{"id":28147,"date":"1981-04-09T00:15:32","date_gmt":"1981-04-08T22:15:32","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28147"},"modified":"2013-08-15T09:27:12","modified_gmt":"2013-08-15T07:27:12","slug":"bfh-urteil-vom-9-4-1981-iv-r-178_80-bstbl-1981-ii-s-621","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-9-4-1981-iv-r-178_80-bstbl-1981-ii-s-621\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 9.4.1981 (IV R 178\/80) BStBl. 1981 II S. 621"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 9.4.1981 (IV R 178\/80) BStBl. 1981 II S. 621<\/strong><\/p>\n<p>1. Zinsen, die ein Mitunternehmer f\u00fcr ein Darlehen aufwendet, das er zum Erwerb eines Mitunternehmeranteils aufgenommen hat, mindern nach \u00a7 7 GewStG den Gewerbeertrag.<\/p>\n<p>2. Zinsen von Schulden, die wirtschaftlich mit dem Erwerb eines Mitunternehmeranteils zusammenh\u00e4ngen, sind nach \u00a7 8 Nr. 1 GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Dabei ist nicht zu pr\u00fcfen, ob durch die Schuldaufnahme das Betriebskapital der Mitunternehmerschaft verst\u00e4rkt worden ist.<\/p>\n<p>GewStG \u00a7 7, \u00a7 8 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine KG, deren Komplement\u00e4r A durch Vertrag vom 5. Juni 1974 die Kommanditanteile der B und C zum Preis von insgesamt rd. 23 Mio. DM erwarb. Den Kaufpreis finanzierte der Komplement\u00e4r durch einen \u00fcber mehrere Jahre laufenden Bankkredit, f\u00fcr den er an Zinsen im Jahre 1974 1.534.734 DM und im Jahr 1975 1.357.094 DM ausgab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) behandelte die Zinsen bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Jahre 1974 und 1975 als Sonderbetriebsausgaben des Komplement\u00e4rs A. In den Gewerbesteuerbescheiden der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Jahre 1974 und 1975 minderte das FA die Gewerbeertr\u00e4ge um diese Zinsen, rechnete sie aber nach \u00a7 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) als Dauerschuldzinsen den Gewerbeertr\u00e4gen wieder hinzu. Die Kl\u00e4gerin ist der Meinung, da\u00df die Zinsen keine Dauerschuldzinsen und deshalb nicht den Gewerbeertr\u00e4gen hinzuzurechnen seien.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begr\u00fcndung ab, die Voraussetzungen f\u00fcr die Hinzurechnung zum Gewerbeertrag nach \u00a7 8 Nr. 1 GewStG seien erf\u00fcllt, weil es sich bei dem Darlehen des Komplement\u00e4rs unstreitig um eine Verbindlichkeit handele, die wirtschaftlich mit dem Erwerb der Kommanditanteile zusammenh\u00e4nge. Die Vorschrift des \u00a7 8 Nr. 1 GewStG verlange nicht, da\u00df &#8211; wie die Kl\u00e4gerin meine &#8211; durch das Darlehen das Betriebskapital der Kl\u00e4gerin verst\u00e4rkt werde; das Merkmal &#8222;Verst\u00e4rkung des Betriebskapitals&#8220; werde f\u00fcr die F\u00e4lle der ersten Alternative des \u00a7 8 Nr. 1 GewStG, zu der die Kreditaufnahme im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Anteils am Betrieb geh\u00f6re, nicht gefordert. Die Dauerschuldzinsen seien vom FA auch zu Recht als Sonderbetriebsausgaben des Komplement\u00e4rs vom Gewinn der Kl\u00e4gerin abgezogen worden; denn die Darlehensaufnahme sei betrieblich veranla\u00dft gewesen (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 30. Juni 1966 VI 273\/65, BFHE 86, 576, BStBl III 1966, 582).