{"id":28125,"date":"1981-02-19T00:24:45","date_gmt":"1981-02-18T22:24:45","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28125"},"modified":"2013-08-09T09:47:45","modified_gmt":"2013-08-09T07:47:45","slug":"bfh-urteil-vom-19-2-1981-iv-r-116_77-bstbl-1981-ii-s-566","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-2-1981-iv-r-116_77-bstbl-1981-ii-s-566\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 19.2.1981 (IV R 116\/77) BStBl. 1981 II S. 566"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 19.2.1981 (IV R 116\/77) BStBl. 1981 II S. 566<\/strong><\/p>\n<p>Werden im Rahmen einer unentgeltlichen Betriebs\u00fcbertragung einzelne Wirtschaftsg\u00fcter von der \u00dcbertragung ausgeschlossen, so entsteht ein als laufender Gewinn zu versteuernder Entnahmegewinn.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4, \u00a7 16 Abs. 4, \u00a7 34 Abs. 1, 2 Nr. 1; EStDV \u00a7 7 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger), Eheleute, die im G\u00fcterstand der G\u00fctergemeinschaft leben, haben das von ihnen gemeinsam betriebene Obstgro\u00dfhandelsgesch\u00e4ft zum 31. Dezember 1973 unentgeltlich auf ihren Sohn \u00fcbertragen. Ausgenommen von der \u00dcbertragung blieben zwei fremdvermietete Grundst\u00fccke, die als Betriebsverm\u00f6gen bilanziert waren.<\/p>\n<p>Der infolge der Zur\u00fcckbehaltung der Grundst\u00fccke angefallene Gewinn bel\u00e4uft sich unstreitig auf 36.219 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) behandelte ihn im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung 1973 als laufenden Gewinn der Kl\u00e4ger; diese waren dagegen der Auffassung, es handle sich um einen gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerbeg\u00fcnstigten Aufgabegewinn.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung im wesentlichen aus: Das Obstgro\u00dfhandelsgesch\u00e4ft sei zum 31. Dezember 1973 mit seinen wesentlichen Grundlagen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf den Sohn \u00fcbertragen worden. Die beiden zur\u00fcckbehaltenen Wirtschaftsg\u00fcter h\u00e4tten daneben keinen Teilbetrieb dargestellt, den die Kl\u00e4ger im Sinne des \u00a7 16 Abs. 3 EStG h\u00e4tten aufgeben k\u00f6nnen. Vielmehr habe es sich um die Abspaltung einzelner Wirtschaftsg\u00fcter aus dem Gesamtorganismus eines Betriebes gehandelt. Der dabei angefallene Gewinn sei dem laufenden Gewinn zuzurechnen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision verfolgen die Kl\u00e4ger ihr Klagebegehren weiter. Zur Begr\u00fcndung tragen sie vor, die Vorentscheidung weiche von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Februar 1962 I 197\/61 S (BFHE 74, 506, BStBl III 1962, 190) ab. In diesem Urteil habe der BFH zum Ausdruck gebracht, da\u00df die Zur\u00fcckbehaltung von Wirtschaftsg\u00fctern im Falle der unentgeltlichen Betriebs\u00fcbertragung ebenso zu behandeln sei wie in den F\u00e4llen der Betriebsver\u00e4u\u00dferung und der Betriebsaufgabe. Der BFH habe es f\u00fcr gerechtfertigt erachtet, die in den zur\u00fcckbehaltenen Wirtschaftsg\u00fctern ruhenden und aufgel\u00f6sten stillen Reserven auch dann dem beg\u00fcnstigten Steuersatz des \u00a7 34 EStG zu unterwerfen, wenn &#8211; wie im Streitfall &#8211; an die Stelle der Betriebsver\u00e4u\u00dferung die unentgeltliche Betriebs\u00fcbertragung trete.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, unter Aufhebung der Vorentscheidung f\u00fcr 1973 einen tarifbeg\u00fcnstigten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn von 36.219 DM und einen laufenden Gewinn von 75.984 DM festzustellen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr die von den Kl\u00e4gern begehrte Steuerbeg\u00fcnstigung gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 4 und \u00a7 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist, da\u00df der infolge der Zur\u00fcckbehaltung der beiden Wirtschaftsg\u00fcter und ihrer \u00dcberf\u00fchrung in das Privatverm\u00f6gen realisierte Gewinn als Ver\u00e4u\u00dferungs- oder Aufgabegewinn zu qualifizieren ist. Dies hat das FG zutreffend verneint.