{"id":28138,"date":"1981-03-27T00:17:15","date_gmt":"1981-03-26T22:17:15","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28138"},"modified":"2013-08-09T11:13:18","modified_gmt":"2013-08-09T09:13:18","slug":"bfh-urteil-vom-27-3-1981-v-r-97_77-bstbl-1981-ii-s-595","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-3-1981-v-r-97_77-bstbl-1981-ii-s-595\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 27.3.1981 (V R 97\/77) BStBl.     1981 II S. 595"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 27.3.1981 (V R 97\/77) BStBl. 1981 II S. 595<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Die in \u00a7 27 Abs. 15 UStG 1973 angeordnete r\u00fcckwirkende Besteuerung von Selbstverbrauchvorg\u00e4ngen nach \u00a7 30 UStG 1973, welche in die Zeit vom 9. Mai bis 28. Juni 1973 fallen, verletzt Verfassungsrecht nicht.<\/strong><\/p>\n<p><strong>2. Hat ein Unternehmer vor dem 9. Mai 1973 mit vorbereitenden Erdarbeiten f\u00fcr ein nach dem 28. Juni vollendetes Bauvorhaben begonnen und den Bauantrag erst nach dem 8. Mai 1973 gestellt, ist in der nach \u00a7 27 Abs. 15 UStG 1973 gebotenen Heranziehung zur Selbstverbrauchsteuer keine verfassungsrechtlich unzul\u00e4ssige R\u00fcckwirkung zu sehen.<\/strong><\/p>\n<p>UStG 1973 \u00a7 30, \u00a7 27 Abs. 15.<\/p>\n<p style=\"text-align: center; text-indent: 8.5pt;\" align=\"center\"><strong><span> Sachverhalt<\/span><\/strong><\/p>\n<p><span>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist ein Unternehmen der Verpackungsindustrie. Sie errichtete in den Jahren 1973 und 1974 im Rahmen eines mehrstufigen Ausbaues ihres Unternehmens als zweite Ausbaustufe eine Halle zur Aufnahme von Verpackungsmaschinen und nahm diese Halle im Jahre 1974 in Betrieb. Das Bauvorhaben war bereits lange vor dem 9. Mai 1973 vorgeplant gewesen. Die f\u00fcr die Halle bestimmten Maschinen hatte die Kl\u00e4gerin am 29. April 1973 bestellt. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Ma\u00dfe der geplanten Halle fest. Ein Mitarbeiter des bauleitenden Architekten war seit dem 19. M\u00e4rz 1973 ausschlie\u00dflich f\u00fcr das Bauprojekt abgestellt worden. Da der Bauplatz im ehemaligen \u00dcberschwemmungsgebiet eines Flusses lag, begann die Kl\u00e4gerin bereits vor dem 9. Mai 1973 mit Bauarbeiten zur Befestigung des Gel\u00e4ndes, um die notwendige Belastbarkeit f\u00fcr das Fundament der Maschinenhalle zu erhalten. Der Bauantrag wurde erst am 1. Juni 1973 gestellt. Die Herstellungskosten f\u00fcr die Halle beliefen sich auf insgesamt 1.005.160 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) zog die Kl\u00e4gerin wegen dieses Vorganges im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagung 1974 zur Umsatzsteuer heran und setzte unter Anwendung eines Steuersatzes von 11 v. H. eine Selbstverbrauchsteuer von 110.567,60 DM fest.<\/span><\/p>\n<p><span>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage, mit der sich die Kl\u00e4gerin gegen ihre Heranziehung zur Selbstverbrauchsteuer gewendet hat, abgewiesen und im wesentlichen ausgef\u00fchrt: Die Vorschrift des \u00a7 27 Abs. 15 letzter Satz des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1973) enthalte eine besondere Bestimmung des Beginns der Herstellung bei Geb\u00e4uden und beinhalte insofern eine gesetzliche Typisierung im Interesse von Rechtsklarheit und -sicherheit. Es solle mit ihrer Hilfe vermieden werden, da\u00df Streitigkeiten \u00fcber den Beginn der Geb\u00e4udeherstellung entstehen. Auf den Baubeginn komme es deshalb nicht an. Die R\u00fcckwirkung dieser am 27. Juni 1973 in Kraft getretenen Vorschrift auf den 9. Mai 1973 sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Auch \u00a7 30 UStG 1973 wirke nicht in verfassungswidriger Weise zur\u00fcck. Die Individualinteressen der betroffenen Unternehmer seien bewu\u00dft vom Gesetz eben dem Allgemeininteresse an einem wirksamen Gesetzesvollzug angesichts einer bedrohlichen Wirtschaftsentwicklung untergeordnet worden. Der Wirtschaft und somit auch der Kl\u00e4gerin sei sp\u00e4testens ab dem 9. Mai 1973 die Wiedereinf\u00fchrung einer Selbstverbrauchsteuer bekannt gewesen. Die Vorschrift des \u00a7 27 Abs. 15 letzter Satz UStG 1973 als eine dem \u00a7 51 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1967) nachgebildete Vorschrift bestimme im Rahmen dieser zul\u00e4ssigen R\u00fcckwirkung auf den 9. Mai 1973 lediglich den Zeitpunkt des Baubeginns. Dabei sei der Gesetzgeber typisierend davon ausgegangen, da\u00df der Bauwerber unter Beachtung der baurechtlichen Vorschriften erst nach erteilter Baugenehmigung mit den Bauarbeiten beginne. Da sich die Kl\u00e4gerin bauordnungswidrig verhalten habe, weil sie schon vor Genehmigung ihres Bauantrages mit den Bauarbeiten begonnen habe, m\u00fcsse sie auch die steuerlichen Folgen ihres konjunkturpolitisch unerw\u00fcnschten Verhaltens tragen.