{"id":28162,"date":"1981-03-05T00:18:12","date_gmt":"1981-03-04T22:18:12","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28162"},"modified":"2013-08-09T11:00:44","modified_gmt":"2013-08-09T09:00:44","slug":"bfh-urteil-vom-5-3-1981-iv-r-94_78-bstbl-1981-ii-s-658","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-5-3-1981-iv-r-94_78-bstbl-1981-ii-s-658\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 5.3.1981 (IV R 94\/78) BStBl. 1981 II S. 658"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 5.3.1981 (IV R 94\/78) BStBl. 1981 II S. 658<\/strong><\/p>\n<p>1. Verluste aus Goldtermingesch\u00e4ften mit einem ausl\u00e4ndischen Unternehmen mindern den Gewinn einer Personenhandelsgesellschaft nur dann, wenn sie tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt worden sind und betrieblich veranla\u00dft waren.<\/p>\n<p>2. Zur Bemessung einer R\u00fcckstellung f\u00fcr drohende Verluste aus Termingesch\u00e4ften.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 4, \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 3.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die KG (Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte &#8211; Kl\u00e4gerin) besch\u00e4ftigt sich mit Anlageberatung und Verm\u00f6gensverwaltung. Komplement\u00e4rin der KG war zun\u00e4chst ein GmbH; Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH und alleiniger Kommanditist war B. Im August 1969 wurde B anstelle der GmbH gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Gesellschafter, seine Ehefrau wurde alleinige Kommanditistin.<\/p>\n<p>Durch Vereinbarung mit der X AG, Zug\/Schweiz vom 18.\/22. Juli 1969 kaufte die Kl\u00e4gerin zum 15. Januar 1970 Feingold im Wert von 1 Mio US-Dollar zum Preise von 41,75 Dollar je Unze. Nach dem Willen der Vertragschlie\u00dfenden sollte nur die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem Kurs der Londoner Goldb\u00f6rse am Stichtag entrichtet werden. An diesem Tag war der Kurs auf 34,80 Dollar je Unze gesunken. Das Gesch\u00e4ft ergab einen Verlust von 613.528 DM. Diesen Betrag buchte die Kl\u00e4gerin Anfang 1970 neben Bankspesen von 766 DM als Betriebsausgaben des Wirtschaftsjahres 1970 ein. Ein zweites Goldtermingesch\u00e4ft schlo\u00df die Kl\u00e4gerin am 14. August 1969 zum 31. Dezember 1969 mit der Firma Y, London, ab. Darin verpflichtete sie sich, 14.000 Unzen Feingold f\u00fcr 585.200 Dollar abzunehmen, verkaufen zu lassen oder den Kontrakt zu erneuern. Am Stichtag war der Goldpreis auf 35,20 Dollar je Unze gesunken. Aus dem Gesch\u00e4ft ist ein Verlust von 382.429 DM entstanden. Diesen Verlust buchte die Kl\u00e4gerin Mitte Januar 1970 zum 31. Dezember 1969 als Betriebsausgabe ein. In Zusammenhang mit diesen Gesch\u00e4ften gew\u00e4hrte die X AG\/Zug dem pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter B Anfang 1970 ein Darlehen von 1,1 Mio DM.<\/p>\n<p>Nach einer Betriebspr\u00fcfung erkannte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) die Verluste in den einheitlichen Gewinnfeststellungen 1969 und 1970 nicht als Betriebsausgaben an, weil die eingegangenen Verbindlichkeiten nicht zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt h\u00e4tten. Gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen h\u00e4tten sie nur durch eine unzweideutige Willens\u00e4u\u00dferung werden k\u00f6nnen. Hierzu h\u00e4tten die Gesch\u00e4fte bereits bei ihrem Abschlu\u00df eingebucht werden m\u00fcssen; tats\u00e4chlich sei dies erst nach dem Fehlschlag der Gesch\u00e4fte geschehen.