{"id":28136,"date":"1981-03-26T00:18:22","date_gmt":"1981-03-25T22:18:22","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28136"},"modified":"2013-08-09T10:50:46","modified_gmt":"2013-08-09T08:50:46","slug":"bfh-urteil-vom-26-3-1981-vii-r-14_78-bstbl-1981-ii-s-586","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-3-1981-vii-r-14_78-bstbl-1981-ii-s-586\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 26.3.1981 (VII R 14\/78) BStBl. 1981 II S. 586"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 26.3.1981 (VII R 14\/78) BStBl. 1981 II S. 586<\/strong><\/p>\n<p>1. Das Verlangen des \u00a7 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG, da\u00df eine Gesellschaft, die als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt werden soll, von Steuerberatern &#8222;verantwortlich gef\u00fchrt&#8220; wird, bedeutet, da\u00df die mit der Leitung der Gesellschaft betrauten Steuerberater bei ihrer gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen so unabh\u00e4ngig und weisungsfrei sein m\u00fcssen wie ein freier Steuerberater.<\/p>\n<p>2. An den durch \u00a7 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG geforderten Nachweis, da\u00df die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich gef\u00fchrt wird, sind in dem Ma\u00dfe erh\u00f6hte Anforderungen zu stellen, wie durch die Beherrschung der Gesellschaft durch Berufsfremde von vornherein die Gefahr besteht, da\u00df diese auf die T\u00e4tigkeit der im Dienste der Gesellschaft stehenden Steuerberater Einflu\u00df nehmen k\u00f6nnen. Das kann z. B. der Fall sein, wenn die Gesellschaft Teil eines Konzerns mit eindeutig gewerblicher Zielsetzung ist und bei der Verwirklichung dieser Zielsetzung eingeschaltet werden soll.<\/p>\n<p>StBerG \u00a7 3 Nr. 1, \u00a7 32 Abs. 2 und 3, \u00a7\u00a7 49 ff., \u00a7 57 Abs. 1, \u00a7 60 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 72.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 15. November 1976 beantragte die damals noch nicht im Handelsregister eingetragene beigeladene GmbH bei dem Beklagten und Revisionsbeklagten &#8211; einer obersten Landesbeh\u00f6rde &#8211; (Beklagter), sie als Steuerberatungsgesellschaft anzuerkennen. Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin &#8211; die zust\u00e4ndige Steuerberaterkammer &#8211; (Kl\u00e4gerin) \u00e4u\u00dferte gegen die begehrte Anerkennung Bedenken. Um zu erm\u00f6glichen, da\u00df die Beigeladene schon bei ihrer Eintragung in das Handelsregister die Bezeichnung als &#8222;Steuerberatungsgesellschaft&#8220; in ihre Firma aufnehmen konnte, erteilte ihr der Beklagte am 7. Juli 1977 eine &#8222;Unbedenklichkeitsbescheinigung&#8220; dahin, da\u00df nach Pr\u00fcfung des Gesellschaftsvertrages keine Bedenken best\u00fcnden, die Beigeladene unmittelbar nach ihrer Eintragung in das Handelsregister aufgrund der Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) als Steuerberatungsgesellschaft anzuerkennen. Die Beigeladene wurde dementsprechend am 3. August 1977 in das Handelsregister eingetragen.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 23. August 1977 erhob die Kl\u00e4gerin beim Finanzgericht (FG) Klage mit dem Antrag, den Beklagten zur Zur\u00fccknahme der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu verpflichten. Nachdem der Beklagte am 10. Oktober 1977 die Beigeladene als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt hatte, erweiterte die Kl\u00e4gerin ihren Klageantrag dahin, die Anerkennung aufzuheben; zugleich schr\u00e4nkte sie ihn andererseits dahin ein, nur noch die Rechtswidrigkeit der Unbedenklichkeitsbescheinigung festzustellen. Ihre Auffassung, sie habe an dieser Feststellung ein berechtigtes Interesse, begr\u00fcndete sie mit ihrem Bed\u00fcrfnis f\u00fcr eine Kl\u00e4rung der grunds\u00e4tzlichen Frage, ob sie in k\u00fcnftigen Verfahren bereits diese Bescheinigung anfechten k\u00f6nne. Da der Beklagte nach der Erteilung einer solchen Unbedenklichkeitsbescheinigung in der Praxis die Anerkennung einer Gesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft nicht mehr verweigern k\u00f6nne, greife die Bescheinigung bereits unmittelbar in ihre Rechtsstellung als Steuerberaterkammer ein.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin machte geltend: Die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung f\u00fcr die Beigeladene und deren Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft beruhten auf einem Ermessensversto\u00df, weil sie aufgrund der engen Kontakte des die Beigeladene beherrschenden Herrn X mit ma\u00dfgeblichen Personen der Finanzverwaltung zustande gekommen seien. Die Beigeladene hatte nicht anerkannt werden d\u00fcrfen, insbesondere deshalb nicht, weil nicht gew\u00e4hrleistet sei, da\u00df die Beigeladene von dem Steuerberater Y, ihrem einzigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, verantwortlich gef\u00fchrt werde.