<\/span><\/p>\n<p><span>Mit der Revision verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr Klagebegehren weiter. Sie habe mit dem Bau der Maschinenhalle durch die Aufnahme der Erdarbeiten begonnen. Als Baubeginn (als Beginn der Herstellung) werde nicht nur nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, sondern auch aus steuerrechtlicher Sicht derjenige Zeitpunkt angesehen, in dem die Bauarbeiten auf der Baustelle (durch Tr\u00fcmmerbeseitigung oder Beginn der Schachtarbeiten) aufgenommen werden (vgl. Abschn. 50 Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 1953 und Abschn. 69 Abs. l EStR 1955 bis 1961). Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung sei demgegen\u00fcber nur eine Vorbereitungshandlung und stehe dem Erwerb des Baulandes und der Planung durch den Architekten gleich. Auch unter dem geltenden Einkommensteuerrecht gebe es noch Regelungen, die von diesem Verst\u00e4ndnis getragen seien (so \u00a7 6 Abs. 3 EStG). Demgegen\u00fcber definierten andere Vorschriften wie \u00a7 51 Abs. 2 Nr. 2 EStG den Baubeginn mit dem Zeitpunkt des Antrages auf Erteilung der Baugenehmigung. Solche Abweichungen vom allgemeinen Auslegungsverst\u00e4ndnis verfolgten bestimmte steuerliche Ziele. Dem \u00a7 27 Abs. 15 letzter Satz UStG 1973 k\u00f6nne aber ein solches besonderes steuerrechtliches Ziel, vornehmlich die r\u00fcckwirkende Einbeziehung bereits begonnener Bauvorhaben in die Selbstverbrauchsteuer, nicht beigelegt werden. Dies erg\u00e4be sich aus Vorg\u00e4ngen anl\u00e4\u00dflich des Kabinettsbeschlusses der Bundesregierung vom 9. Mai 1973, mit dem diese das Vorhaben einer Wiedereinf\u00fchrung einer Selbstverbrauchsteuer angezeigt habe. Die Bundesregierung habe n\u00e4mlich zugleich dem Bundesrat den Entwurf einer Dritten Konjunkturverordnung zugeleitet und in seiner Begr\u00fcndung u. a. ausgef\u00fchrt, die vorgeschlagenen Ma\u00dfnahmen auf einkommensteuerlichem Sektor b\u00f6ten allein keine ausreichende Gew\u00e4hr f\u00fcr eine den konjunkturpolitischen Erfordernissen gen\u00fcgende Nachfraged\u00e4mpfung. Es m\u00fcsse dabei noch ber\u00fccksichtigt werden, da\u00df eine Verz\u00f6gerungswirkung dadurch eintrete, &#8222;da\u00df durch eine aus Gr\u00fcnden des Vertrauensschutzes erforderliche \u00dcbergangsregelung Investitionen, bei denen der Zeitpunkt der Bestellung oder des Beginns der Herstellung vor dem Tag der Bekanntmachung des Gesetzgebungsvorhabens liegt, von der umsatzsteuerlichen Belastung nicht betroffen werden&#8220;. Weder im Bulletin der Bundesregierung vom 11. Mai 1973, mit dem sie den Kabinettsbeschlu\u00df vom 9. Mai 1973 bekanntgegeben habe, noch an anderer Stelle sei die \u00d6ffentlichkeit dar\u00fcber informiert worden, da\u00df als Beginn der Herstellung von Geb\u00e4uden etwas anderes gelten solle als das, was man allgemein darunter verstehe. Es sei mithin davon auszugehen, da\u00df auch die Bundesregierung die bereits am 9. Mai 1973 begonnenen Bauvorhaben nicht habe erfassen wollen. Auch dem Gesetzgeber k\u00f6nne nichts anderes vorgeschwebt haben. Er habe geglaubt, mit der Regelung des \u00a7 27 Abs. 15 letzter Satz UStG 1973 seine Vorstellung realisiert zu haben, da\u00df denjenigen Unternehmern, die mit der Herstellung eines Geb\u00e4udes bereits vor dem 9. Mai 1973 begonnen hatten, voller Vertrauensschutz gew\u00e4hrt werde. F\u00fcr die Zeit bis zum 28. Juni 1973 sei \u00a7 27 Abs. 15 letzter Satz UStG 1973 auf bereits begonnene Bauvorhaben nicht anwendbar. Dieser Vertrauensschutz rechtfertige sich daraus, da\u00df der Baubeginn ein stichtagsbezogener Begriff sei und damit einen Sachverhalt beinhalte, der als abgeschlossen zu beurteilen sei. Im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur R\u00fcckwirkung von Steuergesetzen auf abgeschlossene Sachverhalte sei festzustellen, da\u00df ihre Rechtsposition durch eine dem \u00a7 27 Abs. 15 letzter Satz