{"id":28140,"date":"1981-02-19T00:24:46","date_gmt":"1981-02-18T22:24:46","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28140"},"modified":"2013-08-09T09:46:00","modified_gmt":"2013-08-09T07:46:00","slug":"bfh-urteil-vom-19-2-1981-iv-r-152_76-bstbl-1981-ii-s-602","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-2-1981-iv-r-152_76-bstbl-1981-ii-s-602\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 19.2.1981 (IV R 152\/76) BStBl. 1981 II S. 602"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 19.2.1981 (IV R 152\/76) BStBl. 1981 II S. 602<\/strong><\/p>\n<p>Auch eine Gesellschaft des b\u00fcrgerlichen Rechts, die als reine &#8222;Innengesellschaft&#8220; ausgestaltet ist, kann eine Mitunternehmerschaft i.S. des \u00a7 15 Nr. 2 EStG 1965 sein.<\/p>\n<p>EStG 1965 \u00a7 15 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Streitig ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung vorlagen.<\/p>\n<p>Die ..X-KG (im folgenden: KG) betrieb in den Streitjahren 1965 und 1966 ein Filmverleihunternehmen. Sie erwarb mit Lizenzvertrag vom 8. Juni 1965 auf die Dauer von sieben Jahren die Auswertungsrechte f\u00fcr einen Film.<\/p>\n<p>Am 24. Juni 1965 schlo\u00df die KG mit der Y-AG, einer im Filmgesch\u00e4ft t\u00e4tigen Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts (im folgenden: AG), einen Vertrag, der im wesentlichen folgenden Inhalt hatte:<\/p>\n<p>Die AG beteiligte sich &#8222;an s\u00e4mtlichen zur Herausbringung des Films erforderlich werdenden Kosten (also an der Lizenzgeb\u00fchr sowie den branchen\u00fcblichen Vorabzugskosten, insbesondere Synchronisations-, Kopien-, Beifilm- und Reklamekosten) zur H\u00e4lfte&#8220;. F\u00fcr die Auswertung des Films erhielt die KG von den Bruttoeinspielergebnissen 30 v.H. durchgehende Verleihspesen. Von dem danach verbleibenden Betrag erhielt die KG die von ihr zu entrichtende Umsatzsteuer. Die danach verbliebenen Betr\u00e4ge sollten zun\u00e4chst zur Abdeckung der von den Vertragsparteien aufgebrachten Finanzierungsanteile dienen; sie sollten jeder Partei &#8222;h\u00e4lftig und anteilig&#8220; zustehen. Die nach Abdeckung s\u00e4mtlicher Finanzierungsanteile unter Beibehaltung der Verleihspesen und der sonstigen Vorabzugsposten sich weiterhin ergebenden Einspielergebnisse stellten den Gewinn dar, der h\u00e4lftig geteilt werden sollte.<\/p>\n<p>Die KG behandelte die aus der Auswertung der Filmrechte stammenden Ertr\u00e4ge zun\u00e4chst als eigenen Gewinn; die Gewinnbeteiligung der AG zog sie dabei als Betriebsausgaben ab. Nach einer Betriebspr\u00fcfung kam der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) zu der Auffassung, da\u00df zwischen der KG und der AG eine Mitunternehmerschaft bestanden habe. Das FA stellte deshalb den Gewinn f\u00fcr die Streitjahre einheitlich und gesondert fest. Die Bescheide waren gerichtet an die &#8222;GdbR&#8220; X-KG und Y-AG.<\/p>\n<p>Gegen die Gewinnfeststellungsbescheide erhoben die KG und die AG nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage. W\u00e4hrend des Klageverfahrens &#8211; n\u00e4mlich am 31. Oktober 1972 &#8211; hat sich die &#8211; aus der Z-GmbH als Komplement\u00e4rin und &#8230; (im folgenden: A) als Kommanditist bestehende &#8211; KG durch Beschlu\u00df aufgel\u00f6st. Die Z-GmbH hat durch Gesellschafterbeschlu\u00df vom 20. Oktober 1972 nach dem Umwandlungsgesetz vom 6. November 1969 (BGBl I, 2081) ihr gesamtes Verm\u00f6gen unter