<\/p>\n<p>Mit der Revision beantragt die Kl\u00e4gerin, die Vorentscheidung aufzuheben und im Gewerbesteuerbescheid 1974 den Gewerbeertrag um 1.534.734 DM und im Gewerbesteuerbescheid 1975 den Gewerbeertrag um 1.357.094 DM zu k\u00fcrzen. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, aus dem BFH-Urteil vom 30. Juni 1971 I 55\/68 (BFHE 103, 80, BStBl II 1971, 750) k\u00f6nne nicht entnommen werden, da\u00df Schulden, die im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Anteils am Betrieb stehen, unabh\u00e4ngig davon Dauerschulden seien, ob sie der nicht nur vor\u00fcbergehenden Verst\u00e4rkung des Betriebskapitals dienten oder nicht. Dauerschulden i.S. des \u00a7 8 Nr. 1 GewStG l\u00e4gen nach dem Sinn der Vorschrift nur vor, wenn ihr Gegenwert das Betriebskapital auf Dauer verst\u00e4rke. Dies komme auch in der amtlichen Begr\u00fcndung zu \u00a7 8 Nr. 1 GewStG 1936 (RStBl 1937, 693, 695 Sp. 2) zum Ausdruck. Dort sei ausgef\u00fchrt, da\u00df die Pr\u00fcfung der Frage, ob Dauerschulden vorl\u00e4gen, dadurch weitgehend vereinfacht werde, da\u00df der Tatbestand &#8222;Schulden, die der nicht nur vor\u00fcbergehenden Verst\u00e4rkung des Betriebskapitals dienen&#8220;, als allgemeiner Tatbestand die \u00fcbrigen Tatbestandsmerkmale mitumfasse. Auch im BFH-Urteil vom 16. November 1978 IV R 192\/75 (BFHE 126, 305, BStBl II 1979, 151) sei darauf hingewiesen, da\u00df eine bei Gr\u00fcndung oder Erwerb eines Betriebs eingegangene Verbindlichkeit nur dann als Dauerschuld qualifiziert werden k\u00f6nne, wenn sich der Gegenwert der Schuldenaufnahme wirtschaftlich als nicht nur vor\u00fcbergehende Verst\u00e4rkung des Betriebskapitals darstelle. Im Streitfall sei allein die Kl\u00e4gerin gewerbesteuerpflichtig. Ihr Betriebskapital habe sich durch die Aufnahme eines Kredits eines Gesellschafters aus Anla\u00df des Erwerbs von Gesellschaftsanteilen nicht verst\u00e4rkt. Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe mehrfach betont, da\u00df die Gewerbesteuer als Objektsteuer auf die objektive Wirtschaftskraft eines Unternehmens abstelle (Beschl\u00fcsse vom 21. Dezember 1966 1 BvR 33\/64, BVerfGE 21, 54 ff., 63, 64; vom 13. Mai 1969 1 BvR 25\/65, BStBl II 1969, 424, 426). Deshalb k\u00f6nne auch nur das Betriebskapital der Gewerbesteuer unterliegen, das tats\u00e4chlich dem gewerbesteuerpflichtigen Betrieb gewidmet sei.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 8 Nr. 1 GewStG sind Zinsen als Dauerschuldzinsen dem Gewinn wieder hinzuzurechnen, wenn erstens die Zinsen den Gewerbeertrag gemindert haben (\u00a7 7 GewStG) und wenn es sich zweitens um Zinsen f\u00fcr Schulden handelt, die wirtschaftlich mit der Gr\u00fcndung oder dem Erwerb des Betriebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs zusammenh\u00e4ngen (erste Alternative des \u00a7 8 Nr. 1 GewStG) oder die der nicht nur vor\u00fcbergehenden Verst\u00e4rkung des Betriebskapitals dienen (zweite Alternative des \u00a7 8 Nr. 1 GewStG). Das FG hat im Streitfall zu Recht den Gewerbeertr\u00e4gen 1974 und 1975 die strittigen Zinsen hinzugerechnet.