{"id":28160,"date":"1981-02-19T00:24:48","date_gmt":"1981-02-18T22:24:48","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28160"},"modified":"2013-08-09T09:45:46","modified_gmt":"2013-08-09T07:45:46","slug":"bfh-urteil-vom-19-2-1981-iv-r-161_77-bstbl-1981-ii-s-652","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-2-1981-iv-r-161_77-bstbl-1981-ii-s-652\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 19.2.1981 (IV R 161\/77) BStBl. 1981 II S. 652"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 19.2.1981 (IV R 161\/77) BStBl. 1981 II S. 652<\/strong><\/p>\n<p>Kanaldielen sind auch dann als einer selbst\u00e4ndigen Nutzung f\u00e4hige Wirtschaftsg\u00fcter i. S. des \u00a7 6 Abs. 2 EStG a. F. anzusehen, wenn sie zum Zwecke der Vermietung an Bauunternehmen angeschafft werden (Anschlu\u00df an BFH-Urteil vom 28. Juli 1976 I R 232\/74, BFHE 119, 459, BStBl II 1977, 144).<\/p>\n<p>EStG a.F. und n.F. \u00a7 6 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (im folgenden Kl\u00e4gerin) betreibt die Vermietung und den Verkauf von Bauger\u00e4ten und Baumaschinen. Im Rahmen ihres Gesch\u00e4ftsbetriebes vermietet sie auch Kanaldielen an Bauunternehmen.<\/p>\n<p>Im Streitjahr schaffte die Kl\u00e4gerin Kanaldielen im Wert von 157.134,70 DM an und machte von der Bewertungsfreiheit f\u00fcr geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Gebrauch.<\/p>\n<p>Nach einer Betriebspr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 1966 bis 1970 versagte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) bei der einheitlichen Gewinnfeststellung 1970 die Bewertungsfreiheit, weil nach seiner Auffassung die Kanaldielen als genormte und aufeinander abgestimmte Ger\u00fcst- und Schalungsteile nicht selbst\u00e4ndig nutzungsf\u00e4hig seien. Er aktivierte die Anschaffungskosten und schrieb sie auf eine Nutzungsdauer von f\u00fcnf Jahren ab.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch erhob die Kl\u00e4gerin Klage. Sie trug vor: Bei den Kanaldielen handele es sich nicht um ein einheitliches Ganzes, sondern um geringwertige Wirtschaftsguter, die nicht nur selbst\u00e4ndig bewertungsf\u00e4hig, sondern auch selbst\u00e4ndig nutzungsf\u00e4hig seien. Die zu Trennw\u00e4nden zusammengef\u00fcgten Kanaldielen seien ohne Ver\u00e4nderung und Besch\u00e4digung jederzeit auswechselbar und auch als Einzelteile funktions- und verwendungsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte aus, im Gegensatz zur fr\u00fcheren Rechtsprechung lege die neuere Rechtsprechung das Tatbestandsmerkmal der selbst\u00e4ndigen Nutzungsf\u00e4higkeit weit aus, da mit der durch \u00a7 6 Abs. 2 EStG erstrebte Vereinfachungszweck nicht verlorengehe (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 18. November 1975 VIII R 9\/73, BFHE 117, 243, BStBl II 1976, 214. Nach dieser Rechtsprechung sei das Merkmal der selbst\u00e4ndigen Nutzungsf\u00e4higkeit gegeben, wenn das zu beurteilende Wirtschaftsgut nicht als Teil eines einheitlichen Ganzen anzusehen sei. Die selbst\u00e4ndige Nutzungsf\u00e4higkeit sei nicht schon dann zu verneinen und die Bewertungsfreiheit zu versagen, wenn das Wirtschaftsgut in eine gr\u00f6\u00dfere Einheit eingeordnet sei und in diesem Zusammenhang eine bestimmte Funktion aus\u00fcbe, sondern nur dann, wenn der Nutzungszusammenhang mit anderen Wirtschaftsg\u00fctern der Einheit unaufl\u00f6slich und das Wirtschaftsgut au\u00dferhalb dieser Einheit einer Nutzung nicht mehr f\u00e4hig sei (BFH-Urteil vom 28. Juli 1976 I R 232\/74, BFHE 119, 459, BStBl II 1977, 144).