UStG 1973 beigelegte R\u00fcckwirkung entwertet werden w\u00fcrde. F\u00fcr den Fall einer beabsichtigten R\u00fcckwirkung h\u00e4tte die Bundesregierung im Bulletin vom 11. Mai 1973 klarstellen m\u00fcssen, da\u00df sie unter dem Beginn der Herstellung von Geb\u00e4uden die Einreichung des Bauantrages verstehe. Aufgrund des allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnisses sei dies nicht \u00fcberfl\u00fcssig, sondern aus Gr\u00fcnden des Vertrauensschutzes notwendig gewesen. Eine Versagung dieses Vertrauensschutzes k\u00f6nne nicht mit dem Argument begr\u00fcndet werden, sie &#8211; die Kl\u00e4gerin &#8211; habe sich baurechtlich gesehen nicht ordnungsgem\u00e4\u00df verhalten. Die Gesamtkonzeption ihres Werkes sei vor Beginn des ersten Bauabschnitts mit den Planungsbeh\u00f6rden der Stadt abgestimmt worden. Der zweite Bauabschnitt habe sich in diesen Gesamtplan eingef\u00fcgt; \u00fcber den Beginn der Bauarbeiten sei wegen des \u00f6ffentlichen Interesses an der Schaffung von Arbeitspl\u00e4tzen, die zur F\u00f6rderung durch die \u00f6ffentliche Hand gef\u00fchrt habe, in der \u00f6rtlichen Presse berichtet worden. Bei der am 1. Juni 1973 eingereichten Baugenehmigung habe es sich um eine Formsache von untergeordneter Bedeutung gehandelt.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: center; text-indent: 8.5pt;\" align=\"center\"><strong><span> Entscheidungsgr\u00fcnde<\/span><\/strong><\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Durch Art. 6 des Steuer\u00e4nderungsgesetzes vom 26. Juni 1973 &#8211; St\u00c4ndG 1973 &#8211; (BGBl I 1973, 676, BStBl I 1973, 545) ist erneut eine Selbstverbrauchsteuer eingef\u00fchrt worden, deren Steuertatbest\u00e4nde als \u00a7 30 i. V. m. \u00a7 27 Abs. 15 UStG 1973 geregelt sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 14. Dezember 1978 V R 32\/75 (BFHE 127, 77, BStBl II 1979, 289) diese Steuer aufgrund ihrer wirtschaftspolitischen Zielsetzung als eine Investitionssteuer beurteilt, die von der Selbstverbrauchsteuer i. S. des \u00a7 30 UStG 1967 wesensverschieden ist. Die neue Selbstverbrauchsteuer kn\u00fcpft vorrangig an den Investitionsentschlu\u00df des Unternehmers an, auf den zur D\u00e4mpfung der Nachfrage prohibitiv eingewirkt werden sollte.<\/p>\n<p>Der Investitionsentschlu\u00df eines Unternehmers schl\u00e4gt sich haupts\u00e4chlich in der Bestellung von Wirtschaftsg\u00fctern oder in dem Beginn ihrer Herstellung (bzw. ihres Herstellenlassens) nieder. Davon geht das Gesetz in den den Besteuerungstatbestand ausweitenden bzw. einengenden Regelungen des \u00a7 27 Abs. 15 S\u00e4tze 2 und 3 UStG 1973 ausdr\u00fccklich aus. F\u00fcr Geb\u00e4ude ist dagegen in \u00a7 27 Abs. 15 letzter Satz UStG 1973 festgelegt, da\u00df als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt gilt, in dem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird. Diese Regelung, die anderen gesetzlichen Vorbildern folgt, sichert eine gleichm\u00e4\u00dfige Handhabung des Gesetzes, welche wegen der Vielgestaltigkeit der Lebensvorg\u00e4nge und der m\u00f6glichen Wahl anderer Ankn\u00fcpfungspunkte geboten ist. Die Ankn\u00fcpfung an den Antrag auf Baugenehmigung ist auch deshalb sachgerecht, weil damit ein Merkmal gew\u00e4hlt worden ist, das typischerweise allen F\u00e4llen anhaftet und in besonderem Ma\u00dfe geeignet ist, Streitfragen \u00fcber den Herstellungsbeginn auszuschlie\u00dfen. Geht man ferner davon aus, da\u00df im Regelfall der investitionswillige Bauwerber unter Beachtung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften mit den eigentlichen Bauarbeiten erst beginnt, wenn der Bauantrag gestellt und genehmigt worden ist, dann hat das Gesetz f\u00fcr den Eintritt der Selbstverbrauchbesteuerung einen Zeitpunkt gew\u00e4hlt, zu dem Bauwerber regelm\u00e4\u00dfig noch keine rechtlichen oder wirtschaftlichen Bindungen eingegangen sind. Denn erst mit der Erteilung der Baugenehmigung wei\u00df der Bauwerber, ob und wie er bauen darf.