<\/p>\n<p>1. Die vom Komplement\u00e4r der Kl\u00e4gerin geleisteten Zinsen, die er f\u00fcr den aus Anla\u00df des Erwerbs der Kommanditanteile aufgenommenen Kredit aufgewendet hat, mindern den Gewerbeertrag nach \u00a7 7 GewStG. Nach dieser Bestimmung ist der Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG &#8211; (oder des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes &#8211; KStG -) zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt oder vermindert um die in den \u00a7\u00a7 8 und 9 GewStG bezeichneten Betr\u00e4ge. Es entspricht st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH, da\u00df bei der Ermittlung des Gewerbeertrags von Personengesellschaften die Vorschrift des \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 2 EStG zugrunde zu legen ist und insbesondere die T\u00e4tigkeitsverg\u00fctungen i.S. dieser Vorschriften in den Gewerbeertrag einzubeziehen sind (Urteil vom 6. Juli 1978 IV R 164\/74, BFHE 125, 549, BStBl II 1978, 647, mit weiteren Nachweisen). Der Senat (Urteil vom 6. November 1980 IV R 182\/77, BFHE 132, 93, BStBl II 1981, 220) hat jedoch offen gelassen, ob dies auch f\u00fcr die Ertr\u00e4ge und Aufwendungen des Sonderbetriebsverm\u00f6gens gilt, das nur den Zwecken des Gesellschafters dient.<\/p>\n<p>Der Reichsfinanzhof (RFH) hatte in seinem Urteil vom 10. Januar 1940 VI 704\/39 (RStBl 1940, 134) den Grundsatz der Unabh\u00e4ngigkeit der gewerbesteuerlichen Gewinnermittlung von der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung betont und herausgestellt, da\u00df gewerbesteuerlich dem Gewerbeertrag einer Personengesellschaft nur solche Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zuzuordnen seien, die die Personengesellschaft ber\u00fchrten, w\u00e4hrend Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, die einen Gesellschafter betr\u00e4fen, beim Gewerbeertrag der Personengesellschaft au\u00dfer Betracht zu lassen seien. Demgem\u00e4\u00df hatte er im Urteil vom 6. August 1941 VI 251\/41 (Steuer und Wirtschaft 1941 Nr. 452) entschieden, da\u00df Zinsen, die der Gesellschafter f\u00fcr den zum Erwerb eines Gesellschaftsanteils aufgenommenen Kredit aufwende, den Gewerbeertrag der Personengesellschaft nicht minderten, weil es sich um Ausgaben handele, die nicht die Gesellschaft, sondern nur den Gesellschafter betr\u00e4fen.<\/p>\n<p>Der Senat folgt dieser Auffassung des RFH nicht. Einkommensteuerlich sind Zinsen f\u00fcr ein Darlehen, das ein Gesellschafter zur Finanzierung des Erwerbs einer Beteiligung an einer Personengesellschaft aufnimmt, Sonderbetriebsausgaben und in die Ermittlung des Gewinns der Personengesellschaft nach \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 2 EStG einzubeziehen (BFH-Urteil in BFHE 86, 576, BStBl III 1966, 582). Dies gilt auch f\u00fcr die Ermittlung des Gewerbeertrags einer Personengesellschaft nach \u00a7 7 GewStG. Hiervon geht offensichtlich auch \u00a7 8 Nr. 1 GewStG aus. Denn wenn nach dieser Vorschrift Zinsen f\u00fcr Schulden, die wirtschaftlich mit dem Erwerb eines Anteils am Betrieb zusammenh\u00e4ngen, dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind, so wird damit vorausgesetzt, da\u00df der Gewerbeertrag vorher um diese Zinsen gemindert worden ist. Au\u00dferdem stellt, wie im BFH-Urteil vom 26. Januar 1968 VI R 129\/66 (BFHE 91, 420, BStBl II 1968, 369) entschieden worden ist, \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 GewStG f\u00fcr die Bestimmung des Umfangs des Gewerbebetriebs von Personengesellschaften auf die auch dem \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 2 EStG zugrunde liegende Vorstellung der Mitunternehmerschaft aller Gesellschafter einer Personengesellschaft ab. Somit sind f\u00fcr die Bestimmung dessen, was bei einer Personengesellschaft als Gewinn die Besteuerungsgrundlage der Gewerbesteuer bildet, keine anderen Grunds\u00e4tze anzuwenden als bei der Einkommensbesteuerung. Das bedeutet, da\u00df gewerbesteuerlich der Gewerbebetrieb der Personengesellschaft grunds\u00e4tzlich wie bei der Einkommensbesteuerung die gesamte Bet\u00e4tigung der Gesellschafter (Mitunternehmer) umfa\u00dft. Demnach mindern Zinsen, die ein Gesellschafter f\u00fcr ein Darlehen aufwendet, das er zum Erwerb eines Gesellschaftsanteils aufgenommen hat, nach \u00a7 7 GewStG den Gewerbeertrag der Personengesellschaft.