<\/p>\n<p>Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging davon aus, da\u00df die Termingesch\u00e4fte betrieblichen Zwecken gedient h\u00e4tten und ber\u00fccksichtigte die Verluste aus beiden Gesch\u00e4ften in der einheitlichen Gewinnfeststellung 1969. Seine Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1979 S. 10 &#8211; EFG 1979, 10 &#8211; ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Revision des FA; es r\u00fcgt die Verletzung der \u00a7\u00a7 4 Abs. 1 und 4, 5 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des \u00a7 96 der Finanzgerichtsordnung (FGO).<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt hinsichtlich der Gewinnfeststellung 1969 zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG.<\/p>\n<p>Die Aufwendungen aus den Termingesch\u00e4ften k\u00f6nnten den Gewinn der Kl\u00e4gerin nur dann mindern, wenn die Gesch\u00e4fte tats\u00e4chlich in der behaupteten Weise durchgef\u00fchrt worden sind und wenn sie betrieblich veranla\u00dft waren (\u00a7 4 Abs. 4 EStG); h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin dagegen Aufwendungen aus Privatgesch\u00e4ften ihres Hauptgesellschafters B \u00fcbernommen, w\u00e4re ihr Gewinn insoweit um Entnahmen zu erh\u00f6hen (\u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 EStG). F\u00fcr die Entscheidung beider Fragen reichen die Feststellungen des FG nicht aus.<\/p>\n<p>1. Nach der Darstellung des FG ist das Termingesch\u00e4ft mit einer in Zug\/Schweiz ans\u00e4ssigen Gesellschaft abgewickelt worden, die nicht in eigenem Namen, sondern als Vertreterin f\u00fcr einen unbekannten Dritten auftrat. Diese Gesellschaft hat nach den Feststellungen des FG f\u00fcr ihre Bet\u00e4tigung keine Verg\u00fctung erhalten, wohl aber dem Gesellschafter B nach Abwicklung des Termingesch\u00e4fts ein hohes Darlehen gew\u00e4hrt. Darin liegen Besonderheiten, die dem FG nicht ohne weitere Feststellungen die Schlu\u00dffolgerung gestatteten, da\u00df das Gesch\u00e4ft ernsthaft gewollt und tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt worden ist.<\/p>\n<p>Um als Vermittler von Goldtermingesch\u00e4ften aufzutreten, mu\u00df ein Unternehmen Erfahrungen im Goldhandel haben und \u00fcber ausgedehnte Verbindungen zu Interessenten f\u00fcr solche Gesch\u00e4fte verf\u00fcgen. Das FG hat hierzu nichts festgestellt. Der Gesch\u00e4ftsabschlu\u00df mit einem ihr unbekannt bleibenden Dritten h\u00e4tte f\u00fcr die Kl\u00e4gerin Gefahren enthalten. Sie h\u00e4tte bei fallenden Goldpreisen einen Leistungsanspruch aus dem Gesch\u00e4ft erlangt. Dieser Anspruch w\u00e4re in besonderem Ma\u00dfe gef\u00e4hrdet gewesen, wenn die Kl\u00e4gerin den Namen ihres Vertragspartners nicht kannte und auch keine Sicherheiten f\u00fcr die Erf\u00fcllung seiner Verpflichtungen erhielt. Andererseits ist davon auszugehen, da\u00df auch der Vertragspartner der Kl\u00e4gerin auf solche Sicherheiten bedacht gewesen w\u00e4re; das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn auch ihm der Name des anderen Vertragsbeteiligten verborgen blieb. Auch hierzu hat das FG keine Ausf\u00fchrungen gemacht. Seinen Angaben zur Gesch\u00e4ftsabwicklung ist zu entnehmen, da\u00df die Schweizer Gesellschaft f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit von der Kl\u00e4gerin keine Verg\u00fctung erhalten hat; wenn auch der Vertragspartner der Kl\u00e4gerin eine solche Verg\u00fctung nicht gezahlt h\u00e4tte, w\u00fcrde das gegen die Ernsthaftigkeit des Gesch\u00e4fts sprechen. Das FG hat bei seiner Tatsachenw\u00fcrdigung auch die Darlehensgew\u00e4hrung durch die Schweizer Gesellschaft unber\u00fccksichtigt gelassen; hierdurch k\u00f6nnen aber Auslandsguthaben des B in das Inland zur\u00fcckverlagert worden sein. Das FG h\u00e4tte sich angesichts dieser Besonderheiten Gewi\u00dfheit dar\u00fcber verschaffen m\u00fcssen, ob B bestimmenden Einflu\u00df auf die Schweizer Gesellschaft hatte; hieraus h\u00e4tten sich Erkenntnisse dar\u00fcber gewinnen lassen, ob das Termingesch\u00e4ft ernsthaft vereinbart und tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt worden ist und ob in der Gestaltung der Gesch\u00e4ftsbeziehungen ein Rechtsmi\u00dfbrauch lag (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 9. Mai 1979 I R 126\/77, BFHE 128, 61, BStBl II 1979, 586).<\/p>\n<p>Ebensowenig konnte das FG ohne weitere Feststellungen davon ausgehen, da\u00df das zweite \u00fcber London abgewickelte Goldtermingesch\u00e4ft in der von der Kl\u00e4gerin geschilderten Weise zustande gekommen ist. Das angefochtene Urteil ergibt nicht, da\u00df das FG Aufschlu\u00df \u00fcber die Identit\u00e4t der beteiligten Firmen, \u00fcber die von der Kl\u00e4gerin gestellten Sicherheiten und \u00fcber die Markt\u00fcblichkeit des vereinbarten Terminpreises verlangt hat.<\/p>\n<p>Das FG hat die erforderlichen Feststellungen nachzuholen. Es kann dabei auf Erkenntnisse der Finanzverwaltung \u00fcber Auslandbeziehungen, die nach \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 6 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) vom 30. August 1971 (BGBl I, 1426, BStBl I 1971, 390) vom Bundesamt f\u00fcr Finanzen gesammelt und ausgewertet werden, zur\u00fcckgreifen. Im Hinblick auf ihre grenz\u00fcberschreitenden Beziehungen ist insbesondere auch die Kl\u00e4gerin in besonderem Ma\u00dfe zur Mitwirkung verpflichtet (vgl. \u00a7 171 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung &#8211; AO -, \u00a7 90 Abs. 2 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -, BFH-Urteil vom 21. Januar 1976 I R 234\/73, BFHE 118, 553, BStBl II 1976, 513, 515).<\/p>\n<p>2. Kommt das FG zu dem Ergebnis, da\u00df die Termingesch\u00e4fte ernsthaft vereinbart und durchgef\u00fchrt worden sind, steht damit noch nicht fest, da\u00df die entstandenen Verluste zu Betriebsausgaben gef\u00fchrt haben. Bei Termingesch\u00e4ften handelt es sich um spekulative Gesch\u00e4fte, die vorwiegend im privaten Bereich get\u00e4tigt werden (Urteil des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH &#8211; vom 12. Dezember 1935 VI A 858\/35, RStBl 1936, 694). Sie k\u00f6nnen aber auch betrieblich veranla\u00dft sein. Hierf\u00fcr ist bedeutsam, da\u00df nach Art, Inhalt und Zweck des Gesch\u00e4fts ein