{"id":28144,"date":"1981-03-26T00:18:23","date_gmt":"1981-03-25T22:18:23","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28144"},"modified":"2013-08-09T10:50:30","modified_gmt":"2013-08-09T08:50:30","slug":"bfh-urteil-vom-26-3-1981-iv-r-130_77-bstbl-1981-ii-s-614","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-3-1981-iv-r-130_77-bstbl-1981-ii-s-614\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 26.3.1981 (IV R 130\/77) BStBl. 1981 II S. 614"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 26.3.1981 (IV R 130\/77) BStBl. 1981 II S. 614<\/strong><\/p>\n<p>Tritt auf Grund einer sog. qualifizierten Nachfolgeklausel der Nachfolger-Miterbe unmittelbar und in vollem Umfange in die Mitunternehmerstellung des verstorbenen Gesellschafters einer KG ein, so hat der Nachfolger-Miterbe die Buchwerte des auf ihn \u00fcbergegangenen Mitunternehmeranteils in vollem Umfange fortzuf\u00fchren; die erbrechtliche Wertausgleichsschuld gegen\u00fcber den anderen Miterben kann einkommensteuerrechtlich nicht als Anschaffungskosten f\u00fcr den Mitunternehmeranteil gewertet werden.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2; \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2; EStDV \u00a7 7 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger (auch mit EH bezeichnet) und die Beigeladenen zu 1. und 2. sind die Kinder, die Beigeladenen zu 3. bis 5. die Enkelkinder der am 11. Januar 1963 verstorbenen Frau H. Frau H hatte insgesamt f\u00fcnf Kinder, und zwar neben dem Kl\u00e4ger und den Beigeladenen zu 1. und 2. die bereits verstorbene Mutter der Beigeladenen zu 3. bis 5. und den im Krieg gefallenen Sohn DH. Frau H lebte mit ihrem Ehemann H sen., dem Vater ihrer f\u00fcnf Kinder, in G\u00fctergemeinschaft westf\u00e4lischen Rechts und nach dessen Tode mit ihren Kindern in fortgesetzter G\u00fctergemeinschaft westf\u00e4lischen Rechts.<\/p>\n<p>Frau H wurde vom Kl\u00e4ger und den Beigeladenen zu 1. bis 5. beerbt.<\/p>\n<p>H sen. war bis 1940 alleiniger Inhaber eines Unternehmens. Dieses Unternehmen brachte er 1940 in eine mit Gesellschaftsvertrag vom 2. Juni 1940 neugegr\u00fcndete X-KG (im folgenden KG), deren pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter H sen. und der Kl\u00e4ger (EH) und deren einziger Kommanditist, der sp\u00e4ter gefallene DH wurden. Als H sen. starb, trat gem\u00e4\u00df \u00a7 13 a des Gesellschaftsvertrags vom 2. Juni 1940 Frau H in die KG ein mit der Ma\u00dfgabe, da\u00df sie Kommanditistin wurde und ihr Kommanditanteil zum Gesamtgut der mit den Kindern fortgesetzten G\u00fctergemeinschaft geh\u00f6rte.<\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag vom 2. Juni 1940 wurde zwischen den Mitgliedern der Familie H ein Vertrag geschlossen, der &#8222;die Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Auseinandersetzung des Gesamtguts der fortgesetzten G\u00fctergemeinschaft&#8220; festlegte, die &#8222;nach dem Tode eines der beiden Elternteile &#8230; eintrete und nach dem Tode des Letztlebenden der Eltern aufgel\u00f6st wird&#8220;. In dem Vertrag war u. a. bestimmt, da\u00df Grundgedanke der zuk\u00fcnftigen Auseinandersetzung \u00fcber das g\u00fctergemeinschaftliche Verm\u00f6gen nach dem Ableben der Elternteile sein solle, &#8222;da\u00df die im Gesch\u00e4ft mitarbeitenden S\u00f6hne berechtigt sind, das Firmenverm\u00f6gen zu \u00fcbernehmen, w\u00e4hrend die im Gesch\u00e4ft nicht mitarbeitenden