{"id":28148,"date":"1981-03-11T00:24:33","date_gmt":"1981-03-10T22:24:33","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28148"},"modified":"2013-08-09T09:57:36","modified_gmt":"2013-08-09T07:57:36","slug":"bfh-urteil-vom-11-3-1981-i-r-8_77-bstbl-1981-ii-s-623","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-3-1981-i-r-8_77-bstbl-1981-ii-s-623\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 11.3.1981 (I R 8\/77) BStBl. 1981 II S. 623"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 11.3.1981 (I R 8\/77) BStBl. 1981 II S. 623<\/strong><\/p>\n<p>1. Verg\u00fctungen, die eine GmbH an Mitglieder eines neben ihrem Aufsichtsrat eingerichteten Beirats zahlt, sind nicht abzugsf\u00e4hig, wenn das Schwergewicht der dem Beirat zugewiesenen Aufgaben in der \u00dcberwachung und Pr\u00fcfung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung besteht.<\/p>\n<p>2. Geh\u00f6ren dem Beirat leitende Angestellte der Muttergesellschaft an, in die die GmbH als Organ eingegliedert ist, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, da\u00df der bei der Tochtergesellschaft (GmbH) eingerichtete Beirat ausschlie\u00dflich oder \u00fcberwiegend Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsbefugnisse wahrnimmt.<\/p>\n<p>KStG \u00a7 12 Nr. 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) &#8211; eine GmbH &#8211; ist Organgesellschaft der F-KG. Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin hat einen Aufsichtsrat und einen Beirat. Der Beirat hat nach der Satzung und nach der ihn konstituierenden Gesellschafterversammlung folgende Aufgaben:<\/p>\n<p>Er \u00fcbt im Rahmen der gesetzlichen und satzungsm\u00e4\u00dfigen Zul\u00e4ssigkeit die Rechte der Gesellschafterversammlung aus, soweit sie sich auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Gesellschaft beziehen.<\/p>\n<p>Er soll die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung beraten und unterst\u00fctzen und zu diesem Zweck in regelm\u00e4\u00dfigen Zeitabst\u00e4nden mit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung zusammenkommen.<\/p>\n<p>Er ist insbesondere zust\u00e4ndig f\u00fcr die gem\u00e4\u00df der Satzung erforderliche Zustimmung zu allen Gesch\u00e4ftsvorg\u00e4ngen von wesentlicher Bedeutung. Von wesentlicher Bedeutung ist ein Gesch\u00e4ftsvorgang in jedem Falle dann, wenn er au\u00dferhalb des \u00fcblichen Ein- und Verkaufs Verpflichtungen bzw. Anspr\u00fcche der Gesellschaft von 50.000 DM oder mehr beinhaltet.<\/p>\n<p>Als Gesch\u00e4ftsvorgang von wesentlicher Bedeutung gelten auch die Bestellung von Prokuristen sowie die \u00dcbernahme von Gesch\u00e4ften, Betrieben und Beteiligungen.<\/p>\n<p>In der Gesch\u00e4ftsordnung des Beirats hei\u00dft es weiter, da\u00df die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Kl\u00e4gerin durch den Beirat verpflichtet wird, alle Gesch\u00e4ftsvorg\u00e4nge von wesentlicher Bedeutung dem Beirat vorzutragen. Als Gesch\u00e4ftsvorgang von wesentlicher Bedeutung gelte auch die Bestellung von Prokuristen und Generalbevollm\u00e4chtigten. Gesch\u00e4ftsvorg\u00e4nge von wesentlicher Bedeutung bed\u00fcrften der Einwilligung des Beirats. Der Beirat solle in angemessener Frist und ohne Behinderung der wirtschaftlichen Entwicklung der Unternehmensgruppe den Beschlu\u00df \u00fcber die beantragte Zustimmung fassen.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) sah die Mitglieder des Beirats als mit der \u00dcberwachung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Kl\u00e4gerin beauftragte Personen an und rechnete die an sie f\u00fcr diese T\u00e4tigkeit gezahlten Verg\u00fctungen f\u00fcr die Wirtschaftsjahre 1965\/66 bis 1969\/70 gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Nr. 3 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes, aller Fassung (KStG) dem Einkommen der Kl\u00e4gerin hinzu. Ihr Einspruch blieb ohne Erfolg. In ihrer Klage trug die Kl\u00e4gerin vor, die Mitglieder des Beirats hatten keine \u00fcberwachende Funktion. Diese komme ausschlie\u00dflich ihrem dreik\u00f6pfigen Aufsichtsrat zu.