{"id":28124,"date":"1981-01-22T00:30:38","date_gmt":"1981-01-21T22:30:38","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28124"},"modified":"2013-07-29T09:53:22","modified_gmt":"2013-07-29T07:53:22","slug":"bfh-urteil-vom-22-1-1981-iv-r-107_77-bstbl-1981-ii-s-564","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-22-1-1981-iv-r-107_77-bstbl-1981-ii-s-564\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 22.1.1981 (IV R 107\/77) BStBl. 1981 II S. 564"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 22.1.1981 (IV R 107\/77) BStBl. 1981 II S. 564<\/strong><\/p>\n<p>Der Anteil eines Steuerberaters an einer GmbH, deren Betrieb der Steuerberatungspraxis wesensfremd ist, geh\u00f6rt auch dann nicht zum freiberuflichen Verm\u00f6gen, wenn er in der Absicht erworben wurde, das steuerliche Mandat der GmbH zu erlangen.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) und der im Jahre 1975 verstorbene Steuerbevollm\u00e4chtigte B, dessen Ehefrau als Erbin zu dem Verfahren beigeladen ist, betrieben im Jahre 1973 (Streitjahr) gemeinschaftlich eine Steuerberatungspraxis. Den Gewinn aus der Praxisgemeinschaft ermittelten sie durch Verm\u00f6gensvergleich gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/p>\n<p>Im Jahre 1972 zahlte der Kl\u00e4ger zum Erwerb eines Gesch\u00e4ftsanteils an der Firma N-GmbH einen Betrag von 45.000 DM. Zur Eintragung des Anteilserwerbs im Handelsregister kam es nicht, weil \u00fcber das Verm\u00f6gen der N-GmbH am &#8230; 1973 das Konkursverfahren er\u00f6ffnet wurde.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger wies die auf den Beteiligungserwerb geleisteten Zahlungen in einer Erg\u00e4nzungsbilanz zum 31. Dezember 1972 als Anteil N-GmbH mit einem Wert von 45.000 DM aus. In der Erg\u00e4nzungsbilanz zum 31. Dezember 1973 schrieb er den Wert auf null DM ab. Er gab an, im Streitjahr sei ihm im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Beteiligungserwerb ein Verlust in H\u00f6he von 48.884,93 DM entstanden. In der Erkl\u00e4rung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns aus der Praxisgemeinschaft f\u00fcr das Streitjahr k\u00fcrzte er den Gewinn der Praxisgemeinschaft und seinen Gewinnanteil hieraus um den Verlust von 48.885 DM.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) lie\u00df den Verlust nicht zum Abzug zu. Er erh\u00f6hte den erkl\u00e4rten Gewinn der Praxisgemeinschaft und den Gewinnanteil des Kl\u00e4gers um den Betrag von 48.885 DM.<\/p>\n<p>Mit der hiergegen gerichteten Klage machte der Kl\u00e4ger geltend, der Erwerb des Anteils an der N-GmbH sei zur Erlangung und Absicherung des steuerlichen Mandats der N-Unternehmensgruppe erforderlich gewesen. Die im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Anteilserwerb angefallenen Zahlungen seien laufend in der Praxisbuchhaltung erfa\u00dft worden. Die bevorstehende Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens sei im Zeitpunkt der Verbuchung nicht bekannt gewesen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es f\u00fchrte im wesentlichen aus: Die Beteiligung an einer Gesellschaft sei der T\u00e4tigkeit eines Steuerberaters fremd und ihrer Natur nach nicht geeignet, dieser freiberuflichen T\u00e4tigkeit zu dienen. Da der GmbH-Anteil nicht notwendiges oder gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen der Praxisgemeinschaft h\u00e4tte sein k\u00f6nnen, seien die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Anteilserwerb nicht als Betriebsausgaben abziehbar.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts. Der Erwerb des Anteils an der N-GmbH sei im Zusammenhang mit der Absicherung des steuerlichen Mandats zu sehen. Ein betrieblicher Zusammenhang sei ebenso gegeben wie bei Aufwendungen f\u00fcr den Erwerb einer Praxis.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Vorentscheidung sowie den angefochtenen Bescheid und die Einspruchsentscheidung aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Unter den Beteiligten ist unstreitig, da\u00df der in der Erg\u00e4nzungsbilanz des Kl\u00e4gers zum 31. Dezember 1972 unter der Position &#8222;Anteil N-GmbH&#8220; aktivierte Verm\u00f6gensgegenstand nicht im Gesamthandsverm\u00f6gen der an der Praxisgemeinschaft Beteiligten, sondern im Eigentum des Kl\u00e4gers stand und da\u00df die im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb angefallenen Aufwendungen von ihm allein getragen wurden. Dies ergibt sich auch daraus, da\u00df der Erwerb des GmbH-Anteils nur vom Kl\u00e4ger, nicht jedoch von der Praxisgemeinschaft, beabsichtigt war.