Geschwister das sogenannte Privatverm\u00f6gen &#8230; erhalten sollen&#8220;. Des weiteren sah der Vertrag vor, da\u00df die beiden S\u00f6hne (EH und DH) im Familienunternehmen grunds\u00e4tzlich gleichberechtigt t\u00e4tig und demgem\u00e4\u00df auch jeder zur H\u00e4lfte beteiligt sein sollen und da\u00df demgem\u00e4\u00df nach dem Ableben beider Elternteile jeder der beiden Br\u00fcder Anspruch auf die H\u00e4lfte des gesamten Firmenverm\u00f6gens haben solle. F\u00fcr den Fall, da\u00df DH nicht im Gesch\u00e4ft verbleiben sollte, war vorgesehen, da\u00df der Kl\u00e4ger das Recht hat, das Gesch\u00e4ft allein fortzuf\u00fchren, und da\u00df alsdann die H\u00e4lfte des Firmenverm\u00f6gens zum Privatverm\u00f6gen der Eltern rechnet und das &#8222;um diesen Auseinandersetzungsanspruch erh\u00f6hte Privatverm\u00f6gen&#8220; unter die vier Geschwister gleichm\u00e4\u00dfig zu verteilen ist.<\/p>\n<p>Demgem\u00e4\u00df bestimmte \u00a7 13 b des Gesellschaftsvertrags vom 2. Juni 1940 w\u00f6rtlich:<\/p>\n<p>&#8222;Stirbt Frau H, nachdem sie gem\u00e4\u00df Abschnitt a) als Kommanditistin in die Gesellschaft eingetreten ist, so haben die an der Gesellschaft bereits als pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter oder Kommanditisten beteiligten S\u00f6hne EH (der Kl\u00e4ger) und DH das Recht, bei der Auseinandersetzung \u00fcber das Gesamtgut der fortgesetzten G\u00fctergemeinschaft die Kommanditeinlage der verstorbenen Mutter, zuz\u00fcglich eines Guthabens auf Sonderkonto (nicht dagegen eines Guthabens auf Privatkonto), zu \u00fcbernehmen. Im Verh\u00e4ltnis zueinander soll die Aufteilung so erfolgen, da\u00df jeder der beiden S\u00f6hne EH und DH zuz\u00fcglich seines bisherigen eigenen Kapitalkontos mit je 50 % am Gesamtkapital der Gesellschaft beteiligt ist. Die \u00fcbrigen Erben sollen nicht in die Gesellschaft eintreten. Erl\u00e4uternd wird bemerkt, da\u00df dies im notariellen Vertrage vom 2. Juni 1940 f\u00fcr alle Beteiligten verbindlich festgelegt worden ist. In dem genannten Vertrage ist auch der Fall vorgesehen, da\u00df DH nicht in der Firma mitarbeiten und verbleiben will. F\u00fcr diesen Fall hat EH das Recht, das Gesch\u00e4ft mit Aktiven und Passiven zu \u00fcbernehmen. Das Abfindungsguthaben, das er alsdann an die Miterben auszuzahlen hat, ist gleich der H\u00e4lfte des Firmenverm\u00f6gens.&#8220;<\/p>\n<p>Mit Vertrag vom 9. November 1962 vereinbarten der Kl\u00e4ger und Frau H als damalige alleinige Gesellschafter der KG, in diese als weitere Kommanditisten die Ehefrau des Kl\u00e4gers, und die vom Kl\u00e4ger und seiner Ehefrau neugegr\u00fcndete X-GmbH (im folgenden GmbH) aufzunehmen und den Gesellschaftsvertrag in verschiedenen Punkten den ver\u00e4nderten Verh\u00e4ltnissen anzupassen. Danach erhielt \u00a7 13 b des Gesellschaftsvertrags folgende Fassung:<\/p>\n<p>&#8222;Beim Ableben von Frau H hat Herr EH das Recht, bei der Auseinandersetzung \u00fcber das Gesamtgut der fortgesetzten G\u00fctergemeinschaft die Kommanditeinlage seiner Mutter zuz\u00fcglich ihres Guthabens auf dem Sonderkonto zu \u00fcbernehmen und sein Kapitalkonto und Sonderkonto entsprechend zu erh\u00f6hen. Die \u00fcbrigen Erben treten nicht in die Gesellschaft ein. Erl\u00e4uternd wird bemerkt, da\u00df dies im notariellen Vertrag vom 2. Juni 1940 f\u00fcr alle Beteiligten verbindlich festgelegt worden ist. Das Abfindungsguthaben der ausscheidenden Erben, das EH alsdann an die Miterben auszuzahlen hat, ist gleich der H\u00e4lfte des Firmenverm\u00f6gens.