{"id":28133,"date":"1981-04-08T00:17:17","date_gmt":"1981-04-07T22:17:17","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28133"},"modified":"2013-08-09T11:05:30","modified_gmt":"2013-08-09T09:05:30","slug":"bfh-urteil-vom-8-4-1981-ii-r-47_79-bstbl-1981-ii-s-581","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-8-4-1981-ii-r-47_79-bstbl-1981-ii-s-581\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 8.4.1981 (II R 47\/79) BStBl. 1981 II S. 581"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 8.4.1981 (II R 47\/79) BStBl. 1981 II S. 581<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage auf Feststellung, da\u00df die zuk\u00fcnftige Erhebung der Erbschaftsteuer vom Verm\u00f6gen einer Familienstiftung rechtswidrig sei, ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>FGO \u00a7 41.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine rechtsf\u00e4hige Stiftung des b\u00fcrgerlichen Rechts; sie bezeichnet sich als Familienstiftung. Entstanden ist die Kl\u00e4gerin durch Genehmigung der Bezirksregierung. Ihr Zweck ist, die freiwillige, einmalige, wiederholte und laufende Unterst\u00fctzung der Ehefrau des Stifters und der gemeinsamen ehelichen Abk\u00f6mmlinge sowie deren ehelicher Abk\u00f6mmlinge in den nachfolgenden Generationen. Weiterer Zweck der Kl\u00e4gerin ist die Verwaltung des ihr durch den Stifter zugewandten Verm\u00f6gens und die Verwendung von dessen Ertr\u00e4gen f\u00fcr den Stiftungszweck. Schlie\u00dflich soll die Kl\u00e4gerin kraft der ihr vom Stifter zugewendeten Beteiligungen an der X f\u00fcr deren wirtschaftliche Sicherung, Fortbestand und Wachstum nach den Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger kaufm\u00e4nnischer Unternehmensf\u00fchrung sorgen.<\/p>\n<p>Nachdem durch das Erbschaftsteuergesetz 1974 (ErbStG 1974) eine Erbschaftsteuer f\u00fcr das Verm\u00f6gen von Familienstiftungen eingef\u00fchrt worden war, stellte die Kl\u00e4gerin die \u00dcberlegung an, da\u00df sie voraussichtlich alle 30 Jahre, erstmals im Jahre 2002, Erbschaftsteuer in H\u00f6he von 25 v.H. ihres Verm\u00f6gens zahlen m\u00fcsse. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte es ab, ihr eine verbindliche Auskunft dar\u00fcber zu geben, da\u00df sie dieser Steuer nicht unterliegen werde.<\/p>\n<p>Mit der Klage hat die Kl\u00e4gerin beantragt festzustellen, da\u00df zwischen ihr und dem FA &#8222;ein Verh\u00e4ltnis der in \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 4 und \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuergesetzes bezeichneten Art nicht besteht, da\u00df dementsprechend auch die 30j\u00e4hrige Frist gem. \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes nicht l\u00e4uft&#8220;. Die Erbschaftsteuer f\u00fcr Familienstiftungen sei verfassungswidrig. Sie versto\u00dfe gegen das Rechtsstaatsprinzip, verletze den Gleichheitssatz, beachte nicht den Schutz der Familie sowie die Eigentumsgarantie und \u00fcberschreite die Grenze zul\u00e4ssiger R\u00fcckwirkung belastender Gesetze.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unzul\u00e4ssig abgewiesen. Es hat seine Entscheidung damit begr\u00fcndet, eigentlicher Gegenstand der Feststellungsklage sei die als Popularklage unzul\u00e4ssige abstrakte Normenkontrolle, ob die Erbschaftsteuer f\u00fcr Familienstiftungen verfassungsgem\u00e4\u00df sei. Au\u00dferdem fehle es an einem gegenw\u00e4rtigen Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin und dem FA.