<\/p>\n<p>Der Beklagte stimmte der \u00c4nderung des Klagebegehrens zu und beantragte, die Klage abzuweisen. Er hielt die Klage, soweit sie sich gegen die Unbedenklichkeitsbescheinigung richtete, f\u00fcr unzul\u00e4ssig, im \u00fcbrigen f\u00fcr unbegr\u00fcndet. Die Beigeladene widersetzte sich der Klage\u00e4nderung, hielt die Klage f\u00fcr unzul\u00e4ssig und schlo\u00df sich im \u00fcbrigen den Ausf\u00fchrungen des Beklagten an.<\/p>\n<p>Das FG wies die Klage mit folgender Begr\u00fcndung ab:<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin nunmehr beantrage festzustellen, da\u00df die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung rechtswidrig gewesen sei, m\u00fcsse die Klage mangels ausreichenden Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses erfolglos bleiben. Die im Gesetz nicht geregelte Unbedenklichkeitsbescheinigung sei zwar ein Verwaltungsakt, greife aber nicht unmittelbar in die Rechte der Kl\u00e4gerin ein; dies sei erst durch die Anerkennung der Beigeladenen als Steuerberatungsgesellschaft geschehen. Es k\u00f6nne daher dahinstehen, ob das nach \u00a7 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) f\u00fcr das Feststellungsbegehren erforderliche berechtigte Interesse vorliege.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin begehre, die inzwischen ausgesprochene Anerkennung aufzuheben, sei die Klage zul\u00e4ssig, jedoch nicht begr\u00fcndet. Das FG halte die in der Erweiterung des Antrags zu sehende Klage\u00e4nderung f\u00fcr sachdienlich i. S. des \u00a7 67 Abs. 1 FGO, weil auf diese Weise ein denselben Fragenkreis betreffendes neues f\u00f6rmliches Verfahren vermieden werde.<\/p>\n<p>Eine Gesellschaft sei nach \u00a7\u00a7 49 ff. StBerG als Steuerberatungsgesellschaft anzuerkennen, wenn die dort im einzelnen genannten Voraussetzungen erf\u00fcllt seien (vgl. insbesondere \u00a7 50 i. V. m. \u00a7 32 Abs. 3 StBerG). Ob und inwieweit die Voraussetzungen f\u00fcr eine Anerkennung gegeben seien, sei stets mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte anhand der f\u00fcr die T\u00e4tigkeit der Gesellschaft ma\u00dfgeblichen Satzung zu pr\u00fcfen. Die Satzung der Beigeladenen in der beglaubigten Fassung vom 26. Mai 1977 entspreche den gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr deren Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft, so da\u00df die von dem Beklagten ausgesprochene Anerkennung entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht zu beanstanden sei. Sollte sich herausstellen, da\u00df sp\u00e4ter entsprechend den Bef\u00fcrchtungen der Kl\u00e4gerin gegen diese Satzung versto\u00dfen werde und den f\u00fcr die T\u00e4tigkeit der Gesellschaft Verantwortlichen ein mit den gesetzlichen Vorschriften nicht vereinbares Handeln vorzuwerfen sei, w\u00e4ren die entsprechenden Verst\u00f6\u00dfe mit den gebotenen berufsrechtlichen Ma\u00dfnahmen zu ahnden. Das Gesetz sehe ausdr\u00fccklich die M\u00f6glichkeit vor, da\u00df Steuerberatungsgesellschaften auch von Gesellschaftern gegr\u00fcndet w\u00fcrden, die nicht Berufstr\u00e4ger seien. Diesem Umstand tr\u00fcgen die Bestimmungen Rechnung, die im einzelnen die Vertretung bzw. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Gesellschaft regelten. F\u00fcr eine \u00dcberpr\u00fcfung der pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse der Anteilseigner und auch der gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Berufstr\u00e4ger bleibe im Anerkennungsverfahren kein Raum. Eine derartige \u00dcberpr\u00fcfung pers\u00f6nlicher Verh\u00e4ltnisse habe der Gesetzgeber nach \u00a7 50 Abs. 3 StBerG nur bei den Personen vorgesehen, die als Nicht-Berufstr\u00e4ger eigenverantwortlich in der Gesellschaft t\u00e4tig seien. Diese Ausgestaltung des Anerkennungsverfahrens habe ihren Grund darin, da\u00df bei der verantwortlichen Leitung der Gesellschaft durch einen Beruftstr\u00e4ger grunds\u00e4tzlich eine unabh\u00e4ngige und ordnungsgem\u00e4\u00dfe Beratung unterstellt werden m\u00fcsse. Sei dies dennoch wider Erwarten nicht der Fall, so unterliege der Verantwortliche der Berufsaufsicht, die mit den ihr zur Verf\u00fcgung stehenden Mitteln f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Berufsaus\u00fcbung zu sorgen habe. Das Steuerberatungsgesetz kenne jedoch nicht den Begriff der Unzuverl\u00e4ssigkeit einer Gesellschaft als solcher. Die &#8222;Zuverl\u00e4ssigkeit&#8220; (\u00a7 57 Abs. 1 StBerG) sei stets durch die Zwischenschaltung eines verantwortlichen ordnungsgem\u00e4\u00df bestellten Steuerberaters gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Anerkennung sei es deshalb ohne Bedeutung, da\u00df die Kl\u00e4gerin den Anteilseigner einer Anteilseignerin der Beigeladenen pers\u00f6nlich f\u00fcr unzuverl\u00e4ssig halte. Dieser sei n\u00e4mlich weder vertretungs- noch gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsbefugt. Aus diesem Grunde sei f\u00fcr die Entscheidung der Streitsache auch unerheblich, da\u00df der Beklagte bei der nach \u00a7 71 Abs. 2 FGO erforderlichen Aktenvorlage einzelne Stellen geschw\u00e4rzt bzw. abgedeckt habe, die unstreitig nur die Verh\u00e4ltnisse des hinter der Hauptanteilseignerin stehenden Gesellschafters betr\u00e4fen.<\/p>\n<p>Soweit die Einwendungen der Kl\u00e4gerin die Person des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Steuerberaters betr\u00e4fen &#8211; etwa die behauptete standeswidrige Beeinflu\u00dfbarkeit, die beabsichtigte Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, die angeblich unzul\u00e4ssige Mehrfachfunktion, die unzul\u00e4ssige B\u00fcrogemeinschaft usw. &#8211; gelte ebenfalls das oben Ausgef\u00fchrte. Diese Punkte betr\u00e4fen nicht das Anerkennungsverfahren.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin u. a.:<\/p>\n<p>Das FG habe zu Unrecht ein berechtigtes Interesse an der von ihr begehrten Feststellung verneint, da\u00df die Unbedenklichkeitsbescheinigung rechtswidrig gewesen sei. Seine Auffassung, diese Bescheinigung beschwere sie nicht, weil der Beklagte durch sie weder die Anerkennung der Beigeladenen ausgesprochen noch sich zur Anerkennung verpflichtet habe, sei falsch. Denn nach Erteilung dieser Bescheinigung habe es nicht mehr in der Hand des Beklagten gelegen, der Beigeladenen die Anerkennung zu versagen.<\/p>\n<p>Bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob der Beklagte die Beigeladene zu Recht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt habe, sei das FG von der irrigen Auffassung ausgegangen, die Anerkennungsbeh\u00f6rde k\u00f6nne sich damit begn\u00fcgen, das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen anhand der f\u00fcr die T\u00e4tigkeit der Gesellschaft ma\u00dfgeblichen Satzung zu pr\u00fcfen und d\u00fcrfe daher auf bestimmte Anhaltspunkte gest\u00fctzte Bef\u00fcrchtungen der Kl\u00e4gerin, da\u00df von vornherein nicht geplant sei, die Satzung einzuhalten, mit dem Hinweis auf die M\u00f6glichkeit \u00fcbergehen, tats\u00e4chlich eintretende Verst\u00f6\u00dfe gegen die Satzung k\u00f6nnten durch berufsrechtliche Ma\u00dfnahmen geahndet werden. Das FG habe verkannt, da\u00df der Beklagte aufgrund seiner in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) verankerten Bindung an Gesetz und Recht eine Gesellschaft nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkennen d\u00fcrfe, wenn er wisse, da\u00df sie gegen Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes versto\u00dfen werde. Dem FG sei aus den Akten bekannt gewesen, da\u00df die Beigeladene infolge ihrer Einbindung in den von Herrn X beherrschten Konzern nicht in der Lage sei, die auf \u00a7 57 Abs. 1 und \u00a7 72 StBerG beruhende Pflicht einer Steuerberatungsgesellschaft zu einer unabh\u00e4ngigen Aus\u00fcbung ihrer T\u00e4tigkeit zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben, den Beklagten zu verurteilen, die Anerkennung der Beigeladenen als Steuerberatungsgesellschaft aufzuheben, festzustellen, da\u00df die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 7. Juli 1977 durch die beklagte Beh\u00f6rde gegen\u00fcber der Beigeladenen rechtswidrig gewesen sei, und die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen. Der Beklagte tr\u00e4gt vor:<\/p>\n<p>Der Antrag der Kl\u00e4gerin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unbedenklichkeisbescheinigung sei unzul\u00e4ssig; ihr Antrag, die Anerkennung der Beigeladenen als Steuerberatungsgesellschaft aufzuheben, sei unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Im Anerkennungsverfahren k\u00f6nne das k\u00fcnftige Verhalten der Gesellschaft allenfalls dann eine Rolle spielen, wenn von den Verantwortlichen der Gesellschaft erkl\u00e4rt oder durch eindeutige Handlungen klargemacht worden sei, da\u00df ein Versto\u00df gegen die Berufspflichten beabsichtigt sei. Eine derartige Erkl\u00e4rung oder entsprechende Handlung des verantwortlichen Steuerberaters der Beigeladenen liege nicht vor. Er &#8211; der Beklagte &#8211; habe entgegen der Behauptung der Kl\u00e4gerin keine Kenntnis von unmittelbar bevorstehenden Verst\u00f6\u00dfen der Beigeladenen gegen Berufspflichten gehabt. Angesichts dieser Lage k\u00f6nne es nur Sache der Berufsaufsicht sein zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Beigeladene bei der Aus\u00fcbung der Berufst\u00e4tigkeit tats\u00e4chlich gegen Berufspflichten versto\u00dfe. Mutma\u00dfungen \u00fcber k\u00fcnftige Verhaltensweisen der Beigeladenen h\u00e4tten im Anerkennungsverfahren keinen Raum beanspruchen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der dem Verfahren beigetretene Bundesminister der Finanzen (BdF) hat keinen Antrag gestellt.