{"id":28130,"date":"1981-03-27T00:18:27","date_gmt":"1981-03-26T22:18:27","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28130"},"modified":"2013-08-09T10:49:29","modified_gmt":"2013-08-09T08:49:29","slug":"bfh-urteil-vom-27-3-1981-vi-r-132_78-bstbl-1981-ii-s-577","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-3-1981-vi-r-132_78-bstbl-1981-ii-s-577\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 27.3.1981 (VI R 132\/78) BStBl. 1981 II S. 577"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 27.3.1981 (VI R 132\/78) BStBl. 1981 II S. 577<\/strong><\/p>\n<p>1. \u00dcberl\u00e4\u00dft eine inl\u00e4ndische Kapitalgesellschaft ihren Arbeitnehmern unentgeltlich Aktien ihrer ausl\u00e4ndischen Muttergesellschaft, so liegt bei den beg\u00fcnstigten Arbeitnehmern ein Sachbezug vor, der nach \u00a7 8 Abs. 2 EStG 1969 mit dem \u00fcblichen Mittelpreis des Verbrauchsorts anzusetzen ist.<\/p>\n<p>2. Haben die Aktien einen B\u00f6rsenkurs, so ist dieser als \u00fcblicher Mittelpreis des Verbrauchsorts ma\u00dfgebend. Ein Abschlag wegen eines geringen Ertrags der Aktien ist dann nicht vorzunehmen.<\/p>\n<p>EStG 1969 \u00a7 8 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine Tochtergesellschaft der amerikanischen Aktiengesellschaft X. Sie \u00fcberlie\u00df in den Jahren 1970 und 1971 Aktien ihrer Muttergesellschaft unentgeltlich an einige ihrer Mitarbeiter. Die Aktien waren an amerikanischen B\u00f6rsen notiert. Die j\u00e4hrliche Dividende betrug 0, 5 v. H. Die Aktien\u00fcberlassung war mit der Auflage verbunden, da\u00df die Aktien innerhalb von 10 Jahren nicht ver\u00e4u\u00dfert werden durften. Die Verletzung dieser Ver\u00e4u\u00dferungssperre war mit keinen Sanktionen bedroht. Im Hinblick auf die Ver\u00e4u\u00dferungssperre und die geringen Dividenden bewertete die Kl\u00e4gerin die \u00dcberlassung der Aktien als lohnsteuerpflichtigen Sachbezug mit einem Abschlag von 41, 5 v H. Dies teilte sie den beg\u00fcnstigten Arbeitnehmern mit. Sie wies diese ferner daraufhin, da\u00df sie bei einer vorzeitigen Ver\u00e4u\u00dferung mit einer Nachversteuerung des Abschlags rechnen m\u00fc\u00dften.<\/p>\n<p>Das damals zust\u00e4ndige Finanzamt (FA) S f\u00fchrte Ende 1972 bei der Kl\u00e4gerin eine Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung durch. Diese f\u00fchrte zu einer durch Haftungsbescheid festgesetzten Lohnsteuernachforderung, die u. a. darauf beruhte, da\u00df das FA S die zugewendeten Aktien mit dem Kurswert ansetzte, also den von der Kl\u00e4gerin vorgenommenen Abschlag von 41,5 v. H. (bei 30 v. H. Steuer) der Lohnsteuer unterwarf.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage hiergegen hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrt aus: Die zugewendeten Aktien seien lohnsteuerpflichtige Sachbez\u00fcge. Sie seien mit den \u00fcblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes, also danach zu bewerten, was der beg\u00fcnstigte Arbeitnehmer aufwenden m\u00fcsse, um den Sachbezug zu erhalten. Das sei im Streitfall der B\u00f6rsenkurswert der bezogenen Aktien. Ein Bewertungsabschlag wegen der geringen Dividenden sei nicht gerechtfertigt, weil dieser Umstand im Kurswert seinen Ausdruck finde. Auch die Ver\u00e4u\u00dferungssperre rechtfertige keinen Bewertungsabschlag, denn die beg\u00fcnstigten Arbeitnehmer k\u00f6nnten die Aktien jederzeit ver\u00e4u\u00dfern oder verpf\u00e4nden. Eine Ver\u00e4u\u00dferungssperre bestehe also objektiv nicht.<\/p>\n<p>Mit der Revision wird die unrichtige Anwendung des \u00a7 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1969 (heute \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) und des \u00a7 3 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (LStDV) ger\u00fcgt. Die Kl\u00e4gerin meint, f\u00fcr Aktien einer ausl\u00e4ndischen Gesellschaft, die einer zehnj\u00e4hrigen Ver\u00e4u\u00dferungssperre unterlagen, gebe es keinen \u00fcblichen Mittelpreis des Verbrauchsorts. Die Aktien m\u00fc\u00dften daher nach \u00a7 9 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) mit dem gemeinen Wert bewertet werden. Der gemeine Wert einer Aktie sei in der Regel der Kurswert. Das gelte jedoch nicht, wenn Aktien mit ungleichen Rechten ausgestattet seien. Mit einer Ver\u00e4u\u00dferungssperre belegte Aktien seien anders zu bewerten als Aktien, \u00fcber die der Anteilseigner jederzeit verf\u00fcgen k\u00f6nne.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das FA B) und das FG haben die Aktien, die die Kl\u00e4gerin ihren Mitarbeitern unentgeltlich \u00fcberlassen hat, zutreffend mit dem B\u00f6rsenkurswert dieser Aktien bewertet.