Ausschlu\u00df der Liquidation auf den bisherigen Alleininhaber der GmbH, A, \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klagen ab. Es f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung aus, eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung von Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb sei geboten, wenn an den Eink\u00fcnften mehrere beteiligt seien (\u00a7 215 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung -AO-). Die KG und die AG seien als Mitunternehmer (\u00a7 15 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes 1965 -EStG 1965-) an einem Gewerbebetrieb beteiligt gewesen. Denn neben der KG habe auch die AG ein unternehmerisches Risiko getragen. Die AG habe sich an s\u00e4mtlichen zur Herausbringung des Films erforderlich werdenden Kosten zur H\u00e4lfte beteiligt und sei damit auch an einem Verlust beteiligt gewesen. Unerheblich sei dabei, da\u00df die KG nach au\u00dfen hin allein aufgetreten sei. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1976 S. 610 (EFG 1976, 610) ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Gegen das Urteil des FG wurde im Namen der KG Revision eingelegt. Ger\u00fcgt wird die Verletzung materiellen Rechts. Zur Begr\u00fcndung wird ausgef\u00fchrt, das FG habe den Begriff der Mitunternehmerschaft verkannt. Voraussetzung f\u00fcr die Annahme einer Mitunternehmerschaft sei, da\u00df sich mehrere Personen zu einem gemeinsamen Zweck zusammenschl\u00f6ssen, der nicht Gegenstand ihrer jeweiligen Einzelunternehmen sei; der Zusammenschlu\u00df m\u00fcsse sich nach Zwecksetzung und Durchf\u00fchrung so von den Einzelunternehmen abheben, da\u00df von einem eigenst\u00e4ndigen Gewerbebetrieb gesprochen werden k\u00f6nne. Ein solcher eigenst\u00e4ndiger Gewerbebetrieb mit der KG und der AG als Mitunternehmerinnen habe jedoch nicht vorgelegen. Sie &#8211; die KG und die AG &#8211; h\u00e4tten das Auswertungsrecht nicht gemeinsam erworben. Die KG habe das von ihr erworbene Filmrecht v\u00f6llig unabh\u00e4ngig im Rahmen ihres Gewerbebetriebs als Filmverleiherin auswerten wollen. Auch das Interesse der AG sei nicht auf eine gemeinsame Auswertung der Filmrechte, sondern nur auf die Vergabe von Finanzierungsmitteln gerichtet gewesen; aus ihrer Sicht habe es sich nur um ein einzelnes Finanzierungsgesch\u00e4ft gehandelt. Die Kontrollrechte der AG gegen\u00fcber der KG seien nicht \u00fcber die Befugnisse eines nicht als Gesellschafter beteiligten Kapitalgebers hinausgegangen. Es sei auch kein gemeinsames Verm\u00f6gen vorhanden gewesen. Gemeinsam sei den eigenst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeiten der beiden Vertragsparteien nur gewesen, da\u00df sich der Erfolg ihrer T\u00e4tigkeiten nach der gleichen Grundlage, n\u00e4mlich dem Auswertungsergebnis, bemessen habe.<\/p>\n<p>F\u00fcr die KG wird sinngem\u00e4\u00df beantragt, das Urteil des FG sowie die Einspruchsentscheidung und die angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die im Revisionsverfahren als Beteiligte hinzugezogene AG hat keinen Antrag zur Sache gestellt.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Revision ist zul\u00e4ssig. Zwar ist die KG, in deren Namen die Revision eingelegt wurde, rechtlich untergegangen. Der Rechtsbehelf ist aber als von der Rechtsnachfolgerin der KG eingelegt zu beurteilen.