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der Revision. Sie r\u00fcgt fehlerhafte Anwendung des \u00a7 12 Nr. 3 KStG. Das FG setze sich mit der Tatsache, da\u00df bei der Kl\u00e4gerin ein Aufsichtsrat gem\u00e4\u00df dem Betriebsverfassungsgesetz bestellt worden sei, nicht auseinander. Bei dem Beirat handle es sich um ein Gremium besonderer Art. Der Beirat solle dazu dienen, die Kl\u00e4gerin dem Willen der Obergesellschaft zu unterwerfen und ihre Eingliederung in die Obergesellschaft sicherzustellen. Aus diesem Grunde seien die entscheidenden Aufgaben der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Organgesellschaft dem Beirat zugeordnet worden. Diese T\u00e4tigkeit falle in das Gebiet der Leitung und nicht der \u00dcberwachung. Letztere obliege dem Aufsichtsrat. Nach dem Gesetz d\u00fcrften dem Aufsichtsrat keine Aufgaben der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung zugewiesen werden. Der Wille der Gesellschafter, dem Beirat Aufgaben der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung zu \u00fcbertragen, werde unterstrichen durch die Tatsache, da\u00df dem Beirat der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche Mitglieder des Beirats der Obergesellschaft angeh\u00f6rten. Den Beiratsmitgliedern der Obergesellschaft obliege die Aufgabe, alle wichtigen Ma\u00dfnahmen, die in den Bereich der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung fielen, wahrzunehmen. Ihre beratende und leitende Funktion \u00fcbten sie nicht nur bei den regelm\u00e4\u00dfig stattfindenden Beiratssitzungen aus. Durch die dem Beirat obliegende Leitungs- und Beratungsfunktion sei sichergestellt, da\u00df der Wille der Obergesellschaft in allen Belangen durchgesetzt werden k\u00f6nne. Der Organschaftsvertrag verlange die organisatorische Eingliederung in das Oberunternehmen und deren Durchsetzung. In Anbetracht des Organschaftsverh\u00e4ltnisses werde der Beirat nicht als Aufsichts- oder Kontrollorgan t\u00e4tig. Er nehme eine echte unternehmerische T\u00e4tigkeit wahr.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG hat zutreffend die den Mitgliedern des Beirats gezahlten Verg\u00fctungen bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens der Kl\u00e4gerin nicht zum Abzug zugelassen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 12 Nr. 3 KStG sind nicht abzugsf\u00e4hig die Verg\u00fctungen jeder Art, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvorstands oder anderen mit \u00dcberwachung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung beauftragten Personen gewahrt werden. Die Aufzahlung der drei erstgenannten Gruppen ist, wie sich aus der Erw\u00e4hnung anderer &#8222;mit der \u00dcberwachung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung beauftragter Personen&#8220; ergibt, nur beispielhaft. Auf die tats\u00e4chliche Bezeichnung dieser Personen kommt es nicht an. Wesentlich ist die von ihnen ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit. Nach dem Beschlu\u00df des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 7. November 1972 1 BvR 338\/68 (BVerfGE 34, 103) ist \u00a7 12 Nr. 3 KStG mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar.<\/p>\n<p>Bei einer GmbH &#8211; diese Rechtsform hat die Kl\u00e4gerin &#8211; unterliegen die Ma\u00dfregeln zur Pr\u00fcfung und \u00dcberwachung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Bestimmung der Gesellschafter (\u00a7 46 Nr. 6 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung GmbHG). Das Pr\u00fcfungs- und \u00dcberwachungsrecht der Gesellschafter einer GmbH ist umfassend. Sie k\u00f6nnen jedes einzelne Gesch\u00e4ft pr\u00fcfen, sich dar\u00fcber berichten lassen, die Unterlagen einsehen und die pers\u00f6nliche Berichterstattung anordnen. Sie k\u00f6nnen auch einen Katalog zustimmungspflichtiger Gesch\u00e4fte aufstellen. Der Gesellschaftsvertrag kann die Kontrollbefugnis auf ein anderes Gesellschaftsorgan \u00fcbertragen, z. B. auf einen Gesellschafterausschu\u00df, Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat. Auch wenn ein Aufsichtsrat bestellt ist, sei es fakultativ nach \u00a7 52 GmbHG, sei es obligatorisch (z. B. nach \u00a7 77 des Betriebsverfassungsgesetzes BetrVG 1952), bleibt das \u00dcberwachungsrecht der Gesellschafter gem\u00e4\u00df \u00a7 46 Nr. 6 GmbHG weiter bestehen. Im Falle des obligatorischen Aufsichtsrats k\u00f6nnen die