{"id":28143,"date":"1981-01-28T00:29:44","date_gmt":"1981-01-27T22:29:44","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28143"},"modified":"2013-07-29T10:13:56","modified_gmt":"2013-07-29T08:13:56","slug":"bfh-urteil-vom-28-1-1981-i-r-10_77-bstbl-1981-ii-s-612","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-1-1981-i-r-10_77-bstbl-1981-ii-s-612\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.1.1981 (I R 10\/77) BStBl. 1981 II S. 612"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.1.1981 (I R 10\/77) BStBl. 1981 II S. 612<\/strong><\/p>\n<p>Gew\u00e4hrt eine inl\u00e4ndische Tochtergesellschaft ihrer ebenfalls im Inland ans\u00e4ssigen Schwestergesellschaft zinsg\u00fcnstige Darlehen, so liegt in dieser Vorteilszuwendung auch dann kein die Kapitalertragsteuerpflicht begr\u00fcndender Zuflu\u00df bei der gemeinsamen ausl\u00e4ndischen Muttergesellschaft, wenn bei der Tochtergesellschaft eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung an die Muttergesellschaft anzunehmen ist.<\/p>\n<p>KStG \u00a7 6 Abs. 1 Satz 2; EStG \u00a7 20 Abs. 1, 43 Abs. 1, 3, 4, \u00a7 44 Abs. 3, \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 5.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine Kapitalgesellschaft, deren Anteile in den Streitjahren (1968 und 1969) je zur H\u00e4lfte einer ausl\u00e4ndischen und einer inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft geh\u00f6rten. Schwestergesellschaften der Kl\u00e4gerin waren die Gesellschaft B mit denselben Gesellschaftern und den gleichen Anteilsverh\u00e4ltnissen, sowie die inl\u00e4ndische E-AG, eine 100 %ige Tochtergesellschaft des ausl\u00e4ndischen Unternehmens. Die Kl\u00e4gerin hat in den Streitjahren ihren Gesellschaftern und den genannten Schwestergesellschaften Kredite gew\u00e4hrt. Diese Darlehen wurden aufgrund schriftlicher und m\u00fcndlicher Absprachen mit 1 v. H. \u00fcber dem Diskontsatz der Bundesbank verzinst.<\/p>\n<p>Anl\u00e4\u00dflich einer Betriebspr\u00fcfung im Jahre 1973 hielt der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) diese Verzinsung f\u00fcr unzureichend, da die Kl\u00e4gerin im normalen Gesch\u00e4ftsverkehr im zweiten Halbjahr 1968 (das erste Halbjahr ist wegen dieser Frage nicht im Streit) insgesamt 50 Mio. DM und 1969 insgesamt 150 Mio. DM mittelfristig zu einem Zinssatz von mindestens 2 v. H. \u00fcber Diskont h\u00e4tte anlegen k\u00f6nnen. In dem Zinsunterschied l\u00e4gen versteckte Gewinnaussch\u00fcttungen (vGA) an die beiden Gesellschafter der Kl\u00e4gerin. Das FA erh\u00f6hte das Einkommen der Kl\u00e4gerin entsprechend. Au\u00dferdem verlangte es f\u00fcr die H\u00e4lfte der vGA Kapitalertragsteuer, da die Zinsverbilligung insoweit inl\u00e4ndischen Tochtergesellschaften der ausl\u00e4ndischen Muttergesellschaft zugute gekommen sei und diese dadurch selbst einen Vorteil erlangt habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die berichtigten K\u00f6rperschaftsteuerbescheide nicht angefochten, jedoch die Entrichtung von Kapitalertragsteuer verweigert. Das FA erlie\u00df deshalb einen Haftungsbescheid. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Auf die Klage hob das Finanzgericht (FG) mit der in Entscheidungen der Finanzgerichte 1977 S. 134 (EFG 1977, 134) ver\u00f6ffentlichten Entscheidung den Haftungsbescheid und die Einspruchsentscheidung auf. Es f\u00fchrte aus, da\u00df die Kl\u00e4gerin wegen der Kreditgew\u00e4hrung an ihre Schwestergesellschaften nicht zur Haftung herangezogen werden k\u00f6nne, weil die Einr\u00e4umung von Zins- und sonstigen Nutzungsvorteilen an Schwestergesellschaften keine Kapitalertragsteuerpflicht ausl\u00f6se.