<\/p>\n<p>Die Beigeladene hat w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens ihre Firma ge\u00e4ndert, indem sie das von der Kl\u00e4gerin beanstandete Wort durch ein anderes ersetzte.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>I. Sie ist insoweit nicht begr\u00fcndet, als sie r\u00fcgt, das FG habe zu Unrecht das Begehren zur\u00fcckgewiesen festzustellen, da\u00df die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Beklagten vom 7. Juli 1977 rechtswidrig gewesen sei. Es kann dahinstehen, ob die Unbedenklichkeitsbescheinigung ein Verwaltungsakt war und ob sie sich i. S. des \u00a7 100 Abs. 1 Satz 4 FGO dadurch erledigt hat, da\u00df der Beklagte am 10. Oktober 1977 die Beigeladene als Steuerberatungsgesellschaft anerkannte. Ebenfalls kann dahingestellt bleiben, ob etwa eine allgemeine Feststellungsklage i. S. des \u00a7 41 FGO vorliegt. Denn jedenfalls fehlt das f\u00fcr eine Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts nach \u00a7 100 Abs. 1 Satz 4 oder \u00a7 41 Abs. 1 FGO erforderliche berechtigte Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung, da\u00df der erledigte Verwaltungsakt rechtswidrig war. Ein derartiges Interesse im Sinne der genannten Vorschriften ist nur dann berechtigt, wenn es durch die Sachlage aus rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Sicht gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 4. April 1978 VII K 4\/77, BFHE 125, 24, BStBl II 1978, 407). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Kl\u00e4gerin will ein berechtigtes Feststellungsinteresse aus dem Bed\u00fcrfnis f\u00fcr die Kl\u00e4rung der grunds\u00e4tzlichen Frage herleiten, ob sie in k\u00fcnftigen Verfahren bereits die Unbedenklichkeitsbescheinigung anfechten k\u00f6nne. Sie \u00fcbersieht dabei, da\u00df diese Frage im vorliegenden Fall unerheblich ist und das finanzgerichtliche Verfahren nicht dazu bestimmt ist, Rechtsgutachten zu erstatten (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juli 1977 VII R 42\/76, BFHE 123, 75, BStBl II 1977, 767).<\/p>\n<p>II. Die Revision ist jedoch insoweit begr\u00fcndet, als das FG die Klage auf Aufhebung der Anerkennung der Beigeladenen als Steuerberatungsgesellschaft vom 10. Oktober 1977 abgewiesen hat.<\/p>\n<p>1. In dem Verfahren \u00fcber den Antrag der Beigeladenen, sie als Steuerberatungsgesellschaft anzuerkennen, war der Beklagte entgegen der Auffassung des FG verpflichtet, nicht nur die Anerkennungsvoraussetzungen der \u00a7\u00a7 49 ff. StBerG, sondern auch die Voraussetzungen sonstiger Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zu pr\u00fcfen, die eine anerkannte Steuerberatungsgesellschaft erf\u00fcllen mu\u00df. Denn es w\u00e4re mit Sinn und Zweck des Anerkennungsverfahrens nicht zu vereinbaren, Tatsachen au\u00dfer acht zu lassen, aus denen sich ergibt, da\u00df die Gesellschaft nach ihrer Anerkennung mit Sicherheit solchen anderen Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes nicht gerecht werden wird, deren Beachtung dann mit berufsrechtlichen Ma\u00dfnahmen erzwungen werden m\u00fc\u00dfte (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 1980 VII R 20\/77, BFHE 132, 372, BStBl II 1981, 343).<\/p>\n<p>2. Das FG-Urteil beruht auf einer Verletzung des \u00a7 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG, wonach die Anerkennung einer Gesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft den Nachweis voraussetzt, da\u00df die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich gef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>a) Bei der Pr\u00fcfung der Frage, was das Gesetz hier unter einer &#8222;verantwortlichen&#8220; F\u00fchrung der Gesellschaft durch Steuerberater zum Ausdruck bringt, ist davon auszugehen, da\u00df die gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Hilfeleistung in Steuersachen, zu der nach \u00a7 3 Nr. 1 StBerG au\u00dfer Steuerberatern und Steuerbevollm\u00e4chtigten auch Steuerberatungsgesellschaften befugt sind, Aus\u00fcbung eines freien Berufs, nicht eines Gewerbes ist (vgl. \u00a7 