<\/p>\n<p>Mit der Revision beantragt die Kl\u00e4gerin unter Aufhebung der Vorentscheidung nach ihrem Klageantrag im finanzgerichtlichen Verfahren zu erkennen. Au\u00dferdem hat sie hilfsweise beantragt, das beklagte FA zu verurteilen, &#8222;die Festsetzung der Erbersatzsteuer gegen die Kl\u00e4gerin zu unterlassen&#8220;.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das FG hat bestehendes Recht nicht verletzt.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 41 Abs. 1 FGO kann unter anderem die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverh\u00e4ltnisses begehrt werden, wenn der Kl\u00e4ger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem Rechtsverh\u00e4ltnis im Sinn dieser Vorschrift wird die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm sich ergebende rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen oder zu einer Sache verstanden; auch einzelne rechtliche Folgen einer solchen Rechtsbeziehung k\u00f6nnen Gegenstand der Feststellungsklage sein (vgl. v. Wallis\/List in H\u00fcbschmann\/ Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., \u00a7 41 FGO Rdnr. 3 und Ziemer\/ Birkholz, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., \u00a7 41 Rdnr. 7 mit weiteren Nachweisen). Aus dem Erfordernis der Konkretheit ergibt sich, da\u00df ein Sachverhalt, der erst in Zukunft Rechtsbeziehungen hervorrufen kann, ein positiv oder negativ feststellungsf\u00e4higes Rechtsverh\u00e4ltnis nicht begr\u00fcnden kann (vgl. Eyermann\/Fr\u00f6hler, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl., \u00a7 43 Rdnr. 5). Daraus folgt, da\u00df auch das Feststellungsbegehren, ein bestimmtes Rechtsverh\u00e4ltnis bestehe nicht, auf Rechtsfolgen die erst in Zukunft eintreten k\u00f6nnten, nicht gest\u00fctzt werden kann. Diesem Verst\u00e4ndnis des Rechtsverh\u00e4ltnisses im Sinn der Feststellungsklage des \u00a7 41 Abs. 1 FGO hat sich auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) angeschlossen (vgl. Urteil vom 22. Januar 1971 III R 108\/69, BFHE 101, 277, 280, BStBl II 1971, 295).<\/p>\n<p>Das Feststellungsbegehren mu\u00df somit grunds\u00e4tzlich ein gegenw\u00e4rtiges Rechtsverh\u00e4ltnis betreffen (vgl. Tipke\/Kruse, Abgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 10. Aufl., \u00a7 41 FGO Rdnr. 2; Baumbach\/Lauterbach\/Albers\/Hartmann, Zivilproze\u00dfordnung, 39. Aufl., \u00a7 256 Anm. 2 D). Ein Rechtsverh\u00e4ltnis ist gegenw\u00e4rtig, wenn die aus ihm folgenden rechtlichen Beziehungen im Zeitpunkt der Entscheidung \u00fcber die Feststellungsklage schon oder noch bestehen. Das FG hat mit zutreffenden Gr\u00fcnden entschieden, da\u00df zwischen der Kl\u00e4gerin und dem beklagten FA solche gegenw\u00e4rtigen Rechtsbeziehungen nicht bestehen (2.). Die Feststellungsklage ist aber auch deshalb unzul\u00e4ssig, weil die Kl\u00e4gerin der behaupteten zuk\u00fcnftigen Rechtsverletzung mit der Anfechtungsklage nicht weniger wirksam als mit der Feststellungsklage entgegentreten kann (3.). Eine vorbeugende Feststellungsklage ist in einem Verwaltungsverfahren, in dem der Rechtsunterworfene seine Rechte gegen einen staatlichen Eingriff mit der Anfechtungsklage verfolgen kann, nicht zul\u00e4ssig (4.).