{"id":28146,"date":"1981-04-09T00:15:33","date_gmt":"1981-04-08T22:15:33","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28146"},"modified":"2013-08-15T09:27:24","modified_gmt":"2013-08-15T07:27:24","slug":"bfh-urteil-vom-9-4-1981-i-r-191_77-bstbl-1981-ii-s-620","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-9-4-1981-i-r-191_77-bstbl-1981-ii-s-620\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 9.4.1981 (I R 191\/77) BStBl. 1981 II S. 620"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 9.4.1981 (I R 191\/77) BStBl. 1981 II S. 620<\/strong><\/p>\n<p>Die nachtr\u00e4gliche Erh\u00f6hung der Wertans\u00e4tze eines zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebrachten Betriebsverm\u00f6gens und damit die \u00c4nderung des Einbringungsvorgangs in eine gewinnrealisierende Betriebsver\u00e4u\u00dferung ist keine Bilanz\u00e4nderung, sondern eine r\u00fcckwirkende Sachverhaltsgestaltung, die steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 2 Satz 2; UmwStG 1969 \u00a7 17 Abs. 2 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Gesellschafter der X OHG wandelten 1969 ihre Gesellschaft in eine gleichzeitig errichtete GmbH &#8211; die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) &#8211; um. Der Umwandlung lag das am 20. August 1969 in Kraft getretene Gesetz zur Erg\u00e4nzung der handelsrechtlichen Vorschriften \u00fcber die \u00c4nderung der Unternehmensform vom 15. August 1969 (BGBl I, 1171) zugrunde. Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrte entsprechend dem Unwandlungsbeschlu\u00df das Betriebsverm\u00f6gen der OHG zu Buchwerten fort. Als Zeitpunkt der Umwandlung war der 1. August 1969 bestimmt worden.<\/p>\n<p>Anl\u00e4\u00dflich einer sp\u00e4teren Betriebspr\u00fcfung wurde festgestellt, da\u00df die Kl\u00e4gerin bei der Gewinnermittlung f\u00fcr das Rumpfwirtschaftsjahr vom 1. August bis 31. Dezember 1969 verschiedene Posten gewinnmindernd ber\u00fccksichtigt hatte, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) als Entnahmen der ehemaligen Gesellschafter der OHG nach dem Umwandlungsstichtag ansah (\u00a7 17 Abs. 7 Satz 4 des Gesetzes \u00fcber steuerliche Ma\u00dfnahmen bei \u00c4nderung der Unternehmensform vom 14. August 1969 &#8211; UmwStG 1969 -, BGBl I, 1163, BStBl I, 498).<\/p>\n<p>Noch vor Ergehen der aufgrund der Betriebspr\u00fcfung vorzunehmenden Veranlagung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Streitjahr 1969 legte diese dem FA eine ge\u00e4nderte Er\u00f6ffnungsbilanz auf den 1. August 1969 vor. In dieser Bilanz waren beim Anlageverm\u00f6gen nicht mehr die Buchwerte der eingebrachten Wirtschaftsg\u00fcter, sondern h\u00f6here Werte angesetzt worden. Die Kl\u00e4gerin bat um Zustimmung zu einer \u00c4nderung ihrer Er\u00f6ffnungsbilanz. Das FA verweigerte seine Zustimmung und veranlagte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr 1969 entsprechend dem Betriebspr\u00fcfungsergebnis.<\/p>\n<p>Hiergegen wandte sich die Kl\u00e4gerin nach erfolglosem Einspruch mit der Klage. Sie vertrat die Ansicht, das FA h\u00e4tte der begehrten Bilanz\u00e4nderung zustimmen m\u00fcssen und beantragte, den berichtigten K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 1969 aufzuheben.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es f\u00fchrte aus, im Streitfall sei eine \u00c4nderung der Bilanz zum 1. August 1969 nur mit Zustimmung des FA zul\u00e4ssig gewesen (\u00a7 6 Abs. 1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes &#8211; KStG &#8211; a. F. i.V. m. \u00a7 4 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -). Die Zustimmung habe in dessen Ermessen gelegen. Das FA habe von dem ihm einger\u00e4umten Ermessen keinen zweckwidrigen Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>Gegen das Urteil des FG hat die Kl\u00e4gerin Revision eingelegt. Sie r\u00fcgt Verletzung materiellen Rechts. Die Versagung der Zustimmung zur Bilanz\u00e4nderung sei unbillig. Schutzw\u00fcrdige Interessen der Verwaltung seien durch das Begehren auf eine Bilanz\u00e4nderung nicht verletzt worden.