32 Abs. 2 StBerG; Beschlu\u00df des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 15. M\u00e4rz 1967 1 BvR 575\/62, BVerfGE 21, 227, 233). Der Gesetzgeber hat trotz des h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Charakters der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen zu deren Aus\u00fcbung auch Steuerberatungsgesellschaften zugelassen, um dem Bed\u00fcrfnis von Steuerberatern entgegenzukommen, ihren Wirkungsbereich zu erweitern (vgl. BVerfGE 21, 227, 232, 233). Die Gesellschaft hat gegen\u00fcber dem einzelnen Steuerberater umfassendere Arbeitsm\u00f6glichkeiten und ist besser in der Lage, vor allem die gro\u00dfen industriellen Unternehmen zu beraten. Arbeiten besonders gro\u00dfen Umfangs kann (\u00e4hnlich wie die Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft auf ihrem Gebiet) die Steuerberatungsgesellschaft leichter und besser erf\u00fcllen als ein einzelner Steuerberater (vgl. BVerfGE 21, 227, 233). Die Steuerberatungsgesellschaft stellt sich damit grunds\u00e4tzlich als ein Zusammenschlu\u00df von Steuerberatern dar, die dadurch keinen neuen Beruf w\u00e4hlen, sondern nur eine andere Aus\u00fcbungsform ihres Berufes, n\u00e4mlich eines freien Berufes (vgl. BVerfGE 21, 227, 232, 233). Die gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Hilfeleistung in Steuersachen durch die Steuerberatungsgesellschaft i. S. des \u00a7 3 Nr. 1 StBerG ist somit nur eine T\u00e4tigkeit der in der Gesellschaft zusammengeschlossenen Steuerberater, nicht &#8211; wie der Wortlaut dieser Gesetzesvorschrift vermuten lassen k\u00f6nnte &#8211; der Gesellschaft selbst (vgl. BVerfGE 21, 227, 230, 232; Kl\u00f6cker\/Mittelsteiner\/Gehre, Handbuch der Steuerberatung, Gruppe 2, \u00a7 32 StBerG, S. 7).<\/p>\n<p>Deshalb verlangt das Gesetz in \u00a7 50 Abs. 1 StBerG, da\u00df je nach der gem\u00e4\u00df \u00a7 49 Abs. 1 StBerG f\u00fcr die Steuerberatungsgesellschaft in Betracht kommenden Rechtsform (AG, KGaA, GmbH, OHG, KG) die Mitglieder des Vorstandes, die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer oder die pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter, also die Leiter der Gesellschaft, Steuerberater sind (vgl. auch BVerfGE 21, 227, 232).<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hat durch die Vorschriften des \u00a7 50 Abs. 2 und 3 StBerG dem Anliegen der Steuerberater, ihren beruflichen Wirkungskreis zu erweitern, auch dadurch Rechnung getragen, da\u00df neben Steuerberatern auch andere f\u00fcr die Steuerberatung qualifizierte Personen Gesellschafter und sogar Mitglieder des Vorstandes, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer oder pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter sein k\u00f6nnen, wobei dann durch \u00a7 50 Abs. 4 StBerG ein zahlenm\u00e4\u00dfiges \u00dcberwiegen dieser Personen gegen\u00fcber den Steuerberatern verh\u00fctet wird. Wie sich eindeutig aus der Entstehungsgeschichte der hier ma\u00dfgeblichen Vorschrift ergibt (vgl. die Bundestags-Drucksache 128, 3. Wahlperiode, \u00a7 4 des Entwurfs eines Gesetzes \u00fcber die Rechtsverh\u00e4ltnisse der Steuerberater und Steuerbevollm\u00e4chtigten; Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses zu Bundestags-Drucksache 2859, 3. Wahlperiode, S. 4, 8), wurde vom Bundestag der Vorschlag der Bundesregierung, wonach eine Steuerberatungsgesellschaft nur in der Rechtsform der GmbH sollte bestehen k\u00f6nnen, s\u00e4mtliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Steuerberater sein mu\u00dften und einem oder mehreren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern Gesch\u00e4ftsanteile zu einem die H\u00e4lfte des Stammkapitals \u00fcbersteigenden Betrag sollten geh\u00f6ren m\u00fcssen, nicht \u00fcbernommen. Der Wirtschaftsausschu\u00df sagte zur Begr\u00fcndung hierf\u00fcr, da\u00df die Gr\u00fcndung von Steuerberatungsgesellschaften nicht nur als Zusammenschlu\u00df von Steuerberatern erlaubt sein solle, sondern da\u00df der Wirtschaftsausschu\u00df und der Finanzausschu\u00df f\u00fcr ausreichend erachtet hatten, da\u00df Steuerberater von den Gesellschaften als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eingestellt w\u00fcrden, die dann pers\u00f6nlich und eigenverantwortlich die Steuerberatung aus\u00fcbten. Zu \u00a7 17 des Entwurfs (heute im wesentlichen \u00a7 50 StBerG) sagte der Ausschu\u00df (Schriftlicher Bericht zu Bundestags-Drucksache 2859 S. 8): &#8222;Diese Bestimmungen sichern dem Steuerberater oder einer Mehrzahl von Steuerberatern je nach der Rechtsform in jedem Falle die innere und \u00e4u\u00dfere Unabh\u00e4ngigkeit, die f\u00fcr die Berufsaus\u00fcbung erforderlich ist.