<\/p>\n<p>2. Die Erbschaftsteuer ist nicht eine laufend veranlagte Steuer, die nach Zeitabschnitten erhoben wird; sie ist vielmehr eine Einzelsteuer, denn ihre Erhebung und Festsetzung kn\u00fcpft an einzelne Rechtsvorg\u00e4nge an, unabh\u00e4ngig davon, wie sich die Verh\u00e4ltnisse w\u00e4hrend eines bestimmten Zeitraums gestaltet haben. Auch die Erbschaftsteuer, mit der Familienstiftungen gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG 1974 belastet werden, die sog. Ersatzerbschaftsteuer, ist eine Einzelsteuer und nicht eine laufend veranlagte Steuer. Sie wird allerdings in einem festen Zeitabstand von 30 Jahren erhoben. Insofern unterscheidet sie sich von den der Erbschaftsteuer im \u00fcbrigen unterliegenden Vorg\u00e4ngen, die an den Todesfall, die Schenkung oder die Zweckzuwendung ankn\u00fcpfen und deren Verwirklichung zeitlich regelm\u00e4\u00dfig nicht voraus zu bestimmen ist. Der in einem Zeitabstand von 30 Jahren sich wiederholenden Belastung von Familienstiftungen mit Erbschaftsteuer liegt aber die Fiktion zugrunde, da\u00df das Stiftungsverm\u00f6gen im Abstand von 30 Jahren der n\u00e4chsten, aus zwei Kindern bestehenden Generation anf\u00e4llt (vgl. \u00a7 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG 1974). Diese Fiktion beruht auf der \u00dcberlegung, da\u00df durch die Bindung von Verm\u00f6gen in Familienstiftungen dieses Verm\u00f6gen auf Generationen der Erbschaftsteuer entzogen werden k\u00f6nnte. Um dies zu verhindern, soll es jeweils in einem Zeitabstand besteuert werden, der bei nat\u00fcrlichen Personen dem Generationenwechsel entspricht (vgl. Bundestags-Drucksache 7\/1333 vom 3. Dezember 1973, S. 4).<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Gestaltung der Erbschaftsteuer f\u00fcr Familienstiftungen ist das FG zu Recht davon ausgegangen, da\u00df w\u00e4hrend des 30j\u00e4hrigen Abstands zwischen den fiktiven Verm\u00f6gensanf\u00e4llen an eine Familienstiftung ein feststellungsf\u00e4higes Rechtsverh\u00e4ltnis im Sinn des \u00a7 41 Abs. 1 FGO nicht besteht. Das Gesetz stellt f\u00fcr die Besteuerung der Familienstiftungen weder auf die Verm\u00f6gensentwicklung w\u00e4hrend dieses Zeitraumes ab noch besteht zu irgend einem Zeitpunkt innerhalb des Zeitraums eine teilentwickelte Zahlungsverpflichtung. Dies zeigt die Tatsache, da\u00df eine Erbschaftsteuer nicht anfallen w\u00fcrde, wenn die Stiftung kurz vor dem ma\u00dfgebenden Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ihr Verm\u00f6gen verlieren oder sich aufl\u00f6sen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>3. Die Kl\u00e4gerin des vorliegenden Rechtsstreits macht nicht Rechte gegen\u00fcber dem beklagten FA geltend, sondern sie will zuk\u00fcnftige Eingriffe in Form der Steuerfestsetzung abwenden. Ihre Feststellungsklage ist auch deshalb unzul\u00e4ssig, weil sie ihr Rechtsschutzbegehren gegen den im Jahre 2002 allenfalls ergehenden Erbschaftsteuerbescheid zu jener Zeit ohne Einschr\u00e4nkung und ohne zwischenzeitlich eintretende Rechtsverluste durch Anfechtungsklage verfolgen kann (\u00a7 41 Abs. 2 FGO). Nicht entscheidend ist, da\u00df diese Klage nicht gegenw\u00e4rtig, sondern erst nach Ergehen des Steuerbescheides zul\u00e4ssig ist; denn \u00a7 41 Abs. 2 FGO, der die Feststellungsklage ausschlie\u00dft, &#8222;soweit der Kl\u00e4ger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann&#8220;, enth\u00e4lt keine zeitliche Aussage, sondern nur den Hinweis auf eine rechtliche Befugnis ohne zeitliche Begrenzung (vgl. BFH- Entscheidung vom 1. Februar 1973 IV R 1\/72, BFHE 108, 517, 519, BStBl II 1973, 533; vgl. auch Eyermann\/Fr\u00f6hler, a.a.O., Rdnr. 17a).