<\/p>\n<p>In seiner Revision beantragt das FA die Aufhebung der Vorentscheidung und (sinngem\u00e4\u00df) die Abweisung der Klage. Es r\u00fcgt Verletzung sachlichen Rechts. Die Auffassung des FG, ein durch die Kapitalertragsteuer erfa\u00dfbarer Vorteil w\u00e4re f\u00fcr den Gesellschafter nur dann gegeben, wenn er die Nutzungen mit ihrem wahren Wert einlegen k\u00f6nnte, sei in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden. Sie vermenge unzul\u00e4ssigerweise Fragen zur vGA mit solchen zur Einlagef\u00e4higkeit von Wirtschaftsg\u00fctern. Sie f\u00fchre dar\u00fcber hinaus zu Unterschieden, die im Ergebnis nicht gerechtfertigt werden k\u00f6nnten. So sei nicht einzusehen, warum ein Gesellschafter nur dann einen Vorteil erlangen solle, wenn Wirtschaftsg\u00fcter zwischen Schwestergesellschaften zu Vorzugspreisen geliefert w\u00fcrden, nicht aber, wenn einer Schwestergesellschaft Nutzungsvorteile einger\u00e4umt w\u00fcrden. Die st\u00e4ndige Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 14. August 1975 IV R 30\/71, BFHE 117, 44 BStBl II 1976, 88, 91) lege es nahe, die Besteuerung sowohl der Kapitalgesellschaft als auch ihrer Gesellschafter hinsichtlich der vGA grunds\u00e4tzlich abgesehen vom K\u00f6rperschaftsteuertarif so durchzuf\u00fchren, als ob ein Leistungsaustausch zu angemessenen Preisen und gleichzeitig eine entsprechende offene Gewinnaussch\u00fcttung stattgefunden hatten. Gew\u00e4hre eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter ein Darlehen zu unangemessen niedrigem Zins, so werde die Besteuerung so vorgenommen, als wenn der Gesellschafter an die Kapitalgesellschaft angemessene Zinsen gezahlt und diese dann im Wege der vGA zur\u00fcckerhalten h\u00e4tte (BFH-Urteil vom 25. September 1970 VI R 122\/67 BFHE 100, 301, BStBl II 1971, 53). Der darin liegende Zuflu\u00df werde von der Kapitalertragsteuer erfa\u00dft (Hinweis auf BFH-Urteil vom 21. Dezember 1972 R 70\/70, BFHE 108, 175, BStBl II 1973, 449). F\u00fcr den Streitfall sei allein von Bedeutung, da\u00df auch bei vGA durch Darlehnsgew\u00e4hrungen an Schwestergesellschaften von der Sachverhaltsunterstellung auszugehen sei, der Gesellschafter habe Zinszahlungen geleistet und durch eine Gewinnaussch\u00fcttung zur\u00fcckerhalten. Mit dem Streitfall sei der Sachverhalt des BFH-Urteils in BFHE 108, 175, BStBl II 1973, 449 zu vergleichen. In dieser Entscheidung sei der BFH zu einer grunds\u00e4tzlichen Gleichstellung der F\u00e4lle gelangt, in denen Schwestergesellschaften unangemessen niedrige Nutzungsentgelte vereinbarten, mit den F\u00e4llen, in denen zwischen Schwestergesellschaften f\u00fcr die Lieferung von Waren unangemessen niedrige Preise vereinbart w\u00fcrden. Auf die Weitergabe des Vorteils in Form einer verdeckten Einlage komme es nicht an.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen. Sie f\u00fchrt aus, das f\u00fcr die E-AG zust\u00e4ndige FA habe es abgelehnt, das Einkommen der E-AG um den Wert der behaupteten Nutzungseinlage zu k\u00fcrzen. Das im Streitfall beklagte FA ber\u00fccksichtige nicht, da\u00df die von ihm betriebene Besteuerung zu einer Gesamtbelastung des angeblich verdeckt ausgesch\u00fctteten Betrages mit Ertragsteuern in H\u00f6he von fast 170 v. H. f\u00fchre. Dies ergebe sich aus der Dreifachbesteuerung bei ihr, der Kl\u00e4gerin, sowie bei der ausl\u00e4ndischen Muttergesellschaft und bei der E-AG. Dies sei der Kern des Rechtsstreits.