<\/p>\n<p>1. Ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn (\u00a7 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG) ist nicht entstanden, weil die Kl\u00e4ger von ihrem Sohn keine Gegenleistung f\u00fcr die Betriebs\u00fcbertragung erhalten haben. Auch eine Betriebsaufgabe (\u00a7 16 Abs. 3 EStG) liegt nicht vor.<\/p>\n<p>a) Ein Steuerpflichtiger gibt seinen Betrieb auf, wenn er die wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer ver\u00e4u\u00dfert, sie ganz in sein Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt oder sie teilweise ver\u00e4u\u00dfert und teilweise in das Privatverm\u00f6gen \u00fcbernimmt (vgl. BFH-Beschlu\u00df vom 7. Oktober 1974 GrS 1\/73, BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168). Bei der Betriebsaufgabe handelt der Steuerpflichtige mit dem Ziel, den Betrieb nicht mehr als selbst\u00e4ndigen Organismus in seiner bisherigen Form bestehen zu lassen (BFH-Urteil vom 9. Februar 1972 I R 205\/66, BFHE 105, 15, BStBl II 1972, 455). Eine Betriebsver\u00e4u\u00dferung, bei der der Betrieb als Ganzes erhalten werden soll, beinhaltet danach keine Betriebsaufgabe. In der neueren Rechtsprechung des BFH ist dar\u00fcber hinaus eine Betriebsaufgabe auch dann angenommen worden, wenn der Betrieb als wirtschaftlicher Organismus zwar bestehenbleibt, aber durch eine Handlung bzw. einen Rechtsvorgang in seiner ertragsteuerlichen Einordnung so ver\u00e4ndert wird, da\u00df die Erfassung der stillen Reserven nicht gew\u00e4hrleistet ist (Beschlu\u00df in BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168).<\/p>\n<p>b) Im Streitfall ist der Betrieb als selbst\u00e4ndiger Organismus in seiner bisherigen Form \u00fcbertragen worden; die Erfassung der stillen Reserven bei seinem neuen Inhaber ist gew\u00e4hrleistet (\u00a7 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung &#8211; EStDV -). Die \u00dcbertragung stellt deshalb keine Betriebsaufgabe dar. Demgem\u00e4\u00df hat der Senat bereits mehrfach entschieden, da\u00df in der unentgeltlichen \u00dcbertragung eines Betriebs unter Lebenden weder eine Betriebsver\u00e4u\u00dferung noch eine Betriebsaufgabe liegt (Urteile vom 24. Oktober 1951 IV 233\/51 U, BFHE 56, 10, BStBl III 1952, 5; vom 27. Juli 1961 IV 295\/60 U, BFHE 73, 679, BStBl III 1961, 514; vom 23. April 1971 IV 201\/65, BFHE 102, 488, BStBl II 1971, 686; vom 26. April 1979 IV R 108\/75, BFHE 128, 452, BStBl II 1979, 732, unter I 2a der Entscheidungsgr\u00fcnde).<\/p>\n<p>c) Eine Betriebsaufgabe liegt im Falle der unentgeltlichen Betriebs\u00fcbertragung auch dann nicht vor, wenn der bisherige Betriebsinhaber aus diesem Anla\u00df einzelne Wirtschaftsg\u00fcter ver\u00e4u\u00dfert oder sie &#8211; wie im Streitfall &#8211; in sein Privatverm\u00f6gen \u00fcbernimmt. Ein steuerbeg\u00fcnstigter Aufgabegewinn entsteht daraus nicht. Hiervon ist der Senat bereits in seiner Entscheidung in BFHE 73, 679, BStBl II 1961, 514 ausgegangen. An dieser Auffassung wird festgehalten.