&#8220;<\/p>\n<p>Nach dem Tode der Frau H am 11. Januar 1963 schlossen der Kl\u00e4ger und die Beigeladenen am 10. September 1964 unter Bezugnahme auf die Grunds\u00e4tze, die die verstorbenen Eltern durch Vertrag vom 2. Juni 1940 f\u00fcr die nach ihrem Tode zu beachtende Erbauseinandersetzung festgelegt haben, einen Vertrag. Darin ist vereinbart, da\u00df der Kl\u00e4ger an die Beigeladenen &#8222;zur Abfindung aller Anspr\u00fcche, die den Miterben &#8230; aus dem Vertrag vom 2. Juni 1940&#8220; gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger zustehen, einen Betrag von 700.000 DM zahlt mit der Ma\u00dfgabe, da\u00df dieser Betrag unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Nichtinanspruchnahme der KG aus einer durch R\u00fcckstellung erfa\u00dften ungewissen Verbindlichkeit) noch um gewisse Betr\u00e4ge zu erh\u00f6hen ist.<\/p>\n<p>Zum 1. Januar 1967 schieden der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau aus der KG aus; das Unternehmen wurde allein von der GmbH fortgef\u00fchrt. Gleichzeitig ver\u00e4u\u00dferten der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau ihre GmbH-Anteile an einen Dritten.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) vertrat im Anschlu\u00df an eine Betriebspr\u00fcfung zun\u00e4chst die Auffassung, da\u00df durch die &#8222;Erbauseinandersetzung&#8220; im Jahr 1963 ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn entstanden sei und zwar in H\u00f6he von 352.806 DM, der den vom FA als &#8222;Erbengemeinschaft&#8220; bezeichneten Beigeladenen zuzurechnen sei, und da\u00df demgem\u00e4\u00df bei der KG die Buchwerte entsprechend aufzustocken seien. Auf dieser Grundlage erlie\u00df das FA am 4. November 1968 einen einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid 1963 f\u00fcr die KG, in dem neben einem laufenden (dem Kl\u00e4ger, seiner Ehefrau und der GmbH zugerechneten) Gewinn von 1.941.656 DM ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn von 352.807 DM f\u00fcr die &#8222;Erbengemeinschaft&#8220;, also f\u00fcr die Beigeladenen, festgestellt war.<\/p>\n<p>Hiergegen legten die Beigeladenen Einspruch ein.<\/p>\n<p>In der Einspruchsentscheidung vertrat das FA nunmehr im Anschlu\u00df an einen Erg\u00e4nzungsbericht der Betriebspr\u00fcfung die Auffassung, da\u00df die Abfindungsleistung des Kl\u00e4gers an die Beigeladenen ein privater, nicht betrieblicher Vorgang sei, der weder zu einem Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn noch zu einer Aufstockung der Buchwerte der KG bzw. des Gesellschaftsanteils des Kl\u00e4gers f\u00fchre.<\/p>\n<p>Das FA stellte keinen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn f\u00fcr die Beigeladenen fest und setzte aus Gr\u00fcnden, die nicht im Streit sind, den laufenden Gewinn der KG auf 2.107.318,34 DM herab.