{"id":28161,"date":"1981-02-19T00:29:31","date_gmt":"1981-02-18T22:29:31","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28161"},"modified":"2013-08-09T08:51:10","modified_gmt":"2013-08-09T06:51:10","slug":"bfh-urteil-vom-19-2-1981-iv-r-112_78-bstbl-1981-ii-s-654","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-2-1981-iv-r-112_78-bstbl-1981-ii-s-654\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 19.2.1981 (IV R 112\/78) BStBl. 1981 II S. 654"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 19.2.1981 (IV R 112\/78) BStBl. 1981 II S. 654<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Zusage eines Ruhegeldes an den im Betrieb des Unternehmens mitarbeitenden Ehegatten ist nicht unwesentlich privat veranla\u00dft, wenn sie im Zusammenhang mit einem Verzicht auf Erb- und Pflichtteilsanspr\u00fcche (\u00a7 2346 BGB) des mitarbeitenden Ehegatten gegen\u00fcber dem Unternehmer steht.<\/p>\n<p>2. Es ist f\u00fcr die R\u00fcckstellungsbildung nach \u00a7 6 EStG als sch\u00e4dlich anzusehen, wenn die Anwartschaft oder der Anspruch auf ein Ruhegeld, das dem im Betrieb des Unternehmers mitarbeitenden Ehegatten zugesagt ist, im Falle einer Ehescheidung oder Aufhebung der ehelichen und h\u00e4uslichen Gemeinschaft wegfallen soll.<\/p>\n<p>3. Soll ein Mitarbeiter bei Eintritt in den Ruhestand eine gewinnabh\u00e4ngige T\u00e4tigkeitsverg\u00fctung als betriebliche Altersversorgung fortgezahlt erhalten, kann aufgrund der Ruhegeldzusage keine Pensionsr\u00fcckstellung zu Lasten des Steuerbilanzgewinns gebildet werden.<\/p>\n<p>EStG 1965 bis 1969 \u00a7 6a Abs. 1, \u00a7 4 Abs. 4, \u00a7 12 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind &#8211; zur Einkommensteuer zusammenveranlagte &#8211; Eheleute. Die Ehefrau (Kl\u00e4gerin) war in den Steitjahren 1966 &#8211; 1969 alleinige Inhaberin einer Gro\u00dfhandlung. Sie hatte ihrem Ehemann Handlungsvollmacht und sp\u00e4ter Prokura erteilt. Der Ehemann war als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer des Unternehmens t\u00e4tig; die Vertragsbeziehungen waren in einem notariellen Vertrag von 1959 geregelt. Darin verpflichtete sich der Ehemann, seine ganze Arbeitskraft dem Unternehmen der Kl\u00e4gerin zu widmen, auf Verlangen jederzeit Auskunft und Rechenschaft \u00fcber alle Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle zu erteilen, B\u00fccher, Unterlagen und Belege der Kl\u00e4gerin zur Einsicht vorzulegen und auf Verlangen herauszugeben. Es war ihm vertraglich untersagt, sich an einem Konkurrenzunternehmen finanziell zu beteiligen oder darin mitzuarbeiten. Als Verg\u00fctung stand ihm ab 1. Januar 1959 die H\u00e4lfte des j\u00e4hrlichen Reingewinns zu. Die Verg\u00fctung sollte nicht nur die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit, sondern auch &#8211; im Falle des Todes der Kl\u00e4gerin &#8211; alle Erb- und Pflichtteilsanspr\u00fcche des Ehemannes gegen die Erbin der Kl\u00e4gerin abgelten. Insoweit wurde auf eine erbvertragliche Regelung zwischen den Eheleuten Bezug genommen. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrag wurde auf Lebenszeit des Ehemannes geschlossen; er sollte beiderseits nur aus wichtigem Grunde &#8211; als solcher war auch die Aufhebung der h\u00e4uslichen und ehelichen Gemeinschaft anzusehen &#8211; gek\u00fcndigt werden d\u00fcrfen und beim Tode des Ehemannes oder bei rechtskr\u00e4ftiger Scheidung der Ehe von selbst enden. Beim Tode der Kl\u00e4gerin sollte das Vertragsverh\u00e4ltnis nicht aufgel\u00f6st werden, sondern auf die Tochter aus erster Ehe als Alleinerbin \u00fcbergehen.