<\/p>\n<p>Die Zuwendungen der Aktien sind bei den betreffenden Mitarbeitern der Kl\u00e4gerin Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit (\u00a7 19 Abs. 1 Satz 1 EStG) in der Form von Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Sachbez\u00fcge). Sachbez\u00fcge sind als Einnahmen im Rahmen der Nichtgewinneink\u00fcnfte (\u00a7 2 Abs. 3 Nrn. 4 bis 7 EStG 1969) mit dem \u00fcblichen Mittelpreis des Verbrauchsorts anzusetzen (\u00a7 8 Abs. 2 EStG 1969).<\/p>\n<p>Eine Bewertung der \u00fcberlassenen Aktien nach \u00a7 9 BewG bzw. in sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung des \u00a7 12 BewG kommt entgegen der Auffassung der Revision nicht in Betracht. Die in den \u00a7\u00a7 9 und 12 BewG enthaltenen Bestimmungen geh\u00f6ren zu den allgemeinen Bewertungsvorschriften. Diese gelten nicht, soweit in anderen Steuergesetzen besondere Bewertungsvorschriften enthalten sind (\u00a7 1 Abs. 2 BewG). \u00a7 8 Abs. 2 EStG 1969 ist eine solche besondere Bewertungsvorschrift.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr die Bewertung der Aktien ma\u00dfgebende \u00fcbliche Mittelpreis am Verbrauchsort ist ein objektiver Wert. Er bestimmt sich nach dem Betrag, den ein Fremder f\u00fcr G\u00fcter gleicher Art im allgemeinen Verkehr unter gew\u00f6hnlichen Verh\u00e4ltnissen h\u00e4tte aufwenden m\u00fcssen (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 18. Oktober 1974 VI R 249\/71, BFHE 114, 56, BStBl II 1975, 182; Herrmann\/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7 8 EStG Anm. 21; Lademann\/S\u00f6ffing\/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 8 Anm. 2 Nr. 3; Bl\u00fcmich\/Falk\/Uelner\/Haas Einkommensteuer, 11. Aufl., \u00a7 8 Anm. 6a; Klein\/Flockermann\/K\u00fchr, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 2. Aufl., \u00a7 8 Anm. 4c). Da die Aktien, die die Kl\u00e4gerin einigen Mitarbeitern zugewendet hat, an amerikanischen B\u00f6rsen notiert waren, h\u00e4tte ein Fremder f\u00fcr diese Aktien im allgemeinen Verkehr unter gew\u00f6hnlichen Verh\u00e4ltnissen den Kurswert der Aktien aufwenden m\u00fcssen, um sie zu erlangen. Die Tatsache, da\u00df einem Fremden au\u00dferdem Anschaffungsnebenkosten entstanden w\u00e4ren, kann hier unber\u00fccksichtigt bleiben. Die Ber\u00fccksichtigung dieser Tatsache w\u00fcrde zu einer h\u00f6heren Steuerbelastung f\u00fchren. Dem steht das Verb\u00f6serungsverbot entgegen.<\/p>\n<p>Da\u00df die Aktien nicht an einer deutschen B\u00f6rse notiert waren, steht ihrer Bewertung mit dem B\u00f6rsenkurswert nicht entgegen, denn auch an ausl\u00e4ndischen B\u00f6rsen notierte Aktien k\u00f6nnen an jedem Ort der Bundesrepublik Deutschland zu dem an der ausl\u00e4ndischen B\u00f6rse notierten Kurswert erworben werden. Aus diesem Grund geht auch der Einwand der Kl\u00e4gerin fehl, f\u00fcr die ihren Mitarbeitern zugewendeten Aktien habe es keinen \u00fcblichen Mittelpreis des Verbrauchsorts gegeben. Anscheinend geht die Kl\u00e4gerin bei dieser Auffassung davon aus, da\u00df sich der Mittelpreis unmittelbar am Verbrauchsort bilden m\u00fcsse, da\u00df also laufend vergleichbare Gesch\u00e4fte am Verbrauchsort abgeschlossen werden m\u00fc\u00dften. Das ist nicht zutreffend, wie sich schon aus der vorstehend wiedergegebenen Auslegung des Begriffs &#8222;\u00fcblicher Mittelpreis des Verbrauchsorts&#8220; ergibt.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Bewertung der Aktien mit dem \u00fcblichen Mittelpreis des Verbrauchsorts ist weder ein Abschlag wegen einer Ver\u00e4u\u00dferungssperre noch ein Abschlag wegen geringen Zinsertrags vorzunehmen.<\/p>\n<p>Der Ver\u00e4u\u00dferungssperre kann keine Bedeutung i. S. einer Wertminderung der Aktien unter den B\u00f6rsenkurswert beigemessen werden, weil das FG festgestellt hat, da\u00df trotz der eingegangenen Verpflichtung eine Ver\u00e4u\u00dferungssperre objektiv nicht bestand. An diese Feststellung ist der Senat gebunden, da keine zul\u00e4ssige und begr\u00fcndete Revisionsr\u00fcge erhoben worden ist (\u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Ein Wertabschlag wegen geringer Ertr\u00e4ge der \u00fcberlassenen Aktien kann schon deshalb nicht vorgenommen werden, weil sich die H\u00f6he von Aktienertr\u00e4gen regelm\u00e4\u00dfig in den B\u00f6rsenkursen niederschl\u00e4gt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 27.3.1981 (VI R 132\/78) BStBl. 1981 II S. 577 1. \u00dcberl\u00e4\u00dft eine inl\u00e4ndische Kapitalgesellschaft ihren Arbeitnehmern unentgeltlich Aktien ihrer ausl\u00e4ndischen Muttergesellschaft, so liegt bei den beg\u00fcnstigten Arbeitnehmern ein Sachbezug vor, der nach \u00a7 8 Abs. 2 EStG 1969 mit dem \u00fcblichen Mittelpreis des Verbrauchsorts anzusetzen ist. 2. 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