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erhob Klage. Er machte geltend, der \u00dcbergang des Gesellschaftsanteils der Frau H auf ihn und die Abfindung der Beigeladenen seien kein privater erbrechtlicher Vorgang, sondern ein betrieblicher Erwerb auf der Grundlage gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage in der Weise statt, da\u00df es antragsgem\u00e4\u00df einen &#8222;Gesamtgewinn&#8220; der KG f\u00fcr 1963 von 2.148.802 DM einschlie\u00dflich eines darin enthaltenen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns von 304.469 DM feststellte und diesen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn der verstorbenen Frau H, den laufenden Gewinn hingegen dem Kl\u00e4ger, seiner Ehefrau und der GmbH zurechnete. Das FG f\u00fchrte insbesondere aus, der Bundesfinanzhof (BFH) habe &#8222;F\u00e4lle, in denen im Zusammenhang mit einem Erbfall ein Gesellschaftsanteil zu einem h\u00f6heren Verrechnungswert als dem Buchwert aus einem Nachla\u00df \u00fcbernommen wird&#8220;, in der Vergangenheit unterschiedlich beurteilt. In mehreren Entscheidungen habe er das Problem aus erbrechtlichen Gesichtspunkten gesehen; in anderen F\u00e4llen habe der BFH die L\u00f6sung gesellschaftsrechtlich begr\u00fcndet. Im Streitfall liege keine erbrechtliche Auseinandersetzung, sondern ein gesellschaftsrechtlich begr\u00fcndetes Anschaffungs- bzw. Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft vor. Denn nach den vertraglichen Regelungen seien die Erben der Frau H mit Ausnahme des Kl\u00e4gers von dem Eintritt in die KG ausgeschlossen gewesen; ihnen habe der Gesellschaftsanteil gesellschaftsrechtlich nicht zufallen k\u00f6nnen. Das FG folge nicht der Auffassung, da\u00df eine Beurteilung des Anteils\u00fcbergangs bei dem Erwerber als betrieblicher Vorgang davon abh\u00e4nge, da\u00df auch die weichenden Erben Mitunternehmer gewesen seien. Denn die bilanzm\u00e4\u00dfige Behandlung eines Anschaffungsgesch\u00e4ft bei einem Gewerbetreibenden k\u00f6nne nicht von der Unternehmereigenschaft des Ver\u00e4u\u00dferers abh\u00e4ngig sein. Dem Anschaffungsgesch\u00e4ft des Kl\u00e4gers entspreche allerdings auch im Streitfall ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn. Dieser sei jedoch der Erblasserin zuzurechnen. Denn diese sei mit ihrem Tode aus der Gesellschaft ausgeschieden, &#8222;ohne da\u00df die abgefundenen Erben Gesellschafter werden konnten, so da\u00df sie nur einen Abfindungsanspruch erben konnten&#8220;. Bei der Berechnung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns sei kein Teil des Gesellschaftsanteils der Frau H als dem Kl\u00e4ger von Frau H direkt zugefallen auszuscheiden, denn aus den Vertr\u00e4gen ergebe sich, da\u00df der Kl\u00e4ger durch die Aufnahme in die KG hinsichtlich aller k\u00fcnftigen Anspr\u00fcche habe abgefunden sein sollen und deshalb keinen Anteil an dem Kommanditanteil habe erben k\u00f6nnen. Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1978 S. 166 (EFG 1978, 166) ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit der Revision beantragt das FA, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Das FA r\u00fcgt unrichtige Anwendung der \u00a7\u00a7 4 Abs. 4, 15, 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/p>\n<p>Auch die Beigeladenen vertreten die Auffassung, da\u00df die Auseinandersetzung zwischen ihnen und dem Kl\u00e4ger kein gesellschaftsrechtlicher, sondern ein erbrechtlicher Vorgang gewesen sei, ohne jedoch einen Antrag zu stellen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision mu\u00df zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage f\u00fchren, da entgegen der Annahme des FG, der Gesellschaftsanteil der verstorbenen Frau H unentgeltlich auf den Kl\u00e4ger \u00fcbergegangen ist (\u00a7 7 Abs. 1 der Einkommensteuer- Durchf\u00fchrungsverordnung &#8211; EStDV -).