<\/p>\n<p>a) Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der KG und der AG vom 24. Juni 1965 sind dahin zu w\u00fcrdigen, da\u00df zwischen den beiden Vertragsparteien eine Gesellschaft des b\u00fcrgerlichen Rechts (\u00a7\u00a7 705 ff. BGB) begr\u00fcndet werden sollte.<\/p>\n<p>Ein Gesellschaftsverh\u00e4ltnis setzt voraus, da\u00df sich mehrere Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks vertraglich verbinden und diesen gemeinsamen Zweck durch Zusammenwirken f\u00f6rdern wollen (\u00a7 705 BGB). Die F\u00f6rderung des Vertragszwecks kann dabei in verschiedener Weise erfolgen; der Beitrag eines Gesellschafters kann insbesondere in der Gew\u00e4hrung von Kapital bestehen. Nicht entscheidend ist, ob ein gemeinsames Gesellschaftsverm\u00f6gen besteht und f\u00fcr die Gesellschaftsschulden gemeinsam gehaftet wird (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 9. Oktober 1969 IV 294\/64, BFHE 98, 21, BStBl II 1970, 320; Beschlu\u00df des BFH vom 11. Dezember 1980 IV R 91\/76 , BFHE 132, 278, BStBl II 1981, 310). Die im BGB insoweit bestehenden Regelungen sind abdingbar; die Vertragsparteien k\u00f6nnen eine reine Innengesellschaft -ohne gemeinsames Gesellschaftsverm\u00f6gen und ohne Haftung aller Gesellschafter &#8211; vereinbaren (Staudinger, Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, 12. Aufl., Vorbemerkung vor \u00a7 705 Anm. 90 ff.).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerseite bestanden zwischen der KG und der AG solche gesellschaftsrechtlichen Beziehungen. Die AG hatte sich unbegrenzt verpflichtet, alle Kosten der &#8222;Herausbringung&#8220; des Films zur H\u00e4lfte zu zahlen. Dieser Beitrag zur F\u00f6rderung des Gesellschaftszwecks ging \u00fcber den Rahmen eines einzelnen Finanzierungsgesch\u00e4fts, insbesondere eines Darlehnsgesch\u00e4fts, hinaus. Ein Darlehnsgeber hat Anspruch auf R\u00fcckerstattung des hingegebenen Geldes; das gilt auch f\u00fcr das sog. &#8222;partiarische Darlehen&#8220; (vgl. hierzu Palandt, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 40. Aufl., Einf\u00fchrung vor \u00a7 607 Anm. 4 a) bb). Die im Streitfall von der AG eingegangene Verpflichtung zur &#8222;Beteiligung an den &#8230;. erforderlich werdenden Kosten &#8230; zur H\u00e4lfte&#8220; schlie\u00dft dagegen auch die M\u00f6glichkeit eines Verlustes der hingegebenen Betr\u00e4ge mit ein und kann daher nicht als Darlehnsversprechen angesehen werden.<\/p>\n<p>Die BGB-Gesellschaft zwischen der KG und der AG ist zwar gem\u00e4\u00df den vertraglichen Vereinbarungen vom 24. Juni 1965 durch Zeitablauf aufgel\u00f6st worden, weil sie nur f\u00fcr die Dauer der &#8211; auf sieben Jahre befristeten &#8211; Lizenzauswertung bestehen sollte. Aufl\u00f6sung bedeutet indessen keine Vollbeendigung (vgl. Palandt, a.a.O., Vorbemerkung vor \u00a7 723 Anm. 2). Bis zur Beendigung der Auseinandersetzung besteht die BGB-Gesellschaft als Auseinandersetzungsgesellschaft fort (\u00a7 730 BGB). Solange die Gesellschaft noch an einem schwebenden finanzgerichtlichen Verfahren \u00fcber die Anfechtung eines einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheids beteiligt ist, kann ihre Vollbeendigung nicht eintreten (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1977 IV R 113\/75 , BFHE 125, 107, BStBl II 1978, 467).