<\/p>\n<p>4. Die Revision der Kl\u00e4gerin kann nicht unter dem Gesichtspunkt Erfolg haben, da\u00df eine vorbeugende Feststellungsklage ausnahmsweise als zul\u00e4ssig anerkannt wird, wenn mit dem nachtr\u00e4glichen Rechtsschutz durch Gestaltungs- oder Leistungsklage Rechtsverluste verbunden sind; denn derartige Rechtsverluste treten bei Durchf\u00fchrung der Besteuerung der Kl\u00e4gerin nicht auf. Deshalb hat der IV. Senat des BFH mit Urteil in BFHE 108, 517, BStBl II 1973, 533 entschieden, da\u00df im Besteuerungsverfahren eine vorbeugende Feststellungsklage ausgeschlossen sei (BFHE 108, 520; vgl. auch Ruppel, Finanz-Rundschau 1971 S. 337, 338, 340 &#8211; FR 1971, 337, 338, 340 -).<\/p>\n<p>Eine extensive Auslegung des \u00a7 41 Abs. 1 FGO ist entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht zu rechtfertigen, weil drohende k\u00fcnftige Eingriffe zur Besteuerung gegenw\u00e4rtige Rechtspositionen des Steuerschuldners nicht in Frage stellen, die ohne extensive Zulassung der Feststellungsklage beeintr\u00e4chtigt werden k\u00f6nnten. Zudem spricht die Entstehungsgeschichte der Einf\u00fchrung der Feststellungsklage in den Steuerproze\u00df dagegen.<\/p>\n<p>Ein allgemeiner Rechtsbehelf nach Art der Feststellungsklage war dem Rechtsbehelfsverfahren der Reichsabgabenordnung (AO) wesensfremd (vgl. BFH-Entscheidung vom 26. April 1961 II 58\/59 U, BFHE 73, 73, 75, BStBl III 1961, 294). Die Feststellungsklage wurde als Klageart in die Finanzgerichtsordnung auch nur aufgenommen, um diese der Systematik der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzupassen (vgl. schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags vom 14. Juni 1965 zu Bundestags-Drucksache IV\/3523 S. 5). Aus der Begr\u00fcndung der Regierungsvorlage der Finanzgerichtsordnung ergibt sich, da\u00df die Feststellungsklage f\u00fcr den Steuerproze\u00df nur wenig praktische Bedeutung erlangen wird (Bundestags-Drucksache IV\/1446 vom 2. August 1963 S. 46; vgl. auch Ziemer\/Birkholz, a.a.O., \u00a7 41 FGO Rdnr. 2). Dies ist darin begr\u00fcndet, da\u00df sich die Besteuerung aufgrund von Rechtsvorschriften vollzieht, die regelm\u00e4\u00dfig nicht unmittelbar Anspr\u00fcche gegen den Rechtsunterworfenen begr\u00fcnden, sondern die eines besonderen Vollzugs durch Erla\u00df eines Verwaltungsakts bed\u00fcrfen, der mit Anfechtungsklage angegriffen werden mu\u00df. Bei dieser Rechtslage ist es dem B\u00fcrger zuzumuten, Meinungsverschiedenheiten \u00fcber Rechtsfragen der Besteuerung im Rechtsbehelfsverfahren gegen die ergehenden Verwaltungsakte auszutragen (vgl. BFH-Entscheidung vom 27. Februar 1973 VII R 100\/70, BFHE 109, 4, 9, BStBl 1973, 536). Dies dr\u00fcckt sich auch dadurch aus, da\u00df die Abgabenordnung (AO 1977) eine verbindliche Zusage nur unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht (vgl. \u00a7\u00a7 204 f. AO 1977).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann sich \u00fcberdies nicht mit Erfolg auf die von ihr angezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) berufen. Soweit dieses Gericht Feststellungsklagen f\u00fcr zul\u00e4ssig gehalten hat, handelt es sich durchwegs um F\u00e4lle, in denen die belastenden Normen unmittelbare Rechtswirkungen auf den Betroffenen hatten oder in denen der Betroffene seine Rechte nicht mit Anfechtungsklage, sondern mit Verpflichtungsklage h\u00e4tte geltend machen m\u00fcssen und mit der Verpflichtungsklage der Rechtsschutz nicht in gleichem Umfang zu verwirklichen gewesen w\u00e4re wie mit der Anfechtungsklage.