehaltlosen Zahlung der Tantiemen bejaht hat. Auch insoweit handelt es sich um Lasten, die ein gedachter K\u00e4ufer bei der Kaufpreisbildung ber\u00fccksichtigen m\u00fc\u00dfte. Das FG hat die H\u00f6he der auf diesen Tantiemen ruhenden Belastung im Wege der Sch\u00e4tzung ermittelt. Diese Sch\u00e4tzung, die keinen Versto\u00df gegen Denk- und Erfahrungss\u00e4tze erkennen l\u00e4\u00dft, bindet den Senat (\u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 27.2.1981 (III R 97\/78) BStBl. 1981 II S. 562 Soweit R\u00fcckstellungen einer Kapitalgesellschaft f\u00fcr Garantieverpflichtungen und Wechselobligo nach ertragsteuerrechtlichen Grunds\u00e4tzen abziehbar sind, d\u00fcrfen sie regelm\u00e4\u00dfig auch bei der Anteilsbewertung &#8211; und zwar im Rahmen der Ermittlung des Verm\u00f6genswerts &#8211; ber\u00fccksichtigt werden. BewG 1965 \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2. 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