<\/p>\n<p>Am 13. April 1966 wurde der Vertrag von 1959 &#8211; r\u00fcckwirkend zum 1. Januar 1966 &#8211; durch einen notariellen Zusatzvertrag abge\u00e4ndert und erg\u00e4nzt. Im Vorspruch des Vertrages erkl\u00e4rten die Eheleute \u00fcbereinstimmend, sie wollten aus beiderseits gleichem Interesse das Unternehmen stark und konkurrenzf\u00e4hig erhalten. Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerverg\u00fctung des Ehemanns wurde auf 30 v. H., des Handelsbilanzgewinns, h\u00f6chstens aber auf 25.068 DM netto j\u00e4hrlich herabgesetzt. Die Obergrenze sollte bei einem entsprechenden Reingewinn erreicht sein. W\u00fcrde der Reingewinn auf 80.000 DM oder darunter absinken, sollte sich die Verg\u00fctung entsprechend erm\u00e4\u00dfigen, bei einem Reingewinn von 80.000 DM z. B. auf 24.000 DM netto j\u00e4hrlich. Ferner wurde vereinbart, da\u00df der Ehemann mit der Erreichung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten und als Ruhegeld seine (gewinnabh\u00e4ngigen) Bez\u00fcge ungek\u00fcrzt fortgezahlt erhalten sollte. Das vertragliche Konkurrenzverbot wurde f\u00fcr den Fall einer Beendigung des Vertrags auf die Zeit nach der Vertragsbeendigung entsch\u00e4digungslos und ohne zeitliche Befristung ausgedehnt. &#8211; Ende 1975 wurde das Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen den Eheleuten mit Wirkung ab 1. Januar 1976 auf eine neue Grundlage gestellt. Danach steht dem Ehemann als Angestellten im wesentlichen ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrergehalt von 4.000 DM monatlich sowie eine gewinnabh\u00e4ngige Tantieme zu.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte in ihren dem Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211; FA -) vorgelegten Bilanzen keine R\u00fcckstellungen f\u00fcr die mit dem Ehemann vereinbarte Ruhegeldregelung gebildet. Im Anschlu\u00df an eine Betriebspr\u00fcfung beantragte sie, im nachhinein f\u00fcr die Streitjahre Pensionsr\u00fcckstellungen bilden und dadurch die Bilanzgewinne mindern zu d\u00fcrfen. Dabei st\u00fctzte sie sich auf ein in ihrem Auftrag erstelltes versicherungsmathematisches Gutachten, dem ein j\u00e4hrlich zu zahlendes Ruhegeld von 25.068 DM zugrunde gelegt war. Dabei hatte der Gutachter vorausgesetzt, da\u00df sich in Zukunft die Gewinnlage des Unternehmens nicht r\u00fcckl\u00e4ufig entwickeln w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Das FA lehnte die Bildung von Pensionsr\u00fcckstellungen zu Lasten der Gewinne der Streitjahre ab. Der Einspruch blieb erfolglos. In der Einspruchsbegr\u00fcndung ging das FA stillschweigend davon aus, da\u00df der Ehemann in den Streitjahren als Arbeitnehmer in dem Betrieb der Kl\u00e4gerin t\u00e4tig gewesen sei. Es nahm indessen an, da\u00df die Pensionszusage nicht durch das Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis, sondern durch die verwandtschaftlichen Beziehungen veranla\u00dft worden sei und da\u00df die Kl\u00e4gerin einem fremden Arbeitnehmer keine Pensionszusage erteilt haben w\u00fcrde. Hierf\u00fcr spreche die in dem notariellen Vertrag niedergelegte Regelung, da\u00df bei Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses wegen Scheidung oder Aufhebung der ehelichen und h\u00e4uslichen Gemeinschaft die Versorgungsanwartschaft wegfallen sollte (Scheidungsklausel). Auch die H\u00f6he des versprochenen Ruhegeldes sei ein Indiz f\u00fcr eine nichtbetriebliche Veranlassung. Im allgemeinen w\u00fcrden betriebliche Ruhegelder so bemessen, da\u00df sie zusammen mit einer zu erwartenden Altersversorgung aus der