{"id":28145,"date":"1981-04-15T00:15:28","date_gmt":"1981-04-14T22:15:28","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28145"},"modified":"2013-08-15T09:26:33","modified_gmt":"2013-08-15T07:26:33","slug":"bfh-urteil-vom-15-4-1981-iv-r-129_78-bstbl-1981-ii-s-618","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-4-1981-iv-r-129_78-bstbl-1981-ii-s-618\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 15.4.1981 (IV R 129\/78) BStBl. 1981 II S. 618"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 15.4.1981 (IV R 129\/78) BStBl. 1981 II S. 618<\/strong><\/p>\n<p>Ein von einem freiberuflich t\u00e4tigen Ingenieur zum Zwecke der Betriebserweiterung erworbenes Grundst\u00fcck kann gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen sein.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemanns. Dieser betrieb in X, A-Stra\u00dfe 10, ein Ingenieurb\u00fcro. Am 9. Januar 1964 erwarb er das Nachbargrundst\u00fcck A-Stra\u00dfe 9, ein Einfamilienhaus; die Anschaffungskosten betrugen 94.361,43 DM. Das Geb\u00e4ude A-Stra\u00dfe 9 wurde im Jahre 1965 durch einen Anbau erweitert und zu einem Zweifamilienhaus mit zwei vollst\u00e4ndigen Wohnungen umgebaut, die vermietet wurden. Au\u00dferdem wurden zwei neue Garagen errichtet. Die Baukosten beliefen sich auf insgesamt 123.517,62 DM. Der Ehemann der Kl\u00e4gerin, der den Gewinn aus der Ingenieurt\u00e4tigkeit nach \u00a7 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte, behandelte das Grundst\u00fcck A-Stra\u00dfe 9 einschlie\u00dflich des Umbaues als Betriebsverm\u00f6gen. Von den Umbaukosten setzte er in den Streitjahren rd. 54.450 DM sofort als Betriebsausgaben (Erhaltungsaufwand) ab; den Rest aktivierte er. Aufgrund einer Betriebspr\u00fcfung erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) in den berichtigten Einkommensteuerbescheiden 1965 und 1966, die nach dem Tode des Ehemannes der Kl\u00e4gerin an diese ergingen, von den strittigen Betr\u00e4gen nur 12.000 DM als sofort abzugsf\u00e4hige Betriebsausgaben an, w\u00e4hrend er den Restbetrag als Herstellungskosten aktivierte. Gleichzeitig lehnte das FA in diesen Bescheiden eine von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Teilwertabschreibung ab.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch begehrte die Kl\u00e4gerin mit der Klage eine Teilwertabschreibung auf das Grundst\u00fcck A-Stra\u00dfe 9 in H\u00f6he von 44.168,67 DM f\u00fcr das Jahr 1965 und in H\u00f6he von 39.761,32 DM f\u00fcr das Jahr 1966. Nach dem Gutachten des Dipl.-Ing. Z habe das Grundst\u00fcck einen Wert von nur 116.307 DM, wovon 94.307 DM auf das Geb\u00e4ude und 22.000 DM auf den Grund und Boden entfielen; der Teilwert sei um 83.929,99 DM (44.168,67 DM plus 39.761,32 DM) geringer als der vom FA ermittelte Buchwert des Grundst\u00fccks. Hilfsweise beantragte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Fall, da\u00df das Grundst\u00fcck nicht als Betriebsverm\u00f6gen anerkannt werde, f\u00fcr das Streitjahr 1965 eine erh\u00f6hte Absetzung nach \u00a7 82a der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV) in H\u00f6he von 2.200 DM, Reparaturkosten in H\u00f6he von 7.900 DM und eine au\u00dfergew\u00f6hnliche Absetzung in H\u00f6he von 8.000 DM und f\u00fcr das Streitjahr 1966 eine erh\u00f6hte Absetzung nach \u00a7 82a EStDV in H\u00f6he von 2.200 DM.