Gesellschafter ihre \u00dcberwachungsbefugnis, soweit sie nicht dem Aufsichtsrat obliegt, ebenfalls auf ein besonderes Organ \u00fcbertragen, das dann neben dem Aufsichtsrat die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung \u00fcberwacht (vgl. zu vorstehendem Schilling in Hachenburg, Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung, 7. Aufl., \u00a7 46, RdNr. 27, \u00a7 52 RdNr. 22, 23; Fitting\/Kraegeloh\/Auffahrt, Betriebsverfassungsgesetz, 9. Aufl., \u00a7 77 RdNr. 5). Entgegen der Auffassung der Revision kommt es daher nicht darauf an, da\u00df bei der Kl\u00e4gerin au\u00dfer dem Beirat noch ein nach dem Betriebsverfassungsgesetz bestellter Aufsichtsrat vorhanden ist.<\/p>\n<p>Im Streitfall \u00fcbt der Beirat im wesentlichen \u00dcberwachungsfunktionen aus. Den Begriff der \u00dcberwachung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung i. S. des \u00a7 12 Nr. 3 KStG hat die Rechtsprechung stets weit ausgelegt (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 15. November 1978 R 65\/76, BFHE 126, 424 BStBl II 1979, 193 mit Hinweisen auf die \u00e4ltere Rechtsprechung). Auch wenn diesem Gremium gewisse Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungshandlungen zugewiesen werden, verliert es dadurch nicht seine Eigenschaft als \u00dcberwachungsorgan. Als \u00dcberwachungsorgane sind auch solche Einrichtungen angesehen worden, die, wie die h\u00e4ufig vorkommenden Verwaltungsr\u00e4te oder Beir\u00e4te, eine Zwischenstellung zwischen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und Aufsichtsrat einnehmen, aber im wesentlichen oder \u00fcberwiegend eine \u00dcberwachungst\u00e4tigkeit aus\u00fcben (Urteil des Reichsfinanzhofs RFH &#8211; vom 19. November 1935 I A 94, 95\/34, RStBl 1936, 141, BFH-Urteil vom 12. September 1973 R 249\/71, BFHE 110, 277, BStBl II 1973, 872).<\/p>\n<p>Im Gesellschaftsvertrag der Kl\u00e4gerin, in dem Protokoll der Gesellschafterversammlung \u00fcber die Errichtung des Beirats und in dessen Gesch\u00e4ftsordnung wird zwar vermieden, von \u00dcberwachungsbefugnissen des Beirats zu sprechen. Dort wird nur gesagt, da\u00df auf den Beirat die Vorschriften des Aktiengesetzes (AktG) \u00fcber den Aufsichtsrat, auf die in \u00a7 52 GmbHG, \u00a7 77 BetrVG 1952 Bezug genommen wird, keine Anwendung finden und der Beirat die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung beraten und unterst\u00fctzen solle. Aus dem Beirat konkret zugewiesenen Aufgabenbereich ergibt sich aber, da\u00df ihm die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin wesentliche Aufgaben auf dem ihnen vorbehaltenen Gebiet der \u00dcberwachung der laufenden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung \u00fcbertragen haben. Das folgt aus seiner Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Zustimmung zu allen Gesch\u00e4ftsvorg\u00e4ngen von wesentlicher Bedeutung, die im Gesellschaftsvertrag selbst, im Beschlu\u00df der Gesellschafterversammlung, und in der Gesch\u00e4ftsordnung des Beirats n\u00e4her definiert sind. Die Zustimmung zu allen Gesch\u00e4ftsvorg\u00e4ngen von wesentlicher Bedeutung ist mehr als eine blo\u00dfe Beratung. Sie beinhaltet, da\u00df die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung im Innenverh\u00e4ltnis verpflichtet ist, sp\u00e4testens vor Abschlu\u00df dieser Gesch\u00e4fte sich der Einwilligung des Beirats zu vergewissern. Der Beirat soll hierdurch auf dem laufenden bleiben und nicht erst nachtr\u00e4glich von ihrem Abschlu\u00df erfahren. Dessen Ansicht ist entscheidend daf\u00fcr, ob die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung das von ihr geplante Gesch\u00e4ft eingehen soll oder unterlassen mu\u00df. Da der Beirat wie es in dem ihn konstituierenden Beschlu\u00df ausdr\u00fccklich festgelegt ist, n\u00e4her bezeichnete Rechte der Gesellschafterversammlung aus\u00fcbt, hat er auch die Pflicht, unter Ber\u00fccksichtigung aller Gesichtspunkte zu pr\u00fcfen, ob die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung das zustimmungsbed\u00fcrftigte Gesch\u00e4ft vornehmen, d. h. ob er ihm zustimmen soll. Dadurch ist dem Beirat zwar erm\u00f6glicht, Einflu\u00df auf die Gesch\u00e4fte der Gesellschaft auszu\u00fcben; er tr\u00e4gt