<\/p>\n<p>Da die Rechtsbeziehungen zwischen der KG und der AG als Innengesellschaft zu beurteilen sind, sind f\u00fcr das Handeln dieser Gesellschaft nach au\u00dfen die insoweit f\u00fcr Innengesellschaften geltenden Regeln ma\u00dfgebend. Hiernach hat f\u00fcr die Gesellschaft auch w\u00e4hrend ihres Auseinandersetzungsstadiums der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Gesellschafter zu handeln (vgl. Staudinger, Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, 12. Aufl., Vorbemerkung vor \u00a7 705 Anm. 97 ff.). Diese Aufgabe fiel nach dem Vertrag vom 24. Juni 1965 der KG zu.<\/p>\n<p>b) Die KG ist allerdings w\u00e4hrend des finanzgerichtlichen Verfahrens durch \u00dcbertragung des Verm\u00f6gens einer ihrer Gesellschafter (der Z-GmbH) auf den anderen Gesellschafter (A) rechtlich untergegangen.<\/p>\n<p>\u00dcbernimmt ein Gesellschafter einer KG aufgrund eines vereinbarten \u00dcbernahmerechts das Unternehmen der KG mit Aktiven und Passiven unter Ausschlu\u00df der Liquidation, so geht das Gesellschaftsverm\u00f6gen als ganzes im Wege der Anwachsung durch einen einheitlichen Akt auf den im Unternehmen verbleibenden Gesellschafter \u00fcber. Das bisherige Gesamthandsverm\u00f6gen der Gesellschaft (\u00a7\u00a7 161 Abs. 2, 105 Abs. 2 HGB, \u00a7\u00a7 718 ff., 738 BGB) verwandelt sich in Alleineigentum des Verbleibenden. Hierdurch tritt die Vollbeendigung der Gesellschaft ein (BFH-Urteil vom 30. M\u00e4rz 1978 IV R 72\/74 , BFHE 125, 116, BStBl II 1978, 503, mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>Im Streitfall hat die aus zwei Gesellschaftern bestehende KG eine Regelung getroffen, die im Ergebnis zu einer \u00dcbernahme des bisherigen Gesellschaftsverm\u00f6gens der KG durch den alleinigen Kommanditisten, A, f\u00fchrte. Die an der KG als einzige Komplement\u00e4rin beteiligte GmbH \u00fcbertrug ihr gesamtes Verm\u00f6gen unter Ausschlu\u00df der Liquidation auf den einzigen Gesellschafter der GmbH, A. Da A zugleich als einziger im Unternehmen verbliebener Gesellschafter das Unternehmen der KG fortf\u00fchrte, war die KG mit dem \u00dcbergang des GmbH-Verm\u00f6gens auf A und der damit bewirkten Vollbeendigung der GmbH ebenfalls voll beendet. An die Stelle der bisherigen KG trat A.<\/p>\n<p>Im Urteil des FG ist noch die KG als eine der Kl\u00e4gerinnen bezeichnet. Dieser Mangel der Bezeichnung kann indessen nachtr\u00e4glich berichtigt werden.<\/p>\n<p>2. Die f\u00fcr die KG eingelegte Revision ist in eine von A (als Rechtsnachfolger der KG) pers\u00f6nlich eingelegte Revision umzudeuten. Diese Umdeutung entspricht dem mutma\u00dflichen Willen des A; die an die Proze\u00dfvertreterin, B, erteilte Vollmacht ist von A unterschrieben.<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist &#8211; abgesehen von der unzutreffenden Parteibezeichnung im Urteil des FG &#8211; nicht begr\u00fcndet. Das FG hat zu Recht entschieden, da\u00df der Gewinn aus der Filmauswertung im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung (\u00a7 215 Abs. 2 AO) zu erfassen war.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 215 Abs. 2 Nr. 2 AO werden die einkommensteuerpflichtigen Eink\u00fcnfte (der Gewinn) aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Eink\u00fcnften mehrere beteiligt sind. Diese Voraussetzungen haben im Streitfall vorgelegen.<\/p>\n<p>a) Unter den Eink\u00fcnften &#8222;aus Gewerbebetrieb&#8220; sind Eink\u00fcnfte aus gewerblichen Unternehmen zu verstehen (vgl. \u00a7 15 Nr. 1 EStG 1965). Gewerbebetrieb ist hiernach jede selbst\u00e4ndige, nachhaltige Bet\u00e4tigung au\u00dferhalb der land- und forstwirtschaftlichen T\u00e4tigkeit (\u00a7 13 EStG), der selbst\u00e4ndigen Arbeit (\u00a7 18 EStG) und der privaten Verm\u00f6gensverwaltung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt (vgl. \u00a7 1 der Gewerbesteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung -GewStDV-).