{"id":28127,"date":"1981-03-19T00:18:35","date_gmt":"1981-03-18T22:18:35","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28127"},"modified":"2013-08-09T10:40:31","modified_gmt":"2013-08-09T08:40:31","slug":"bfh-urteil-vom-19-3-1981-iv-r-42_75-bstbl-1981-ii-s-570","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-3-1981-iv-r-42_75-bstbl-1981-ii-s-570\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 19.3.1981 (IV R 42\/75) BStBl. 1981 II S. 570"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 19.3.1981 (IV R 42\/75) BStBl. 1981 II S. 570<\/strong><\/p>\n<p>Steht bei Aufstellung der Bilanz einer KG nach den Verh\u00e4ltnissen am Bilanzstichtag fest, da\u00df ein Ausgleich eines negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten nicht mehr in Betracht kommt, so sind Verlustanteile, die zu einem negativen Kapitalkonto f\u00fchren oder dieses erh\u00f6hen w\u00fcrden, einem Kommanditisten selbst dann nicht mehr zuzurechnen, wenn der Kommanditist sich f\u00fcr bestimmte Verbindlichkeiten der KG verb\u00fcrgt hat.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war in den Streitjahren 1964 und 1965 als Kommanditist an der X-KG (im folgenden KG) beteiligt. Diese betrieb eine Fabrikation. Pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin war die Beigeladene zu 2.; weitere Kommanditistin war die Beigeladene zu 1.<\/p>\n<p>Die Kommanditeinlage des Kl\u00e4gers betrug 75.000 DM. Der Kl\u00e4ger war mit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der KG betraut. Er erhielt f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit eine monatliche Verg\u00fctung in H\u00f6he von 2.500 DM. \u00dcber die Gewinn- und Verlustverteilung bestimmte der Gesellschaftsvertrag, da\u00df der nach Abzug der T\u00e4tigkeitsverg\u00fctungen und der Zinsen f\u00fcr Darlehenskonten verbleibende Reingewinn auf die Beigeladenen zu 1. und 2. zu je 25 v.H. und auf den Kl\u00e4ger zu 50 v.H. verteilt wird. Ein Verlust sollte im gleichen Verh\u00e4ltnis von den Gesellschaftern getragen werden. Gewinne sollten nicht ausbezahlt werden d\u00fcrfen, solange die Kapitaleinlagekonten durch Verluste vorhergehender Jahre aufgezehrt oder negativ geworden waren und nicht wieder aufgef\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>Im Jahre 1964 \u00fcbernahm der Kl\u00e4ger B\u00fcrgschaften f\u00fcr Verbindlichkeiten der KG.<\/p>\n<p>\u00dcber das Verm\u00f6gen der KG wurde am 25. Juli 1965 das Konkursverfahren er\u00f6ffnet. Es wurde am 25. M\u00e4rz 1969 nach Abhaltung des Schlu\u00dftermins aufgehoben; die Konkursquote f\u00fcr nichtbevorrechtigte Gl\u00e4ubiger betrug 0,7969 v.H. Im Handelsregister wurde die Firma der KG am 23. Juli 1969 gel\u00f6scht. Der Kl\u00e4ger wurde aus den \u00fcbernommenen B\u00fcrgschaften in Anspruch genommen, konnte die Verbindlichkeiten aber nur zu einem geringen Teil erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>In der Gewinnfeststellungserkl\u00e4rung der KG f\u00fcr 1964, die auf einer am 30. August 1965 aufgestellten berichtigten Bilanz zum 31. Dezember 1964 beruht, ist ein Verlust aus Gewerbebetrieb von insgesamt 237.825 DM ausgewiesen. Davon ist dem Kl\u00e4ger ein Verlustanteil von 45.000 DM zugerechnet, der wie folgt ermittelt ist: 50 v.H. Anteil am Bilanzverlust der KG von 283.257 DM, jedoch nur bis zur H\u00f6he der Kommanditeinlage von 75.000 DM, abz\u00fcglich zugeflossener T\u00e4tigkeitsverg\u00fctung von 30.000 DM.<\/p>\n<p>F\u00fcr 1965 gab die KG keine Gewinnfeststellungserkl\u00e4rung ab.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) erlie\u00df einen Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr 1964. Darin stellte das FA unter Korrektur eines Rechenfehlers in der Gewinnfeststellungserkl\u00e4rung, die zu einer Erm\u00e4\u00dfigung des Bilanzverlustes der KG f\u00fchrte, den Verlust der KG auf 209.025 DM und den Verlustanteil des Kl\u00e4gers auf 45.000 DM fest. Des weiteren erlie\u00df das FA einen Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr 1965. Darin sch\u00e4tzte es den Gewinn der KG f\u00fcr 1965 auf 0 DM.