{"id":28126,"date":"1981-02-26T00:24:43","date_gmt":"1981-02-25T22:24:43","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28126"},"modified":"2013-08-09T09:48:13","modified_gmt":"2013-08-09T07:48:13","slug":"bfh-urteil-vom-26-2-1981-iv-r-98_79-bstbl-1981-ii-s-568","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-2-1981-iv-r-98_79-bstbl-1981-ii-s-568\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 26.2.1981 (IV R 98\/79) BStBl. 1981 II S. 568"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 26.2.1981 (IV R 98\/79) BStBl. 1981 II S. 568<\/strong><\/p>\n<p>Eine Ausgleichszahlung, die ein Rechtsanwalt anl\u00e4\u00dflich der Einbringung seiner Praxis in eine Soziet\u00e4t von einem Mitgesellschafter erh\u00e4lt, ist jedenfalls dann nicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 16 Abs. 4, 34 Abs. 1 EStG steuerbeg\u00fcnstigt, wenn nicht alle stillen Reserven der Praxis aufgedeckt werden.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 18 Abs. 3, \u00a7 16 Abs. 4, \u00a7 34 Abs. 1; UmwStG 1969 \u00a7 22 Abs. 3 (UmwStG 1977 \u00a7 24 Abs. 3).<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute. Der Kl\u00e4ger war im Streitjahr 1971 als Rechtsanwalt in eigener Praxis t\u00e4tig; er ermittelte seinen Gewinn durch \u00dcberschu\u00dfrechnung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Zum 1. August 1971 gr\u00fcndete er mit einem anderen Anwalt eine Soziet\u00e4t. Der Kl\u00e4ger brachte seinen Mandantenstamm in die Soziet\u00e4t ein. Zum Ausgleich zahlte der hinzutretende Gesellschafter an ihn 30.000 DM. Die Soziet\u00e4t ermittelte ihren Gewinn gleichfalls nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -), rechnete die Ausgleichszahlung zum laufenden Gewinn. Der Kl\u00e4ger sieht in ihr einen tarifbeg\u00fcnstigten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn i. S. von \u00a7 34 Abs. 1 und 2 EStG. Die Klage blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Sie beantragen sinngem\u00e4\u00df, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils f\u00fcr die Ausgleichszahlung die Steuerbeg\u00fcnstigungen des \u00a7 16 Abs. 4 und des \u00a7 34 EStG zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet; der Kl\u00e4ger hat aus der Ausgleichszahlung keinen steuerbeg\u00fcnstigten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn i. S. von \u00a7 18 Abs. 3 EStG erzielt. Hierzu z\u00e4hlt ein Gewinn, der bei der Ver\u00e4u\u00dferung des Verm\u00f6gens, eines selbst\u00e4ndigen Teils des Verm\u00f6gens oder eines Anteils am Verm\u00f6gen erzielt wird, das der selbst\u00e4ndigen Arbeit dient. Bei einer freiberuflichen T\u00e4tigkeit ist darunter wie in den F\u00e4llen des \u00a7 16 Abs. 1 EStG die Ver\u00e4u\u00dferung des Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils zu verstehen. Eine solche Ver\u00e4u\u00dferung hat der Kl\u00e4ger nicht vorgenommen.<\/p>\n<p>1. Zu Unrecht meint die Revision, der Kl\u00e4ger habe einen Mitunternehmeranteil ver\u00e4u\u00dfert. Mitunternehmeranteil i. S. von \u00a7 16 Abs. 1 EStG ist bei einer Personengesellschaft die Beteiligung des Gesellschafters, d. h. seine Mitgliedschaft mit den auf ihr beruhenden Rechten und Pflichten. Der Kl\u00e4ger ist erst aufgrund des Soziet\u00e4tsvertrages Gesellschafter und Mitunternehmer geworden. Er hat diese Rechtsstellung weder ganz noch teilweise auf seinen Mitgesellschafter \u00fcbertragen. Dieser hat vielmehr den Gesellschaftsvertrag mitabgeschlossen und ist dadurch origin\u00e4r Mitunternehmer geworden.