<\/p>\n<p>Das Gesetz kn\u00fcpft zwar die Besteuerung in erster Linie an den Investitionsentschlu\u00df des Unternehmers an; die Selbstverbrauchbesteuerung wird jedoch erst und dann ausgel\u00f6st, wenn der Unternehmer seinen Investitionsentschlu\u00df in der Weise verwirklicht, da\u00df er den Investitionsgegenstand der Verwendung oder Nutzung als Anlageverm\u00f6gen zuf\u00fchrt. Eine Selbstverbrauchsteuerpflicht tritt nicht ein, wenn der Unternehmer ein Wirtschaftsgut bestellt, herstellt oder herstellen l\u00e4\u00dft, aber nicht als Anlageverm\u00f6gen einsetzt, sondern beispielsweise (m\u00f6glicherweise auch aufgrund eines nachtr\u00e4glich gefa\u00dften Entschlusses) weiterver\u00e4u\u00dfert oder zun\u00e4chst von einer Verwendung oder Nutzung als Anlageverm\u00f6gen Abstand nimmt. Der Fall der ersten Alternative sollte nach dem Willen des Gesetzgebers, nach dem die Investitionsnachfrage ged\u00e4mpft werden sollte, von der Selbstverbrauchsteuer nicht erfa\u00dft werden. F\u00fcr die F\u00e4lle der zweiten Alternative ist der Gesetzgeber offensichtlich davon ausgegangen, da\u00df der Unternehmer aus wirtschaftlichen Erw\u00e4gungen Investitionsentschl\u00fcsse zu Ende f\u00fchrt und nicht auf halbem Wege stehenbleibt.<\/p>\n<p>Aus vorstehenden Erw\u00e4gungen ergibt sich, da\u00df sich der die Selbstverbrauchsteuer ausl\u00f6sende Lebenssachverhalt nicht in dem Entschlusse des Unternehmers ersch\u00f6pft, zum Zwecke des Investierens Wirtschaftsg\u00fcter zu bestellen, herzustellen oder herstellen zu lassen, sondern da\u00df der Gesamtvorgang, an den die Selbstverbrauchsteuer ankn\u00fcpft, aus dem getroffenen Investitionsentschlu\u00df und seiner Verwirklichung durch Investieren besteht. Der der Selbstverbrauchsteuer unterliegende Vorgang wird mit dem verwirklichten Entschlu\u00df des Unternehmers, ein Wirtschaftsgut zu bestellen, es herzustellen oder herstellen zu lassen, begonnen und mit der Zuf\u00fchrung des Wirtschaftsguts zur Verwendung oder Nutzung als Anlageverm\u00f6gen beendet. Innerhalb dieses Lebenssachverhalts, auf den die Selbstverbrauchsteuer einwirken will, sind die Bestellung und der Beginn der Herstellung nur Teilvorg\u00e4nge.<\/p>\n<p>2. a) Die die neue Selbstverbrauchsteuer regelnden Vorschriften des \u00a7 27 Abs. 15 und des \u00a7 30 UStG 1973 sind als Teil des Steuer\u00e4nderungsgesetzes 1973 am 28. Juni 1973 im Bundesgesetzblatt verk\u00fcndet worden und gem\u00e4\u00df Art. 13 St\u00c4ndG 1973 am 29. Juni 1973 in Kraft getreten. \u00a7 27 Abs. 15 UStG 1973 bestimmt, da\u00df der Selbstverbrauchsteuer grunds\u00e4tzlich alle Zuf\u00fchrungen von Wirtschaftsg\u00fctern zur Verwendung oder Nutzung als Anlageverm\u00f6gen der Selbstverbrauchsteuer unterliegen, die auf Investitionsentschl\u00fcssen beruhen, welche nach dem 8. Mai 1973 vom Unternehmer gefa\u00dft und insonderheit durch Bestellung, Beginn der Herstellung oder des Herstellenlassens verwirklicht worden sind (vgl. BFHE 127, 77, BStBl II 1979, 289). Damit wirkt \u00a7 30 UStG 1973 auf den 9. Mai 1973 zur\u00fcck und erfa\u00dft auch diejenigen Investionsvorg\u00e4nge, die in die Zeit vom 9. Mai bis 28. Juni 1973 fallen. Von dieser R\u00fcckwirkung des Gesetzes sind betroffen Vorg\u00e4nge, bei denen der Unternehmer in dem fraglichen Zeitraum sowohl den Investitionsentschlu\u00df durch Bestellung usw. verwirklicht als auch die Zuf\u00fchrung des Wirtschaftsguts zum Anlageverm\u00f6gen vorgenommen hat, und Vorg\u00e4nge, bei denen nur der Investitionsentschlu\u00df in den fraglichen Zeitraum fiel, die Zuf\u00fchrung zum Anlageverm\u00f6gen dagegen nach dem 28. Juni 1973 lag. Aus der Sicht des \u00a7 30 i. V. m. \u00a7 27 Abs. 15 UStG 1973 ist im ersten Falle ein abgewickelter Sachverhalt gegeben, im zweiten Fall ein begonnener, aber nicht beendeter Investitionsvorgang (vgl. Abschn. 1 der Gr\u00fcnde).<\/p>\n<p>b) Die Regelung des \u00a7 30 Abs. 2 i. V. m. \u00a7 27 Abs. 15 UStG 1973, soweit sie (abgeschlossene und nicht abgeschlossene) in die Zeit vom 9. Mai bis 28. Juni 1973 fallende Investitionsvorg\u00e4nge erfa\u00dfte, verst\u00f6\u00dft nicht gegen das Grundgesetz (GG).