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG hat das Begehren der Kl\u00e4gerin, das eingebrachte Betriebsverm\u00f6gen statt mit dem bisherigen Buchwert mit einem h\u00f6heren Wert anzusetzen, als Antrag auf Bilanz\u00e4nderung angesehen, die der Genehmigung des FA bedarf. Dem vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Bilanz\u00e4nderung i. S. des \u00a7 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ist der Ersatz eines handels- und steuerrechtlich zul\u00e4ssigen Bilanzansatzes durch einen anderen ebenfalls zul\u00e4ssigen Bilanzansatz (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 1. Juli 1964 I 5\/63 U, BFHE 80, 162, BStBl III 1964, 533). Die Bilanz\u00e4nderung darf sich nur auf die Bewertung von Betriebsverm\u00f6gensgegenst\u00e4nden beziehen. Es handelt sich vor allem um F\u00e4lle, in denen der Steuerpflichtige einen Bilanzansatz im Rahmen eines Bewertungswahlrechts \u00e4ndert, er nachtr\u00e4glich eine Bewertungsfreiheit aus\u00fcbt oder auf deren Aus\u00fcbung verzichtet. Von der Bilanz\u00e4nderung sind die Ma\u00dfnahmen zu unterscheiden, die dazu dienen sollen, nach Ablauf des Gesch\u00e4ftsjahres Betriebsvorg\u00e4nge wieder r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen. Sie beinhalten eine r\u00fcckwirkende Sachverhaltsgestaltung und sind steuerrechtlich grunds\u00e4tzlich nicht anzuerkennen (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 1953 IV 38\/53 U, BFHE 58, 231, BStBl III 1954, 4, wegen R\u00fcckg\u00e4ngigmachung einer Entnahme; Herrmann\/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer, 18. Aufl., \u00a7 4 EStG Anm. 79a, wegen r\u00fcckwirkender Widmung eines Gegenstandes des Privatverm\u00f6gens zum gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gen). Um eine derartige r\u00fcckwirkende Sachverhaltsgestaltung und nicht um eine Bilanz\u00e4nderung handelt es sich im Streitfall, wenn die Kl\u00e4gerin begehrt, die seinerzeitige Einbringung des Betriebsverm\u00f6gens der OHG in die Kl\u00e4gerin zu Buchwerten in eine Einbringung zu h\u00f6heren Werten und damit in eine gewinnrealisierende Betriebsver\u00e4u\u00dferung umzu\u00e4ndern.<\/p>\n<p>Durch die \u00a7\u00a7 17 ff. UmwStG 1969 sind die bisherigen Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze \u00fcber die Einbringung des Betriebsverm\u00f6gens von Einzelgewerbetreibenden oder Personengesellschaften in eine Kapitalgesellschaft gesetzlich fixiert worden (grundlegend Urteil des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH &#8211; vom 9. Mai 1933 VI A 434\/30, RFHE 33, 276, RStBl 1933, 999; seitdem st\u00e4ndige Rechtsprechung: vgl. die Zusammenstellung in dem BFH-Urteil vom 7. April 1976 I R 75\/73, BFHE 119, 146, BStBl II 1976, 557). Gewisse Abweichungen vom bisherigen Rechtszustand bestehen darin, da\u00df der Einbringende an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft nicht mehr wesentlich beteiligt zu sein braucht und bei nur teilweiser Aufl\u00f6sung der in dem eingebrachten Betriebsverm\u00f6gen steckenden stillen Reserven f\u00fcr diesen Gewinn (Einbringungsgewinn) die Steuerverg\u00fcnstigung des \u00a7 34 EStG ebenfalls zu gew\u00e4hren ist (\u00a7 17 Abs. 5 Satz 1 UmwStG 1969). Auch nach dem neuen Rechtszustand gilt der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsverm\u00f6gen ansetzt, als Ver\u00e4u\u00dferungspreis des eingebrachten Betriebsverm\u00f6gens und als Anschaffungskosten der erhaltenen Gesellschaftsanteile (\u00a7 17 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1969). Der Ansatz des eingebrachten Betriebsverm\u00f6gens bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft ist somit entscheidend daf\u00fcr, ob und ggf. in welchem Umfang der Einbringende die stillen Reserven des eingebrachten Betriebsverm\u00f6gens im Zeitpunkt der Einbringung versteuern mu\u00df oder ob und ggf. in welchem Umfang die Versteuerung dadurch hinausgeschoben wird, da\u00df die stillen Reserven auf die neuen Gesellschaftsanteile \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>Das Gesetz r\u00e4umt in \u00a7 17 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1969 der aufnehmenden Kapitalgesellschaft &#8211; vorausgesetzt, der Einbringende ist unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig &#8211; das Wahlrecht ein, das eingebrachte Betriebsverm\u00f6gen mit dem Buchwert oder mit einem h\u00f6heren Wert anzusetzen. Hat sich die Kapitalgesellschaft f\u00fcr einen hiernach zul\u00e4ssigen Wertansatz entschieden, so besteht, wie schon n\u00e4her ausgef\u00fchrt, \u00fcber \u00a7 17 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1969 ein unl\u00f6sbarer