<\/p>\n<p>Die f\u00fcr die Annahme eines Gewerbebetriebs vorausgesetzte &#8222;Selbst\u00e4ndigkeit&#8220; bedeutet, da\u00df sowohl in pers\u00f6nlicher als auch in sachlicher Hinsicht eine selbst\u00e4ndige Bet\u00e4tigung vorliegen mu\u00df. W\u00e4hrend die pers\u00f6nliche Selbst\u00e4ndigkeit die Person des Betriebsinhabers (sein Handeln auf eigene Rechnung und Gefahr) betrifft, bezieht sich die sachliche Selbst\u00e4ndigkeit auf den Betrieb als solchen. Sachlich selbst\u00e4ndig ist ein Unternehmen dann, wenn es unabh\u00e4ngig von anderen Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bildet (Lenski\/Steinberg, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, 5. Aufl. Anm. 22 zu \u00a7 2). Schlie\u00dfen sich die Inhaber verschiedener Unternehmen zusammen, um mit jeweils einem Teil ihrer unternehmerischen Bet\u00e4tigung gemeinsam am Wirtschaftsleben teilzunehmen, so kann hierdurch eine neue wirtschaftliche Einheit entstehen. &#8211; Im Streitfall war die gemeinsame T\u00e4tigkeit der KG und der AG auf einen in diesem Sinne selbst\u00e4ndigen Betrieb gerichtet. Die Auswertung von Filmrechten geh\u00f6rte zwar zu den T\u00e4tigkeiten, die die KG auch allein im Rahmen ihres Unternehmens durchf\u00fchrte (ebenso wie die Finanzierung von Filmgesch\u00e4ften zum Kreis der bei der AG \u00fcblichen Gesch\u00e4fte geh\u00f6rt haben mochte). Das schlie\u00dft jedoch nicht aus, da\u00df die von beiden Partnern auf ein bestimmtes Projekt bezogene gemeinsame Bet\u00e4tigung eine neue in sich geschlossene betriebliche Einheit darstellte.<\/p>\n<p>&#8222;Nachhaltig&#8220; ist eine T\u00e4tigkeit, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist (BFH-Urteil vom 28. April 1977 IV R 98\/73 , BFHE 122, 462, BStBl II 1977, 728); hieran fehlt es, wenn nur ein einmaliges Gelegenheitsgesch\u00e4ft vorgenommen wird. Wird &#8211; wie im Streitfall &#8211; das Recht an einem Film ausgewertet, indem dieser synchronisiert und kopiert wird und die Kopien dann an eine Vielzahl von Kinounternehmen verliehen werden, so liegt darin eine nachhaltige Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr. Das mu\u00df um so mehr gelten, wenn sich ein solches Unternehmen auf l\u00e4ngere Zeit (im Streitfall sieben Jahre) erstreckt.<\/p>\n<p>Die &#8222;Gewinnabsicht&#8220; war offensichtlich gegeben. Bei dieser Sachlage mu\u00df davon ausgegangen werden, da\u00df im Streitfall ein Gewerbebetrieb vorgelegen hat.<\/p>\n<p>b) Eine &#8222;Beteiligung mehrerer&#8220; an den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb ist gegeben, wenn mehrere Personen Eink\u00fcnfte aus einer gemeinsamen gewerblichen Einkunftsquelle beziehen. Entgegen der Auffassung des FG kommt dies nicht nur bei &#8222;Mitunternehmerschaften&#8220; i.S. des \u00a7 15 Nr. 2 EStG 1965 in Betracht. Eine einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns kann dar\u00fcber hinaus auch in den F\u00e4llen geboten sein, in denen mehrere Person den Tatbestand der gewerblichen Einkunftserzielung gemeinsam erf\u00fcllen, ohne zugleich Mitunternehmer zu sein (vgl. BFH-Urteil vom 12. Januar 1978 IV R 5\/75 , BFHE 124, 436, BStBl II 1978, 333, betreffend gewerbliche Eink\u00fcnfte von Miterben). Doch kann dies hier auf sich beruhen. Dem FG ist jedenfalls darin beizupflichten, da\u00df im Streitfall eine gemeinsame Erzielung gewerblicher Eink\u00fcnfte in Form einer Mitunternehmerschaft i.S. des \u00a7 15 Nr. 2 EStG 1965 zwischen der KG und der AG vorgelegen hat.