<\/p>\n<p>Es verst\u00f6\u00dft nicht schlechthin gegen rechtsstaatliche Grunds\u00e4tze, wenn ein Gesetz anordnet, da\u00df die in ihm bestimmten Rechtswirkungen mit Wirkung von einem vor der Verk\u00fcndung liegenden Zeitpunkt eintreten (BVerfGE 1, 264, 280). Jedoch sind belastende Gesetze, die sich echte R\u00fcckwirkung beilegen, regelm\u00e4\u00dfig mit dem Gebote der Rechtsstaatlichkeit unvereinbar (BVerfGE 23, 12, 32). Eine echte R\u00fcckwirkung liegt nur vor, wenn das Gesetz nachtr\u00e4glich \u00e4ndernd in abgewickelte, der Vergangenheit angeh\u00f6rende Tatbest\u00e4nde eingreift (BVerfGE 11, 139, 145). Belastende Steuergesetze, die diese Wirkung entfalten, sind wegen Versto\u00dfes gegen das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes im allgemeinen verfassungswidrig (BVerfGE 13, 261, 271; 30, 272, 285; 30, 392, 401). Der Grundsatz der Unzul\u00e4ssigkeit r\u00fcckwirkender belastender Normsetzung l\u00e4\u00dft jedoch Ausnahmen zu, die mit der Tragweite des Vertrauensschutzes f\u00fcr die B\u00fcrger zusammenh\u00e4ngen. Vertrauensschutz kann da nicht vor zul\u00e4ssiger R\u00fcckwirkung sch\u00fctzen, wo das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt w\u00e4re (BVerfGE 13, 261, 271; 19, 187, 195; 30, 272, 285). Das Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen, f\u00fcr den Staatsb\u00fcrger g\u00fcnstigen Rechtslage ist jedenfalls dann nicht schutzw\u00fcrdig, wenn zwingende Gr\u00fcnde des gemeinen Wohls, die dem Gebote der Rechtssicherheit \u00fcbergeordnet sind, eine R\u00fcckwirkungsanordnung rechtfertigen oder wenn der B\u00fcrger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zur\u00fcckbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen mu\u00dfte (BVerfGE 13, 261, 271; 30, 272, 285; 37, 363, 397).<\/p>\n<p>Aus dem Gebote der Rechtsstaatlichkeit ergeben sich auch verfassungsrechtliche Grenzen f\u00fcr belastende Steuergesetze mit unechter R\u00fcckwirkung. Es handelt sich hier um gesetzliche Eingriffe, die zwar unmittelbar nur auf gegenw\u00e4rtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte f\u00fcr die Zukunft einwirken, damit aber zugleich die betroffene Rechtsposition nachtr\u00e4glich im ganzen entwerten (BVerfGE 14, 76, 104; 14, 288, 297; 18, 135, 144; 30, 250, 267; 30, 392, 401). Hier ist zur Bestimmung der verfassungsrechtlichen Grenze das Vertrauen des einzelnen auf den Fortbestand einer bestimmten Gesetzeslage mit der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens f\u00fcr das Wohl der Allgemeinheit abzuw\u00e4gen (BVerfGE 30, 250, 268; 30, 392, 401). W\u00e4hrend eine echte R\u00fcckwirkung grunds\u00e4tzlich nur dann als zul\u00e4ssig angesehen wird, wenn zwingende, dem Gebot der Rechtssicherheit \u00fcbergeordnete Gr\u00fcnde des allgemeinen Wohls die R\u00fcckwirkung rechtfertigen, ist f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer unechten R\u00fcckwirkung ausreichend, wenn die Abw\u00e4gung ergibt, da\u00df das Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage keinen Vorrang verdient (BVerfGE 30, 250, 268).<\/p>\n<p>c) Das Steuer\u00e4nderungsgesetz 1973 war ein Teilst\u00fcck zur Verwirklichung des von der Bundesregierung vorgelegten Stabilit\u00e4tsprogramms zur Bek\u00e4mpfung der Inflation. Es handelt sich bei diesem Gesetz, das die Einf\u00fchrung der neuen Selbstverbrauchsteuer einschlo\u00df, um ein Ma\u00dfnahmegesetz mit wirtschaftspolitischer Zwecksetzung. Als sich Anfang des Jahres 1973 erste \u00dcberhitzungserscheinungen der Wirtschaft bei anhaltendem Preisauftrieb abzeichneten, beschlo\u00df die Bundesregierung erste Ma\u00dfnahmen zur Absch\u00f6pfung von Liquidit\u00e4t und Kaufkraft, die auch steuerpolitische Ma\u00dfnahmen einschlossen (vgl. Regierungsentwurf eines Steuer\u00e4nderungsgesetzes 1973, Bundestags-Drucksache 7\/419 vom 28. M\u00e4rz 1973). Sie basierten auf den Annahmen und Zielprojektionen ihres Jahreswirtschaftsberichts 1973. Ein Sondergutachten des Sachverst\u00e4ndigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und zur konjunkturpolitischen Lage im Mai 1973 markierte eine weitere und in dieser Form nicht vorausgesehene Zuspitzung der Lage in Form einer abermals beschleunigten inflatorischen Entwicklung. In dieser Lage beschlo\u00df die Bundesregierung am 9. Mai 1973 ein Zweites Stabilit\u00e4tsprogramm, das im Verein mit geld- und kreditpolitischen, haushaltspolitischen, handelspolitischen sowie wettbewerbs- und verbraucherpolitischen Ma\u00dfnahmen auch eine Reihe einschneidender zus\u00e4tzlicher steuerpolitischer Ma\u00dfnahmen vorsah (vgl. Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags, Abschnitt Regierungsprogramm, Bundestags-Drucksache 7\/592). Die Opposition erkannte die Notwendigkeit eingreifender Ma\u00dfnahmen an. Der Finanzausschu\u00df des Deutschen Bundestags sah im Entwurf des Steuer\u00e4nderungsgesetzes 1973 ein wesentliches Teilst\u00fcck zur Verwirklichung der Aufgabe, eine Tendenzwende in der Inflationsmentalit\u00e4t der Bev\u00f6lkerung herbeizuf\u00fchren (vgl. Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags, a. a. O.). Der Berichterstatter des Finanzausschusses, der Abgeordnete Dr. Sprung (CDU\/CSU), hat in der zweiten Lesung des Gesetzentwurfs (Stenografischer Bericht der 35. Sitzung des Deutschen Bundestags &#8211; 7. Wahlperiode &#8211; vom 23. Mai 1973 S. 1939) erg\u00e4nzend darauf hingewiesen, da\u00df die Preissteigerungsrate Ende April 1973 die nach dem Kriege noch nie erreichte H\u00f6he von 7, 5 v. H. erreicht habe. Die Entwicklung nehme boomhafte Z\u00fcge an. Eine gef\u00e4hrliche Inflationsmentalit\u00e4t breite sich aus. Harte und durchgreifende Ma\u00dfnahmen seien unerl\u00e4\u00dflich, um die \u00fcberordnende Nachfrage nach Investitions- und Verbrauchsg\u00fctern drastisch zu beschneiden. Der Abgeordnete Pieroth (CDU\/CSU) betonte als Sprecher der Opposition, da\u00df in der Diagnose der Situation Einigkeit bestehe. Die eingetretene Inflation gef\u00e4hrde in nie gekannter Weise die Preisstabilit\u00e4t. Einigkeit bestehe auch \u00fcber das Ziel der notwendigen Therapie, n\u00e4mlich die Nachfrage zu d\u00e4mpfen und Kaufkraft stillzulegen. Jedoch seien die vorgeschlagenen Wege zur Erreichung dieses Zieles nicht wirksam genug (Stenografischer Bericht, a. a. O., S. 1945).<\/p>\n<p>Der erkennende Senat sieht in diesen, im Grundsatz von allen Parteien des Deutschen Bundestags getragenen Bestrebungen, durch ein B\u00fcndel von sofort greifenden Ma\u00dfnahmen eine akute inflatorische Entwicklung zu bremsen, zwingende Gr\u00fcnde des Allgemeinwohls verwirklicht. Der Sachverst\u00e4ndigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung hat im Jahresgutachten 1972\/1973 (Tz. 313 ff.) die sch\u00e4dlichen Auswirkungen einer inflatorischen Entwicklung im einzelnen dargelegt und betont, da\u00df sie sich nicht nur auf die Einkommens- und Verm\u00f6gensverteilung beschr\u00e4nke, sondern auch Auswirkungen auf Art und Menge der produzierten G\u00fcter habe und damit auf den Wohlstand im ganzen zur\u00fcckwirke und dies in einer das Problem versch\u00e4rfenden Weise. Damit war eine Situation gegeben, die eine Wiederherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts erforderte, zu der Bund und L\u00e4nder gem\u00e4\u00df \u00a7 1 des Gesetzes zur F\u00f6rderung der Stabilit\u00e4t und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl I 1967, 582) verpflichtet sind.<\/p>\n<p>In Zeiten st\u00e4ndiger schleichender Geldentwertung mit den dargestellten nachteiligen, das Gemeinwesen und seine B\u00fcrger treffenden wirtschaftlichen, politischen und sozialen Folgen wird man gesetzliche Ma\u00dfnahmen mit R\u00fcckwirkungscharakter nicht fortlaufend unter Hinweis auf die beabsichtigte Zielsetzung der Sicherung des Allgemeinwohls rechtfertigen k\u00f6nnen. Mit Recht betont das BVerfG, da\u00df nur zwingende Gr\u00fcnde des Allgemeinwohls eine Hintanstellung des Gebots der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes und damit einen gesetzlichen Eingriff in abgeschlossene Tatbest\u00e4nde erlauben. Zwingende Gr\u00fcnde in diesem Sinne sind nach Auffassung des erkennenden Senats jedenfalls dann zu bejahen, wenn die gesetzlichen Ma\u00dfnahmen sofort greifen m\u00fcssen, um der Allgemeinheit drohende Nachteile abzuwenden. Dies gilt besonders dann, wenn die Ank\u00fcndigung eines Gesetzgebungsvorhabens bis zu seiner Verwirklichung eine eher gegenteilige Wirkung zu Lasten des Allgemeinwohls erzeugen w\u00fcrde. So hatte gerade die Ank\u00fcndigung der Erhebung einer Investitionssteuer ab der Verk\u00fcndung des Gesetzes eine besondere Investitionsnachfrage ausgel\u00f6st und damit die inflatorische Entwicklung nachhaltig verschlimmert.<\/p>\n<p>In dieser Situation kann die R\u00fcckwirkung der Selbstverbrauchsteuer auf Investitionsentschl\u00fcsse in der Zeit vom 9. Mai bis 28. Juni 1973 und der damit verbundene Einbruch in den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht ohne Blick auf das am 9. Mai 1973 beschlossene und unverz\u00fcglich bekanntgegebene Zweite Stabilit\u00e4tsprogramm der Bundesregierung gew\u00fcrdigt werden. Ungeachtet der mehrfach vom BVerfG bekundeten Auffassung, da\u00df das Vertrauen des B\u00fcrgers nicht durch einen Gesetzentwurf, sondern erst durch einen Gesetzesbeschlu\u00df des Bundestags ber\u00fchrt werde (vgl. BVerfGE 13, 261, 272; 27, 167, 173; 31, 222, 