<\/p>\n<p>a) Zur ersten Gruppe geh\u00f6ren die Rechtsstreitigkeiten \u00fcber die Frage, ob ein Handwerksmeister eine Lehrzeit von mehr als drei Jahren f\u00fcr die in die Lehrlingsrolle einzutragenden Lehrvertr\u00e4ge vereinbaren darf (BVerwG-Entscheidung vom 8. Juni 1962 VII C 78.61, BVerwGE 14, 235), ob ein Richter Anspruch darauf hatte, da\u00df seine zweite Ehefrau, von der er geschieden worden war, die er aber nach Eintritt in den Ruhestand in dritter Ehe wieder geheiratet hatte, nach seinem Ableben Witwengeld erhalten werde (BVerwG-Entscheidung vom 13. Oktober 1971 VII C 57.66, BVerwGE 38, 346), ob ein Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer seine letzte Ruhe auf seinem Einfamilienhausgrundst\u00fcck finden k\u00f6nne (BVerwG-Entscheidung vom 26. Juni 1974 VII C 36.72 BVerwGE, 45, 224). In diesen F\u00e4llen konnte das BVerwG davon ausgehen, da\u00df konkretisierte Rechtsverh\u00e4ltnisse zwischen den Proze\u00dfparteien bestanden. Sie ergaben sich aus dem Ausbildungsverh\u00e4ltnis von Lehrlingen, aus dem \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\u00e4ltnis des Richters, aus dem Eigentum am Grundst\u00fcck.<\/p>\n<p>b) Zur zweiten Gruppe geh\u00f6ren die Rechtsstreitigkeiten \u00fcber die Frage, ob eine im Bundestag nicht vertretene politische Partei die Benutzung eines st\u00e4dtischen Saales f\u00fcr Parteiveranstaltungen fordern k\u00f6nne (BVerwG-Entscheidung vom 18. Juli 1969 VII C 56.68, BVerwGE 32, 333), ob einem Beamten der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft mit Wohnsitz in Br\u00fcssel das aktive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag in Hamburg zustehe (BVerwG-Entscheidung vom 2. Juli 1976 VII C 71.75, BVerwGE 51, 69), ob durch gemeindliche Ortssatzung ein im Gemeindeeigentum stehender Wirtschaftsweg eingezogen werden d\u00fcrfe, der zu den landwirtschaftlich genutzten Grundst\u00fccksfl\u00e4chen des Kl\u00e4gers f\u00fchrte (BVerwG-Entscheidung vom 26. August 1976 V C 41.75, BVerwGE 51, 104). In diesen F\u00e4llen hatte sich das Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen den Proze\u00dfparteien zwar noch nicht konkretisiert; den Kl\u00e4gern, die \u00f6ffentlich-rechtliche Anspr\u00fcche gegen die Beklagten geltend machten, konnte aber nicht zugemutet werden, die Konkretisierung abzuwarten und sodann Leistungs- oder Verpflichtungsklage zu erheben, weil durch den Zeitablauf der Rechtsschutz in seiner Bedeutung herabgemindert worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>c) Im gleichen Sinn hat auch der BFH entschieden. Er hat gegen die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Pflicht zur Voranmeldung der Ums\u00e4tze die Feststellungsklage mit dem Begehren zugelassen, da\u00df bestimmte Ums\u00e4tze in der Voranmeldung nicht anzugeben sind (Entscheidung vom 4. Juni 1970 V R 92\/66, 10\/67, BFHE 99, 185, 190, BStBl II 1970, 648). Ferner hat der BFH anerkannt, da\u00df ein Lohnsteuerhilfeverein einen Anspruch auf Feststellung hat, ob Rechtshilfe in Steuersachen durch selbst\u00e4ndig t\u00e4tige Mitarbeiter rechtlich zul\u00e4ssig sei (Entscheidung vom 27. Februar 1973 VII R 100\/70, BFHE 109, 4, BStBl II 1973, 536). Er hat schlie\u00dflich das Feststellungsbegehren f\u00fcr zul\u00e4ssig gehalten, da\u00df die Zeit des Grundwehrdienstes auf die sechsj\u00e4hrige hauptberufliche T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Zulassung zum Seminar mit dem Ziel der \u00dcberf\u00fchrung vom Berufsstand des Steuerbevollm\u00e4chtigten in den des Steuerberaters (\u00a7 157 des Steuerberatungsgesetzes &#8211; StBerG -) anzurechnen sei (Entscheidung vom 10. Mai 