<\/p>\n<p>Der Auffassung des Senats steht nicht entgegen, da\u00df Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung einzelner Gegenst\u00e4nde oder aus ihrer \u00dcbernahme in das Privatverm\u00f6gen dann gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 4, \u00a7 34 Abs. 1, 2 Nr. 1 EStG steuerbeg\u00fcnstigt sind, wenn dies im Zusammenhang mit der Ver\u00e4u\u00dferung des Betriebs geschieht (vgl. Urteil in BFHE 74, 506, BStBl III 1962, 190; Herrmann\/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer, 18. Aufl., \u00a7 16 EStG Anm. 81 E 42). Die Betriebsver\u00e4u\u00dferung ist ein steuerbeg\u00fcnstigter Vorgang (\u00a7 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Gewinne aus der Zur\u00fcckbehaltung einzelner Wirtschaftsg\u00fcter m\u00fcssen nach dem Gesetzeszweck von der Steuerbeg\u00fcnstigung miterfa\u00dft werden. Die Steuerbeg\u00fcnstigung des Ver\u00e4u\u00dferungs- und Aufgabegewinns soll angesichts der zusammengedr\u00e4ngten Aufl\u00f6sung von stillen Reserven im Hinblick auf den progressiven Einkommensteuertarif gew\u00e4hrt werden (vgl. BFH-Urteil vom 20. Dezember 1967 I 103\/64, BFHE 91, 166, BStBl II 1968, 276). Dabei m\u00fcssen neben den im \u00fcbertragenen Betriebsverm\u00f6gen realisierten stillen Reserven auch die durch Ver\u00e4u\u00dferung einzelner Wirtschaftsg\u00fcter oder durch ihre \u00dcbernahme in das Privatverm\u00f6gen realisierten stillen Reserven ber\u00fccksichtigt werden. Auch diese Gewinne sind steuerbeg\u00fcnstigt; sie werden deshalb als Aufgabegewinn bezeichnet (Urteil in BFHE 74, 506, BStBl III 1962, 190), obwohl ihnen eine Betriebsaufgabe i. S. von \u00a7 16 Abs. 3 EStG nicht zugrunde liegt.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber ist die unentgeltliche Betriebs\u00fcbertragung kein Vorgang, bei dem stille Reserven aufgedeckt werden und aus diesem Anla\u00df beg\u00fcnstigt besteuert werden k\u00f6nnten. Es besteht deshalb keine Steuerbeg\u00fcnstigung, die auf die zur\u00fcckbehaltenen Wirtschaftsg\u00fcter erstreckt werden k\u00f6nnte. Eine solche Beg\u00fcnstigung w\u00e4re auch durch den Gesetzeszweck nicht gerechtfertigt. Zu einer zusammengedr\u00e4ngten Besteuerung stiller Reserven kommt es nur, wenn alle (wesentlichen) stillen Reserven des Betriebs in einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang aufgedeckt werden (BFH-Urteile vom 26. September 1968 IV 22\/64, BFHE 94, 10, BStBl II 1969, 69, und vom 11. August 1971 VIII 13\/65, BFHE 104, 48, BStBl II 1972, 270, jeweils mit weiteren Nachweisen). Bei der unentgeltlichen \u00dcbertragung des Betriebs werden die stillen Reserven im Betriebsverm\u00f6gen jedoch nicht aufgedeckt. Ihre teilweise Aufdeckung bei einzelnen Wirtschaftsg\u00fctern ist nicht steuerbeg\u00fcnstigt.<\/p>\n<p>Die Steuerbeg\u00fcnstigung solcher Gewinne l\u00e4\u00dft sich auch nicht mit der Regelung des \u00a7 16 Abs. 4 EStG vereinbaren, wie gerade der Streitfall deutlich macht. Die Vorschrift gew\u00e4hrt Freibetr\u00e4ge bei einer Ver\u00e4u\u00dferung des ganzen Betriebs oder eines Teilbetriebs und der einer Ver\u00e4u\u00dferung gleichgestellten Aufgabe des ganzen Betriebs oder eines Teilbetriebs (\u00a7 16 Abs. 3 EStG); die unentgeltliche \u00dcbertragung ist aber weder Ver\u00e4u\u00dferung noch Aufgabe. Ferner k\u00e4me es bei der Berechnung der Freibetr\u00e4ge nach \u00a7 16 Abs. 4 EStG auf die H\u00f6he des Ver\u00e4u\u00dferungs- oder Aufgabegewinns f\u00fcr den ganzen Betrieb bzw. einen Teilbetrieb an. Die Gew\u00e4hrung der Freibetr\u00e4ge lediglich f\u00fcr Gewinne aus der Zur\u00fcckbehaltung einzelner Wirtschaftsg\u00fcter w\u00e4re damit nicht vereinbar. Im Streitfall w\u00fcrden die Kl\u00e4ger daraus einen Steuervorteil erlangen, der ihnen bei Ber\u00fccksichtigung auch der stillen Reserven im \u00fcbertragenen Betrieb voraussichtlich nicht zustehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Gegen die Gew\u00e4hrung der Steuerbeg\u00fcnstigung spricht schlie\u00dflich die Regelung f\u00fcr die Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft. Der hierbei entstehende Gewinn ist nach \u00a7 22 Abs. 3 UmwStG 1969 und \u00a7 24 Abs. 3 UmwStG 1977 nur dann gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 4, \u00a7 34 Abs. 1 EStG steuerbeg\u00fcnstigt, wenn das eingebrachte Betriebsverm\u00f6gen mit dem Teilwert angesetzt wird, vorhandene stille Reserven also aufgel\u00f6st werden. Unterbleibt die Aufl\u00f6sung, sind auch die in zur\u00fcckbehaltenen Wirtschaftsg\u00fctern aufgedeckten Reserven nicht steuerbeg\u00fcnstigt (Widmann\/Mayer, Umwandlungsrecht, Rdz. 4794, 4885b).