gesetzlichen Angestellten- oder Arbeiterrentenversicherung 75 v. H. des zuletzt bezogenen Bruttoarbeitslohns nicht \u00fcberstiegen. Im vorliegenden Falle aber solle der Ehemann ein Ruhegeld in voller H\u00f6he erhalten. Hinzu komme, da\u00df andere Arbeitnehmer in dem Betrieb der Kl\u00e4gerin keine Pensionszusage erhalten h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt; das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1978 S. 482 (EFG 1978, 482) ver\u00f6ffentlicht. Das FG hielt die Pensionszusage f\u00fcr betrieblich veranla\u00dft. Der Scheidungsklausel ma\u00df es keine wesentliche Bedeutung zu, weil mit einer k\u00fcnftigen Scheidung der immerhin seit 1959 bestehenden Ehe nicht habe gerechnet werden k\u00f6nnen. Au\u00dferdem beruhe der Fortfall der Pensionsanwartschaft im Scheidungsfalle auf vern\u00fcnftigen wirtschaftlichen \u00dcberlegungen. Bei leitenden Angestellten sei es auch unter Fremden nicht un\u00fcblich, da\u00df pers\u00f6nliche Mi\u00dfverst\u00e4ndnisse als Grund f\u00fcr die Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses und den Wegfall von Versorgungsanspr\u00fcchen vereinbart w\u00fcrden. Jedenfalls stehe der Entzug der Versorgungsanwartschaft nicht im Belieben der Kl\u00e4gerin. Nach dem am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Gesetz \u00fcber die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) sei \u00fcberdies die Verfallbarkeit betrieblicher Versorgungsanspr\u00fcche erheblich eingeschr\u00e4nkt worden. Demzufolge d\u00fcrften dem Ehemann selbst bei einer Scheidung der Ehe trotz der Scheidungsklausel die Versorgungsanwartschaften erhalten bleiben. F\u00fcr die betriebliche Veranlassung der Pensionszusage spreche entscheidend, da\u00df der Ehemann mit unternehmerischem Weitblick den Betrieb umstrukturiert und durch seine Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit den Umsatz des Betriebs von 0,9 Mio DM (1958) kontinuierlich auf 2,8 Mio DM (1966) und 7,1 Mio DM &#8211; ohne Umsatzsteuer &#8211; (1971) gesteigert habe. In dieser Aufschwungphase des Unternehmens habe er sich mit verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringen Geh\u00e4ltern begn\u00fcgt und auf sonst nicht un\u00fcbliche Tantiemen verzichtet. Unter diesen Umst\u00e4nden sei es nicht unangemessen, da\u00df ihm Ruhegelder in voller H\u00f6he der bis dahin bezogenen laufenden Verg\u00fctungen zustehen sollten. Die im Wege der Bilanz\u00e4nderung gebildeten R\u00fcckstellungen seien deshalb steuerlich anzuerkennen.<\/p>\n<p>Mit der Revision verficht das FA seinen von dem FG eingenommenen Standpunkt weiter. Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen. Sie machen geltend, nach nunmehr zwanzigj\u00e4hriger Ehe und Betriebszugeh\u00f6rigkeit sei die Scheidungsklausel, wie das FG zutreffend angenommen habe, als gegenstandslos anzusehen. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) habe im Vorgriff auf das 1974 erlassene Gesetz \u00fcber die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Betriebsrenten trotz Widerrufsvorbehalts f\u00fcr unter Umst\u00e4nden unverfallbar erkl\u00e4rt. Deshalb habe an den Bilanzstichtagen mit einer Inanspruchnahme aus der Ruhegeldzusage ernsthaft gerechnet werden m\u00fcssen. In mittelst\u00e4ndischen Betrieben seien im Bereich Handel, Banken und Versicherungen Ruhegeldzusagen an Angestellte und insbesondere an leitende Angestellte weit verbreitet gewesen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unter mehreren selbst\u00e4ndigen Gesichtspunkten begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 