1977 VII R 69\/76, BFHE 123, 94, BStBl II 1977, 785). In diesen F\u00e4llen war ein gegenw\u00e4rtiges konkretes Rechtsverh\u00e4ltnis gegeben, n\u00e4mlich die sich aus dem Gesetz unmittelbar ergebende Pflicht zur Voranmeldung der Ums\u00e4tze, die von einem Lohnsteuerhilfeverein bereits aufgenommene Beratungst\u00e4tigkeit, die hauptberuflich ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit eines Steuerbevollm\u00e4chtigten als Qualifikationsvoraussetzung f\u00fcr die \u00dcberf\u00fchrung in den Berufsstand des Steuerberaters. In letzterem Fall ergab sich zwar das Rechtsverh\u00e4ltnis aus dem Lauf einer Frist, doch diente diese Frist der beruflichen Qualifikation; dagegen m\u00fcssen w\u00e4hrend des zeitlichen Abstands von 30 Jahren f\u00fcr die Erbschaftsteuererhebung von Familienstiftungen keinerlei materielle Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerfestsetzung geschaffen werden. In F\u00e4llen, in denen sich ein konkretes Rechtsverh\u00e4ltnis weder unmittelbar aus Normen ergibt, die nicht der Vollziehung bed\u00fcrfen, noch ein \u00f6ffentlich-rechtlicher Anspruch des Kl\u00e4gers gegen die Verwaltung geltend gemacht wird, d.h. in F\u00e4llen, in denen die Verwaltung aufgrund eines erforderlichen Vollzugsaktes den ersten Zugriff hat und dieser Vollzugsakt mit Anfechtungsklage angegriffen werden mu\u00df, hat der BFH die Zul\u00e4ssigkeit der Feststellungsklage nicht anerkannt. Denn die Tatsache, da\u00df eine Person von einer Rechtsnorm betroffen werden kann, d.h. die Rechtsunterworfenheit als solche, begr\u00fcndet kein konkretes Rechtsverh\u00e4ltnis.<\/p>\n<p>5. Die Feststellungsklage ist nicht im Hinblick auf ein rechtlich gesch\u00fctztes Dispositionsinteresse der Kl\u00e4gerin zul\u00e4ssig; denn auch die Dispositionsm\u00f6glichkeit der Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet nicht ein konkretes Rechtsverh\u00e4ltnis.<\/p>\n<p>Nach Art. 7 des Erbschaftsteuer-Reformgesetzes (ErbStRG) wird der Verm\u00f6gensanfall durch die Aufl\u00f6sung einer erbschaftsteuerpflichtigen Familienstiftung erm\u00e4\u00dfigt besteuert, wenn die Stiftung vor dem 1. Januar 1984 aufgel\u00f6st wird. Der Senat verkennt nicht, da\u00df die Kl\u00e4gerin ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat, die Frage der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Erbschaftsteuer f\u00fcr Familienstiftungen gekl\u00e4rt zu haben, bevor sie allenfalls eine steuersparende Aufl\u00f6sung in Erw\u00e4gung zieht. Dieses Interesse berechtigt die FGe aber nicht, eine Feststellungsklage als zul\u00e4ssig anzusehen, f\u00fcr die die Voraussetzungen des \u00a7 41 Abs. 1 FGO nicht vorliegen. Die M\u00f6glichkeit, da\u00df die Kl\u00e4gerin von den Vorschriften \u00fcber die Erbschaftsteuer f\u00fcr Familienstiftungen im Jahre 2002 betroffen werden kann und dieser Steuer durch tarifbeg\u00fcnstigte Aufl\u00f6sung entgehen k\u00f6nnte, betrifft das allgemeine Anwendungs- und Auslegungsrisiko von Rechtsnormen. Das Dispositionsinteresse der Kl\u00e4gerin k\u00f6nnte in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur unmittelbaren Verfassungsbeschwerde gegen Gesetze allenfalls dann gesch\u00fctzt sein, wenn die Kl\u00e4gerin zur Wahrnehmung ihrer Rechte schon vor dem Gesetzesvollzug Dispositionen treffen m\u00fc\u00dfte, die sie sp\u00e4ter nicht mehr nachholen oder korrigieren k\u00f6nnte (vgl. Entscheidungen vom 8. Februar 1977 1 BvF 1\/76 usw., BVerfGE 43, 291, 385-388, und vom 18. November 1980 1 BvR 228\/73 