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erhob nach erfolglosem Einspruch Klage. Er machte insbesondere geltend, eine Beschr\u00e4nkung seines Verlustanteils auf die H\u00f6he seiner Kommanditeinlage sei nicht zul\u00e4ssig, weil er der KG \u00fcber seine Einlage hinaus weitere Betr\u00e4ge zur Verf\u00fcgung gestellt habe und f\u00fcr B\u00fcrgschaftsverpflichtungen in Anspruch genommen worden sei. In 1965 seien Sonderbetriebsausgaben von 55.635 DM anzusetzen; dabei handle es sich im wesentlichen um Zahlungen, die er in den Jahren 1965 bis 1971 aufgrund der \u00fcbernommenen B\u00fcrgschaften habe leisten m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es war der Auffassung, da\u00df dem Kl\u00e4ger f\u00fcr 1964 ein Anteil am Verlust der KG nur bis zur H\u00f6he seiner Kommanditeinlage zugerechnet werden k\u00f6nne, weil bei Bilanzaufstellung festgestanden habe, da\u00df Gewinne k\u00fcnftig nicht mehr anfallen w\u00fcrden, und da\u00df f\u00fcr 1965 keine Sonderbetriebsausgaben ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnten, weil den uneinbringlichen Ersatzforderungen des Kl\u00e4gers gegen die KG aufrechenbare Gegenforderungen der KG gegen den Kl\u00e4ger aufgrund \u00fcberh\u00f6hter Entnahmen des Kl\u00e4gers gegen\u00fcbergestanden h\u00e4tten. Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1975 S. 195 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit der Revision beantragt der Kl\u00e4ger, ihm f\u00fcr 1964 &#8222;einen Verlustanteil von DM 111.629 (bisher ber\u00fccksichtigt DM 45.000) zuzurechnen&#8220; und f\u00fcr 1965 seine Aufwendungen aufgrund der Inanspruchnahme aus den f\u00fcr die KG \u00fcbernommenen B\u00fcrgschaften als Sonderbetriebsausgaben zu ber\u00fccksichtigen. Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Der Bundesminister der Finanzen (BdF) ist dem Verfahren beigetreten.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Zu Recht hat das FG entschieden, da\u00df dem Kl\u00e4ger f\u00fcr 1964 einkommensteuerrechtlich ein Anteil am Verlust der KG nur bis zur H\u00f6he seiner Kommanditeinlage zugerechnet werden kann.<\/p>\n<p>Mit Beschlu\u00df vom 10. November 1980 GrS 1\/79 (BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164) hat der Gro\u00dfe Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden,<\/p>\n<p>a) da\u00df einem Kommanditisten, dessen gesellschaftsrechtliche Stellung sich im Innen- und Au\u00dfenverh\u00e4ltnis nach den Vorschriften des HGB, insbesondere des \u00a7 167 Abs. 3 HGB, bestimmt, ein Verlustanteil, der nach dem allgemeinen Gewinn- und Verlustverteilungsschl\u00fcssel der KG auf ihn entf\u00e4llt, einkommensteuerrechtlich auch insoweit zuzurechnen ist, als er in einer den einkommensteuerrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften entsprechenden Bilanz der KG zu einem negativen Kapitalkonto des Kommanditisten f\u00fchren w\u00fcrde,<\/p>\n<p>b) da\u00df der zu a) erw\u00e4hnte Grundsatz aber nicht gilt, soweit bei Aufstellung der Bilanz nach den Verh\u00e4ltnissen am Bilanzstichtag feststeht, da\u00df ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos mit k\u00fcnftigen Gewinnanteilen des Kommanditisten nicht mehr in Betracht kommt und<\/p>\n<p>c) da\u00df in den zu b) erw\u00e4hnten F\u00e4llen der Verlust auf die pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter und auf die \u00fcbrigen Kommanditisten bis zur H\u00f6he ihrer Kapitalanteile zu verteilen ist.