227), ist der Senat der Auffassung, da\u00df der Beschlu\u00df der Bundesregierung jedenfalls geeignet war, die Beeintr\u00e4chtigung des Vertrauensschutzes in starkem Ma\u00dfe abzumildern und der aus zwingenden Gr\u00fcnden des Allgemeinwohls gebotenen R\u00fcckwirkung auf den Tag der Beschlu\u00dffassung der Bundesregierung in der Gewichtung zwischen Ma\u00dfnahmeziel und Einzelinteresse die Sch\u00e4rfe zu nehmen. In der damaligen besonderen Situation war f\u00fcr alle Beteiligten einsichtig, da\u00df eine Selbstverbrauchsteuer, die nicht am 9. Mai 1973, sondern erst sp\u00e4ter greifen w\u00fcrde, weitestgehend ihren Sinn verlieren mu\u00dfte, denn die Unternehmer h\u00e4tten im Rahmen des M\u00f6glichen ihre Investitionsentschl\u00fcsse vorgezogen und damit den beabsichtigten Zweck einer D\u00e4mpfung der Investitionsnachfrage weitestgehend konterkariert. Das Vertrauen auf diese M\u00f6glichkeit mu\u00dfte zerst\u00f6rt werden. Die verfassungsrechtliche Ordnung erlaubte dazu keinen anderen Weg als den, den die Bundesregierung beschritten hat. Der Senat sieht f\u00fcr die F\u00e4lle der dargestellten Ausnahmesituation in dem von der Bundesregierung gesetzten Ank\u00fcndigungseffekt ein auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht erlaubtes Mittel, eine zwingend gebotene R\u00fcckwirkung des Gesetzes durchzuf\u00fchren und gleichwohl das Vertrauen der B\u00fcrger in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage nicht in unangemessener Weise zu verletzen.<\/p>\n<p>3. Investitionen, die auf vor dem 9. Mai 1973 getroffenen Entschl\u00fcssen des Unternehmers beruhen, waren entsprechend diesem Verst\u00e4ndnis von der Selbstverbrauchbesteuerung ausgenommen. \u00a7 27 Abs. 15 Satz 3 UStG 1973 bestimmt n\u00e4mlich, da\u00df \u00a7 30 UStG 1973 nicht anzuwenden ist, wenn der Selbstverbrauch auf ein Wirtschaftsgut entf\u00e4llt, das vom Unternehmer nachweislich vor dem 9. Mai 1973 bestellt worden ist oder mit dessen Herstellung der Unternehmer vor diesem Zeitpunkt begonnen hat. Auf die Errichtung von Geb\u00e4uden findet diese Regelung jedoch keine Anwendung. Hier gilt gem\u00e4\u00df \u00a7 27 Abs. 15 letzter Satz UStG 1973 als Beginn der Herstellung derjenige Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird. Mit dieser Regelung ist die Auswirkung verbunden, da\u00df Bauinvestitionen, mit denen nachweislich vor dem 9. Mai 1973 begonnen wurde, dem \u00a7 30 UStG 1973 unterfallen, wenn der Bauantrag erst nach dem 8. Mai 1973 gestellt worden ist. Der Unternehmer wird hier so gestellt, wie wenn er erst in der Zeit vom 9. Mai bis 28. Juni 1973 mit dem Bau begonnen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Die gesetzliche Einwirkung ergreift damit nicht nur Fallgestaltungen, in denen der Investitionsentschlu\u00df in der Zeit vom 9. Mai bis 28. Juni 1973 gefa\u00dft und in die Tat umgesetzt wurde, sondern auch zeitlich davor liegende Investitionsentschl\u00fcsse. Es wird im Rahmen der verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfung der Zul\u00e4ssigkeit solcher Einwirkungen vom Regelfall auszugehen sein, da\u00df das fertige Geb\u00e4ude noch nicht im Zeitraum vom 9. Mai bis 28. Juni 1973 dem Anlageverm\u00f6gen zugef\u00fchrt worden ist, vielmehr in dieser Zeit nur der Bauantrag nachgereicht wurde. So liegt es auch in dem zu entscheidenden Fall. Es ist mithin eine gesetzliche Einwirkung auf einen nicht abgeschlossenen Sachverhalt gegeben.<\/p>\n<p>Im Fall einer solchen unechten R\u00fcckwirkung mu\u00df ein Eingriff vorliegen, der die betroffene Rechtsposition im ganzen nachtr\u00e4glich entwertet. Er verletzt Verfassungsrecht, wenn die Abw\u00e4gung zwischen \u00fcbergeordneten Gr\u00fcnden des Allgemeinwohls mit dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage ergibt, da\u00df diese keinen Vorrang verdient (vgl. Abschn. 2 der Gr\u00fcnde).