<\/p>\n<p>Der Bestand an Kanaldielen bilde keine unaufl\u00f6sliche Einheit in dem Sinne, da\u00df die einzelne Kanaldiele au\u00dferhalb dieser Einheit einer selbst\u00e4ndigen Nutzung nicht mehr f\u00e4hig w\u00e4re.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA fehlerhafte Anwendung des \u00a7 6 Abs. 2 EStG. Es vertritt die Auffassung, da\u00df Kanaldielen, die in Tiefbauunternehmen bestimmungsgem\u00e4\u00df zur Zusammensetzung von Trennw\u00e4nden verwendet w\u00fcrden, nicht als selbst\u00e4ndig nutzungsf\u00e4hige Wirtschaftsg\u00fcter anzusehen seien. Das BFH-Urteil in BFHE 119, 459, BStBl II 1977, 144 sei auf Anweisung des Bundesministers der Finanzen (BdF) &#8211; Schreiben vom 11. M\u00e4rz 1977 IV B 2 &#8211; S 2180 &#8211; 5\/77 (BStBl I 1977, 88) &#8211; \u00fcber den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Bei den Kanaldielen handele es sich um in den Nutzungszusammenhang eingef\u00fcgte Wirtschaftsg\u00fcter, die technisch aufeinander abgestimmt seien. Sie seien im Betrieb nur in dieser Verbindung nutzbar. Bei solchen Wirtschaftsg\u00fctern k\u00f6nne eine selbst\u00e4ndige Nutzungsf\u00e4higkeit des einzelnen Wirtschaftsgutes nicht angenommen werden, wenn eines der verbundenen Wirtschaftsg\u00fcter durch die Trennung seine Nutzbarkeit verliere, weil seine technische Gestaltung eine Nutzung nur bei einer dauernden Verbindung mit dem getrennten Teil erm\u00f6gliche.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen sei das Urteil des BFH in BFHE 119, 459, BStBl II 1977, 144 mit dem vorliegenden Fall insofern nicht vergleichbar, als die Kl\u00e4gerin die Kanaldielen ihrem Anlageverm\u00f6gen zuf\u00fchre, um sie an Tiefbauunternehmen zu vermieten, w\u00e4hrend im obigen Urteilsfall die Kanaldielen von einem Bauunternehmen angeschafft worden seien, das sie im eigenen Unternehmen verwendete.<\/p>\n<p>Nach dem BdF-Schreiben vom 11. M\u00e4rz 1977 habe die Erg\u00e4nzung des \u00a7 6 Abs. 2 EStG durch das Einf\u00fchrungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 &#8211; EGAO 1977- (BGBl I, 3341, BStBl l, 694) lediglich klarstellende Bedeutung. Die vorstehenden Grunds\u00e4tze seien deshalb auch bei der Gewinnermittlung f\u00fcr die Wirtschaftsjahre zu beachten, die vor dem Inkrafttreten des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung 1977 beendet gewesen seien.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen. Sie f\u00fchrt u. a. , aus, die Revisionsr\u00fcge des FA richte sich gegen das die Entscheidung des FG tragende Urteil des BFH in BFHE 119, 459, BStBl II 1977, 144. Der BdF habe diese Entscheidung erst am 12. M\u00e4rz 1977 im BStBl II, 144 ver\u00f6ffentlicht. Die Vorschrift des \u00a7 6 Abs. 2 EStG, um dessen Auslegung es im Revisionsfall gehe, sei in der Zeit zwischen dem Urteilsspruch vom 28. Juli 1976 und seiner Ver\u00f6ffentlichung am 12. M\u00e4rz 1977 neu gefa\u00dft und am 14. Dezember 1976 im Einf\u00fchrungsgesetz zur Abgabenordnung ver\u00f6ffentlicht worden. Obwohl das FA selbst in der Revisionsbegr\u00fcndungsschrift von einer Gesetzes\u00e4nderung spreche, verwende es eben diese neue Rechtslage dazu, um ein zur alten Rechtslage ergangenes Urteil anzufechten. Dabei beanspruche die Neufassung des \u00a7 6 Abs. 2 EStG f\u00fcr sich selbst keine r\u00fcckwirkende Kraft; denn nach Art. 102 EGAO trete die Vorschrift erst am 1. Januar 1977 in Kraft.