<\/p>\n<p>Die vom Kl\u00e4ger eingebrachten Verm\u00f6genswerte sind zwar nach \u00a7 718 Abs. 1 BGB gemeinschaftliches Verm\u00f6gen der Gesellschafter geworden. In einer solchen Einlage kann aber nicht die Ver\u00e4u\u00dferung eines Mitunternehmeranteils durch den einlegenden an die \u00fcbrigen Gesellschafter gesehen werden. Das folgt entgegen der Revisionsauffassung auch nicht aus dem Umstand, da\u00df in der Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters eine Anteilsver\u00e4u\u00dferung an die verbleibenden Gesellschafter liegt (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 11. Juli 1973 I R 126\/71, BFHE 110, 402, BStBl II 1974, 50; vom 30. Januar 1974 IV R 109\/73, BFHE 111, 483, BStBl II 1974, 352). F\u00fcr den ausscheidenden Gesellschafter enden die Gesellschafterstellung und die auf ihr beruhenden Rechte und Pflichten. Entsprechend erweitert sich die Rechtsstellung der verbleibenden Gesellschafter, denen auch der Anteil des Ausgeschiedenen am Gesellschaftsverm\u00f6gen zuw\u00e4chst (\u00a7 738 Abs. 1 Satz 1 BGB). Geschieht dies gegen eine Abfindung, so ist darin eine Anschaffung der Beteiligung durch die verbleibenden Gesellschafter zu sehen (Urteile in BFHE 110, 402, BStBl II 1974, 50; BFHE 111, 483, BStBl II 1974, 352). Der Streitfall ist damit nicht vergleichbar.<\/p>\n<p>2. Der Kl\u00e4ger hat sich im Gesellschaftsvertrag zur Einbringung seines Mandantenstamms und damit der wesentlichen Grundlagen seines Betriebs verpflichtet. Darin liegt ein tausch\u00e4hnlicher Vorgang und damit ein Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft, der Kl\u00e4ger hat f\u00fcr die \u00dcbertragung seines Betriebs eine Gesellschaftsbeteiligung erlangt (Urteil vom 15. Juli 1976 I R 17\/74, BFHE 119, 285, BStBl II 1976, 748, Herrmann\/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer, 18. Aufl., \u00a7 18 EStG Anm. 160). Im Streitfall hat der Kl\u00e4ger noch eine Zuzahlung erhalten, weil der Wert der Gesellschaftsbeteiligung nach den Vorstellungen der Gesellschafter geringer war als der Wert des \u00fcbertragenen Betriebsverm\u00f6gens. Diese Zuzahlung tritt beim Einbringenden als zus\u00e4tzliches Entgelt neben die erlangte Gesellschaftsbeteiligung.<\/p>\n<p>Die steuerlichen Folgen der Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft sind in \u00a7 22 des Gesetzes \u00fcber steuerliche Ma\u00dfnahmen bei \u00c4nderung der Unternehmensform vom 14. August 1969 &#8211; UmwStG 1969 -, BGBl I, 1163, BStBl I 1969, 498 (jetzt \u00a7 24 UmwStG 1977) geregelt. Diese Vorschrift gilt auch f\u00fcr die Einbringung eines freiberuflichen Betriebs (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1979 IV R 69\/74, BFHE 129, 380, BStBl II 1980, 239). Aus ihr ergibt sich, da\u00df ein in Zusammenhang mit der Einbringung entstehender Gewinn nur dann gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 16 Abs. 4, 34 Abs. 1 EStG steuerbeg\u00fcnstigt ist, wenn alle stillen Reserven des eingebrachten Betriebs aufgel\u00f6st werden. Nach \u00a7 22 Abs. 3 UmwStG 1969 ist f\u00fcr die H\u00f6he des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns des Einbringenden ma\u00dfgebend, mit welchem Wert das eingebrachte Betriebsverm\u00f6gen in der Bilanz der Personengesellschaft und in den Erg\u00e4nzungsbilanzen der Gesellschafter angesetzt wird. Die Steuerbeg\u00fcnstigung der \u00a7\u00a7 16 Abs. 4, 34 Abs. 1 EStG wird nur gew\u00e4hrt, wenn das eingebrachte Betriebsverm\u00f6gen unter Ber\u00fccksichtigung dieser Bilanzen mit dem Teilwert angesetzt worden ist, stille Reserven also aufgel\u00f6st wurden.