Zusammenhang mit den steuerlichen Verh\u00e4ltnissen des Einbringenden. Von dem Ansatz bei der Kapitalgesellschaft h\u00e4ngt es ab, ob der Einbringende die stillen Reserven insoweit schon zum Zeitpunkt der Einbringung oder erst in einem sp\u00e4teren Zeitpunkt (\u00a7 18 UmwStG 1969) zu versteuern hat. W\u00fcrde die Kapitalgesellschaft die angesetzten Buchwerte nachtr\u00e4glich dahingehend \u00e4ndern k\u00f6nnen, da\u00df sie den Teilwert oder einen Zwischenwert ansetzt, w\u00fcrde dies f\u00fcr den Einbringenden steuerliche Folgen f\u00fcr den Veranlagungszeitraum der Einbringung oder f\u00fcr einen sp\u00e4teren Veranlagungszeitraum haben, in dem einer der Ver\u00e4u\u00dferungstatbest\u00e4nde des \u00a7 18 Abs. 1 und 2 UmwStG 1969 verwirklicht worden ist. Die \u00c4nderung der Veranlagung des Einbringenden h\u00e4ngt aber davon ab, ob und inwieweit sie verfahrensrechtlich noch zul\u00e4ssig ist. So k\u00f6nnte z.B. bei dem Einbringenden die steuerliche Ber\u00fccksichtigung der nachtr\u00e4glich ge\u00e4nderten Wertans\u00e4tze durch Verj\u00e4hrung ausgeschlossen sein und dadurch eine Besteuerungsl\u00fccke entstehen.<\/p>\n<p>Die Verkn\u00fcpfung des Wertansatzes bei der Kapitalgesellschaft mit dem daf\u00fcr anzusetzenden Ver\u00e4u\u00dferungspreis bei dem Einbringenden f\u00fchrt dazu, da\u00df eine nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung der einmal getroffenen Wahl f\u00fcr den Wertansatz des eingebrachten Betriebsverm\u00f6gens einer Bilanz\u00e4nderung i. S. des \u00a7 4 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht zug\u00e4nglich ist. Der Einbringende oder die einbringenden Gesellschafter einer Personengesellschaft haben es bei Einbringung des Betriebsverm\u00f6gens gegen Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten der aufnehmenden Kapitalgesellschaft in der Hand, des n\u00e4heren die Anschaffungskosten f\u00fcr die zu erwerbenden Anteile festzulegen oder auszuhandeln. Wird wie im Streitfall die Umwandlung zu Buchwerten in die zu gr\u00fcndende Kapitalgesellschaft (Kl\u00e4gerin) beschlossen, haben sich die bisherigen Gesellschafter der einbringenden OHG als die k\u00fcnftigen Gesellschafter der Kl\u00e4gerin f\u00fcr eine von mehreren nach \u00a7 17 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1969 zul\u00e4ssigen Bewertungen und damit f\u00fcr eine bestimmte H\u00f6he der Anschaffungskosten der zu erwerbenden Gesellschaftsanteile (\u00a7 17 Abs. 4 Satz 1 UmwStG) entschieden. Die Kl\u00e4gerin will lange Zeit nach Ablauf des ma\u00dfgeblichen Veranlagungszeitraums den Einbringungspreis (die Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile der einbringenden Gesellschafter) einseitig erh\u00f6hen. Damit will sie den im Zeitpunkt der Einbringung f\u00fcr die Bilanzierung ma\u00dfgeblichen Sachverhalt r\u00fcckwirkend \u00e4ndern. Eine derartige r\u00fcckwirkende Sachverhaltsgestaltung ist durch das Urteil des erkennenden Senats vom 15. Juli 1976 I R 17\/74 (BFHE 119, 285, BStBl II 1976, 748), das ebenfalls einen Einbringungsfall betraf, nicht als Bilanz\u00e4nderung i. S. des \u00a7 4 Abs. 2 Satz 2 EStG anerkannt und dementsprechend steuerrechtlich nicht zugelassen worden. An dieser Auffassung wird festgehalten.<\/p>\n<p>Das FA durfte daher schon aus Rechtsgr\u00fcnden der begehrten Bilanz\u00e4nderung der Kl\u00e4gerin nicht zustimmen. Es kann in diesem Zusammenhang auch dahingestellt bleiben, ob die Kl\u00e4gerin &#8211; was im Falle einer Bilanz\u00e4nderung von Bedeutung w\u00e4re, wozu aber Feststellungen im finanzgerichtlichen Urteil fehlen &#8211; ihre Handelsbilanz auf den 1. August 1969 ge\u00e4ndert hat.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des FG erweist sich nach alledem im Ergebnis als zutreffend. Die Revision ist demzufolge nach \u00a7 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 9.4.1981 (I R 191\/77) BStBl. 1981 II S. 620 Die nachtr\u00e4gliche Erh\u00f6hung der Wertans\u00e4tze eines zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebrachten Betriebsverm\u00f6gens und damit die \u00c4nderung des Einbringungsvorgangs in eine gewinnrealisierende Betriebsver\u00e4u\u00dferung ist keine Bilanz\u00e4nderung, sondern eine r\u00fcckwirkende Sachverhaltsgestaltung, die steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist. 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