<\/p>\n<p>Die Klage hatte nur hinsichtlich des Hilfsantrags Erfolg. Das Finanzgericht (FG) begr\u00fcndete die Zur\u00fcckweisung der Klage hinsichtlich des Hauptantrags damit, da\u00df eine Teilwertabschreibung nicht m\u00f6glich sei, weil das Grundst\u00fcck A-Stra\u00dfe 9 nicht Betriebsverm\u00f6gen des Betriebs des verstorbenen Ehemannes der Kl\u00e4gerin gewesen sei.<\/p>\n<p>Mit der Revision beantragt die Kl\u00e4gerin, das FG-Urteil aufzuheben und nach dem Klageantrag zu erkennen. Sie r\u00fcgt die Verletzung materiellen Rechts. Das Grundst\u00fcck A-Stra\u00dfe 9 sei notwendiges Betriebsverm\u00f6gen gewesen. Es sei angeschafft worden, weil wegen des st\u00e4ndigen Wachstums des Betriebs und der sp\u00e4ter fest geplanten Aufnahme ihres Sohnes in den Betrieb eine Erweiterung der B\u00fcror\u00e4ume notwendig geworden sei. Das Grundst\u00fcck A-Stra\u00dfe 9 sei f\u00fcr diese Zwecke besonders geeignet gewesen, weil durch seine Lage neben dem Grundst\u00fcck A-Stra\u00dfe 10 bei der Vergr\u00f6\u00dferung des Ingenieurb\u00fcros ein r\u00e4umliches Auseinanderrei\u00dfen des Betriebs sich h\u00e4tte vermeiden lassen. Ferner sei wegen der beengten Verkehrsverh\u00e4ltnisse auf der A-Stra\u00dfe f\u00fcr die vielen Besucher des Ingenieurb\u00fcros die Errichtung von Garagen und Abstellpl\u00e4tzen erforderlich geworden. Durch diese Umst\u00e4nde habe eine objektive Beziehung des Grundst\u00fccks A-Stra\u00dfe 9 zum Betrieb bestanden. Damit seien die Voraussetzungen des notwendigen Betriebsverm\u00f6gens erf\u00fcllt. Dem stehe nicht entgegen, da\u00df nach dem Tode des Ehemannes der Kl\u00e4gerin der Umfang des Betriebs zur\u00fcckgegangen und deshalb von dem Plan, in dem Geb\u00e4ude A-Stra\u00dfe 9 B\u00fcror\u00e4ume unterzubringen, Abstand genommen worden sei. Die objektive Beziehung des Grundst\u00fccks zum Betrieb ergebe sich auch daraus, da\u00df eine Wohnung an Betriebsangestellte vermietet worden sei. Auch das FA habe noch in der Schlu\u00dfbesprechung am 31. Januar 1967 der Auffassung zugestimmt, da\u00df das Grundst\u00fcck A-Stra\u00dfe 9 zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6re. Zumindest sei das Grundst\u00fcck gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen gewesen. Der Ausbau zum Zweifamilienhaus sei aus betrieblichen Erw\u00e4gungen erfolgt. Nach dem Erwerb des Grundst\u00fccks h\u00e4tten vordringlich Garagen und Abstellpl\u00e4tze geschaffen werden m\u00fcssen. Durch die Errichtung der Garagen sei die sp\u00e4tere Modernisierung bautechnisch nur mit gro\u00dfen Schwierigkeiten und h\u00f6heren Kosten m\u00f6glich gewesen. Deshalb sei die Modernisierung gleichzeitig mit dem Bau der Garagen durchgef\u00fchrt worden. Der Teilwert des Grundst\u00fccks A-Stra\u00dfe 9 sei geringer als die Erwerbs- und Herstellungskosten. Diese w\u00fcrden den Wert des Grundst\u00fccks \u00fcbersteigen. Der Ehemann der Kl\u00e4gerin sei von der H\u00f6he der Aufwendungen \u00fcberrascht worden; er habe sie nicht bewu\u00dft in Kauf genommen, um das in der N\u00e4he seines Betriebs gelegene Grundst\u00fcck zu erwerben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG kann ein Wirtschaftsgut des Anlageverm\u00f6gens, das der Abnutzung unterliegt, in der Bilanz mit dem Teilwert angesetzt werden, wenn dieser niedriger ist als die um die Absetzung f\u00fcr Abnutzungen (AfA) nach \u00a7 7 EStG geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts. Das Wirtschaftsgut