insoweit auch die Mitverantwortung f\u00fcr die n\u00e4her bezeichneten Gesch\u00e4fte. Die Zustimmung selbst stellt jedoch keine Ma\u00dfnahme dar, die ihrem Wesen nach als Handlung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung zu qualifizieren w\u00e4re. Sie ist der abschlie\u00dfende Akt einer Pr\u00fcfung der von der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung einzuleitenden oder schon eingeleiteten Ma\u00dfnahmen auf Gebieten, die f\u00fcr die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung sind. Mit der der Zustimmung vorausgehenden Pr\u00fcfung des zustimmungsbed\u00fcrftigen Gesch\u00e4fts \u00fcbt der Beirat die ihm \u00fcbertragene \u00dcberwachung \u00fcber ein anderes Organ der Gesellschaft &#8211; die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung &#8211; aus. Ohne \u00dcberwachung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung kann der Beirat seine Zustimmung zu den zustimmungsbed\u00fcrftigen Gesch\u00e4ften nicht erteilen.<\/p>\n<p>Da nach dem Gesellschaftsvertrag der Kl\u00e4gerin schon Gesch\u00e4fte, die au\u00dferhalb des \u00fcblichen Ein- und Verkaufs Verpflichtungen von 50.000 DM und mehr betreffen, zu den Gesch\u00e4ften von wesentlicher Bedeutung geh\u00f6ren, ist die W\u00fcrdigung des FG nicht zu beanstanden, das Schwergewicht der Aufgaben des Beirats der Kl\u00e4gerin liege in seiner \u00dcberwachungsfunktion. F\u00fcr die Anwendung der Vorschrift des \u00a7 12 Nr. 3 KStG gen\u00fcgt es, wenn die T\u00e4tigkeit des betreffenden Gremiums im wesentlichen dieser Aufgabe dient; sie braucht nicht ausschlie\u00dflich auf die \u00dcberwachung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung gerichtet zu sein (vgl. RFH-Urteil vom 9. Juni 1931 A 410\/30, RStBl 1931, 555).<\/p>\n<p>Das Organschaftsverh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin und ihrer Muttergesellschaft f\u00fchrt entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu, dem bei der Kl\u00e4gerin eingerichteten Beirat eine \u00dcberwachungsfunktion i. S. des \u00a7 12 Nr. 3 KStG abzusprechen. Aus den Feststellungen im Urteil des FG geht nicht hervor, wie das Organschaftsverh\u00e4ltnis im einzelnen ausgestaltet, insbesondere, wie die organisatorische Eingliederung der Kl\u00e4gerin in das Unternehmen des Organtr\u00e4gers (Muttergesellschaft) im einzelnen geregelt ist. Aus dem den Beirat konstituierenden Gesellschafterbeschlu\u00df ergibt sich lediglich, da\u00df dem Beirat der Kl\u00e4gerin die jeweiligen Mitglieder des Beirats bei der Muttergesellschaft und ein weiteres Mitglied angeh\u00f6ren, das m\u00f6glicherweise von einem nicht an der Muttergesellschaft beteiligten Minderheitsgesellschafter der Kl\u00e4gerin benannt wird. Es kann sein, da\u00df der auf diese Weise besetzte Beirat dazu dient, den Willen der beherrschenden Muttergesellschaft bei der Kl\u00e4gerin (Organgesellschaft) durchzusetzen. Auch wenn das der Fall sein sollte, ist nicht ohne weiteres davon auszugehen da\u00df der bei der Organgesellschaft eingerichtete Beirat ausschlie\u00dflich oder \u00fcberwiegend Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsbefugnisse wahrnimmt. Es kommt jeweils auf die konkret festgelegten Befugnisse dieses Gremiums an. Wird es von der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft bestellt und sein Aufgabengebiet in der Weise umrissen, da\u00df ihm im wesentlichen \u00dcberwachungsfunktionen zukommen, sind seine Mitglieder als mit der \u00dcberwachung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung beauftragte Personen anzusehen. Die von der bestellenden Tochtergesellschaft hier der Kl\u00e4gerin an die Mitglieder dieses Gremiums (Beirat) gezahlten Verg\u00fctungen unterliegen damit dem Abzugsverbot des \u00a7 12 Nr. 3 KStG.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 11.3.1981 (I R 8\/77) BStBl. 1981 II S. 623 1. Verg\u00fctungen, die eine GmbH an Mitglieder eines neben ihrem Aufsichtsrat eingerichteten Beirats zahlt, sind nicht abzugsf\u00e4hig, wenn das Schwergewicht der dem Beirat zugewiesenen Aufgaben in der \u00dcberwachung und Pr\u00fcfung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung besteht. 2. 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