{"id":28135,"date":"1978-05-06T00:33:31","date_gmt":"1978-05-05T22:33:31","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28135"},"modified":"2014-08-20T13:14:24","modified_gmt":"2014-08-20T11:14:24","slug":"bfh-urteil-vom-6-5-1978-ii-r-123_79-bstbl-1981-ii-s-585","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-5-1978-ii-r-123_79-bstbl-1981-ii-s-585\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 6.5.1978 (II R 123\/79) BStBl. 1981 II S. 585"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 6.5.1978 (II R 123\/79) BStBl. 1981 II S. 585<\/strong><\/p>\n<p>Der Umstand, da\u00df in einem Geb\u00e4ude, das zwei Wohnungen enth\u00e4lt, die nicht Wohnzwecken dienenden R\u00e4ume zu einer selbst\u00e4ndigen (dritten) Einheit zusammengefa\u00dft sind, steht der Einordnung des Geb\u00e4udes unter den Begriff des Zweifamilienhauses i. S. von \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrEStEigWoG ebensowenig entgegen wie die sichtbare Nutzung (Schaufenster) zu anderen als Wohnzwecken.<\/p>\n<p>GrEStEigWoG \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag vom 19. Januar 1977 das bebaute Grundst\u00fcck &#8230; Stra\u00dfe in S. Bei diesem Geb\u00e4ude handelt es sich um ein zweigeschossiges Haus mit Dachboden und einem Anbau. Die Stra\u00dfenfront ist ca. 9m breit. An der Au\u00dfenfront des rd. 3,5 m hohen Erdgeschosses befindet sich eine durchgehende Schaufensterfront in H\u00f6he von rd. 2 m, die durch eine Eingangst\u00fcr unterbrochen ist. Diese T\u00fcr f\u00fchrt in einen ca. 51 qm gro\u00dfen Ladenraum. Von diesem Raum gelangt man in einen B\u00fcroraum von 6,5 qm Gr\u00f6\u00dfe. Die genannten R\u00e4umlichkeiten dienten bei Abschlu\u00df des Kaufvertrages einem Lebensmittelgesch\u00e4ft. Im Erdgescho\u00df befinden sich au\u00dferdem noch Diele, K\u00fcche, E\u00df- und Wohnraum sowie Bad mit WC. Diese R\u00e4ume, von denen sich einer im eingeschossigen Anbau befindet, haben eine Wohnfl\u00e4che von rd. 61 qm. Die Eingangst\u00fcr befindet sich an der Hinterseite des Hauses. \u00dcber sie gelangt man auch in das Obergescho\u00df. Dort befinden sich vier Zimmer, K\u00fcche, Bad und Flur mit einer Wohnfl\u00e4che von rd. 100 qm. In der Giebelwand des Daches befinden sich zwei Fenster Der Anbau enth\u00e4lt noch zwei R\u00e4ume, von denen einer als Lagerraum genutzt wurde und der andere leer stand.<\/p>\n<p>Unter Ablehnung des Antrags der Kl\u00e4gerin, ihr Grunderwerbsteuerbefreiung nach \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienh\u00e4usern, Zweifamilienh\u00e4user und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG) zu gew\u00e4hren, setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) gegen die Kl\u00e4gerin Steuer in H\u00f6he von 5.250 DM fest.<\/p>\n<p>Die nach erfolgloser Durchf\u00fchrung des au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens erhobene Klage, mit der die Kl\u00e4gerin die Aufhebung der Steuerfestsetzung begehrt, hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Es ist der Auffassung, das Geb\u00e4ude stelle nach \u00e4u\u00dferem Erscheinungsbild und innerer Aufteilung kein Zweifamilienhaus i. S. von \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrEStEigWoG dar.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr Klagebegehren weiter. Sie r\u00fcgt Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Nach \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrEStEigWoG ist auf Antrag von der Grunderwerbsteuer ausgenommen der Erwerb eines Grundst\u00fccks mit einem Zweifamilienhaus, wenn mindestens eine Wohnung vom Erwerber, seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie binnen f\u00fcnf Jahren mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bewohnt wird und das Zweifamilienhaus zu mehr als 66 2\/3 v. H. Wohnzwecken dient.