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 15 Nr. 2 EStG 1965 geh\u00f6ren zu den Eink\u00fcnften aus einer gewerblichen Mitunternehmerschaft die Gewinnanteile der Gesellschafter einer OHG, einer KG und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, sowie die Verg\u00fctungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit im Dienst der Gesellschaft &#8230; bezogen hat. F\u00fcr die Frage, ob eine Mitunternehmerschaft gegeben ist, kommt es zwar nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH nicht entscheidend darauf an, ob zivilrechtlich eine Gesellschaft vorlag (vgl. z.B. Urteil vom 29. Januar 1976 IV R 97\/74, BFHE 118, 198, BStBl II 1976, 332, mit weiteren Nachweisen). Selbst wenn man jedoch die Annahme einer Mitunternehmerschaft von dem Vorliegen eines Gesellschaftsverh\u00e4ltnisses abh\u00e4ngig machen w\u00fcrde, h\u00e4tten die Voraussetzungen hierf\u00fcr im Streitfall vorgelegen, wie oben n\u00e4her ausgef\u00fchrt ist.<\/p>\n<p>Die KG und die AG erf\u00fcllten auch im \u00fcbrigen die Voraussetzungen, die an die Eigenschaft als &#8222;Mitunternehmer&#8220; i.S. des \u00a7 15 Nr. 2 EStG 1965 zu stellen sind. Mitunternehmer ist, wer eine Mitunternehmerinitiative entfalten kann und ein Mitunternehmerrisiko tr\u00e4gt (BFH-Urteile vom 9. Dezember 1976 IV R 47\/72, BFHE 120, 534, BStBl II 1977, 155; vom 5. Juli 1978 I R 22\/75, BFHE 125, 545, BStBl II 1978, 644; BFHE 132, 278, BStBl II 1981, 310). Ob diese Merkmale vorliegen, ist unter Ber\u00fccksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden Umst\u00e4nde zu w\u00fcrdigen. Regelm\u00e4\u00dfig ist der Mitunternehmer am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlageverm\u00f6gens (einschlie\u00dflich des Gesch\u00e4ftswerts) beteiligt. F\u00fcr die Frage, ob die Entfaltung eine Unternehmerinitiative oder die Tragung eines Unternehmerrisikos vorliegt, ist dies jedoch nicht ausschlaggebend (Urteil in BFHE 98, 21, BStBl II 1970, 320).<\/p>\n<p>Im Streitfall lag zwar die unternehmerische Initiative weitgehend in den H\u00e4nden der KG. Sie wickelte die Gesch\u00e4fte, die zur Auswertung des Filmrechts erforderlich waren, im eigenen Namen ab; eine Haftung f\u00fcr Schulden aus diesen Gesch\u00e4ften traf nur sie pers\u00f6nlich. Demgegen\u00fcber standen der AG, soweit erkennbar, au\u00dfer gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechten (\u00a7 716 Abs. 1 BGB) keine in den Bereich der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung hineinreichenden Befugnisse zu. Die AG trug aber neben der KG ein erhebliches unternehmerisches Risiko. Nach dem Vertrag vom 24. Juni 1965 beteiligte sie sich an s\u00e4mtlichen zur Herausbringung des Films erforderlich werdenden Kosten zur H\u00e4lfte; damit nahm sie auch an einem etwaigen Verlust teil. Dies allein schon rechtfertigt die Annahme, da\u00df die AG Mitunternehmerin neben der KG war.<\/p>\n<p>c) Es liegen schlie\u00dflich keine Gr\u00fcnde vor, die es rechtfertigen k\u00f6nnten, im Streitfall von einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung abzusehen.