<\/p>\n<p>1. Der Senat versteht das Klagebegehren dahin, da\u00df der Kl\u00e4ger in H\u00f6he der von ihm an die Miterben gezahlten Abfindung zus\u00e4tzliche pers\u00f6nliche Anschaffungskosten anerkannt wissen will, die in einer Erg\u00e4nzungsbilanz zur Bilanz der KG zu aktivieren w\u00e4ren und in dieser zu erh\u00f6hten Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) bzw. Minderungen eines k\u00fcnftigen etwaigen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns f\u00fchren und demgem\u00e4\u00df den Gewinnanteil des Kl\u00e4gers verringern w\u00fcrden. Im Streit ist demnach &#8211; neben einem Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn der verstorbenen Frau H &#8211; Sonderbetriebsaufwand des Kl\u00e4gers, nicht hingegen der Bilanzgewinn der KG als solcher.<\/p>\n<p>2. Stirbt ein Einzelunternehmer, so tritt der Alleinerbe, der das Unternehmen des Erblassers fortf\u00fchrt, sowohl zivilrechtlich wie auch einkommensteuerrechtlich in die Rechtsstellung des Erblassers ein (z. B. BFH-Urteil vom 21. M\u00e4rz 1969 VI R 208\/67, BFHE 96, 19, BStBl II 1969, 520). Der \u00dcbergang des Gewerbebetriebs vom Erblasser auf den Erben ist keine Betriebsaufgabe (\u00a7 16 EStG) durch den Erblasser und keine Er\u00f6ffnung eines Gewerbebetriebs (\u00a7 6 Abs. 1 Nr. 6 EStG) durch den Erben, sondern eine unentgeltliche &#8222;\u00dcbertragung&#8220; eines Betriebs i. S. von \u00a7 7 Abs. 1 EStDV. Der Erbe hat die sich nach den Vorschriften \u00fcber die laufende Gewinnermittlung zum Todestag ergebenden Buchwerte fortzuf\u00fchren. Dies gilt auch insoweit, als der Erbe mit Verm\u00e4chtnissen, Pflichtteilsanspr\u00fcchen und Erbersatzanspr\u00fcchen belastet ist. Da der Erbfall einkommensteuerrechtlich als privater au\u00dferbetrieblicher Vorgang zu werten ist, m\u00fcssen auch die Erbfallschulden als private Verbindlichkeiten beurteilt werden (z. B. BFH-Urteil vom 26. Februar 1976 I R 150\/74, BFHE 118, 337, BStBl II 1976, 378, mit weiteren Nachweisen). Demgem\u00e4\u00df sind diese Erbfallschulden weder Anschaffungskosten des Erben f\u00fcr den Erwerb des Nachlasses noch ein Ver\u00e4u\u00dferungspreis i. S. von \u00a7 16 EStG des Erblassers oder des Verm\u00e4chtnisnehmers oder des Pflichtteilsberechtigten oder des Erbersatzberechtigten. Der Erbe darf die Buchwerte eines zum Nachla\u00df geh\u00f6rigen Gewerbebetriebs nicht anteilig um den Nennwert der Erbfallschulden aufstocken (z. B. BFH-Urteile vom 20. Januar 1966 IV 377\/61, BFHE 85, 279, BStBl III 1966, 312; vom 12. Februar 1960 IV 184\/58 U, BFHE 70, 459, BStBl III 1960, 172); umgekehrt ist der Anfall von Verm\u00e4chtnis-, Pflichtteils- und Erbersatzanspr\u00fcchen nicht einkommensteuerpflichtig. F\u00fcr diese einkommensteuerrechtliche Beurteilung ist unerheblich, ob der Nachla\u00df nur aus einem Gewerbebetrieb oder auch aus sonstigem privaten Verm\u00f6gen besteht.<\/p>\n<p>Diese Rechtsgrunds\u00e4tze gelten sinngem\u00e4\u00df, wenn der Gesellschafter einer gewerblich t\u00e4tigen Personengesellschaft stirbt und sein Gesellschaftsanteil (Mitunternehmeranteil) z. B. gem\u00e4\u00df \u00a7 177 HGB oder aufgrund einer einfachen Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag auf einen Alleinerben \u00fcbergeht. Dieser wird zivilrechtlich unmittelbar Gesellschafter (vgl. auch BGHZ 22, 186). Einkommensteuerrechtlich tritt der Erbe aufgrund einer unentgeltlichen &#8222;\u00dcbertragung&#8220; des Mitunternehmeranteils in die Mitunternehmerstellung des