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des Streitfalles h\u00e4ngt somit davon ab, ob der Kl\u00e4ger den mit &#8222;Anteil N-GmbH&#8220; bezeichneten Verm\u00f6genswert zutreffend in der Erg\u00e4nzungsbilanz als sein Sonderbetriebsverm\u00f6gen ausgewiesen hat und ob die von ihm neben der Minderung dieses Wertes im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Anteilserwerb geltend gemachten Aufwendungen Sonderbetriebsausgaben darstellen.<\/p>\n<p>Das FG hat zutreffend ausgef\u00fchrt, da\u00df den Zahlungen des Kl\u00e4gers an die GmbH, da es nicht zu der \u00dcbertragung eines Gesch\u00e4ftsanteiles gekommen war, entweder ein Anspruch auf \u00dcbertragung eines Anteiles oder ein Anspruch auf R\u00fcckgew\u00e4hr der geleisteten Zahlungen gegen\u00fcberstand. Die Vorinstanz hat auch richtig entschieden, da\u00df die Frage, ob dieser Anspruch vom Kl\u00e4ger zu Recht als Sonderbetriebsverm\u00f6gen aktiviert wurde und ob die Minderung dieses Anspruchs sowie seine sonstigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Anteilserwerb als Sonderbetriebsausgaben anzuerkennen sind, danach zu beurteilen ist, ob der GmbH-Anteil, wenn er auf den Kl\u00e4ger \u00fcbertragen worden w\u00e4re, zum Betriebsverm\u00f6gen der Praxisgemeinschaft i. S. des \u00a7 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), genauer zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers, geh\u00f6rt h\u00e4tte. Denn nur unter dieser Voraussetzung h\u00e4tte es sich bei dem geplanten Anteilserwerb um einen betrieblichen Vorgang gehandelt, n\u00e4mlich um die Anschaffung eines Gegenstandes des Sonderbetriebsverm\u00f6gens, der zur Aktivierung der daraus erwachsenen Rechte bzw. zum Abzug der damit verbundenen Aufwendungen gef\u00fchrt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Der Senat teilt die Rechtsauffassung des FG, da\u00df der GmbH-Anteil nicht zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers geh\u00f6rt h\u00e4tte und dieser seinen Anspruch auf \u00dcbertragung des Anteils bzw. auf R\u00fcckgew\u00e4hr seiner Leistungen daher zu Unrecht in der Erg\u00e4nzungsbilanz ausgewiesen hat.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob die f\u00fcr die Abgrenzung des Betriebsverm\u00f6gens vom Privatverm\u00f6gen bei gewerblichen Unternehmern ma\u00dfgeblichen Gesichtspunkte im Streitfall einschl\u00e4gig sind. Denn die Bildung von Betriebsverm\u00f6gen ist bei freiberuflich T\u00e4tigen (\u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) an weitere Voraussetzungen gekn\u00fcpft, die im Streitfall, wie nachstehend dargelegt, nicht gegeben sind.<\/p>\n<p>Der Senat hat im Urteil vom 11. M\u00e4rz 1976 IV R 185\/71 (BFHE 118, 353, BStBl II 1976, 380) ausgesprochen, da\u00df die Beteiligung eines Freiberuflers an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6ren k\u00f6nne, wenn der Betrieb der Kapitalgesellschaft der freiberuflichen T\u00e4tigkeit nicht wesensfremd sei. In dem damaligen Fall ging es um die Beteiligung eines beratenden Ingenieurs f\u00fcr Baustatik an einer Planungs- und Bau-GmbH. Einen \u00e4hnlichen Fall hatte die Entscheidung vom 23. November 1978 IV R 146\/75 (BFHE 126, 298, BStBl II 1979, 109) zum Gegenstand. In der Entscheidung in BFHE 118, 353, BStBl II 1976, 380 hat der Senat als Beispiel f\u00fcr notwendiges Betriebsverm\u00f6gen eines Freiberuflers den Fall einer Beteiligung von Wirtschaftspr\u00fcfern an einer Treuhand-GmbH genannt. In dem Urteil vom 16. Juli 1964 IV 12\/61 (Steuerrechtsprechung in Karteiform &#8211; StRK -, Einkommensteuergesetz, \u00a7 4, Rechtsspruch 729), in dem der Senat auch \u00fcber die Zugeh\u00f6rigkeit einer GmbH-Beteiligung zum gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gen eines Angeh\u00f6rigen freier Berufe mit Gewinnermittlung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 EStG zu entscheiden hatte, hat er die Anerkennung der Beteiligung als gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, der Betrieb der GmbH sei der freiberuflichen T\u00e4tigkeit wesensfremd.<\/p>\n<p>Mit den vorstehend erw\u00e4hnten F\u00e4llen, in denen der Senat die M\u00f6glichkeit der Zugeh\u00f6rigkeit einer GmbH-Beteiligung zum notwendigen oder gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gen eines Freiberuflers anerkannt hat, ist der Streitfall nicht vergleichbar. Das FG hat mit Recht darauf hingewiesen, da\u00df der Betrieb der GmbH der freiberuflichen T\u00e4tigkeit eines Steuerberaters wesensfremd ist.