{"id":28128,"date":"1981-03-26T00:18:20","date_gmt":"1981-03-25T22:18:20","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28128"},"modified":"2013-08-09T10:55:49","modified_gmt":"2013-08-09T08:55:49","slug":"bfh-urteil-vom-26-3-1981-iv-r-134_78-bstbl-1981-ii-s-572","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-3-1981-iv-r-134_78-bstbl-1981-ii-s-572\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 26.3.1981 (IV R 134\/78)     BStBl. 1981 II S. 572"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 26.3.1981 (IV R 134\/78) BStBl. 1981 II S. 572<\/strong><\/p>\n<p><strong>F\u00fcr die Frage, ob und inwieweit bei Aufstellung der Bilanz einer KG nach den Verh\u00e4ltnissen am Bilanzstichtag feststeht, da\u00df ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos mit k\u00fcnftigen Gewinnanteilen des Kommanditisten nicht mehr in Betracht kommt, und ob und inwieweit demnach einem Kommanditisten Verlustanteile, die zu einem negativen Kapitalkonto f\u00fchren, einkommensteuerrechtlich nicht mehr zuzurechnen sind (vgl. den zur Ver\u00f6ffentlichung bestimmten BFH-Beschlu\u00df vom 10. November 1980 GrS 1\/79) kommt es nicht darauf an, ob die KG zu diesem Zeitpunkt gesellschaftsrechtlich bereits aufgel\u00f6st ist.<\/strong><\/p>\n<p>EStG \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\" align=\"center\"><strong><span> Sachverhalt<\/span><\/strong><\/p>\n<p><span>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) war Kommanditistin der X-KG (im folgenden KG). Alleiniger pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter der KG war der Bruder der Kl\u00e4gerin, der Beigeladene zu 1; weitere Kommanditisten waren die Beigeladenen zu 2 bis 6.<\/span><\/p>\n<p><span>\u00dcber die Gewinn- und Verlustverteilung war im Gesellschaftsvertrag der KG u.a. bestimmt, da\u00df ein Bilanzverlust &#8222;von den Gesellschaftern im Verh\u00e4ltnis ihrer sich aus der Vorjahresbilanz ergebenden Kapitalanteile&#8220; getragen werde (\u00a7 7 Abs. 2).<\/span><\/p>\n<p><span>Wirtschaftsjahr der KG war das Kalenderjahr.<\/span><\/p>\n<p><span>Mit Schreiben vom 9. Juli 1975 beantragte die KG, wegen Zahlungsunf\u00e4higkeit \u00fcber ihr Verm\u00f6gen das Konkursverfahren zu er\u00f6ffnen. Mit Beschlu\u00df vom 15. Juli 1975 wies das Konkursgericht diesen Antrag mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse ab.<\/span><\/p>\n<p><span>Mit Schreiben vom 15. Dezember 1975 forderte das Amtsgericht (Registergericht) den Beigeladenen zu 1 als Komplement\u00e4r der KG auf, die L\u00f6schung der Firma der KG im Handelsregister zu beantragen, weil die KG kein Handelsgewerbe mehr betreibe. Mit Beschlu\u00df vom 5. Mai 1976 ordnete das Registergericht von Amts wegen die L\u00f6schung der Firma der KG im Handelsregister an; am 13. Oktober 1976 wurde in das Handelsregister eingetragen, da\u00df die Gesellschaft aufgel\u00f6st und die Firma erloschen ist.<\/span><\/p>\n<p><span>Am 28. November 1975 erstellte der jetzige Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin einen &#8222;Jahresabschlu\u00df 1975&#8220; und eine einheitliche Gewinnfeststellungserkl\u00e4rung f\u00fcr die KG. Der Jahresabschlu\u00df besteht aus einer Schlu\u00dfbilanz &#8222;zum 30. Juni 1975&#8220; und einer &#8222;Gewinn- und Verlustrechnung f\u00fcr die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1975&#8220;, in der ein Verlust von 1.453.810,52 DM ausgewiesen ist.<\/span><\/p>\n<p><span>Die Schlu\u00dfbilanz weist als Aktivwerte lediglich Forderungen \u00fcber rd. 900 DM und eine Position &#8222;Grundst\u00fccke 2.200 DM&#8220; aus; dabei handelt es sich um ein &#8222;landwirtschaftlich genutztes Grundst\u00fcck&#8220; von unbekannter Gr\u00f6\u00dfe und Nutzbarkeit.