4 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darf der Steuerpflichtige die Bilanz nach ihrer Einreichung beim FA nur \u00e4ndern, d. h. einen handelsrechtlich und steuerrechtlich zul\u00e4ssigen Bilanzansatz durch einen anderen ebenfalls handelsrechtlich und steuerrechtlich zul\u00e4ssigen Bilanzansatz ersetzen, wenn das FA der \u00c4nderung zustimmt. Hier hat das FA die Zustimmung zur Bilanz\u00e4nderung versagt. Das FG ist ohne n\u00e4here Begr\u00fcndung davon ausgegangen, da\u00df sich der Ermessensspielraum des FA verengt habe und nur eine Zustimmung zur Bilanz\u00e4nderung ermessensfehlerfrei gewesen w\u00e4re. Der Senat braucht hierzu nicht Stellung zu nehmen, weil aus anderen &#8211; materiell-steuerrechtlichen &#8211; Gr\u00fcnden die R\u00fcckstellungsbildung nicht anzuerkennen ist.<\/p>\n<p>2. Das FG hat zu Unrecht die betriebliche Veranlassung der Ruhegeldzusage bejaht.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; (Beschlu\u00df vom 22. Juli 1970 1 BvR 285\/66, 1 BvR 445\/67 und 1 BvR 192\/69, BStBl II 1970, 652) verst\u00f6\u00dft zwar die generelle Nichtanerkennung von R\u00fcckstellungen f\u00fcr Pensionszusagen an mitarbeitende Ehegatten gegen Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Der Unternehmer, der seinem bei ihm als Arbeitnehmer besch\u00e4ftigten Ehegatten eine Pensionszusage erteilt, kann demgem\u00e4\u00df eine R\u00fcckstellung nach \u00a7 6a EStG bilden, wenn die Pensionszusage ernsthaft gewollt und ausschlie\u00dflich betrieblich veranla\u00dft ist (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 20. M\u00e4rz 1980 IV R 53\/77, BFHE 130, 316, BStBl II 1980, 450). Die betriebliche Veranlassung ist zu bejahen, wenn der Unternehmer die gleiche Pensionszusage auch einem familienfremden Arbeitnehmer erteilt h\u00e4tte (BFHE 130, 3 16, 318, BStBl II 1980, 450). Hierbei kommt es in erster Linie auf die Verh\u00e4ltnisse in dem Betrieb des Steuerpflichtigen selbst auf das Verhalten des Steuerpflichtigen gegen\u00fcber den anderen Arbeitnehmern an; ein Vergleich mit Ruhegeldregelungen in anderen Betrieben kommt nur hilfsweise in Betracht (BFHE 130, 316, 320 f., BStBl II 1980, 450).<\/p>\n<p>a) Im vorliegenden Fall ist die Ruhegeldzusage an den Ehemann ma\u00dfgeblich durch private \u00dcberlegungen mitveranla\u00dft. Die Verg\u00fctung, die dem Ehemann \u00fcber die Zeit der Mitarbeit in dem Unternehmen hinaus nach Eintritt in den Ruhestand zugesagt ist, kann nicht als Gegenleistung f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit allein, sondern mu\u00df zugleich auch als Abfindung f\u00fcr den Verzicht auf Erb- und Pflichtteilsanspr\u00fcche (\u00a7 2346 BGB) f\u00fcr den Fall, da\u00df die Ehe durch den Tod der Kl\u00e4gerin aufgel\u00f6st wird, angesehen werden. Das Versprechen einer Gegenleistung f\u00fcr den Erbverzicht ist zwar nicht begriffsnotwendig, aber in der Praxis zumeist gegeben (Keidel bei Palandt, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 40. Aufl., \u00dcberblick 2 vor \u00a7 2346). Offenbar findet darin auch die ungew\u00f6hnliche Regelung, da\u00df die gewinnabh\u00e4ngigen Ruhegelder im Streitfall in voller H\u00f6he der Aktivbez\u00fcge fortgezahlt werden sollen, zwanglos eine vern\u00fcnftige Erkl\u00e4rung. Erbrechtliche Vorg\u00e4nge, auch solche, die eine Erbfolge vorwegnehmen oder Abfindungen f\u00fcr Erbanwartschaften regeln, sind dem privaten, au\u00dferbetrieblichen Bereich zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn sie sich auf betriebliche Verm\u00f6gen beziehen (vgl. BFH-Urteil vom 7. Februar 