Zusammenhang mit dem Gesellschaftszweck bestand. Im Zweifel ist entscheidend, wie das Gesch\u00e4ft tats\u00e4chlich abgewickelt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 1977 I R 10\/74, BFHE 121, 199, BStBl II 1977, 287, mit weiteren Nachweisen). Insbesondere Risikogesch\u00e4fte sind danach nur betrieblich veranla\u00dft, wenn sie von vornherein als Gesch\u00e4fte der Gesellschaft behandelt wurden. Geschieht dies erst, nachdem sich ein Verlust abzeichnet, beruht die \u00dcbernahme des Gesch\u00e4fts durch die Gesellschaft auf au\u00dferbetrieblichen Erw\u00e4gungen (vgl. BFH-Urteile vom 5. Februar 1970 IV 186\/64, BFHE 99, 26, BStBl II 1970, 492; vom 22. Mai 1975 IV R 193\/71, BFHE 116, 328, BStBl II 1975, 804; vom 2. Juni 1976 I R 136\/74, BFHE 119, 414, BStBl II 1976, 668 vom 15. November 1978 I R 57\/76, BFHE 126, 530, BStBl II 1979, 257).<\/p>\n<p>Das FG ist davon ausgegangen, da\u00df es sich um betriebliche Gesch\u00e4fte gehandelt habe; auch hier\u00fcber hat es keine ausreichenden Feststellungen getroffen.<\/p>\n<p>a) F\u00fcr diese Beurteilung ist allerdings, wie das FG zutreffend erkannt hat, nicht ausschlaggebend, da\u00df die Kl\u00e4gerin den Abschlu\u00df der Gesch\u00e4fte nicht kontenm\u00e4\u00dfig erfa\u00dft hat. Termingesch\u00e4fte sind schwebende Gesch\u00e4fte, nicht kontenm\u00e4\u00dfig erfa\u00dft hat. Termingesch\u00e4fte sind schwebende Gesch\u00e4fte, die regelm\u00e4\u00dfig nicht in die laufende Buchf\u00fchrung aufgenommen werden und auch im Jahresabschlu\u00df nur ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen, wenn aus ihnen ein Verlust droht (vgl. BFH-Urteil vom 20. M\u00e4rz 1980 IV R 89\/79, BFHE 130, 165, BStBl II 1980, 297; vom 26. Juni 1980 IV R 35\/74, BFHE 130, 533, BStBl II 1980, 506; Friederich, Grunds\u00e4tze ordnungsm\u00e4\u00dfiger Bilanzierung f\u00fcr schwebende Gesch\u00e4fte, 2. Aufl. 1976 S. 29 ff., 43 ff.). Ob die Einbuchung der Gesch\u00e4fte buchtechnisch \u00fcberhaupt m\u00f6glich war, l\u00e4\u00dft der Senat offen. Jedenfalls kann es der Kl\u00e4gerin nicht zum Nachteil ausgelegt werden, da\u00df sie von einer solchen M\u00f6glichkeit bei einem ungew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsvorfall keinen Gebrauch gemacht hat.<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen des FG hat die Kl\u00e4gerin jedoch f\u00fcr die Abwicklung des Londoner Gesch\u00e4fts Verg\u00fctungen an die beteiligten Unternehmen gezahlt; au\u00dferdem hat sie f\u00fcr ihre Verpflichtungen Wechsel hingegeben. Solche Vorg\u00e4nge m\u00fcssen buchm\u00e4\u00dfig erfa\u00dft werden. Das FG wird ermitteln m\u00fcssen, ob die Verg\u00fctungen im Jahre 1969 in Rechnung gestellt und die Wechsel in diesem Jahr begeben worden sind. Sollten diese Vorg\u00e4nge nicht verbucht worden sein, w\u00fcrde das gegen den betrieblichen Charakter der Gesch\u00e4fte sprechen.<\/p>\n<p>b) Das FG hat die Termingesch\u00e4fte als betriebliche Vorg\u00e4nge behandelt, weil die Kl\u00e4gerin sie im eigenen Namen abgeschlossen habe, weil sie die Korrespondenz und die Notizen \u00fcber die Gesch\u00e4ftsabwicklung sowie eine von B hier\u00fcber gef\u00fchrte Kladde (sog. Vormerkbuch) bei ihren Gesch\u00e4ftsunterlagen aufbewahrt habe und weil schlie\u00dflich auch die Angestellten der Kl\u00e4gerin \u00fcber die Vorg\u00e4nge unterrichtet gewesen seien. Hierin konnte das FG in der Tat Anhaltspunkte f\u00fcr eine betriebliche Veranlassung der Gesch\u00e4fte sehen.