<\/p>\n<p>Im Streitfall hat die Vorentscheidung unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 19. November 1964 IV 455\/61 U (BFHE 81, 305, BStBl III 1965, 111) ausgef\u00fchrt, f\u00fcr einen Kommanditisten komme eine Verlustzurechnung, die zu einem negativen Kapitalkonto f\u00fchren oder ein solches erh\u00f6hen w\u00fcrde, nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz wegen der Aufl\u00f6sung der Gesellschaft kein Zweifel bestehe, da\u00df der Kommanditist die fraglichen Verluste nicht mehr durch sp\u00e4tere Gewinne auszugleichen braucht. Danach k\u00f6nne dem Kl\u00e4ger f\u00fcr 1964 kein seine Kommanditeinlage \u00fcbersteigender Verlustanteil zugerechnet werden, da im Zeitpunkt der Aufstellung der berichtigten Bilanz f\u00fcr 1964 (30. August 1965) bereits das Konkursverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der KG er\u00f6ffnet gewesen sei.<\/p>\n<p>Diese Ausf\u00fchrungen k\u00f6nnen unter Ber\u00fccksichtigung des Sachvortrags des Kl\u00e4gers vor dem FG nur als tats\u00e4chliche Feststellung verstanden werden, da\u00df im Streitfall im Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz zum 31. Dezember 1964 nach den Verh\u00e4ltnissen am Bilanzstichtag ein Ausgleich der die Kommanditeinlage des Kl\u00e4gers \u00fcbersteigenden Verlustanteile mit k\u00fcnftigen Gewinnanteilen des Kl\u00e4gers nicht mehr zu erwarten war. Der Kl\u00e4ger hat vor dem FG zu keiner Zeit substantiiert vorgetragen, da\u00df und in welcher H\u00f6he f\u00fcr 1965 und die Folgejahre Gewinne tats\u00e4chlich entstanden sind und bei Aufstellung der Bilanz f\u00fcr 1964 nach den Verh\u00e4ltnissen am Bilanzstichtag zu erwarten waren. Der Kl\u00e4ger hat auch nicht dargetan, da\u00df sich die Verh\u00e4ltnisse zwischen dem Bilanzstichtag und der Bilanzaufstellung grundlegend und unvorhergesehen zuungunsten der KG gewandelt h\u00e4tten und demgem\u00e4\u00df zwar noch nach den Verh\u00e4ltnissen am Bilanzstichtag, aber nicht mehr bei Bilanzaufstellung mit k\u00fcnftigen Gewinnen zu rechnen gewesen sei.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat sein Begehren auf h\u00f6here Verlustzurechnung f\u00fcr 1964 ausschlie\u00dflich darauf gest\u00fctzt, da\u00df er der KG \u00fcber seine Kommanditeinlage hinaus Betr\u00e4ge zur Verf\u00fcgung gestellt und B\u00fcrgschaften \u00fcbernommen habe. Dieses Vorbringen kann jedoch eine h\u00f6here Verlustzurechnung nicht rechtfertigen. Die Vorentscheidung hat in tats\u00e4chlicher Hinsicht nicht festgestellt, da\u00df der Kl\u00e4ger im Streitjahr 1964 oder in den vorangegangenen Jahren eine h\u00f6here Einlage als 75.000 DM geleistet hat. Zul\u00e4ssige und begr\u00fcndete Verfahrensr\u00fcgen sind insoweit nicht erhoben. Damit steht f\u00fcr den Senat als Revisionsgericht fest, da\u00df der Kl\u00e4ger \u00fcber seine Kommanditeinlage hinaus der KG keine weiteren Betr\u00e4ge zur Verf\u00fcgung gestellt hat.<\/p>\n<p>In tats\u00e4chlicher Hinsicht festgestellt ist allerdings, da\u00df der Kl\u00e4ger in 1964 B\u00fcrgschaften f\u00fcr Verbindlichkeiten der KG \u00fcbernommen und aufgrund dieser B\u00fcrgschaften in 1965 und den Folgejahren Zahlungen geleistet hat. Die B\u00fcrgschafts\u00fcbernahme in 1964 kann jedoch auf der Grundlage der Rechtsausf\u00fchrungen im Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats des BFH in BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164 nicht zu der begehrten h\u00f6heren Verlustzurechnung f\u00fcr 1964 f\u00fchren. Denn der Rechtfertigungsgrund f\u00fcr die einkommensteuerrechtliche Anerkennung eines negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten ist allein die Verlusthaftung mit k\u00fcnftigen Gewinnanteilen nach Ma\u00dfgabe des Gewinn- und Verlustverteilungsschl\u00fcssels der KG; diese entf\u00e4llt aber auch f\u00fcr einen Kommanditisten, der sich f\u00fcr Verbindlichkeiten der KG verb\u00fcrgt hat, soweit feststeht, da\u00df k\u00fcnftige Gewinnanteile nicht mehr anfallen. Die aufgrund der B\u00fcrgschaft verbleibende Au\u00dfenhaftung des Kommanditisten begr\u00fcndet nur dann und fr\u00fchestens zu dem Zeitpunkt &#8222;Sonderverluste&#8220; des Kommanditisten, wenn und soweit der Kommanditist aufgrund der B\u00fcrgschaft Zahlungen leistet, ohne daf\u00fcr von der KG oder den Komplement\u00e4ren einen Ausgleich zu erhalten. Die gegenteilige Auffassung m\u00fc\u00dfte zu dem mit dem Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats nicht zu vereinbarenden Ergebnis f\u00fchren, da\u00df die entsprechenden Verluste der KG unabh\u00e4ngig von einer Inanspruchnahme des Kommanditisten aus der B\u00fcrgschaft einkommensteuerrechtlich bei den Gesellschaftern der KG doppelt ber\u00fccksichtigt werden, n\u00e4mlich zum einen beim Komplement\u00e4r und zum anderen bei dem Kommanditisten, der sich verb\u00fcrgt hat.