<\/span><\/p>\n<table style=\"border-collapse: collapse; margin-left: 5.65pt;\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"607\">\n<p style=\"margin-left: 0cm; margin-right: 0cm; margin-top: 6.0pt; margin-bottom: 4.0pt;\"><span> Dieser Verlust war im Jahresabschlu\u00df und in der einheitlichen Gewinnfeststellungserkl\u00e4rung auf die Gesellschafter der KG wie folgt verteilt:<\/span><\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"607\"><span> Beigeladener zu 1\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 503.018,26 DM \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 (34,6 v.H.)<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"607\"><span> Beigeladene\u00a0 zu 2\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 327.107,25 DM \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 (22,5 v.H.)<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"607\"><span> Kl\u00e4gerin\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 255.871,08 DM \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 (17,6 v.H.)<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"607\"><span> Beigeladene\u00a0 zu 3\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 145.381,00 DM \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 (10\u00a0\u00a0 v.H.)<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"607\"><span> Beigeladener zu 4\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 74.144,31 DM \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 ( 5,1 v.H.)<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"607\"><span> Beigeladener zu 5\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 74.144,31 DM \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 ( 5,1 v.H.)<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"607\"><span> Beigeladene\u00a0 zu 6\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 74.144,31 DM \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 ( 5,1 v.H.)<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p><span>Im Jahresabschlu\u00df zum 30. Juni 1975 waren auf Grund dieser Verlustzurechnung f\u00fcr s\u00e4mtliche Kommanditisten erstmals negative Kapitalkonten ausgewiesen, und zwar f\u00fcr die Kl\u00e4gerin (auf der Grundlage eines positiven Kapitalkontos zum 1. Januar 1975 in H\u00f6he von 19.723 DM und eines 1975 zus\u00e4tzlich gew\u00e4hrten &#8222;Darlehens&#8220; von 50.000 DM) in H\u00f6he von 186.148 DM.<\/span><\/p>\n<p><span>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt -FA-) vertrat die Auffassung, da\u00df der erkl\u00e4rte Verlust den Kommanditisten nur bis zur H\u00f6he ihrer bisherigen positiven Kapitalkonten, im \u00fcbrigen jedoch dem Komplement\u00e4r zuzurechnen sei. Demgem\u00e4\u00df erlie\u00df das FA einen einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid 1975, in dem es der Kl\u00e4gerin nur einen Verlustanteil von 69.723 DM (19.723 DM + 50.000 DM) zurechnete.<\/span><\/p>\n<p><span>Die Kl\u00e4gerin erhob nach erfolglosem Einspruch Klage mit dem Antrag, den &#8222;anteiligen Jahresverlust 1975 der Anfechtungskl\u00e4gerin mit einem Betrag von 255.871 DM festzusetzen&#8220;. Sie machte insbesondere geltend, einem Kommanditisten seien Verluste auch zuzurechnen, soweit sie zu einem negativen Kapitalkonto f\u00fchrten, und zwar so lange, bis die KG im Handelsregister gel\u00f6scht sei.<\/span><\/p>\n<p><span>Das Finanzgericht (FG) hielt die Klage f\u00fcr begr\u00fcndet und \u00e4nderte mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 1979 S. 120 (EFG 1979, 120) ver\u00f6ffentlichten Urteil den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid und die Einspruchsentscheidung dahin, da\u00df der Verlust auf die Kl\u00e4gerin und die Beigeladenen nach Ma\u00dfgabe der Gewinnfeststellungserkl\u00e4rung verteilt wird.<\/span><\/p>\n<p><span>Mit der Revision beantragt das FA, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Das FA r\u00fcgt eine Verletzung der Vorschriften \u00fcber die steuerliche Gewinnermittlung, insbesondere der \u00a7\u00a7 4 bis 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/span><\/p>\n<p><span>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\" align=\"center\"><strong><span> Entscheidungsgr\u00fcnde<\/span><\/strong><\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das FG.