&#8220; Das Steuerberatungsgesetz kommt damit dem Bed\u00fcrfnis der Steuerberater, ihren freien Beruf in der dessen Wesen an sich widersprechenden Form einer Gesellschaft des Handelsrechts auszu\u00fcben, noch so weit entgegen, da\u00df es nicht verlangt, da\u00df die Gesellschaft einen Zusammenschlu\u00df von mindestens zwei Steuerberatern darstellt, und sogar duldet, da\u00df Gesellschafter nur Berufsfremde sind und im Dienste der Gesellschaft nur ein einziger Steuerberater gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Hilfe in Steuersachen leistet (vgl. BFHE 132, 372, BStBl II 1981, 343).<\/p>\n<p>Da die Aus\u00fcbung als Steuerberater in der Form einer Gesellschaft mit den geschilderten weitgehenden Gestaltungsm\u00f6glichkeiten im Grunde dem h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Charakter dieses Berufes widerspricht und der ausnahmsweise zugelassene Zusammenschlu\u00df von Steuerberatern zu einer Steuerberatungsgesellschaft nur als M\u00f6glichkeit einer anderen Form der Aus\u00fcbung ihres freien Berufes zu verstehen ist (vgl. BVerfGE 21, 227, 232, 233), kann die nach \u00a7 3 Nr. 1 StBerG auch der Steuerberatungsgesellschaft erteilte Befugnis zur gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen nur in der Weise wahrgenommen werden, da\u00df die in der Gesellschaft zusammengeschlossenen Steuerberater f\u00fcr die Gesellschaft diese Befugnis nach den gleichem Grunds\u00e4tzen aus\u00fcben wie ein freier Steuerberater, also unabh\u00e4ngig und weisungsfrei, d. h. ohne Bindung an Weisungen eines nach dem Gesellschaftsrecht zur \u00dcberwachung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung befugten Organs (vgl. BVerfGE 21, 227, 232, zu \u00a7 17 StBerG a. F., dessen Abs. 1 im wesentlichen mit \u00a7 50 Abs. 1 StBerG n. F. \u00fcbereinstimmt). Diese Forderung des Gesetzgebers kommt auch dadurch zum Ausdruck, da\u00df f\u00fcr Steuerberatungsgesellschaften gem\u00e4\u00df \u00a7 72 Abs. 1 StBerG sinngem\u00e4\u00df u. a. \u00a7 57 StBerG gilt, dessen Abs. 1 vom Steuerberater verlangt, seinen Beruf unabh\u00e4ngig und eigenverantwortlich auszu\u00fcben, wobei unter einer eigenverantwortlichen T\u00e4tigkeit im Sinne dieser Vorschrift nach \u00a7 60 Abs. 1 Nr. 1 StBerG die eines selbst\u00e4ndigen Steuerberaters zu verstehen ist.<\/p>\n<p>Aus der rechtlichen Konstruktion der vom Gesetzgeber f\u00fcr die Steuerberatungsgesellschaften zugelassenen Gesellschaftsformen (\u00a7 49 Abs. 1 StBerG) ergeben sich jedoch Einflu\u00dfm\u00f6glichkeiten seitens der Gesellschafter und Kapitalseigner auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer.<\/p>\n<p>Es ist kaum m\u00f6glich, theoretisch die genaue Grenze zu ziehen zwischen der zul\u00e4ssigen Einflu\u00dfnahme der berufsfremden Kapitalseite der Steuerberatungsgesellschaften einerseits und der Eigenverantwortlichkeit des oder der gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Steuerberater andererseits. Die &#8222;steuerberatende T\u00e4tigkeit&#8220; mu\u00df jedenfalls frei von fremden Einfl\u00fcssen sein. Das hei\u00dft nicht nur, da\u00df die eigentliche Beratungst\u00e4tigkeit im Einzelfall keinen fremden Weisungen unterliegen darf. Zur steuerberatenden T\u00e4tigkeit in diesem Sinn geh\u00f6ren auch Art, Weise und Umfang der steuerberatenden Aktivit\u00e4ten, z. B. die Auswahl der Kunden. Auch diese Aktivit\u00e4ten m\u00fcssen also allein von den gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Steuerberatern (oder den ihnen gleichgestellten Personen; vgl. \u00a7 50 Abs. 2 und 3 StBerG) verantwortet werden, m\u00fcssen von ihnen weisungsfrei entschieden werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>b) Die Vorschrift des \u00a7 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG macht die Anerkennung einer Gesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft von dem &#8222;Nachweis&#8220; abh\u00e4ngig, da\u00df die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich gef\u00fchrt wird. Entgegen der Ansicht des FG gen\u00fcgt nicht, da\u00df die verantwortliche F\u00fchrung der Gesellschaft durch Steuerberater satzungsgem\u00e4\u00df bestimmt worden ist. Es ist vielmehr erforderlich da\u00df derjenige, der die Anerkennung beantragt hat, der f\u00fcr die Anerkennung zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde Tatsachen und Beweismittel daf\u00fcr angibt, da\u00df die mit der Leitung der Gesellschaft betrauten Steuerberater bei ihrer gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen im Dienste der Gesellschaft so unabh\u00e4ngig und weisungsfrei sind wie ein freier Steuerberater. An den Nachweis in