mu\u00df zum notwendigen oder gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gen des Steuerpflichtigen geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>Grundst\u00fccke oder Grundst\u00fccksteile sind notwendiges Betriebsverm\u00f6gen, wenn sie unmittelbar f\u00fcr eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden. Dies kann im Streitfall allenfalls f\u00fcr den Grundst\u00fccksteil, der nach der Darstellung der Kl\u00e4gerin als Garage und Abstellplatz eigenbetrieblich genutzt wurde, vom Zeitpunkt dieser Nutzung an in Betracht kommen. Die Entscheidung dieser Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da das gesamte Grundst\u00fcck A-Stra\u00dfe 9 in den beiden Streitjahren als gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen anzusehen ist.<\/p>\n<p>Auch Angeh\u00f6rige von freien Berufen, die den Gewinn nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG ermitteln, k\u00f6nnen gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen bilden (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 12. Februar 1976 IV R 188\/74, BFHE 118, 212, BStBl II 1976, 663, mit weiteren Nachweisen). Ein Grundst\u00fcck ist gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen, wenn es in einem gewissen objektiven Zusammenhang zu dem Betrieb steht und ihn zu f\u00f6rdern bestimmt und geeignet ist (BFH-Urteile in BFHE 118, 212, BStBl II 1976, 663; vom 15. Juli 1960 VI 10\/60 S, BFHE 71, 625, BStBl III 1960, 484). In seinem Urteil vom 1. Dezember 1960 IV 305\/59 U (BFHE 72, 419, BStBl III 1961, 154) hat der Senat die Auffassung vertreten, da\u00df ein Grundst\u00fcck gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen sein kann, wenn ein Rechtsanwalt ein Grundst\u00fcck erwirbt, um dorthin seine bisher in gemieteten R\u00e4umen ausge\u00fcbte Praxis zu verlegen, sich aber die R\u00e4umung des Grundst\u00fccks wegen des dem Mieter zustehenden Mieterschutzes verz\u00f6gert. \u00c4hnlich hat der VI. Senat des BFH (Urteil vom 30. September 1960 VI 137\/59 U, BFHE 71, 643, BStBl III 1960, 489) entschieden, da\u00df ein Grundst\u00fcck, das im Zuge der Vorbereitung eines neuen Betriebs erworben wird und diesem zu dienen bestimmt ist, zum gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gen gezogen werden kann, wenn der objektive Zusammenhang mit dem ernsthaft geplanten neuen Betrieb eindeutig ist und der Unternehmer seinen Willen klar bekundet hat und bereit ist, alle steuerrechtlichen Folgen aus seiner Entscheidung zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>Die Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf den Streitfall ergibt, da\u00df das Grundst\u00fcck A-Stra\u00dfe 9 in den Jahren 1965 und 1966 gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen des Ingenieurb\u00fcros des Ehemannes der Kl\u00e4gerin war und da\u00df die rechtliche W\u00fcrdigung des FG, nach der das Grundst\u00fcck nicht zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rt, somit nicht zutrifft. Der Ehemann der Kl\u00e4gerin hat das Geb\u00e4ude in der Absicht erworben, in ihm &#8211; wenn auch nicht sofort &#8211; zus\u00e4tzliche B\u00fcror\u00e4ume einzurichten. Es ist eine vom Unternehmer selbst zu treffende Entscheidung, ob er seinen Betrieb r\u00e4umlich erweitert oder nicht. H\u00e4lt er die Vergr\u00f6\u00dferung f\u00fcr geboten und erwirbt er deshalb ein Grundst\u00fcck, so handelt es sich