1980 IV R 178\/76, BFHE 130, 42, 45, BStBl II 1980, 383). Ist ein Vorgang sowohl betrieblich als auch privat veranla\u00dft, kommt eine Aufteilung des Aufwands in Kosten der Lebensf\u00fchrung und in Betriebsausgaben nur dann in Betracht, wenn objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachpr\u00fcfbare Trennung erm\u00f6glichen (BFH-Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats vom 19. Oktober 1970 GrS 2\/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17). Derartige Anhaltspunkte f\u00fcr eine Trennung des Aufwands fehlen hier, so da\u00df das Abzugsverbot des \u00a7 12 Nr. 2 EStG eingreift.<\/p>\n<p>b) Der Bildung einer R\u00fcckstellung steht auch entgegen, da\u00df der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrag von beiden Seiten, also auch durch die Kl\u00e4gerin mit sofortiger Wirkung gek\u00fcndigt werden kann, wenn die eheliche und h\u00e4usliche Gemeinschaft zwischen den Kl\u00e4gern aufgehoben wird; in diesem Falle sollen alle Anspr\u00fcche der Beteiligten, insbesondere auch die Ruhegeldanwartschaft des Ehemannes, erl\u00f6schen. Eine Ehescheidung soll den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrag von selbst enden lassen und den Wegfall der beiderseitigen Anspr\u00fcche, insbesondere des Ruhegeldanspruchs des Ehemanns, herbeif\u00fchren. Wie auch immer diese Klausel auszulegen ist, so l\u00e4\u00dft sie erkennen, da\u00df die Ruhegeldregelung durch private \u00dcberlegungen ma\u00dfgeblich mitbeeinflu\u00dft ist.<\/p>\n<p>Zu den \u00fcblichen Leistungsvorbehalten, die eine R\u00fcckstellungsbildung nach \u00a7 6a EStG nicht ausschlie\u00dfen, geh\u00f6rt zwar die Klausel, nach der sich die Firma vorbeh\u00e4lt, die zugesagten Leistungen zu k\u00fcrzen oder einzustellen, wenn der Zusageempf\u00e4nger Handlungen begeht, die in grober Weise gegen Treu und Glauben versto\u00dfen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen w\u00fcrden (vgl. Abschn. 41 Abs. 3 der Einkommensteuer- Richtlinien &#8211; EStR &#8211; 1958 ff.). \u00dcber einen steuerunsch\u00e4dlichen Vorbehalt dieser Art geht aber die vorliegende Scheidungsklausel weit hinaus. Denn die Scheidung oder Aufhebung der h\u00e4uslichen und ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen der Kl\u00e4gerin und dem Mitarbeiter-Ehemann mu\u00df nicht notwendigerweise durch eine Handlung des Ehemannes veranla\u00dft sein, die sich als schwere Verletzung des Mitarbeitsverh\u00e4ltnisses erweist.<\/p>\n<p>Die einem Mitarbeiter-Ehegatten erteilte Ruhegeldzusage mu\u00df sich, wenn sie als betrieblich veranla\u00dft anerkannt werden soll, auch bew\u00e4hren, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft durch Ehescheidung oder Getrenntleben der Ehegatten endet und sich die Einkommens- und Verm\u00f6genssph\u00e4ren beider Ehegatten deutlicher als w\u00e4hrend der Zeit der gemeinsamen Lebensf\u00fchrung voneinander abheben. Im vorliegenden Fall aber ist vereinbart, da\u00df die Ruhegeldzahlungen bei Scheidung oder Aufhebung der Lebensgemeinschaft sogar noch nach Eintritt des Ruhefalles eingestellt werden. Hiergegen l\u00e4\u00dft sich nicht einwenden, mit einer Scheidung oder Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft habe nicht gerechnet werden k\u00f6nnen. Denn gerade f\u00fcr diesen Fall wurde der Wegfall der Ruhegeldanwartschaft und des Ruhegeldanspruchs vereinbart.<\/p>\n<p>c) Auf die vom FA aufgeworfene Frage, ob es f\u00fcr eine private Veranlassung der Ruhegeldzusage spricht, da\u00df von allen Betriebsangeh\u00f6rigen nur dem Ehemann eine Pensionszusage erteilt worden ist, braucht der Senat hiernach nicht mehr einzugehen. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob der Ehemann in den Streitjahren &#8211; wie das FG stillschweigend angenommen hat &#8211; tats\u00e4chlich als Arbeitnehmer in dem Betrieb der Kl\u00e4gerin t\u00e4tig gewesen ist. Nach den Feststellungen des FG l\u00e4\u00dft sich nicht ausschlie\u00dfen, da\u00df der Ehemann die Stellung eines Mitunternehmers innehatte. In diesem Falle w\u00fcrden sich Pensionsr\u00fcckstellungen mit Auswirkung auf den steuerlichen Gewinn ohnehin verbieten. Manches spricht auch daf\u00fcr, da\u00df der Ehemann als stiller Gesellschafter unter Einbringung seiner Arbeitskraft in dem Betrieb der Kl\u00e4gerin gearbeitet hat. Im Unterschied zum partiarischen Arbeitsverh\u00e4ltnis ist eine stille Gesellschaft, bei der die Einlage des Stillen in Form einer Dienstleistung erbracht wird, dann anzunehmen, wenn das Rechtsverh\u00e4ltnis nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles entscheidend das Gepr\u00e4ge einer Partnerschaft (Neben- oder Gleichordnung) tr\u00e4gt, wie es dem gesellschaftsrechtlichen Gedanken des Zusammenwirkens zu einem gemeinschaftlichen Zweck (\u00a7 705 BGB) entspricht (vgl. BFH-Urteil vom 6. Oktober 1971 I R 215\/69, BFHE 103, 572, BStBl II 1972, 187). Ob und unter welchen Umst\u00e4nden f\u00fcr Ruhegeldzusagen an einen stillen Gesellschafter, der seine Arbeitskraft einbringt, R\u00fcckstellungen nach \u00a7 6a EStG gebildet werden k\u00f6nnen, darf offenbleiben, weil die M\u00f6glichkeit der R\u00fcckstellungsbildung jedenfalls nicht gr\u00f6\u00dfer ist als bei einem Arbeitnehmer.<\/p>\n<p>3. Abgesehen davon, da\u00df die Ruhegeldzusage privat mitveranla\u00dft war, k\u00f6nnen Pensionsr\u00fcckstellungen auch deshalb nicht gebildet werden, weil das Ruhegeld nur gezahlt werden soll, wenn das Unternehmen entsprechende Gewinne ausweist. Die Bildung von Pensionsr\u00fcckstellungen setzt eine rechtsverbindliche Pensionsverpflichtung voraus, bei der mit einer tats\u00e4chlichen Inanspruchnahme gerechnet werden mu\u00df. Vorbehalte, die einen Widerruf bei ge\u00e4nderten Verh\u00e4ltnissen nur nach billigem Ermessen (\u00a7 315 BGB), d. h. unter verst\u00e4ndiger Abw\u00e4gung der berechtigten Interessen des Pensionsberechtigten einerseits und des Unternehmens andererseits, gestatten, schlie\u00dfen allerdings die Rechtverbindlichkeit der Pensionsverpflichtung nicht aus. So kann sich der Unternehmer steuerunsch\u00e4dlich vorbehalten, die Betriebsrente zu k\u00fcrzen oder einzustellen, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nachhaltig so wesentlich verschlechtert, da\u00df ihm die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. Abschn. 41 Abs. 3 EStG 1958 ff.).<\/p>\n<p>Dem Ehemann stand in den Streitjahren keine feste, sondern nur eine gewinnabh\u00e4ngige Verg\u00fctung zu. Diese sollte nach der 1966 durchgef\u00fchrten Vertrags\u00e4nderung 30 v. H des j\u00e4hrlichen Reingewinns des Betriebs betragen, wenn auch 25.068 DM netto nicht \u00fcberschreiten. Auch nach Eintritt in den Ruhestand sollte der Ehemann nach dieser Regelung kein festes Ruhegehalt, sondern 30 v. H. des j\u00e4hrlichen Reingewinns, h\u00f6chstens 25.068 DM netto, zu beanspruchen haben. In gewinnlosen Jahren sollte also der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung ohne weiteres &#8211; d. h. ohne Widerruf &#8211; g\u00e4nzlich ruhen; in gewinnarmen Jahren w\u00e4re er ohne weiteres &#8211; d. h. ohne Teilwiderruf &#8211; entsprechend zu k\u00fcrzen gewesen. Die Abh\u00e4ngigkeit des