<\/p>\n<p>1. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, da\u00df die in \u00a7 75 des Bewertungsgesetzes (BewG) enthaltene Beschreibung der Grundst\u00fccksarten bebauter Grundst\u00fccke nicht auf die in \u00a7 1 Abs. 1 GrEStEigWoG genannten Geb\u00e4ude \u00fcbertragbar ist. Die Frage, ob ein Geb\u00e4ude i. S. von \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrEStEigWoG ein Zweifamilienhaus ist, mu\u00df vielmehr aus dem Befreiungsgesetz selbst beantwortet werden. Das Gesetz spricht von einem Zweifamilienhaus, bei dem mindestens eine Wohnung in bestimmter Weise w\u00e4hrend eines benannten Zeitraumes genutzt werden mu\u00df und gibt als weiteren Anhaltspunkt ein Mindestausma\u00df der Nutzung zu Wohnzwecken. Die zul\u00e4ssige Nutzung zu anderen als Wohnzwecken wird nicht auf bestimmte Zwecke beschr\u00e4nkt und auch nicht in der Weise begrenzt, da\u00df es sich nur um eine Mitbenutzung zu gewerblichen und \u00f6ffentlichen Zwecken handeln darf, die die Eigenart des Zweifamilienhauses nicht wesentlich beeintr\u00e4chtigt (vgl. dagegen \u00a7 75 Abs. 5 und 6 BewG). Damit aber l\u00e4\u00dft es das Gesetz zu, da\u00df die Nutzung zu anderen als Wohnzwecken auch nach au\u00dfen in Erscheinung tritt, so da\u00df das Geb\u00e4ude f\u00fcr jedermann sichtbar nicht ein reines Wohnhaus ist. Deshalb kann entgegen der Auffassung des FG der Umstand, da\u00df die Vorderfront des Geb\u00e4udes im Erdgescho\u00df Ladenschaufenster aufweist, seiner Einordnung unter den Begriff des Zweifamilienhauses i. S. des Befreiungsgesetzes nicht entgegenstehen.<\/p>\n<p>2. Auch der Umstand, da\u00df der gewerblichen Zwecken dienende Teil des Geb\u00e4udes &#8211; wie aufgrund der Beschreibung des FG anzunehmen &#8211; eine selbst\u00e4ndige, den Wohnungen gegen\u00fcber abgeschlossene Einheit bildet, steht der Einordnung des Geb\u00e4udes unter den Begriff des Zweifamilienhauses nicht entgegen. Das Gesetz setzt das Vorhandensein von zwei Wohnungen voraus. Irgendwelche Tatbestandsmerkmale, die einen Schlu\u00df darauf rechtfertigen, die nicht Wohnzwecken dienenden R\u00e4ume d\u00fcrften nur in eine der beiden oder in beide Wohnungen integriert sein, enth\u00e4lt das Gesetz nicht. Da die Nutzung zu anderen Zwecken als Wohnzwecken aber bis zu knapp einem Drittel der gesamten Nutzfl\u00e4che heranreichen und damit ein nicht unbetr\u00e4chtliches Ausma\u00df erreichen kann, kann nicht entscheidend auf den Umstand abgehoben werden, ob die nicht Wohnzwecken dienenden R\u00e4ume zu einer selbst\u00e4ndigen, von den beiden Wohnungen abgeschlossenen Einheit zusammengefa\u00dft sind oder nicht.<\/p>\n<p>3. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat keine Feststellungen \u00fcber die von ihm angesprochenen zwei R\u00e4ume im Anbau getroffen, von denen einer offenbar dem Ladengesch\u00e4ft dient und ggf. auch w\u00e4hrend der f\u00fcr die Befreiung ma\u00dfgebenden Nutzungsdauer dienen soll, so da\u00df der Senat nicht in der Lage ist zu berechnen, ob nach der beabsichtigten Nutzung durch die Kl\u00e4gerin die Nutzung zu Wohnzwecken 66 2\/3 v. H. \u00fcbersteigen wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 6.5.1978 (II R 123\/79) BStBl. 1981 II S. 585 Der Umstand, da\u00df in einem Geb\u00e4ude, das zwei Wohnungen enth\u00e4lt, die nicht Wohnzwecken dienenden R\u00e4ume zu einer selbst\u00e4ndigen (dritten) Einheit zusammengefa\u00dft sind, steht der Einordnung des Geb\u00e4udes unter den Begriff des Zweifamilienhauses i. 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