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte mit dem ungenehmigten Baubeginn keine Rechtsposition erlangt, f\u00fcr die sie verfassungsrechtlichen Schutz aus dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes beanspruchen kann. Die Selbstverbrauchsteuer wirkte lediglich auf einen tats\u00e4chlichen Zustand ein, n\u00e4mlich auf vorbereitende Erdarbeiten. Der eigentliche Baubeginn stand unter dem Vorbehalt der Erteilung einer Baugenehmigung. Erst ab diesem Zeitpunkt ist der Bauwerber in der Lage, den beabsichtigten Investitionsentschlu\u00df in die Tat umzusetzen. Vorher befindet er sich im Stadium der Planung. Auch kann er nach der Erteilung der Baugenehmigung f\u00fcr immer oder f\u00fcr eine bestimmte Zeit davon Abstand nehmen, zu bauen. Wenn der Gesetzgeber in \u00a7 27 Abs. 15 letzter Satz UStG 1973 nicht von dem an sich sachgerechten Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung ausgegangen ist, sondern bereits vom Zeitpunkt der Antragstellung, geschah dies aus der \u00dcberlegung, dem Vertrauen des B\u00fcrgers in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage m\u00f6glichst weitgehend Rechnung zu tragen. Er hat deshalb schon dem Bauwerber mit der Antragstellung eine schutzw\u00fcrdige Rechtsposition zuerkennen wollen.<\/p>\n<p>Daraus ergibt sich zugleich, da\u00df er demjenigen, der noch vor Antragstellung mit dem Bauen begann, keinen Schutz gew\u00e4hren wollte. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die gesetzliche Regelung h\u00e4lt sich an den Normalfall, da\u00df Bauantrag und Baugenehmigung dem Baubeginn zeitlich vorangehen und damit schutzw\u00fcrdige Rechtspositionen des Bauwerbers fr\u00fchestens mit Stellung des Bauantrags begr\u00fcndet werden k\u00f6nnen, n\u00e4mlich dann, wenn aufgrund von Vorverhandlungen mit der Baubeh\u00f6rde und Vorpr\u00fcfung der Unterlagen die Genehmigung des gestellten Antrags nicht mehr zweifelhaft ist. Beginnt dagegen jemand mit dem Bau, ohne einen Antrag gestellt zu haben und ohne eine Baugenehmigung zu besitzen, dann bewegt er sich auf rechtlich ungesichertem Boden. Jedenfalls kann er nicht aus der Abweichung von der \u00fcblichen Verhaltensnorm eine Ungleichheit der Lebenssachverhalte herleiten, die eine Differenzierung in der Besteuerung hier durch Beanspruchung einer verfassungsrechtlich gesch\u00fctzten Rechtsposition gebiete. Bei dieser Sachlage kommt es auf das Vorbringen der Kl\u00e4gerin, der von der Bundesregierung mit dem Kabinettsbeschlu\u00df vom 9. Mai 1973 gesetzte Ank\u00fcndigungseffekt sei, was den Beginn der Herstellung von Geb\u00e4uden anbetreffe, nicht hinreichend konkretisiert gewesen, nicht an.<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 10.0pt; font-family: Arial;\">Wenn man deshalb davon ausgeht, da\u00df die gesetzliche Regelung auf eine Situation eingewirkt hat, die sich die Kl\u00e4gerin durch den tats\u00e4chlichen Baubeginn geschaffen hatte, ist Verfassungsrecht nicht verletzt. Die Abw\u00e4gung der zwingenden Gr\u00fcnde des Allgemeinwohls (vgl. Abschn. 2 der Gr\u00fcnde) mit dem Vertrauen der Kl\u00e4gerin auf einen Fortbestand der bisherigen Rechtslage f\u00fchrt zu dem Ergebnis, da\u00df die Erwartung der Kl\u00e4gerin, sie k\u00f6nne den ungenehmigten Bau in der vorgesehenen Weise weiterf\u00fchren, hinter dem Allgemeinwohl zur\u00fccktreten mu\u00df. Die Verfassung sch\u00fctzt nicht die blo\u00dfe Erwartung, das geltende Steuerrecht werde fortbestehen (vgl. BVerfGE 27, 375, 386; 30, 250, 269). Insbesondere war der Gesetzgeber nicht gehalten, aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden besondere gesetzliche Vorkehrungen f\u00fcr diejenigen Fallgestaltungen zu treffen, in denen der B\u00fcrger durch eigenes atypisches Verhalten eine aus seiner Sicht gesteigerte Erwartungshaltung erzeugt hat. Vielmehr ist der Gesetzgeber aus den dargelegten Gr\u00fcnden zur Sicherung des Allgemeinwohls davon ausgegangen, da\u00df Grenzf\u00e4lle dieses Zeitgesetzes nicht nur unter dem Gesichtspunkt von Individualinteressen, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der im Allgemeininteresse liegenden konjunkturpolitischen Zielsetzung gew\u00fcrdigt werden m\u00fcssen. Eine gewisse Strenge des Gesetzes und der in ihm enthaltenen Abgrenzung wurde im Interesse des Vollzugs ausdr\u00fccklich gebilligt (vgl. Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags, Abschnitt: Schwerpunkte der Ausschu\u00dfberatung, Bundestags-Drucksache 7\/592 S. 5).<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 27.3.1981 (V R 97\/77) BStBl. 1981 II S. 595 1. Die in \u00a7 27 Abs. 15 UStG 1973 angeordnete r\u00fcckwirkende Besteuerung von Selbstverbrauchvorg\u00e4ngen nach \u00a7 30 UStG 1973, welche in die Zeit vom 9. Mai bis 28. Juni 1973 fallen, verletzt Verfassungsrecht nicht. 2. Hat ein Unternehmer vor dem 9. 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