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>1. Die Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin hat weder ihre Gesch\u00e4ftsleitung noch ihren Sitz im Inland. Sie ist daher mit ihren inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften beschr\u00e4nkt k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig (\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes &#8211; KStG -). Zu den inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften (\u00a7 6 Abs. 1 KStG, \u00a7 49 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -) geh\u00f6ren Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen i. S. des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn der Schuldner &#8211; hier die Kl\u00e4gerin &#8211; seine Gesch\u00e4ftsleitung im Inland hat (\u00a7 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Bereits nach der f\u00fcr die Streitjahre ma\u00dfgebenden Gesetzeslage rechneten &#8211; entgegen, der Ansicht der Kl\u00e4gerin &#8211; zu diesen inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen auch verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 108, 175, BStBl II 1973, 449). Die entsprechende, erst durch das Zweite Steuer\u00e4nderungsgesetz 1973 vom 18. Juli 1974 &#8211; St\u00c4ndG 1973 &#8211; (BGBI I 1974, 1489) in die Vorschrift des \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG als letzter Satz eingef\u00fcgte Erg\u00e4nzung, nach welcher die die Steuerpflicht besonderer Entgelte und Vorteile betreffende Vorschrift des \u00a7 20 Abs. 2 EStG entsprechend gilt, hatte nur klarstellende Bedeutung.<\/p>\n<p>2. Bei Gewinnanteilen (Dividenden) und sonstigen Bez\u00fcgen insbesondere aus Aktien oder Kuxen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag &#8211; Kapitalertragsteuer &#8211; erhoben (\u00a7 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Steuerabzugspflichtige Kapitalertr\u00e4ge sind auch besondere Entgelte oder Vorteile i. S. des \u00a7 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG (\u00a7 43 Abs. 3 EStG), mithin auch vGA. Sie sind als inl\u00e4ndische Kapitalertr\u00e4ge i. S. des \u00a7 43 Abs. 1 EStG anzusehen, wenn der Schuldner, wie hier die Kl\u00e4gerin, Gesch\u00e4ftsleitung oder Sitz im Inland hat (\u00a7 43 Abs. 4 EStG). Der Schuldner hat die Kapitalertragsteuer f\u00fcr den Gl\u00e4ubiger einzubehalten. Er hat den Steuerabzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Kapitalertr\u00e4ge dem Gl\u00e4ubiger zuflie\u00dfen (\u00a7 44 Abs. 3 EStG). Der Schuldner der Kapitalertr\u00e4ge haftet f\u00fcr die Einbehaltung und Abf\u00fchrung der Kapitalertragsteuer (\u00a7 44 Abs. 5 Satz 2 EStG).<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Das FG hat die Kapitalertragsteuerhaftung der Kl\u00e4gerin zu Recht verneint.<\/p>\n<p>1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, da\u00df eine vGA (\u00a7 6 Abs. 1 Satz 2 KStG) angenommen werden mu\u00df, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrer Schwestergesellschaft Zinsvorteile einr\u00e4umt, die nicht betrieblich veranla\u00dft sind, sondern ihren Grund im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis haben.