diesem Sinne sind in dem Ma\u00dfe erh\u00f6hte Anforderungen zu stellen, wie durch die Beherrschung der Gesellschaft durch Berufsfremde von vornherein die Gefahr besteht, da\u00df diese auf die T\u00e4tigkeit der im Dienste der Gesellschaft stehenden Steuerberater Einflu\u00df nehmen k\u00f6nnen. Das kann z. B. der Fall sein, wenn die Gesellschaft Teil eines Konzerns mit eindeutig gewerblicher Zielsetzung ist und bei der Verwirklichung dieser Zielsetzung eingeschaltet werden soll, z. B. dadurch, da\u00df sie Aufgaben im Konzerninteresse mit\u00fcbernimmt, etwa solche bei der Buchf\u00fchrung. Auch in der Tatsache, da\u00df in der Satzung urspr\u00fcnglich ausdr\u00fccklich Berufsfremden Weisungsrechte gegen\u00fcber den Steuerberatern vorbehalten worden waren, kann auch nach Streichung dieser Bestimmung ein Grund daf\u00fcr liegen, an den Nachweis des Gegenteils besondere Anforderungen zu stellen.<\/p>\n<p>Die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft mu\u00df auch dann versagt werden, wenn die von der Gesellschaft nach den gesamten Umst\u00e4nden beabsichtigten Aktivit\u00e4ten als eine gewerbliche T\u00e4tigkeit anzusehen sind. Auch f\u00fcr Steuerberatungsgesellschaften gilt das Verbot gewerblicher T\u00e4tigkeit (\u00a7 72 Abs. 1 i. V. m. \u00a7 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG). Dagegen spricht nicht \u00a7 49 Abs. 2 StBerG, wonach Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften als Steuerberatungsgesellschaften anerkannt werden k\u00f6nnen, wenn sie wegen ihrer Treuhandt\u00e4tigkeit als Handelsgesellschaften in das Handelsregister eingetragen worden sind. Zwar ist die Treuhandt\u00e4tigkeit als gewerblich anzusehen. Aber insoweit ist diese T\u00e4tigkeit auch den freien Steuerberatern ausdr\u00fccklich erlaubt (\u00a7 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG). Schon um die Gleichbehandlung von Steuerberatungsgesellschaften und Steuerberatern sicherzustellen, durfte daher die Treuhandt\u00e4tigkeit trotz ihrer grunds\u00e4tzlich gewerblichen Natur kein Hindernis f\u00fcr die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft sein (vgl. auch zur entsprechenden Problematik bei den Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaften das Urteil des Verwaltungsgerichts &#8211; VG &#8211; D\u00fcsseldorf vom 29. Oktober 1964 3 K 3628\/63, Nr. 1 Buchst. a der Urteilsgr\u00fcnde, Die Wirtschaftspr\u00fcfung 1965 S. 321 mit weiteren Hinweisen auf das Schrifttum). Eine solche gewerbliche T\u00e4tigkeit l\u00e4ge etwa dann vor, wenn die Gesellschaft Teil eines Konzerns mit gewerblicher Zielsetzung w\u00e4re und im Rahmen dieses Konzerns ihr Aufgaben zur Forderung des gewerblichen Zwecks zugewiesen worden w\u00e4ren (etwa die Durchf\u00fchrung buchhalterischer Arbeiten f\u00fcr den Gesamtkonzern).<\/p>\n<p>Im Hinblick auf eine solche nichtgewerbliche T\u00e4tigkeit besteht anders als bei der Frage der eigenverantwortlichen F\u00fchrung keine Nachweispflicht der um Anerkennung nachsuchenden Gesellschaft. Die anerkennende Beh\u00f6rde &#8211; und nach Klageerhebung das FG &#8211; hat aber das Recht und die Pflicht, bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte Ermittlungen anzustellen.<\/p>\n<p>c) Das FG hat seine Entscheidung nur darauf abgestellt, ob die Beigeladene die Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 49 ff. StBerG erf\u00fcllt, insbesondere die des \u00a7 50 StBerG. Es hat zwar bei der Erw\u00e4hnung dieser letzteren Vorschrift auf \u00a7 32 Abs. 3 StBerG verwiesen, sich jedoch mit dessen Inhalt nicht weiter besch\u00e4ftigt. Statt zu pr\u00fcfen, ob der einzige zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beigeladenen bestellte Steuerberater diese im Sinne des \u00a7 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG &#8222;verantwortlich f\u00fchrt&#8220;, also die gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Hilfeleistung in Steuersachen im Dienste der Beigeladenen ebenso unabh\u00e4ngig und weisungsfrei aus\u00fcben kann wie ein freier Steuerberater, hat es sich mit der Wiedergabe seiner rechtswidrigen Auffassung begn\u00fcgt, bei der verantwortlichen Leitung einer von Berufsfremden gegr\u00fcndeten Gesellschaft durch einen Berufstr\u00e4ger m\u00fcsse grunds\u00e4tzlich eine unabh\u00e4ngige und ordnungsgem\u00e4\u00dfe Beratung unterstellt werden.<\/p>\n<p>Da das FG von falschen rechtlichen Auffassungen ausgegangen ist, war sein Urteil aufzuheben. Die Sache war an das FG zur\u00fcckzuverweisen, weil die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der mit der Klage angefochtenen Anerkennungsverf\u00fcgung des Beklagten vom 10. Oktober 1977 umfassend neu gew\u00fcrdigt werden mu\u00df.