<\/p>\n<p style=\"text-align: center; text-indent: 8.5pt;\" align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Auf den Vorlagebeschlu\u00df des Senats vom 26. April 1979 IV R 134\/78 (BFHE 127, 407, BStBl II 1979, 414) hat der Gro\u00dfe Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Beschlu\u00df vom 10. November 1980 GrS 1\/79 (zur Ver\u00f6ffentlichung bestimmt) entschieden:<\/p>\n<p>1. Einem Kommanditisten, dessen gesellschaftsrechtliche Stellung sich im Innen- und Au\u00dfenverh\u00e4ltnis nach den Vorschriften des HGB, insbesondere des \u00a7 167 Abs. 3 HGB, bestimmt, ist ein Verlustanteil, der nach dem allgemeinen Gewinn- und Verlustverteilungsschl\u00fcssel der KG auf ihn entf\u00e4llt, einkommensteuerrechtlich auch insoweit zuzurechnen, als er in einer den einkommensteuerrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften entsprechenden Bilanz der KG zu einem negativen Kapitalkonto des Kommanditisten f\u00fchren w\u00fcrde. Dies gilt nicht, soweit bei Aufstellung der Bilanz nach den Verh\u00e4ltnissen am Bilanzstichtag feststeht, da\u00df ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos mit k\u00fcnftigen Gewinnanteilen des Kommanditisten nicht mehr in Betracht kommt.<\/p>\n<p>2. Beim Wegfall eines durch einkommensteuerrechtliche Verlustzurechnung entstandenen negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten ergibt sich in H\u00f6he dieses negativen Kapitalkontos ein steuerpflichtiger Gewinn des Kommanditisten.<\/p>\n<p>3. Dieser Gewinn entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem der Betrieb der KG ver\u00e4u\u00dfert oder aufgegeben wird (\u00a7 16 EStG). Soweit jedoch schon fr\u00fcher feststeht, da\u00df ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos des Kommanditisten mit k\u00fcnftigen Gewinnanteilen des Kommanditisten nicht mehr in Betracht kommt (Nr. 1 Satz 2), ist dieser Zeitpunkt ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p>4. Dieser Gewinn ist in den F\u00e4llen der Nr. 3 Satz 1 ein Ver\u00e4u\u00dferungs- oder Aufgabegewinn (\u00a7\u00a7 16, 34 EStG), in den F\u00e4llen der Nr. 3 Satz 2 ein laufender Gewinn.<\/p>\n<p style=\"text-align: center; text-indent: 8.5pt;\" align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Anwendung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze auf den Streitfall mu\u00df zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das FG f\u00fchren. Dabei ist insbesondere davon auszugehen, da\u00df die vom FG vertretene Auffassung, den Kommanditisten k\u00f6nnten bis zur gesellschaftsrechtlichen Aufl\u00f6sung der KG unbeschr\u00e4nkt Verluste zugerechnet werden, nicht zutrifft.<\/p>\n<p>1. Das FG hat ausgef\u00fchrt, negative Kapitalkonten eines Kommanditisten seien nicht nur handelsrechtlich, sondern auch einkommensteuerrechtlich anzuerkennen. Der BFH habe bisher mit Urteil vom 19. November 1964 IV 455\/61 U (BFHE 81, 305, BStBl III 1965, 111) nur f\u00fcr einen Fall, der die Aufl\u00f6sung einer KG nach Ausscheiden der Kommanditisten betraf, entschieden, da\u00df eine Verlustzurechnung nicht mehr in Betracht komme, wenn bei Aufstellung der Bilanz wegen Aufl\u00f6sung der Gesellschaft kein Zweifel bestehe, da\u00df der Kommanditist die ihm zugerechneten Verluste nicht mehr durch sp\u00e4tere Gewinne auszugleichen brauche. Der Meinung des FA, da\u00df dieser Grundsatz auch anzuwenden sei, wenn ohne Gesellschaftsaufl\u00f6sung aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden die zuk\u00fcnftige Entstehung von Gewinnen ausgeschlossen erscheine, k\u00f6nne das FG nicht beipflichten. Konkursantrag und Ablehnung der Konkurser\u00f6ffnung seien keine Aufl\u00f6sungsgr\u00fcnde f\u00fcr eine KG. Die KG habe deshalb im Streitjahr noch bestanden. Bis zur Aufl\u00f6sung der KG seien dem Kommanditisten unbeschr\u00e4nkt Verluste zuzurechnen.