<\/p>\n<p>Der Umstand, da\u00df &#8211; nach der Darstellung des Kl\u00e4gers &#8211; mit dem Anteilserwerb die \u00dcbernahme der steuerlichen Beratung der GmbH und mit ihr verbundener Unternehmen zusammenhing, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Allein durch die Absicht, mit dem Erwerb des GmbH-Anteils das steuerliche Mandat zu erlangen, wird keine so enge Beziehung zu der freiberuflichen T\u00e4tigkeit als Steuerberater hergestellt, die es rechtfertigen w\u00fcrde, die GmbH-Beteiligung zu dem freiberuflichen Betriebsverm\u00f6gen zu rechnen. F\u00fcr die Beurteilung, ob Aufwendungen f\u00fcr ein Wirtschaftsgut als Betriebsausgaben abziehbar sind, ist &#8211; entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers &#8211; nicht allein ausschlaggebend, ob berufliche Gr\u00fcnde urs\u00e4chlich f\u00fcr die Anschaffung waren. Wesentlich ist vielmehr &#8211; wof\u00fcr allerdings die Ursache der Anschaffung mit herangezogen werden kann &#8211; auf den tats\u00e4chlichen Verwendungszweck im Einzelfall, also auf die konkrete Funktion des Wirtschaftsguts, abzustellen (Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 19. Oktober 1970 GrS 2\/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17). Selbst wenn mit dem Anteilserwerb durch den Kl\u00e4ger die \u00dcbernahme des erstrebten Mandats verbunden gewesen sein sollte, so w\u00e4re wegen der v\u00f6llig anders gearteten T\u00e4tigkeit der GmbH nicht ersichtlich, in welcher Weise der GmbH-Anteil als solcher der Steuerberatungspraxis bzw. der Beteiligung des Kl\u00e4gers hieran unmittelbar gedient h\u00e4tte oder objektiv dazu geeignet oder bestimmt gewesen w\u00e4re, den Betrieb oder die Beteiligung des Kl\u00e4gers zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>Der Senat h\u00e4lt daran fest, da\u00df Beteiligungen von Freiberuflern an Kapitalgesellschaften &#8211; abgesehen von Sonderf\u00e4llen, wie z.B. der Anlage der fl\u00fcssigen Betriebsmittel in Form von Aktien (vgl. das BFH-Urteil vom 14. November 1972 VIII R 100\/69, BFHE 108, 304, BStBl II 1973, 289) &#8211; grunds\u00e4tzlich nur unter der Voraussetzung zum notwendigen oder gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6ren, da\u00df der Betrieb der Kapitalgesellschaft der betreffenden freiberuflichen T\u00e4tigkeit nicht wesensfremd ist. Denn die Typisierung der freiberuflichen T\u00e4tigkeit durch das Gesetz in \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG hat zur Folge, da\u00df bei den Angeh\u00f6rigen der freien Berufe im allgemeinen ein engerer Spielraum f\u00fcr die Bildung von Betriebsverm\u00f6gen in Betracht kommt als bei Gewerbetreibenden, die ihren Gesch\u00e4ftsumfang grunds\u00e4tzlich frei bestimmen k\u00f6nnen (vgl. BFH-Urteil in StRK, Einkommensteuergesetz, \u00a7 4, Rechtsspruch 729).<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger in der Revision ausf\u00fchrt, die GmbH sei eine Verwaltungsgesellschaft mit dem Zweck gewesen, die kaufm\u00e4nnische Leitung der Betriebsgesellschaft auszu\u00fcben, handelt es sich um neues tats\u00e4chliches Vorbringen, dessen Ber\u00fccksichtigung durch den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgeschlossen ist. Der Senat weist darauf hin, da\u00df auch dieser Gesichtspunkt zu keinem anderen Ergebnis f\u00fchren w\u00fcrde. Die T\u00e4tigkeit eines Steuerberaters kann im Rahmen der Leitung eines Unternehmens zwar bedeutsam sein. Die kaufm\u00e4nnische Leitung eines Betriebes umfa\u00dft jedoch dar\u00fcber hinaus wesentliche, nicht unter die eigentliche steuerberatende T\u00e4tigkeit fallende andere Bereiche, die sie gegen\u00fcber der steuerberatenden T\u00e4tigkeit als wesensfremd erscheinen lassen.<\/p>\n<p>Da der GmbH-Anteil somit nicht h\u00e4tte Sonderbetriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers sein k\u00f6nnen, handelt es sich bei den Vorg\u00e4ngen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb durch den Kl\u00e4ger nicht um betriebliche Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle. Das FA hat daher den Gewinn aus der Praxisgemeinschaft und den Gewinnanteil des Kl\u00e4gers hieraus zu Recht um den geltend gemachten Verlust erh\u00f6ht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 22.1.1981 (IV R 107\/77) BStBl. 1981 II S. 564 Der Anteil eines Steuerberaters an einer GmbH, deren Betrieb der Steuerberatungspraxis wesensfremd ist, geh\u00f6rt auch dann nicht zum freiberuflichen Verm\u00f6gen, wenn er in der Absicht erworben wurde, das steuerliche Mandat der GmbH zu erlangen. EStG \u00a7 4 Abs. 1. 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