<\/p>\n<p>2. Auch soweit der Kl\u00e4ger begehrt, f\u00fcr das Jahr 1965 in H\u00f6he der Zahlungen, die er aufgrund der 1964 \u00fcbernommenen B\u00fcrgschaften leisten mu\u00dfte, einen &#8222;Sonderverlustanteil&#8220; festzustellen, kann die Revision keinen Erfolg haben.<\/p>\n<p>Dabei kann im Streitfall auf sich beruhen, ob die Einw\u00e4nde der Vorentscheidung gegen die dem Senats-Urteil vom 4. Juli 1974 IV R 166\/70 (BFHE 113, 30, BStBl II 1974, 677) zugrunde liegende Auffassung durchgreifen, da\u00df die in Form von B\u00fcrgschaftszahlungen geleisteten zus\u00e4tzlichen Einlagen eines Kommanditisten einkommensteuerrechtlich erst im Zeitpunkt der Beendigung der Gesellschaft als verloren zu ber\u00fccksichtigen seien. Denn auch wenn man dieser Auffassung nicht folgt, so hat das FG doch zutreffend entschieden, da\u00df im Streitfall die B\u00fcrgschaftszahlungen und die &#8222;Wertlosigkeit&#8220; der dadurch entstandenen Ausgleichsforderungen des Kl\u00e4gers gegen die KG und die pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin in der Gesamtbilanz der KG f\u00fcr 1965 keinen Verlustanteil des Kl\u00e4gers (&#8222;Sonderbetriebsausgaben&#8220;) begr\u00fcnden k\u00f6nnen, weil die KG gegen\u00fcber einem Ausgleichsanspruch des Kl\u00e4gers mit ihren Anspr\u00fcchen auf R\u00fcckzahlung unrechtm\u00e4\u00dfiger Entnahmen, also ihrem Anspruch aus dem negativen Darlehenskonto des Kl\u00e4gers h\u00e4tte aufrechnen k\u00f6nnen und der Kl\u00e4ger somit im wirtschaftlichen Ergebnis mit den B\u00fcrgschaftszahlungen nur eine eigene Verbindlichkeit gegen\u00fcber der KG erf\u00fcllt hat.<\/p>\n<p>Die Revision hat gegen die Ausf\u00fchrungen der Vorentscheidung nichts Stichhaltiges vorgebracht. Der Senat erachtet die Rechtsausf\u00fchrungen der Vorentscheidung f\u00fcr \u00fcberzeugend. Es ist offensichtlich, da\u00df die Tilgung seines negativen Darlehenskontos durch Leistungen des Kl\u00e4gers an die KG in der Gesamtbilanz der KG nicht zu einem Verlustanteil des Kl\u00e4gers gef\u00fchrt h\u00e4tte. F\u00fcr eine Leistung des Kl\u00e4gers an einen Gl\u00e4ubiger der KG f\u00fcr Rechnung der KG kann folgerichtig nichts anderes gelten. Die Ausgleichsforderung des Kl\u00e4gers gegen die KG war im Hinblick auf die weit h\u00f6heren Forderungen der KG gegen den Kl\u00e4ger f\u00fcr diesen gerade nicht &#8222;wertlos&#8220;; sie wurde letztlich voll erf\u00fcllt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 19.3.1981 (IV R 42\/75) BStBl. 1981 II S. 570 Steht bei Aufstellung der Bilanz einer KG nach den Verh\u00e4ltnissen am Bilanzstichtag fest, da\u00df ein Ausgleich eines negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten nicht mehr in Betracht kommt, so sind Verlustanteile, die zu einem negativen Kapitalkonto f\u00fchren oder dieses erh\u00f6hen w\u00fcrden, einem Kommanditisten selbst dann nicht &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-3-1981-iv-r-42_75-bstbl-1981-ii-s-570\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 19.3.1981 (IV R 42\/75) BStBl. 1981 II S. 570<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-28127","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28127","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28127"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28127\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28127"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28127"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28127"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}