verstorbenen Gesellschafters ein; die Anteile an den Buchwerten des Gesellschaftsverm\u00f6gens und die Buchwerte eines etwaigen Sonderbetriebsverm\u00f6gens des Erblassers sind fortzuf\u00fchren (\u00a7 7 Abs. 1 EStDV). In der Person des verstorbenen Gesellschafters entsteht kein Ver\u00e4u\u00dferungs- und Entnahmegewinn; der Erbe hat anders als beim entgeltlichen Erwerb eines Mitunternehmeranteils keine zus\u00e4tzlichen, in einer Erg\u00e4nzungsbilanz zur Steuerbilanz der Gesellschaft zu aktivierenden Anschaffungskosten, und zwar insbesondere auch dann nicht, wenn er mit Verm\u00e4chtnis-, Pflichtteils- oder Erbersatzanspr\u00fcchen belastet ist.<\/p>\n<p>3. Anders ist die Rechtslage, wenn im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, da\u00df beim Tode eines Gesellschafters die Gesellschaft nur unter den bisherigen \u00fcbrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird (sogenannte Fortsetzungsklausel). Zivilrechtlich scheidet in diesem Falle der verstorbene Gesellschafter mit seinem Tode in der Weise aus der Gesellschaft aus, da\u00df seine Beteiligung den \u00fcbrigen Gesellschaftern anteilig anw\u00e4chst und seine Erben nur einen zum Nachla\u00df geh\u00f6renden schuldrechtlichen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft erwerben (z. B. Ulmer in Gro\u00dfkommentar zum Handelsgesetzbuch, 3. Aufl., \u00a7 138 Anm. 11 f. und Anm. 20 f.). Einkommensteuerrechtlich liegt in diesem Falle eine entgeltliche Ver\u00e4u\u00dferung des Mitunternehmeranteils des verstorbenen Gesellschafters an die \u00fcbrigen Gesellschafter auf den Todesfall vor, die zu einem dem Erblasser zuzurechnenden Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn (\u00a7 16 EStG) und zu entsprechenden Anschaffungskosten der \u00fcbrigen bisherigen Gesellschafter f\u00fchrt, soweit der Abfindungsanspruch der Erben gegen die Gesellschaft h\u00f6her ist als der Buchwert des Gesellschaftsanteils des Erblassers (siehe insbesondere BFH-Urteil vom 24. April 1975 IV R 115\/73, BFHE 115, 495, BStBl II 1975, 580).<\/p>\n<p>4. Ist im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft bestimmt, da\u00df beim Tode eines Gesellschafters die Gesellschaft mit dem Erben, bei mehreren Miterben jedoch nur mit einem bestimmten der Miterben, aber unver\u00e4ndert und in vollem Umfange fortgef\u00fchrt wird (sogenannte qualifizierte Nachfolgeklausel), so geht zivilrechtlich der Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters unmittelbar, in vollem Umfange und unver\u00e4ndert auf die qualifizierten Miterben (Nachfolger-Miterben) \u00fcber. Die anderen Miterben werden nicht Gesellschafter, sie erlangen auch keinen gesellschaftsrechtlichen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft, sondern nur einen auf Erbrecht beruhenden schuldrechtlichen Wertausgleichsanspruch gegen den Nachfolger- Miterben (BGHZ 68, 225; dazu z. B. Ulmer, Betriebs-Berater 1977 S. 805 &#8211; BB 1977, 805 -).