dabei um eine vorbereitende Ma\u00dfnahme, die er seinem betrieblichen Bereich zuordnen kann. Dies kann bei einem freiberuflich T\u00e4tigen nicht anders als bei einem Gewerbetreibenden beurteilt werden. Da\u00df die B\u00fcrovergr\u00f6\u00dferung von dem erst in einigen Jahren zu erwartenden Eintritt des Sohnes der Kl\u00e4gerin in den Betrieb abh\u00e4ngig sein sollte, spielt &#8211; was das FG verkennt &#8211; schon aus dem Grund im Streitfall keine entscheidende Rolle, weil der Ehemann der Kl\u00e4gerin gezwungen war, das unmittelbar neben seinem B\u00fcro gelegene und f\u00fcr seine Zwecke deshalb besonders geeignete Grundst\u00fcck A-Stra\u00dfe 9 zu dem Zeitpunkt zu kaufen, in dem es ihm angeboten wurde; denn er konnte nicht damit rechnen, das Grundst\u00fcck noch zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt (z.B. beim Eintritt des Sohnes in den Betrieb) erwerben zu k\u00f6nnen. Da der Sohn der Kl\u00e4gerin nach den Feststellungen des FG im Zeitpunkt des Grundst\u00fcckserwerbs mit der Berufsausbildung begonnen hatte, lagen auch hinreichende Anhaltspunkte f\u00fcr seinen Eintritt in den Betrieb vor. Der Ehemann der Kl\u00e4gerin hat seinen Entschlu\u00df, das Grundst\u00fcck zum Betriebsverm\u00f6gen zu ziehen, schlie\u00dflich in seiner Buchf\u00fchrung in ausreichender Klarheit &#8211; vom FA in der Einkommensteuerveranlagung und in der Betriebspr\u00fcfung unbeanstandet &#8211; deutlich gemacht.<\/p>\n<p>Durch den Umbau des Geb\u00e4udes im Jahre 1965 in ein Zweifamilienhaus und durch den Anbau der Garagen ist das Grundst\u00fcck kein notwendiges Privatverm\u00f6gen geworden. In der Nutzung des Geb\u00e4udes durch Vermietung bis zum Zeitpunkt der Durchf\u00fchrung der Betriebserweiterung kann eine Aufgabe der urspr\u00fcnglichen Planung nicht gesehen werden. Erst recht k\u00f6nnen aus den erst nach den Streitjahren eingetretenen, aber nicht vorhersehbaren Umst\u00e4nden (Tod des Ehemannes der Kl\u00e4gerin, R\u00fcckgang des Umsatzes) keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Zugeh\u00f6rigkeit des Grundst\u00fccks zum Betriebsverm\u00f6gen in den Jahren 1965 und 1966 gezogen werden.<\/p>\n<p>Die Vorentscheidung, die dies verkannt hat, war hiernach aufzuheben. Infolge der Zugeh\u00f6rigkeit des Grundst\u00fccks A-Stra\u00dfe 9 zum Betriebsverm\u00f6gen des Ehemannes der Kl\u00e4gerin in den Jahren 1965 und 1966 k\u00e4me nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG eine Teilwertabschreibung in Betracht, wenn der Teilwert niedriger w\u00e4re als die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Grundst\u00fccks, vermindert um die AfA nach \u00a7 7 EStG. Das FG hat hierzu keine tats\u00e4chlichen Feststellungen getroffen. Die Sache war deshalb an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das FG die im BFH-Beschlu\u00df vom 25. Oktober 1972 GrS 6\/71 (BFHE 107, 296, BStBl II 1973, 79) ausgesprochenen Grunds\u00e4tze zu beachten haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 15.4.1981 (IV R 129\/78) BStBl. 1981 II S. 618 Ein von einem freiberuflich t\u00e4tigen Ingenieur zum Zwecke der Betriebserweiterung erworbenes Grundst\u00fcck kann gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen sein. EStG \u00a7 4 Abs. 1. Vorinstanz: FG M\u00fcnster Sachverhalt &nbsp; Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemanns. 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