<\/p>\n<p>Der Senat braucht in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, in welcher Weise Ausgleichszahlungen bei der Berechnung des Einbringungsgewinns nach \u00a7 22 UmwStG zu ber\u00fccksichtigen sind und ob die Vorschrift auch Anwendung findet, wenn die aufnehmende Gesellschaft &#8211; wie im Streitfall &#8211; ihren Gewinn durch \u00dcberschu\u00dfrechnung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Entscheidungserheblich ist allein der aus \u00a7 22 Abs. 3 UmwStG 1969 ersichtliche Wille des Gesetzes, die Steuerbeg\u00fcnstigungen jedenfalls nur dann zu gew\u00e4hren, wenn alle stillen Reserven des eingebrachten Betriebsverm\u00f6gens aufgel\u00f6st werden. Diese Auffassung hat die Rechtsprechung schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes \u00fcber steuerliche Ma\u00dfnahmen bei \u00c4nderung der Unternehmensform vom 14. August 1969 vertreten (BFH-Urteil vom 11. August 1971 , VIII R 13\/65, BFHE 104, 48, BStBl II 1972, 270), sie hat die Aufl\u00f6sung der stillen Reserven insbesondere auch dann verlangt, wenn ein Gesellschafter in einen bisher als Einzelunternehmen gef\u00fchrten Betrieb aufgenommen wird (BFH-Urteil vom 4. April 1968 IV R 122\/66, BFHE 92, 330 BStBl II 1968, 580).<\/p>\n<p>Im Streitfall sind solche Reserven durch die Ausgleichszahlung des Mitgesellschafters aufgedeckt worden. Die Beteiligten sind sich jedoch dar\u00fcber einig, da\u00df der auf die Gesellschaft \u00fcbertragene Mandantenstamm einen h\u00f6heren Wert als die Ausgleichszahlung hatte. Mithin sind nicht alle stillen Reserven anl\u00e4\u00dflich der Betriebs\u00fcbertragung aufgedeckt worden.<\/p>\n<p>3. Ob der Kl\u00e4ger die erstrebte Steuerbeg\u00fcnstigung dadurch h\u00e4tte erlangen k\u00f6nnen, da\u00df er seinem Mitgesellschafter zun\u00e4chst nur eine geringe Beteiligung einr\u00e4umte und nach Einbringung des Praxisverm\u00f6gens ihm einen Teil seiner Beteiligung abtrat, kann auf sich beruhen. Die Gesellschafter haben eine solche Gestaltung nicht gew\u00e4hlt; sie kann vom Gericht nicht fingiert werden. Aus der etwaigen Steuerbeg\u00fcnstigung, der teilweisen \u00dcbertragung eines Mitunternehmeranteils ergeben sich keine Folgerungen f\u00fcr den Einbringungsvorgang. Aus ihr kann nicht geschlossen werden, Ausgleichszahlungen an den einbringenden Gesellschafter m\u00fc\u00dften auch dann steuerbeg\u00fcnstigt sein, wenn nicht alle stillen Reserven des eingebrachten Betriebs aufgel\u00f6st werden. Das w\u00e4re mit \u00a7 22 Abs. 3 UmwStG 1969 nicht vereinbar. Die Ausgleichszahlung kann zudem auch von der aufnehmenden Gesellschaft geleistet werden. Dieser Vorgang l\u00e4\u00dft sich nicht mit der Teil\u00fcbertragung eines Mitunternehmeranteils vergleichen. Da es im Ergebnis keinen Unterschied macht, ob die Ausgleichszahlung von der Gesellschaft oder von einem Mitgesellschafter erbracht wird, kann auch im letzteren Fall die Zahlung nicht der Ver\u00e4u\u00dferung eines Mitunternehmeranteils gleichgestellt werden. Der Streitfall wird damit steuerlich anders behandelt als die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters in eine bereits bestehende Soziet\u00e4t, sofern eine von ihm geleistete Ausgleichszahlung als steuerbeg\u00fcnstigtes Entgelt f\u00fcr die Teil\u00fcbertragung von Mitunternehmeranteilen durch die bisherigen Gesellschafter anzusehen ist. Das ist jedoch wegen der Besonderheiten des Einbringungsvorgangs gerechtfertigt; die Rechtslage gestattet keine andere Entscheidung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 26.2.1981 (IV R 98\/79) BStBl. 1981 II S. 568 Eine Ausgleichszahlung, die ein Rechtsanwalt anl\u00e4\u00dflich der Einbringung seiner Praxis in eine Soziet\u00e4t von einem Mitgesellschafter erh\u00e4lt, ist jedenfalls dann nicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 16 Abs. 4, 34 Abs. 1 EStG steuerbeg\u00fcnstigt, wenn nicht alle stillen Reserven der Praxis aufgedeckt werden. 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