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 6 Abs. 2 EStG in der f\u00fcr das Streitjahr 1970 geltenden Fassung konnten Steuerpflichtige unter weiteren hier nicht streitigen Voraussetzungen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweglichen Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens, die einer selbst\u00e4ndigen Bewertung und Nutzung f\u00e4hig waren, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller H\u00f6he als Betriebsausgaben absetzen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 DM nicht \u00fcberstiegen.<\/p>\n<p>Die Vorschrift ist durch Art. 9 Nr. 2 EGAO 1977 u. a. durch die Streichung des Tatbestandsmerkmals der selbst\u00e4ndigen Bewertungsf\u00e4higkeit und durch folgende hinzugef\u00fcgte S\u00e4tze erg\u00e4nzt worden: &#8222;Ein Wirtschaftsgut ist einer selbst\u00e4ndigen Nutzung nicht f\u00e4hig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingef\u00fcgten Wirtschaftsg\u00fcter technisch aufeinander abgestimmt sind. Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gel\u00f6st und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingef\u00fcgt werden kann&#8230;&#8220; Nach Art. 102 Abs. 1 EGAO 1977 gilt diese erweiterte Gesetzesfassung ab 1. Januar 1977.<\/p>\n<p>Die Meinung des BdF, von der auch die Revision des FA ausgeht, da\u00df die einschr\u00e4nkende Erg\u00e4nzung des Gesetzes nur als eine Klarstellung des schon bisher bestehenden Rechtszustandes angesehen werden k\u00f6nne, hat der erkennende Senat im Urteil vom 26. Juli 1979 IV R 170\/74 (BFHE 129, 315, BStBl II 1980, 176) abgelehnt. Er h\u00e4lt die Erg\u00e4nzung vielmehr f\u00fcr eine Gesetzes\u00e4nderung, f\u00fcr die der Gesetzgeber auch keine R\u00fcckwirkung vorgeschrieben hat. Diese Auffassung wird offenbar auch vom III. Senat des BFH im Urteil vom 9. Dezember 1977 III R 94\/76 (BFHE 124, 182, BStBl 1978, 322) vertreten.<\/p>\n<p>Bei den 1970 von der Kl\u00e4gerin angeschafften Kanaldielen steht au\u00dfer Frage, da\u00df jede einzelne Diele zu den beweglichen, selbst\u00e4ndig bewertbaren Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens der Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt und ihre Anschaffungskosten 800 DM nicht \u00fcbersteigen. Streit besteht lediglich \u00fcber das Erfordernis der selbst\u00e4ndigen Nutzungsf\u00e4higkeit. Bei diesen Kanaldielen handelt es sich um eine Vielzahl von Gegenst\u00e4nden des beweglichen Anlageverm\u00f6gens, die in der Regel nur zusammengesetzt verwendet werden, aber ebenso wieder voneinander gel\u00f6st oder getrennt und von der Kl\u00e4gerin in unterschiedlichen Einheiten zu diesem Zweck vermietet werden. Bei derartigen Wirtschaftsg\u00fctern kommt es nach der seit dem grundlegenden Urteil vom 16. Dezember 1958 I 286\/56 S (BFHE 68, 198, BStBl III 1959, 77) bis zum Urteil vom 28. M\u00e4rz 1973 I R 105\/71 (BFHE 109, 323, BStBl II 1974, 2) insoweit einheitlichen Rechtsprechung des BFH darauf an, ob diese Gegenst\u00e4nde im Betrieb eine sogenannte Sachgesamtheit &#8211; nach der sp\u00e4teren Begriffsbestimmung &#8211; ein einheitliches Ganzes bilden, ob also der einzelne Gegenstand oder das einheitliche Ganze der Gegenst\u00e4nde das einer selbst\u00e4ndigen Bewertung und Nutzung f\u00e4hige Wirtschaftsgut i. S. des \u00a7 6 Abs. 2 EStG darstellen. Im Urteil in BFHE 68, 198, BStBl III 1959, 77 ist dazu ausgef\u00fchrt, das Bild des einheitlichen Ganzen werde sich in vielen F\u00e4llen schon aus der betrieblich bedingten Art und Dauer der Verbindung und der Abstimmung der verbundenen Wirtschaftsg\u00fcter aufeinander ergeben. Die Festigkeit der Verbindung, ihre technische Gestaltung und ihre Dauer k\u00f6nnten im Einzelfall von Bedeutung sein. Sie seien nicht immer entscheidend. Dies zeige sich z. B. bei den technisch abgestimmten und genormten Ger\u00fcstteilen der Bauwirtschaft, die einzeln keiner selbst\u00e4ndigen Nutzung f\u00e4hig seien, obwohl sie nach Erf\u00fcllung eines zeitlich begrenzten Zweckes jeweils wieder voneinander getrennt und erneut in anderer Form verbunden w\u00fcrden. Seien die miteinander verbundenen Gegenst\u00e4nde technisch aufeinander abgestellt, so tr\u00e4ten sie nach au\u00dfen in der Regel als einheitliches Ganzes in Erscheinung und seien im Betrieb nur in dieser Verbindung nutzbar. Verliere im Fall der Trennung nicht nur der zu beurteilende Gegenstand, sondern auch das Wirtschaftsgut, aus dem er getrennt werde, die selbst\u00e4ndige Nutzungsf\u00e4higkeit im Betrieb, weil die technische Gestaltung auf diese Verbindung eingestellt sei, so werde in der Regel die Verbindung ein einheitliches Ganzes darstellen und die Bewertungsfreiheit einzelner Teile zu verneinen sein.<\/p>\n<p>Nach diesen Kriterien erschiene es fraglich, ob die einzelnen Kanaldielen im Betrieb eines Tiefbauunternehmens einer selbst\u00e4ndigen Nutzung f\u00e4hig w\u00e4ren. Denn sie bilden &#8211; ebenso wie die genormten Ger\u00fcstteile der Bauwirtschaft &#8211; in der Regel ein einheitliches Ganzes, allerdings mit der Besonderheit, da\u00df einzelne Kanaldielen bei entsprechendem Fortschritt des Bauwerkes aus ihrem Nutzungszusammenhang gel\u00f6st werden k\u00f6nnen, ohne da\u00df dabei das einheitliche Ganze, z. B. die betreffende Trennwand, und die Kanaldiele selbst ihre Nutzungsf\u00e4higkeit einb\u00fc\u00dfen.<\/p>\n<p>Durch das Urteil in BFHE 109, 323, BStBl II 1974, 2 hat der I. Senat den Begriff der selbst\u00e4ndigen Nutzungsf\u00e4higkeit gegen\u00fcber der bis dahin geltenden Rechtsprechung des BFH erweiternd ausgelegt. Ein Wirtschaftsgut verliert nach dieser Entscheidung seine selbst\u00e4ndige Nutzungsf\u00e4higkeit nur noch, wenn der Nutzungszusammenhang mit anderen Wirtschaftsg\u00fctern der Einheit unaufl\u00f6slich ist. Das sei immer dann zu verneinen, wenn das Wirtschaftsgut ohne wesentliche Ver\u00e4nderung aus seinem bisherigen Nutzungszusammenhang herausgenommen und in einen anderen Nutzungszusammenhang gestellt werden k\u00f6nne. Dieser Auffassung hat sich der VIII. Senat des BFH im Urteil vom 18. November 1975 VIII R 9\/73 (BFHE 117, 243, BStBl II 1976, 214) angeschlossen. Folgerichtig gelangte der I. Senat im Urteil in BFHE 119, 459, BStBl II 1977, 144 zu dem Ergebnis, da\u00df bei einem Bauunternehmen die aus Walzstahl bestehenden Kanaldielen, die im Tiefbau zum Abst\u00fctzen von Erdw\u00e4nden