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung liegt eine vGA vor, wenn eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person, z. B. einer Schwestergesellschaft, au\u00dferhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Verm\u00f6gensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiters einem Nichtgesellschafter unter sonst gleichen Umst\u00e4nden nicht gew\u00e4hrt haben w\u00fcrde (so zuletzt BFH-Urteil vom 12. M\u00e4rz 1980 I R 186\/76, BFHE 130, 296, BStBl II 1980, 531). Ein solcher Vorteil kann beispielsweise in der Form zugewendet werden, da\u00df die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter (Muttergesellschaft) ein au\u00dfergew\u00f6hnlich zinsg\u00fcnstiges Darlehen gew\u00e4hrt (\u00a7 19 Nr. 3 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes KStDV). Unter den gleichen Voraussetzungen liegt eine vGA auch vor, wenn ein solcher Vorteil nicht dem Gesellschafter unmittelbar sondern einer diesem nahestehenden Person, wie hier der Schwestergesellschaft, zugewendet wird (so insbesondere BFH-Urteil in BFHE 108, 175, BStBl II 1973, 449 m. w. N.).<\/p>\n<p>2. Der Senat folgt dem FG auch darin, da\u00df die Verpflichtung der Kl\u00e4gerin zur Einbehaltung und Abf\u00fchrung der Kapitalertragsteuer deshalb zu verneinen ist, weil ihrer Muttergesellschaft die vGA nicht &#8222;zugeflossen&#8220; ist.<\/p>\n<p>a) Der Ansatz einer vGA bedeutet nicht ohne weiteres einen Zuflu\u00df beim Gesellschafter (vgl. Urteile vom 11. September 1968 I 89\/63, BFHE 93, 382, BStBl II 1968, 809, sowie vom 3. Februar 1971 I R 51\/66, BFHE 101, 501, BStBl II 1971, 408; D\u00f6llerer, Jahrbuch der Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Steuerrecht 1972\/73, S.142, 154; derselbe Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen und Verdeckte Einlagen bei Kapitalgesellschaften, 1975 S.35). Ein solcher Zuflu\u00df w\u00e4re allerdings anzunehmen, wenn es sich bei der vGA in Gestalt der Vorteilszuwendung an die Schwestergesellschaft um die \u00dcbertragung einlagef\u00e4higer Werte gehandelt h\u00e4tte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 108, 175, BStBl II 1973, 449). Dies ist bei der \u00dcberlassung von Nutzungen &#8211; wie hier bei der Gew\u00e4hrung von Darlehen &#8211; nicht der Fall. Wenn ein Gesellschafter seiner Kapitalgesellschaft Nutzungsvorteile ohne Entgelt oder gegen ein unangemessen niedriges Entgelt \u00fcberl\u00e4\u00dft, so liegt darin nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung keine verdeckte Einlage (BFHE 101, 501, BStBl II 1971, 408; vgl. auch das inzwischen rechtskr\u00e4ftige Urteil des FG D\u00fcsseldorf vom 19. September 1978, EFG 1979, 201, Betriebs-Berater 1979 S. 1539 &#8211; BB 1979, 1539-, mit Anmerkung D\u00f6llerer). An dieser Rechtsprechung h\u00e4lt der Senat fest. Ihr haben sich inzwischen auch die obersten Finanzbeh\u00f6rden angeschlossen (vgl. Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 24. Juli 1979, BStBl I 1979, 564). Zu den im Schrifttum vertretenen Gegenmeinungen (vgl. Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 2. Aufl., K\u00f6ln, 1979, 332; Fasold, Der Betrieb 1961 S. 386 &#8211; DB 1961, 386 -; Mathiak, Deutsches Steuerrecht 1970 S.359, 364 &#8211; DStR 1979, 359, 364 -; R\u00f6hrkasten, BB 1974, 825, 831f.; Pezzer, Steuer und Wirtschaft 1975 S. 222, 229 &#8211; StuW 1975, 222, 229 -; Hundertmark\/Herms, BB 1976, 80; Meilicke, DB 1977, 927, 932) bemerkt der Senat, da\u00df sich aus rechtssystematischen Gr\u00fcnden die Behandlung verdeckter Gewinnaussch\u00fcttungen und verdeckter Einlagen nicht deckt (siehe dazu Groh, in Festschrift f\u00fcr Flume, Bd. 2, K\u00f6ln 1978 S.71, 77f., m. w. N.).