<\/p>\n<p>F\u00fcr die einkommensteuerrechtliche Beurteilung folgt hieraus, da\u00df der Nachfolger-Miterbe &#8211; in gleicher Weise wie ein Alleinerbe &#8211; unmittelbar und in vollem Umfange in die Mitunternehmerstellung des verstorbenen Gesellschafters eintritt. Die dem Nachfolger- Miterben auferlegte erbrechtliche Wertausgleichsschuld gegen\u00fcber den anderen Miterben entspricht ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt einer Verm\u00e4chtnis-, Pflichtteils- oder Erbersatzschuld; sie kann deshalb ebenso wie diese weder als Ver\u00e4u\u00dferungspreis einerseits noch als Anschaffungskosten andererseits f\u00fcr den Mitunternehmeranteil gewertet werden. Der Nachfolger-Miterbe hat die Buchwerte des auf ihn \u00fcbergegangenen Mitunternehmeranteils in vollem Umfange fortzuf\u00fchren; weder beim Erblasser noch bei den nicht zu Gesellschaftern berufenen Miterben entsteht ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn (ebenso offenbar Ebeling, Deutsche Steuer-Zeitung, Ausgabe A 1977 S. 443 &#8211; DStZ A 1977, 443 -; Schulze zur Wiesche, Finanz-Rundschau 1979 S. 185\/189 &#8211; FR 1979, 185\/189 -).<\/p>\n<p>Diese einkommensteuerrechtliche Beurteilung mu\u00df auch dann Platz greifen, wenn der Gesellschaftsvertrag zwar keine qualifizierte Nachfolgeklausel, wohl aber eine qualifizierte Eintrittsklausel enth\u00e4lt, also eine Bestimmung, derzufolge nur einer von mehreren Miterben berechtigt ist, in die Gesellschaft einzutreten, und zwar in der Weise, da\u00df er in vollem Umfange die Rechtsstellung des verstorbenen Gesellschafters \u00fcbernimmt und die \u00fcbrigen Miterben keinen gesellschaftsrechtlichen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft, sondern nur einen auf Erbrecht beruhenden Wertausgleichsanspruch gegen den eintrittsberechtigten Miterben erlangen. Denn macht in diesem Falle der durch die Eintrittsklausel qualifizierte Miterbe alsbald nach dem Erbfall von seinem Eintrittsrecht Gebrauch, so entspricht der rechtliche und wirtschaftliche Gehalt des damit geschaffenen Zustands demjenigen, der bei einer qualifizierten Nachfolgeklausel unmittelbar mit dem Erbfall entsteht.<\/p>\n<p>Diese Beurteilung widerspricht nicht dem BFH-Urteil vom 26. Juli 1963 VI 353 &#8211; 354\/62 U (BFHE 77, 438, BStBl III 1963, 481), da diese Entscheidung offensichtlich eine sogenannte Teilnachfolgeklausel zum Gegenstand hatte, also eine Bestimmung, nach der beim Tode eines Gesellschafters einige der Miterben mit dem ihrer Erbquote entsprechenden Bruchteil des Gesellschaftsanteils des verstorbenen Gesellschafters in die Gesellschaft eintreten, w\u00e4hrend die anderen Miterben mit dem ihrer Erbquote entsprechenden Bruchteil von der Gesellschaft als solcher abzufinden sind. Zivilrechtlich spaltet sich in diesem Falle der Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters (vgl. A. H\u00fcck, Juristen-Zeitung 1957 S. 222\/223 linke Spalte). Demgem\u00e4\u00df ist auch in der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung aufzuteilen: Zum einen liegt ein unentgeltlicher \u00dcbergang eines Bruchteils eines Mitunternehmeranteils des verstorbenen Gesellschafters auf die zu Gesellschaftern berufenen Miterben vor (\u00a7 7 Abs. 1 EStDV), zum anderen ist eine entgeltliche Ver\u00e4u\u00dferung eines Bruchteils des Mitunternehmeranteils des verstorbenen Gesellschafters durch diesen auf den Todesfall gegeben.<\/p>\n<p>5. Die Anwendung der zu 2. bis 4. dargestellten Rechtsgrunds\u00e4tze auf den Streitfall mu\u00df zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Anweisung der Klage f\u00fchren.