<\/p>\n<p>2. Die nach \u00a7 7 GewStG vom Gewerbeertrag abzuziehenden Zinsen, die der Komplement\u00e4r der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das aus Anla\u00df des Erwerbs der Kommanditanteile aufgenommene Darlehen verausgabt hat, sind als Dauerschuldzinsen gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Nr. 1 GewStG dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. Dauerschuldzinsen liegen nach dieser Vorschrift u.a. vor, wenn die Zinsen f\u00fcr Schulden geleistet werden, die wirtschaftlich mit dem Erwerb eines Anteils am Betrieb zusammenh\u00e4ngen (erste Alternative des \u00a7 8 Nr. 1 GewStG). Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Schuld und Erwerb eines Anteils am Betrieb ist anzunehmen, wenn die Mittel zum Erwerb des Anteils durch die Kreditaufnahme beschafft worden sind. Weitere Voraussetzungen fordert \u00a7 8 Nr. 1 erste Alternative GewStG nicht; insbesondere verlangt diese Vorschrift nicht, da\u00df durch die Schuldaufnahme das Betriebskapital verst\u00e4rkt worden ist. Zwar kommt es nach der amtlichen Begr\u00fcndung zu \u00a7 8 Nr. 1 GewStG 1936 (RStBl 1937, 695) bei Dauerschulden i.S. des \u00a7 8 Nr. 1 GewStG darauf an, &#8222;da\u00df durch ihre Aufnahme dem Gewerbebetrieb nicht nur vor\u00fcbergehend fremde Mittel dienstbar gemacht werden&#8220;. Dies bedeutet jedoch nicht, da\u00df in der ersten Alternative des \u00a7 8 Nr. 1 GewStG die &#8222;Verst\u00e4rkung des Betriebskapitals&#8220; gesetzliches Tatbestandsmerkmal ist. Einer besonderen Pr\u00fcfung, ob im Streitfall das Betriebskapital der Kl\u00e4gerin durch die Aufnahme des Kredits durch den Komplement\u00e4r der Kl\u00e4gerin verst\u00e4rkt worden ist, bedarf es daher nicht.<\/p>\n<p>Nach dem BFH-Urteil in BFHE 103, 80, BStBl II 1971, 750 ist eine Verbindlichkeit, die wirtschaftlich mit der Gr\u00fcndung eines Betriebs zusammenh\u00e4ngt, in der Regel nur dann ohne R\u00fccksicht auf die Laufzeit eine Dauerschuld, wenn sie sich z.B. auf die Beschaffung von Betriebsanlagen bezieht. In diesem Falle spricht schon der Charakter der Verbindlichkeit f\u00fcr eine Dauerschuld. Der Senat weicht von diesem Urteil nicht ab; denn die Frage, ob die Darlehensvaluta f\u00fcr die Beschaffung von Betriebsanlagen oder ob sie zur Finanzierung laufender Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle verwendet worden ist, kann zwar bei Gr\u00fcndung eines Betriebs, nicht aber beim Erwerb eines Mitunternehmeranteils auftreten. Zudem unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Fall des genannten Urteils dadurch, da\u00df es sich hier um eine l\u00e4ngerfristige Verbindlichkeit handelt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 9.4.1981 (IV R 178\/80) BStBl. 1981 II S. 621 1. Zinsen, die ein Mitunternehmer f\u00fcr ein Darlehen aufwendet, das er zum Erwerb eines Mitunternehmeranteils aufgenommen hat, mindern nach \u00a7 7 GewStG den Gewerbeertrag. 2. 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