Ruhegeldanspruchs vom j\u00e4hrlichen Reingewinn des Unternehmens geht \u00fcber eine unbedenkliche Vorbehaltsklausel hinaus. Die K\u00fcrzungs- und Wegfallautomatik, die schon in einzelnen gewinnlosen oder gewinnarmen Wirtschaftsjahren eingreift und keine nachhaltige und grundlegende Verschlechterung der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit des Unternehmens voraussetzt, ber\u00fccksichtigt einseitig die Interessen des jeweiligen Betriebsinhabers auf Kosten des Mitarbeiters. Der BFH hat derartige Widerrufsvorbehalte grunds\u00e4tzlich als f\u00fcr die R\u00fcckstellungsbildung sch\u00e4dlich angesehen (Urteil vom 6. Oktober 1967 VI 61\/64, BFHE 90, 343, BStBl II 1968, 90).<\/p>\n<p>Im Streitfall ist die Kl\u00e4gerin &#8211; anders als im Falle des Urteils in BFHE 90, 343, BStBl II 1968, 90 &#8211; gegen\u00fcber dem Mitarbeiter auch nicht zur Ansammlung eines Kapitalstocks verpflichtet, aus dem sp\u00e4ter in gewinnlosen oder gewinnarmen Wirtschaftsjahren die Pensionen in ungek\u00fcrzter H\u00f6he gezahlt werden k\u00f6nnten. Die Kl\u00e4gerin brauchte mit einer tats\u00e4chlichen Inanspruchnahme aus der Ruhegeldzusage nach Eintritt des Versorgungsfalls somit nur bei entsprechenden Gewinnen zu rechnen. Entgegen der dem versicherungsmathematischen Gutachten zugrunde gelegten Auffassung kann bei einem Betrieb eine r\u00fcckl\u00e4ufige Entwicklung der k\u00fcnftigen Ertragslage nicht allgemein ausgeschlossen werden. Das gilt auch f\u00fcr den Fall, da\u00df sich das Unternehmen gegenw\u00e4rtig in einer Expansionsphase befindet und g\u00fcnstige Prognosen gerechtfertigt erscheinen m\u00f6gen. Der Gewinnvorbehalt erlangt gerade in gewinnlosen und gewinnarmen Jahren praktische Bedeutung; f\u00fcr diesen Fall hat ihn die Kl\u00e4gerin ausgesprochen. Dann aber k\u00f6nnen nicht Pensionsr\u00fcckstellungen wie f\u00fcr eine feste Ruhegeldzusage gebildet werden.<\/p>\n<p>Die Zusage einer gewinnabh\u00e4ngigen Pension l\u00e4\u00dft sich wie die Zusage einer Pension unter einem steuersch\u00e4dlichen Vorbehalt beurteilen (vgl. auch Verf\u00fcgung der Oberfinanzdirektionen D\u00fcsseldorf, M\u00fcnster und K\u00f6ln vom 13., 14. bzw. 27. Februar 1968, Steuererlasse in Karteiform, \u00a7 6a EStG Nr. 57).<\/p>\n<p>Dies beruht auf der Erw\u00e4gung, da\u00df es bei Leistungen, die erst nach l\u00e4ngerer Zeit und dann ausschlie\u00dflich nach Ma\u00dfgabe der sp\u00e4teren Ertragslage zu zahlen sind, an einer gegenw\u00e4rtigen wirtschaftlichen Belastung fehlt, f\u00fcr die in der Steuerbilanz eine R\u00fcckstellung nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen gebildet werden k\u00f6nnte (BFH-Urteil vom 18. Juni 1980 I R 72\/76, BFHE 131, 303, BStBl II 1980, 741). Das mu\u00df auch f\u00fcr Pensionszusagen gelten, die gewinnabh\u00e4ngig ausgestaltet sind. F\u00fcr das Versprechen einer Beteiligung an sp\u00e4teren Gewinnen kann weder eine R\u00fcckstellung nach \u00a7 6a EStG noch eine sonstige R\u00fcckstellung gebildet werden (Rau, Betriebs-Berater 1963 S. 220), auch wenn die Gewinnbeteiligung in die Form einer Pensionszusage gekleidet wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 19.2.1981 (IV R 112\/78) BStBl. 1981 II S. 654 1. Die Zusage eines Ruhegeldes an den im Betrieb des Unternehmens mitarbeitenden Ehegatten ist nicht unwesentlich privat veranla\u00dft, wenn sie im Zusammenhang mit einem Verzicht auf Erb- und Pflichtteilsanspr\u00fcche (\u00a7 2346 BGB) des mitarbeitenden Ehegatten gegen\u00fcber dem Unternehmer steht. 2. 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