<\/p>\n<p>Von der in \u00a7 215 Abs. 4 Satz 2 AO vorgesehenen M\u00f6glichkeit, in &#8222;F\u00e4llen von geringerer Bedeutung&#8220; eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung zu unterlassen, ist im Streitfall kein Gebrauch zu machen. Was unter &#8222;F\u00e4llen von geringerer Bedeutung&#8220; zu verstehen ist, kann nur unter Ber\u00fccksichtigung des Sinns und Zwecks des einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsverfahrens entschieden werden (Tipke\/Kruse, Abgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 10. Aufl., \u00a7 180 AO 1977 Anm. 29). Hiernach ist die geringere Bedeutung nicht allein von der Gr\u00f6\u00dfe des Unternehmens abh\u00e4ngig; die Bedeutung eines Falles ist vielmehr auch dann gering, wenn die mit der Durchf\u00fchrung eines Gewinnfeststellungsverfahrens bezweckte Einheitlichkeit der Entscheidung nicht geboten erscheint, weil die Gefahr abweichender Entscheidungen zu ein und demselben Sachverhalt durch jeweils verschiedene F\u00c4 nicht besteht. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. &#8211; Es fehlt auch an den Voraussetzungen des \u00a7 215 Abs. 5 AO, nach denen eine einheitliche Gewinnfeststellung nicht vorgenommen zu werden braucht, wenn es sich um Arbeitsgemeinschaften handelt, &#8222;deren alleiniger Zweck sich auf die Erf\u00fcllung eines einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags beschr\u00e4nkt&#8220; und bei Abschlu\u00df des Vertrags anzunehmen ist, da\u00df er innerhalb von drei Jahren erf\u00fcllt wird.<\/p>\n<p>2. Schlie\u00dflich wird die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung nicht dadurch ausgeschlossen, da\u00df die AG ihren Sitz in der Schweiz hatte. Nach Art. 3 Abs. 1 des Abkommens zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern vom 15. Juli 1931 (DBA-Schweiz) in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung des Zusatzprotokolls vom 20. M\u00e4rz 1959 (BGBl II 1959, 1253) werden Gewerbebetriebe in dem Staat besteuert, in dessen Gebiet das Unternehmen seine Betriebst\u00e4tte hat. Den Betrieben stehen grunds\u00e4tzlich die Beteiligungen an einem gesellschaftlichen Unternehmen gleich (Art. 3 Abs. 4 DBA-Schweiz). Da die zwischen der KG und der AG bestehende Gesellschaft ihre Betriebst\u00e4tte im Inland hatte, stand das Recht, Steuern vom Einkommen und Ertrag zu erhaben, der Bundesrepublik Deutschland zu (vgl. Korn\/Dietz\/Debatin, Doppelbesteuerung, 7. Aufl., DBA-Schweiz, S. 82 f.).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 19.2.1981 (IV R 152\/76) BStBl. 1981 II S. 602 Auch eine Gesellschaft des b\u00fcrgerlichen Rechts, die als reine &#8222;Innengesellschaft&#8220; ausgestaltet ist, kann eine Mitunternehmerschaft i.S. des \u00a7 15 Nr. 2 EStG 1965 sein. EStG 1965 \u00a7 15 Nr. 2. Vorinstanz: FG M\u00fcnchen Sachverhalt Streitig ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine einheitliche und &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-2-1981-iv-r-152_76-bstbl-1981-ii-s-602\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 19.2.1981 (IV R 152\/76) BStBl. 1981 II S. 602<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-28140","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28140","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28140"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28140\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28140"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28140"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28140"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}