<\/p>\n<p>Das FG wird nunmehr dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin nachgehen m\u00fcssen, die Beigeladene werde von dem an ihrer Gr\u00fcndung beteiligt gewesenen Gesellschafter ihrer Hauptanteilseignerin, Herrn X, beherrscht, und es sei nicht gew\u00e4hrleistet, da\u00df die Beigeladene von dem zu ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestellten Steuerberater Y verantwortlich gef\u00fchrt werde. Dabei wird es auch auf die Fragen einer standeswidrigen Beeinflu\u00dfbarkeit dieses Steuerberaters, einer von ihm beabsichtigten Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, einer unzul\u00e4ssigen Mehrfachfunktion und einer unzul\u00e4ssigen B\u00fcrogemeinschaft eingehen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 143 Abs. 2 FGO.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Festsetzung des Streitwerts ist \u00a7 13 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in dessen Neufassung vom 15. Dezember 1975 (BGBl I 1975, 3047) ma\u00dfgebend. Der Streitwert ist grunds\u00e4tzlich nach der sich aus dem Antrag des Kl\u00e4gers f\u00fcr ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Wenn der bisherige Sach- und Streitstand hierf\u00fcr keine gen\u00fcgenden Anhaltspunkte bietet, so ist ein Streitwert von 4.000 DM anzunehmen. Der erkennende Senat hat f\u00fcr Streitigkeiten, bei denen es um die Zulassung zur Pr\u00fcfung als Steuerbevollm\u00e4chtigter geht, im Beschlu\u00df vom 3. Februar 1976 VII B 54\/75 (BFHE 118, 145, BStBl II 1976, 383) und im Urteil vom 23. M\u00e4rz 1976 VII R 106\/73 (BFHE 118, 503, BStBl II 1976, 459) entschieden, da\u00df der Streitwert 8.000 DM betr\u00e4gt. F\u00fcr eine Streitigkeit dar\u00fcber, ob die Steuerbevollm\u00e4chtigtenpr\u00fcfung bestanden ist, hat er im Urteil vom 22. Juni 1976 VII R 110\/75 (BFHE 119, 364, BStBl II 1976, 735) einen Streitwert von 10.000 DM angenommen. Denselben Streitwert hat er im Urteil vom 3. August 1976 VII R 103\/75 (BFHE 120, 97, BStBl II 1976, 800) f\u00fcr eine Streitigkeit festgesetzt \u00fcber die Frage, ob die Beh\u00f6rde verpflichtet war, nach \u00a7 17 Abs. 2 StBerG a. F. die Bestellung des Kl\u00e4gers zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Steuerberatungsgesellschaft zu genehmigen. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Streitwertbemessungen, bei denen es um den Zugang einzelner Personen zu einer beruflichen Steuerberatung ging, hielt es der Senat im vorliegenden Fall f\u00fcr erforderlich, darauf abzustellen, da\u00df bei dem Streit um die Anerkennung der Beigeladenen als Steuerberatungsgesellschaft die wirtschaftliche Bedeutung der Sache in der M\u00f6glichkeit der Erschlie\u00dfung von Erwerbsquellen f\u00fcr mehrere zu einer Gesellschaft zusammengeschlossenen Personen liegt, so da\u00df ein Streitwert von 50.000 DM f\u00fcr die Klage auf Aufhebung der Anerkennung der Beigeladenen als Steuerberatungsgesellschaft als angemessen anzusehen war. Dieser Wert konnte aber nicht auch f\u00fcr die urspr\u00fcngliche Klage auf Zur\u00fccknahme der Unbedenklichkeitsbescheinigung festgesetzt werden, weil diese Bescheinigung trotz ihres Ausspruchs, es best\u00fcnden keine Bedenken, die Beigeladene unmittelbar nach ihrer Eintragung in das Handelsregister als Steuerberatungsgesellschaft anzuerkennen, ihrem Wesen nach nicht mit der Anerkennung gleichgesetzt werden kann und dieser gegen\u00fcber eine geringere Bedeutung hat. Da andererseits der Beklagte sich in gewisser Weise schon mit Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung festgelegt hatte, war diese Bedeutung aber auch nicht gering. Der Senat hielt es nach allem f\u00fcr angebracht, f\u00fcr die urspr\u00fcngliche Klage einen Streitwert von 40.000 DM anzunehmen. F\u00fcr die Zeit nach der Klage\u00e4nderung, also ab dem 21. Oktober 1977 (Eingang des Schriftsatzes der Kl\u00e4gerin vom 18. Oktober 1977), war der Streitwert f\u00fcr das nunmehrige Feststellungsbegehren nach \u00a7 13 Abs. 1 Satz 2 GKG mit 4.000 DM anzunehmen, weil keine gen\u00fcgenden Anhaltspunkte f\u00fcr die sich aus dem Antrag der Kl\u00e4gerin ergebende Bedeutung der Sache vorliegen. F\u00fcr das nunmehrige neue Klagebegehren bez\u00fcglich der Anerkennung war aus den oben dargelegten Gr\u00fcnden von dem erw\u00e4hnten Zeitpunkt an daneben der Streitwert von 50.000 DM, also insgesamt ein Streitwert von 54.000 DM, festzusetzen. Dieser Streitwert gilt auch f\u00fcr die Revision.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 26.3.1981 (VII R 14\/78) BStBl. 1981 II S. 586 1. 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