verwendet werden, einer selbst\u00e4ndigen Bewertung und Nutzung i. S. des \u00a7 6 Abs. 2 EStG f\u00e4hig seien. In der Begr\u00fcndung des Urteils ist ausgef\u00fchrt, der Bestand an Kanaldielen eines Tiefbauunternehmens bilde keine unaufl\u00f6sliche Einheit in dem Sinne, da\u00df die einzelne Kanaldiele au\u00dferhalb dieser Einheit einer selbst\u00e4ndigen Nutzung nicht mehr f\u00e4hig w\u00e4re. Die R\u00e4nder der Kanaldielen seien zwar profiliert, so da\u00df das Zusammensetzen der Kanaldielen zu W\u00e4nden, die der Abst\u00fctzung von Gruben und Grabenw\u00e4nden dienten, erleichtert werde. Derartige Trennw\u00e4nde k\u00f6nnten aber ohne gro\u00dfe technische Vorkehrungen wieder auseinandergenommen und die einzelnen Kanaldielen in einem anderen Nutzungszusammenhang wiederverwendet werden. Sie seien somit in vielerlei Zusammenhang und auch einzeln funktions- und verwendungsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Zu demselben Ergebnis m\u00fc\u00dfte man auch schon nach den Grunds\u00e4tzen des Urteils des erkennenden Senats vom 20. November 1958 IV 76\/57 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz, \u00a7 6 Abs. 2, Rechtsspruch 8) gelangen. Denn es hei\u00dft dort: &#8222;Der Senat h\u00e4lt die selbst\u00e4ndige Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts auch dann f\u00fcr gegeben, wenn es aus einem Nutzungszusammenhang ohne Schwierigkeiten und Beeintr\u00e4chtigung seiner Gestaltung und Funktionen herausgel\u00f6st und in einen anderen Nutzungszusammenhang hineingestellt werden kann. Das ist aber f\u00fcr die streitigen Gegenst\u00e4nde zu bejahen, da sowohl Leuchten wie auch Leuchtstoffr\u00f6hren jederzeit getrennt und anderweitig genutzt werden k\u00f6nnen&#8230;&#8220;<\/p>\n<p>In Anbetracht der Vielgestaltigkeit der Funktions- und Verwendungsf\u00e4higkeit der Kanaldielen und des st\u00e4ndigen Wechsels ihrer Funktion und ihrer Verwendung verbleibt der Senat f\u00fcr die Zeit bis zum Inkrafttreten des durch Art. 9 Nr. 2 EGAO 1977 ge\u00e4nderten Wortlautes des \u00a7 6 Abs. 2 EStG auch bei dieser Auffassung. Der vom FA hervorgehobene Umstand, da\u00df es sich im Streitfall um kein Tiefbauunternehmen handele, sondern um ein Unternehmen, das die Kanaldielen nur vermiete, zwingt schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung, weil die Kl\u00e4gerin die Kanaldielen zwar in aller Regel nur in Einheiten zum Zwecke ihrer Zusammenf\u00fcgung zu W\u00e4nden vermieten kann, aber diese Einheiten bei ihr nicht weniger vor\u00fcbergehenden Charakter besitzen als bei den Bauunternehmen.<\/p>\n<p>Das FG hat danach im Ergebnis zutreffend die von der Kl\u00e4gerin im Jahr 1970 angeschafften einzelnen Kanaldielen als geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter i. S. des \u00a7 6 Abs. 2 EStG a. F. angesehen, die einer selbst\u00e4ndigen Nutzung f\u00e4hig sind. Die Revision des FA war daher als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 19.2.1981 (IV R 161\/77) BStBl. 1981 II S. 652 Kanaldielen sind auch dann als einer selbst\u00e4ndigen Nutzung f\u00e4hige Wirtschaftsg\u00fcter i. S. des \u00a7 6 Abs. 2 EStG a. F. anzusehen, wenn sie zum Zwecke der Vermietung an Bauunternehmen angeschafft werden (Anschlu\u00df an BFH-Urteil vom 28. 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