<\/p>\n<p>\u00a7 13b des Gesellschaftsvertrags in der Fassung des Vertrags vom 9. November 1962 enth\u00e4lt eine qualifizierte Nachfolgeklausel bzw. eine dieser entsprechende qualifizierte Eintrittsklausel, aufgrund derer der Kl\u00e4ger unmittelbar oder durch alsbaldige Aus\u00fcbung seines Eintrittsrechts im vollen Umfange in die Rechtsstellung der Erblasserin Frau H eingetreten ist. Zwar ist in \u00a7 13b des Gesellschaftsvertrags von einem &#8222;Abfindungsguthaben der ausscheidenden Erben&#8220; die Rede; dies k\u00f6nnte darauf hindeuten, da\u00df die Erben einen gesellschaftsrechtlichen Abfindungsanspruch gegen die KG als solche erwerben sollen, vergleichbar dem Abfindungsanspruch der Erben im Falle einer Fortsetzungsklausel oder dem Teilabfindungsanspruch der Erben im Falle einer Teilnachfolgeklausel. Es hei\u00dft sodann aber, da\u00df der Kl\u00e4ger das Recht hat, die Kommanditeinlage seiner Mutter zu \u00fcbernehmen und da\u00df der Kl\u00e4ger verpflichtet ist, das Abfindungsguthaben an die Miterben auszuzahlen. Hieraus ist auf den Willen der damaligen Gesellschafter zu schlie\u00dfen, da\u00df der Kommanditanteil der Frau H nur und in vollem Umfange auf den Kl\u00e4ger \u00fcbergehen soll, und nicht etwa allen Gesellschaftern der KG anteilig anwachsen soll, und da\u00df demgem\u00e4\u00df die nicht zu Gesellschaftern berufenen Miterben einen Anspruch erlangen sollen, der sich nicht gegen die KG als solche, sondern gegen den Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich als Miterben richtet und den Charakter eines erbrechtlichen Wertausgleichsanspruchs hat. Daf\u00fcr spricht auch der Hinweis auf den notariellen Vertrag vom 2. Juni 1940, der nur Anspr\u00fcche zwischen den Familienangeh\u00f6rigen begr\u00fcnden sollte, und die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung der Auseinandersetzung zwischen den Miterben, nach der der Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich die Ausgleichszahlung leistete.<\/p>\n<p>Einkommensteuerrechtlich liegt somit entgegen der Auffassung der Vorentscheidung keine volle oder teilweise entgeltliche Ver\u00e4u\u00dferung des Gesellschaftsanteils durch die Erblasserin Frau H auf den Todesfall und kein entsprechender entgeltlicher Erwerb durch den Kl\u00e4ger vor. Vielmehr hat der Kl\u00e4ger den Gesellschaftsanteil der Frau H unmittelbar und in vollem Umfange unentgeltlich erworben (\u00a7 7 Abs. 1 EStDV). Die von ihm an die Miterben zu zahlende Abfindung entspricht in der einkommensteuerrechtlichen Wertung einer privaten Verm\u00e4chtnis-, Pflichtteils- oder Erbersatzschuld.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 26.3.1981 (IV R 130\/77) BStBl. 1981 II S. 614 Tritt auf Grund einer sog. qualifizierten Nachfolgeklausel der Nachfolger-Miterbe unmittelbar und in vollem Umfange in die Mitunternehmerstellung des verstorbenen Gesellschafters einer KG ein, so hat der Nachfolger-Miterbe die Buchwerte des auf ihn \u00fcbergegangenen Mitunternehmeranteils in vollem Umfange fortzuf\u00fchren; die erbrechtliche Wertausgleichsschuld gegen\u00fcber den anderen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-3-1981-iv-r-130_77-bstbl-1981-ii-s-614\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 26.3.1981 (IV R 130\/77) BStBl. 1981 II S. 614<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-28144","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28144","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28144"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28144\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28144"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28144"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28144"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}