<\/p>\n<p>b) Der erkennende Senat hat allerdings in dem Urteil in BFHE 101, 501 (508), BStBl II 1971, 408 offengelassen, ob eine andere Beurteilung bei Auslandsbeziehungen gerechtfertigt erscheint. Der Senat verneint die Frage (vgl. von Wallis, Steuerberater-Jahrbuch 1973\/74 S. 94; EFG 1979, 201). Er sieht sich hierin best\u00e4tigt durch die inzwischen mit Wirkung vom 1. Januar 1972 eingef\u00fchrte Sonderregelung f\u00fcr Korrekturen von Eink\u00fcnften nach \u00a7 1 des Au\u00dfensteuergesetzes. Auch f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Januar 1972 und damit f\u00fcr die Streitjahre bewendet es deshalb bei den dargestellten allgemeinen Grunds\u00e4tzen.<\/p>\n<p>c) Kommt hiernach bei der Schwestergesellschaft der Kl\u00e4gerin die Annahme einer verdeckten Einlage in Gestalt eines Nutzungsvorteils nicht in Betracht, so liegt bei der ausl\u00e4ndischen Muttergesellschaft kein Zuflu\u00df vor, welcher deren Kapitalertragsteuerpflicht begr\u00fcnden k\u00f6nnte. Fehl geht die in der Revision vorgetragene Ansicht des FA, der Zuflu\u00df bei der Muttergesellschaft ergebe sich aus der Unterstellung da\u00df die Schwestergesellschaft angemessene Zinsen gezahlt und diese im Wege der verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung (an die Muttergesellschaft und von dieser im Wege der verdeckten Einlage) zur\u00fcckerhalten habe. Zu dieser Frage hat der erkennende Senat bereits dem Urteil in BFHE 101, 501 (508). BStBl II 1971, 408 Stellung genommen. Er hat dort die Annahme solcher Unterstellungen verneint. Unzutreffend ist auch die Ansicht des FA, da\u00df durch die dargestellten Grunds\u00e4tze der Rechtsprechung die Frage der vGA mit derjenigen nach der Einlagef\u00e4higkeit von Wirtschaftsg\u00fctern vermengt werde. Das Gegenteil ist der Fall. Die dargelegte Ansicht des erkennenden Senats beruht vielmehr gerade auf der getrennten Behandlung dieser beiden Fragen.<\/p>\n<p>3. Gegenstand des Rechtsstreits ist nur die Kapitalertragsteuerhaftung der Kl\u00e4gerin und nicht die Frage, ob bei der K\u00f6rperschaftsteuerveranlagung der Kl\u00e4gerin vGA zu ber\u00fccksichtigen sind. Da die Kapitalertragsteuerpflicht der ausl\u00e4ndischen Muttergesellschaft und damit die Haftung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Kapitalertragsteuer bereits aus den vorstehenden Gr\u00fcnden zu verneinen sind, hat der Senat auf die Frage, ob und in welchem Umfang nach den von der Kl\u00e4gerin vereinbarten Darlehnsbedingungen vGA an die ausl\u00e4ndische Muttergesellschaft anzunehmen waren, nicht einzugehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.1.1981 (I R 10\/77) BStBl. 1981 II S. 612 Gew\u00e4hrt eine inl\u00e4ndische Tochtergesellschaft ihrer ebenfalls im Inland ans\u00e4ssigen Schwestergesellschaft zinsg\u00fcnstige Darlehen, so liegt in dieser Vorteilszuwendung auch dann kein die Kapitalertragsteuerpflicht begr\u00fcndender Zuflu\u00df bei der gemeinsamen ausl\u00e4ndischen Muttergesellschaft, wenn bei der Tochtergesellschaft eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung an die Muttergesellschaft anzunehmen ist. 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