<\/p>\n<p>2. Diese Ausf\u00fchrungen erweisen sich auf der Grundlage der Entscheidung des Gro\u00dfen Senats insoweit als rechtsirrig, als das FG annimmt, auch wenn bei Aufstellung der Bilanz nach den Verh\u00e4ltnissen am Bilanzstichtag feststehe, da\u00df ein Ausgleich des zu einem negativen Kapitalkonto f\u00fchrenden Verlustanteils mit k\u00fcnftigen Gewinnanteilen des Kommanditisten nicht mehr in Betracht komme, sei einem Kommanditisten gleichwohl der zu einem negativen Kapitalkonto f\u00fchrende Verlustanteil einkommensteuerrechtlich zuzurechnen, sofern die KG am fraglichen Bilanzstichtag gesellschaftsrechtlich noch nicht aufgel\u00f6st sei.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des FG kommt es f\u00fcr die Frage, ob und inwieweit bei Bilanzaufstellung nach den Verh\u00e4ltnissen am Bilanzstichtag feststeht, da\u00df ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos mit k\u00fcnftigen Gewinnanteilen ausscheidet, auf die gesellschaftsrechtliche Aufl\u00f6sung der KG nicht an. Gerade F\u00e4lle, in denen ein Konkursantrag mangels Masse abgelehnt wird, sind es, in denen es vielfach bereits geraume Zeit vor dem Konkursantrag praktisch ausgeschlossen erscheint, da\u00df noch nennenswerte k\u00fcnftige Gewinne entstehen; in diesen F\u00e4llen fehlt es demnach an rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen des vertraglichen Verlustanteils auf die rechtliche und wirtschaftliche Stellung des Kommanditisten, so da\u00df ein Verlustanteil im Sinne einer &#8222;Verlusthaftung mit k\u00fcnftigen Gewinnanteilen&#8220; lediglich noch auf dem Papier steht. Es kann insoweit nichts anderes gelten als f\u00fcr die Frage, ob, wann und in welchem Umfang ein durch einkommensteuerrechtliche Verlustzurechnung entstandenes negatives Kapitalkonto eines Kommanditisten wegf\u00e4llt und sich dadurch ein steuerpflichtiger Gewinn ergibt; auch f\u00fcr diese Frage ist der Zeitpunkt der gesellschaftsrechtlichen Aufl\u00f6sung der KG unerheblich, wie der Gro\u00dfe Senat des BFH ausdr\u00fccklich entschieden hat.<\/p>\n<p>3. Dieser Rechtsirrtum des FG erweist sich auch als entscheidungserheblich. Zwar hat das FG ausgef\u00fchrt, abgesehen davon, da\u00df nur bei einer gesellschaftsrechtlichen Aufl\u00f6sung die Verlustzurechnung daran scheitern k\u00f6nne, da\u00df eine zuk\u00fcnftige Entstehung von Gewinnen ausgeschlossen erscheine, habe das FA seine Behauptung nicht \u00fcberzeugend dargetan, da\u00df in Zukunft keine Gesellschaftsgewinne zu erzielen gewesen seien. Weder habe es ausgef\u00fchrt, warum aus der Sicht des Zeitpunkts der Bilanzaufstellung in den in der Bilanz ausgewiesenen Grundst\u00fccken keine stillen Reserven nennenswerten Umfangs steckten, noch warum eine Sanierung ausgeschlossen gewesen sei. Vor allem aber k\u00f6nne die damalige Chance, im &#8230;.Betrieb in Zukunft einen Gewinn zu erwirtschaften, f\u00fcr neue Kunden die &#8230;.abrechnungsarbeiten zu \u00fcbernehmen und dann neue Kreditgeber zu finden, nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p>Diese Ausf\u00fchrungen sind jedoch im Hinblick darauf, da\u00df das FG bei der nach seiner Auffassung gebotenen Verlustzurechnung nach Ma\u00dfgabe des vertraglichen Gewinnverteilungsschl\u00fcssels den Jahresabschlu\u00df zum 30. Juni 1975 und den f\u00fcr ein Rumpfwirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 30. Juni 1975 ausgewiesenen Verlust zugrunde legt, in sich widerspr\u00fcchlich und k\u00f6nnen deshalb auch nicht im Sinne einer den Senat bindenden tats\u00e4chlichen Feststellung verstanden werden, bei Aufstellung der Bilanz zum 30. Juni 1975 habe nach den Verh\u00e4ltnissen am Bilanzstichtag nicht festgestanden, da\u00df k\u00fcnftige Gewinnanteile der Kl\u00e4gerin nicht mehr in Betracht kommen.