<\/p>\n<p>Der streitige Gewinn ist demnach ein Entnahmegewinn und als laufender Gewinn zu versteuern (\u00a7 4 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2 EStG).<\/p>\n<p>2. Wie bereits das FG ausgef\u00fchrt hat, liegt in dieser Entscheidung keine Abweichung vom Urteil in BFHE 74, 506, BStBl III 1962, 190. Diese Entscheidung betrifft die \u00dcberf\u00fchrung von Wirtschaftsg\u00fctern des Sonderbetriebsverm\u00f6gens in das Privatverm\u00f6gen anl\u00e4\u00dflich des Ausscheidens aus einer Personengesellschaft. Der I. Senat hat in der Realisierung ihrer stillen Reserven einen Aufgabegewinn gesehen und den Sachverhalt der \u00dcberf\u00fchrung von Wirtschaftsg\u00fctern in das Privatverm\u00f6gen im Falle der Betriebsver\u00e4u\u00dferung gleichgestellt.<\/p>\n<p>In seinem Urteil in BFHE 105, 15, BStBl II 1972, 455 geht auch der I. Senat davon aus, da\u00df eine Betriebsaufgabe nur anzunehmen ist, wenn der Betrieb nicht mehr als Organismus in seiner bisherigen Form fortbesteht. In seiner Entscheidung in BFHE 91, 166, BStBl II 1968, 276 sieht er den Zweck der Beg\u00fcnstigung in der Vermeidung von H\u00e4rten durch die zusammengedr\u00e4ngte Versteuerung von stillen Reserven. Nach diesen Entscheidungen k\u00f6nnte in der im Streitfall gegebenen unentgeltlichen Betriebs\u00fcbertragung keine Betriebsaufgabe gesehen werden, weil der Betrieb seine bisherige Form beibeh\u00e4lt und die stillen Reserven im \u00fcbertragenen Betriebsverm\u00f6gen erhalten bleiben.<\/p>\n<p>Soweit die Entscheidung in BFHE 74, 506, BStBl III 1962, 190 nicht durch die genannten j\u00fcngeren Entscheidungen aufgegeben ist, sieht der Senat in ihr eine auf den besonderen Sachverhalt des Urteils begrenzte Rechtsauffassung. Es bedarf daher keiner Anrufung des Gro\u00dfen Senats gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).<\/p>\n<p>3. Die Entscheidung konnte im Streitfall nicht etwa deshalb zugunsten der Kl\u00e4ger ausfallen, weil die F\u00c4 in Abschn. 139 Abs. 5 Satz 4 der Einkommensteuer-Richtlinien 1967 ff. unter Bezugnahme auf des Urteil in BFHE 74, 506, BStBl III 1962, 190 darauf hingewiesen worden sind, da\u00df die unentgeltliche Betriebs\u00fcbertragung im Sinne des \u00a7 7 Abs. 1 EStDV mit einem tarifbeg\u00fcnstigten Aufgabegewinn im Sinne des \u00a7 16 EStG zusammenfallen k\u00f6nne. Es handelt sich hierbei nicht um eine Ermessensrichtlinie, sondern um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die den Senat nicht bindet (vgl. Tipke\/Kruse, Abgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 9. Aufl., \u00a7 4 AO 1977 Tz. 36, 38 mit weiteren Nachweisen). Dar\u00fcber, ob eine Billigkeitsma\u00dfnahme im Hinblick auf einen von den Richtlinien ausgehenden Vertrauenstatbestand gerechtfertigt ist, hatte der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden (s. hierzu Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7 227 AO 1977 Tz. 24, 25, mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 19.2.1981 (IV R 116\/77) BStBl. 1981 II S. 566 Werden im Rahmen einer unentgeltlichen Betriebs\u00fcbertragung einzelne Wirtschaftsg\u00fcter von der \u00dcbertragung ausgeschlossen, so entsteht ein als laufender Gewinn zu versteuernder Entnahmegewinn. 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