<\/p>\n<p>Andererseits hat das FG nicht hinreichend gew\u00fcrdigt, da\u00df der Gesch\u00e4ftszweck der Kl\u00e4gerin die Anlageberatung und die Verm\u00f6gensverwaltung war. Die Eingehung von Warentermingesch\u00e4ften stand mit diesem Zweck nicht in Einklang. Der Abschlu\u00df von Spekulationsgesch\u00e4ften, die angesichts ihres Umfanges den Bestand der Kl\u00e4gerin gef\u00e4hrden konnten, \u00fcberschritt zudem die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsbefugnis des pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters. Diese ist auf Handlungen beschr\u00e4nkt, die der gew\u00f6hnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt (\u00a7\u00a7 161 Abs. 2, 116 HGB). Es h\u00e4tte daher weiterer Feststellungen des FG dar\u00fcber bedurft, wie es zur Anbahnung und zum Abschlu\u00df der Gesch\u00e4fte gekommen ist, warum sie \u00fcber die Kl\u00e4gerin abgewickelt wurden und ob das im Gesellschaftsvertrag f\u00fcr au\u00dfergew\u00f6hnliche Gesch\u00e4fte vorgesehene Beschlu\u00dfverfahren eingehalten worden ist. Insbesondere bedurfte es der Aufkl\u00e4rung, ob die Kl\u00e4gerin oder B pers\u00f6nlich zu einem fr\u00fcheren oder sp\u00e4teren Zeitpunkt auch sonst Termingesch\u00e4fte, insbesondere auch solche, die ihr Gewinne erbrachten, get\u00e4tigt haben; auch hieraus h\u00e4tten sich Anhaltspunkte f\u00fcr die betriebliche Veranlassung der streitigen Gesch\u00e4fte ergeben.<\/p>\n<p>3. Kommt das FG erneut zu dem Ergebnis, da\u00df die Aufwendungen aus den Termingesch\u00e4ften betrieblich veranla\u00dft waren, so mu\u00df es die R\u00fcckstellung f\u00fcr das Schweizer Termingesch\u00e4ft neu berechnen. Dieses schwebende Gesch\u00e4ft war zum 15. Januar 1970 f\u00e4llig. Da nach den Erkenntnissen vom Bilanzstichtag aus dem Gesch\u00e4ft ein Verlust drohte, mu\u00dfte eine R\u00fcckstellung gebildet werden (vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 1977 I R 148\/75, BFHE 123, 547, BStBl II 1978, 97). Nach dem Stichtagsprinzip konnten dabei aber nur die Verh\u00e4ltnisse am 31. Dezember 1969 ber\u00fccksichtigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 19. Februar 1975 I R 28\/73, BFHE 115, 218, BStBl II 1975, 480). Zu diesem Zeitpunkt betrug der Preis f\u00fcr eine Feinunze Gold nach den eigenen Feststellungen des FG noch 35,20 Dollar. Das FG hat seiner Berechnung jedoch den Goldpreis von 34,80 Dollar je Unze vom 15. Januar 1970 zugrunde gelegt. Auch die ber\u00fccksichtigten Zinsen sind offenbar zumindest teilweise erst im Jahre 1970 angefallen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 5.3.1981 (IV R 94\/78) BStBl. 1981 II S. 658 1. Verluste aus Goldtermingesch\u00e4ften mit einem ausl\u00e4ndischen Unternehmen mindern den Gewinn einer Personenhandelsgesellschaft nur dann, wenn sie tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt worden sind und betrieblich veranla\u00dft waren. 2. Zur Bemessung einer R\u00fcckstellung f\u00fcr drohende Verluste aus Termingesch\u00e4ften. 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