<\/p>\n<p>Die Tatsache, da\u00df die KG trotz eines Wirtschaftsjahres, das dem Kalenderjahr entspricht, eine Schlu\u00dfbilanz zum 30. Juni 1975 aufgestellt hat, legt die Annahme nahe, da\u00df die KG zum 30. Juni 1975 ihren Gewerbebetrieb aufgegeben (\u00a7 16 EStG) oder zumindest ihre werbende T\u00e4tigkeit eingestellt hat. Im Falle einer Betriebsaufgabe erscheint es aber im Hinblick darauf, da\u00df mit der Betriebsaufgabe das vorhandene Betriebsverm\u00f6gen, soweit nicht gleichzeitig ver\u00e4u\u00dfert, Privatverm\u00f6gen wird, schon aus Rechtsgr\u00fcnden ausgeschlossen, da\u00df nach dem 30. Juni 1975 noch Gewinne im Sinne von positiven Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb (z.B. aus Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferungen) anfallen konnten; damit steht dann aber auch fest, da\u00df ein Ausgleich eines zum 30. Juni 1975 ausgewiesenen negativen Kapitalkontos mit k\u00fcnftigen gewerblichen Gewinnanteilen der Kl\u00e4gerin nicht mehr in Betracht kommt. Der Umstand, da\u00df die in der Schlu\u00dfbilanz zum 30. Juni 1975 ausgewiesenen aktiven Wirtschaftsg\u00fcter zivilrechtlich Gesamthandsverm\u00f6gen der m\u00f6glicherweise zur Gesellschaft des b\u00fcrgerlichen Rechts gewordenen KG blieben, st\u00fcnde der Annahme einer Betriebsaufgabe im Sinne von \u00a7 16 EStG und damit einem \u00dcbergang dieser Wirtschaftsg\u00fcter ins Privatverm\u00f6gen (unter Erfassung etwaiger stiller Reserven als Betriebsaufgabegewinn) nicht entgegen. &#8211; Im Falle einer Betriebseinstellung (ohne Betriebsaufgabe) bed\u00fcrfte es ins einzelne gehender Feststellungen, da\u00df und in welchem Umfange die Wirtschaftsg\u00fcter des Gesellschaftsverm\u00f6gens, insbesondere die im Jahresabschlu\u00df ausgewiesenen landwirtschaftlichen Grundst\u00fccke stille Reserven enthalten. Nur insoweit der auf die Kl\u00e4gerin entfallende Anteil an diesen zu ermittelnden stillen Reserven dem durch Verlustzurechnung entstehenden negativen Kapitalkonto der Kl\u00e4gerin entspricht, w\u00e4re es zul\u00e4ssig, der Kl\u00e4gerin einen ihre Kommanditeinlage \u00fcbersteigenden Verlustanteil zuzurechnen.<\/p>\n<p>In jedem Falle k\u00f6nnte die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit, da\u00df eine KG nach Betriebsaufgabe oder auch nur nach Einstellung einer werbenden T\u00e4tigkeit je wieder ein neues gewerbliches Unternehmen er\u00f6ffnet -unabh\u00e4ngig von der Frage der zivilrechtlichen Identit\u00e4t zwischen der &#8222;neuen&#8220; und der &#8222;alten&#8220; Gesellschaft- nicht den Schlu\u00df rechtfertigen, es stehe nicht fest, da\u00df ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos mit k\u00fcnftigen Gewinnanteilen des Kommanditisten nicht mehr in Betracht komme.<\/p>\n<p><span>Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das FG in seine Tatsachenw\u00fcrdigung auch den \u00fcbrigen Akteninhalt einzubeziehen haben, so z.B. die Tatsache, da\u00df die KG ihren Gewerbebetrieb abgemeldet und in dieser Abmeldung erkl\u00e4rt hat, sie habe ihren Betrieb am 13. Juni 1975 eingestellt und aufgegeben.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 26.3.1981 (IV R 134\/78) BStBl. 1981 II S. 572 F\u00fcr die Frage, ob und inwieweit bei Aufstellung der Bilanz einer KG nach den Verh\u00e4ltnissen am Bilanzstichtag feststeht, da\u00df ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos mit k\u00fcnftigen Gewinnanteilen des Kommanditisten nicht mehr in Betracht kommt, und ob und inwieweit demnach einem Kommanditisten Verlustanteile, die zu &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-3-1981-iv-r-134_78-bstbl-1981-ii-s-572\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 26.3.1981 (IV R 134\/78)     BStBl. 1981 II S. 572<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-28128","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28128","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28128"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28128\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28128"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28128"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28128"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}