usw., BStBl II 1981, 235, 238). So liegt der Streitfall aber nicht. Die Kl\u00e4gerin kann vielmehr ihre Rechtsbehauptung nur dann gegen den Vollzugsakt verfolgen, wenn sie gerade keine Disposition im Sinne einer steuererm\u00e4\u00dfigten Aufl\u00f6sung gem\u00e4\u00df Art. 7 ErbStRG trifft. Diese \u00dcbergangsvorschrift hat auch nicht die Funktion einer Verhaltensnorm des Inhalts, da\u00df von ihr ein Druck zur Aufl\u00f6sung von Familienstiftungen ausgehen soll, so da\u00df hierdurch ein Rechtsverh\u00e4ltnis und ein entsprechendes Feststellungsinteresse begr\u00fcndet werden k\u00f6nnte. Die Kl\u00e4gerin hat im \u00fcbrigen nichts daf\u00fcr vorgetragen, da\u00df sie die Aufl\u00f6sung gem\u00e4\u00df Art. 7 ErbStRG in Betracht ziehe, wenn sie von der Erbschaftsteuer f\u00fcr Familienstiftungen betroffen w\u00fcrde, so da\u00df es auch am Interesse an baldiger Feststellung fehlen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>6. Die Auffassung des FG, die der Senat im Ergebnis best\u00e4tigt, verst\u00f6\u00dft entgegen der Meinung der Kl\u00e4gerin nicht gegen Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG). Denn nach der Rechtsprechung des BVerfG f\u00e4llt unter die &#8222;\u00f6ffentliche Gewalt&#8220; im Sinne dieser Verfassungsvorschrift nicht die Gesetzgebung (vgl. Entscheidung vom 27. Juli 1971 2 BvR 443\/70, BVerfGE 31, 364, 368). Es kann deshalb unentschieden bleiben, und k\u00f6nnte von dem Senat mangels Zust\u00e4ndigkeit auch nicht entschieden werden, ob die Kl\u00e4gerin gegen die Vorschrift des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 4 und \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG 1974 h\u00e4tte unmittelbar Verfassungsbeschwerde zum BVerfG erheben k\u00f6nnen. Denn sie kann, wie oben ausgef\u00fchrt, den diese Vorschrift vollziehenden k\u00fcnftigen Verwaltungsakt uneingeschr\u00e4nkt anfechten und dabei alle nach ihrer Meinung gegen die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Einwendungen gegen die den Verwaltungsakt begr\u00fcndenden Vorschriften vorbringen. Der Rechtsschutz wird dadurch, da\u00df sie erst den Vollzugsakt von den Gerichten \u00fcberpr\u00fcfen lassen kann, nicht geschm\u00e4lert.<\/p>\n<p>7. Der Hilfsantrag der Kl\u00e4gerin beinhaltet eine \u00c4nderung des beim FG gestellten Antrags. Diese \u00c4nderung ist in der Revisionsinstanz dann zul\u00e4ssig, wenn damit inhaltlich nur eine Beschr\u00e4nkung oder Modifizierung des Klagebegehrens verbunden ist (vgl. \u00a7 123 FGO; BFH-Entscheidung vom 4. April 1974 IV R 7\/71, BFHE 112, 331, 336, BStBl II 1974, 522). Der Senat kann deshalb den Hilfsantrag der Kl\u00e4gerin nur dann als zul\u00e4ssig ansehen, wenn er ihn als Modifizierung des beim FG gestellten Feststellungsantrags versteht. Damit ist aber das in der Revisionsinstanz erhobene Unterlassungsbegehren aus denselben Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig wie die Feststellungsklage.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 8.4.1981 (II R 47\/79) BStBl. 1981 II S. 581 Die Klage auf Feststellung, da\u00df die zuk\u00fcnftige Erhebung der Erbschaftsteuer vom Verm\u00f6gen einer Familienstiftung rechtswidrig sei, ist unzul\u00e4ssig. FGO \u00a7 41. Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz Sachverhalt &nbsp; Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine rechtsf\u00e4hige Stiftung des b\u00fcrgerlichen Rechts; sie bezeichnet sich als Familienstiftung. 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